← Deutschland

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 3. Kammer 3 Sa 272/12 Urteil Haftungsausschluss nach § 104 Abs.1 Satz 1 SGB VII - Abgrenzung zwischen Arbeitsunfa

Haftungsausschluss nach § 104 Abs.1 Satz 1 SGB VII - Abgrenzung zwischen Arbeitsunfall und Wegeunfall Orientierungssatz (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 8 AZN 2514/12) Verfa

§ 104Nr.

4; 30. Oktober 2003 - 8 AZR 548/02 - Rn. 26 u. 27,

§ 104Nr.

2 ). Randnummer 24 b) Die Klägerin hat am

  1. November 2010 zur Aufnahme ihrer Arbeit den von der Beklagten ihren Mitarbeitern zur Verfügung gestellten Firmenparkplatz aufgesucht, der sich gemeinsam mit einer Lagerhalle auf dem umzäunten Betriebsgelände der Beklagten befindet. Damit hat sich die Klägerin in die betriebliche Sphäre der Beklagten begeben, der die Verkehrssicherungspflicht für den ihrer Organisation unterliegenden Firmenparkplatz obliegt. Randnummer 25 Entgegen der Ansicht der Klägerin ist unerheblich, dass zwischen dem umzäunten Betriebsgelände der Beklagten, auf dem sich der Firmenparkplatz befindet, und dem gegenüberliegenden Betriebsgebäude der Beklagten, in dem sich der Arbeitsplatz der Klägerin befand, eine öffentliche Straße verläuft, die von der Klägerin zur Arbeitsaufnahme überquert werden musste. Es ist nicht zulässig, von Fall zu Fall auf die speziellen örtlichen und baulichen Verhältnisse der jeweiligen Betriebsstätte abzustellen ( BAG
  2. Dezember 2000 - 8 AZR 92/00 - Rn. 19, NZA 2001, 549 ). Auf dem umzäunten Betriebsgelände besteht dessen betriebseigentümliche Gefahr und nicht nur das allgemeine Wegerisiko. Der Unfall der Klägerin hat sich auf dem abgegrenzten Betriebsgelände der Beklagten und nicht auf einer öffentlichen Straße zugetragen. Der Weg auf dem Firmenparkplatz steht mit der versicherten Tätigkeit in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang. Die Abgrenzungsfrage, ob sich der Unfall auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 - 4 SGB VII versicherten Weg oder während der versicherten Tätigkeit ereignet, ist aus der Sicht des Geschädigten zu beantworten. Normzweck ist es, dem Verletzten die Ansprüche gegen Arbeitgeber und Kollegen zu belassen, wenn er außerhalb betrieblicher Gegebenheiten unter solchen Umständen geschädigt wird, die ihn auch als normalen Verkehrsteilnehmer hätten treffen können ( BAG
  3. August 2004 - 8 AZR 349/03 - Rn. 19,

§ 104Nr.

4 ). Für die Einordnung als Betriebsweg kommt es darauf an, ob sich der Arbeitnehmer in einen Gefahrenkreis begeben hat, der auch zur Organisationsaufgabe seines Unternehmens gehört. Erleidet er dort einen Unfall, ist dieser Ausdruck der betrieblichen Verbindung zwischen ihm und dem Unternehmer, derentwegen das Haftungsprivileg des § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII besteht. Er bewegt sich innerhalb dieses Gefahrenkreises im Verhältnis zu seinem Unternehmen nicht als "normaler Verkehrsteilnehmer" ( BGH 25. Oktober 2005 - VI ZR 334/04 - Rn. 14,

§ 8Nr.

1 ). Die Klägerin hat ihr Fahrzeug auf dem Firmenparkplatz abgestellt, um sich von dort aus unmittelbar zu ihrem Arbeitsplatz zu begeben. Auch wenn sie hierzu noch eine öffentliche Straße zu überqueren hatte, ändert dies nichts daran, dass sich der Unfall auf dem der Organisation der Beklagten unterliegenden Firmenparkplatz ereignet und sich damit ein betriebsbezogenes Haftungsrisiko verwirklicht hat. Dementsprechend macht die Klägerin ihre Ansprüche gegen die Beklagte gerade aus der von ihr behaupteten Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, den Firmenparkplatz gegen Glätte abzusichern, geltend. Randnummer 26 2. Weiterhin hat das Arbeitsgericht zutreffend angenommen, dass die Beklagte den Unfall der Klägerin nicht vorsätzlich i.S.v. § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII herbeigeführt hat. Randnummer 27 Im Streitfall kann die von der Klägerin behauptete Aussage des Mitarbeiters der Beklagten, Herrn J. G., zu ihren Gunsten als wahr unterstellt werden. Selbst wenn der hierfür zuständige Mitarbeiter G. geäußert haben sollte, dass er wisse, dass der Parkplatz nicht geräumt sei, er aber Besseres zu tun habe, lässt dies nicht den Schluss auf eine (bedingt) vorsätzliche Herbeiführung des Arbeitsunfalls zu. Denn auch bei Annahme einer vorsätzlichen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch den hierfür zuständigen Mitarbeiter der Beklagten wird hierdurch noch keine vorsätzliche Herbeiführung der Arbeitsunfalls indiziert. Randnummer 28

  1. a)Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts verlangt die Annahme eines bedingten Vorsatzes, dass der Schädiger den Eintritt des Unfalls gebilligt hat. Danach verbietet es sich, die vorsätzliche Pflichtverletzung eines Schädigers mit einer ungewollten Unfallfolge mit einem gewollten Arbeitsunfall gleichzubehandeln. Dies folgt bereits aus dem verschiedenen Unrechtsgehalt. Derjenige, der vorsätzlich eine zugunsten des Arbeitnehmers bestehende Schutzvorschrift missachtet, will demnach meistens nicht die Schädigung und den Arbeitsunfall des Arbeitnehmers selbst, sondern er hofft, dass diesem kein Unfall widerfahren werde. Das Gewicht seines Rechtsverstoßes ist geringer, als in dem anders gelagerten Falle, in dem jemand - mit oder ohne Pflichtenverstoß - den Unfall eines anderen billigend in Kauf nimmt ( BAG 19. Februar 2009 - 8 AZR 188/08 - Rn. 50 und 52, NZA-RR 2010, 123 ). Randnummer 29
  2. b)Nach diesen Grundsätzen fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten für die Annahme, dass der Mitarbeiter G. einen von ihm als möglich erkannten Sturz auf dem nicht geräumten Parkplatz billigend in Kauf genommen hat. Selbst wenn dieser gegenüber der Klägerin geäußert haben sollte, er wisse, dass der Parkplatz nicht geräumt sei, er aber Besseres zu tun habe, hat er zumindest darauf vertraut, dass keinem Mitarbeiter ein Unfall widerfahren werde. Nichts spricht dafür, dass der Mitarbeiter G. den Unfall eines Mitarbeiters bzw. der Klägerin gebilligt hat. Selbst wenn dieser bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nicht davon hätte ausgehen dürfen, dass niemand zu Schaden kommen kann, begründet dies allenfalls eine (bewusst) fahrlässige, nicht aber eine (bedingt) vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls. Randnummer 30 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Randnummer 31 Eine Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.