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VG Trier 1. Kammer 1 L 403/12.TR Beschluss Die Angabe eines Zustellungsbevollmächtigten genügt dem Erfordernis der Angabe einer ladungsfähigen Anschri

Die Angabe eines Zustellungsbevollmächtigten genügt dem Erfordernis der Angabe einer ladungsfähigen Anschrift in der Regel nicht. Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt. Gründe Randnummer 1 Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom

  1. Dezember 2011 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom
  2. Juli 2011 hinsichtlich der darin enthaltenen Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Androhung von Zwangsmitteln anzuordnen, ist unzulässig. Er erfüllt die gesetzlichen Formvorgaben nicht. Randnummer 2 Gemäß § 82 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –, der analog auch in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes Anwendung findet (Kopp/Schenke, VwGO Kommentar,
  3. Aufl. 2009, § 122 Rn. 4), muss die Antragsschrift u. a. den Antragsteller bezeichnen. Die notwendige Bezeichnung der Parteien macht grundsätzlich auch die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift erforderlich. Dies folgt aus §§ 173 Satz 1 VwGO, 253 Abs. 4, 130 Nr. 1 ZPO. Für den Antragsteller wurde dem Gericht keine ladungsfähige Anschrift benannt. Er ist unbekannten Aufenthalts und hat seinen Prozessbevollmächtigten als Zustellungsbevollmächtigten benannt. Randnummer 3 Die Angabe eines Zustellungsbevollmächtigten genügt in der Regel dem Erfordernis der Angabe einer ladungsfähigen Anschrift nicht, da hierdurch noch nicht sichergestellt ist, dass der Antragsteller sich im Falle seines Unterliegens den Kostenforderungen der Staatskasse und der obsiegenden Partei nicht entziehen wird (VG München, Beschluss vom
  4. Januar 2000 - M 6 E 99.5360 -, juris). Nur bei Personen ohne festen Wohnsitz oder wenn die Erfüllung der Pflicht zur Angabe der Anschrift ausnahmsweise unmöglich oder unzumutbar ist, etwa weil der Angabe unüberwindliche oder nur schwer zu beseitigende Schwierigkeiten oder schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen, ist ausnahmsweise die Angabe eines Zustellungsbevollmächtigten ausreichend (Kopp/Schenke, VwGO Kommentar,
  5. Aufl. 2009, § 82 Rn. 4). Die Furcht eines „untergetauchten“ Antragstellers oder Klägers vor Abschiebung oder Strafverfolgung vermag ein solches Geheimhaltungsinteresse nicht zu begründen (vgl. Ortloff/Riese, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung Kommentar, Stand; April 2006: § 82 Rn. 4 ff.). Randnummer 4 Das Gericht hat den Antragsteller mit Schreiben vom
  6. April 2012 gem. § 82 Abs. 2 Sätze 1 und 2 VwGO unter Hinweis auf die sonst mögliche Unzulässigkeit des Antrags um Angabe einer ladungsfähigen Anschrift oder Angabe von Gründen, die dem entgegenstehen, gebeten. Hierfür setzte es eine angemessene und ausreichende Frist bis zum
  7. April
  8. Der gerichtlichen Aufforderung zur Ergänzung seines Vortrags ist der Antragsteller nicht nachgekommen. Unter dem
  9. Mai 2012 teilte der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers lediglich erneut mit, für den Antragsteller zustellungsbevollmächtigt zu sein. Randnummer 5 Der Antrag wäre zwar im Übrigen zulässig, hätte aber auch in der Sache keinen Erfolg. Randnummer 6 Die Statthaftigkeit des Antrags folgt, soweit er gegen die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung gerichtet ist, aus § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO, und soweit er sich gegen die in dem Bescheid ausgesprochene Androhung eines Zwangsgelds und des unmittelbaren Zwangs richtet, aus § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. §§ 20 AGVwGO , 66 LVwVG. Als der Antragsteller am
  10. Dezember 2011 Widerspruch erhob, war die Widerspruchsfrist des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO mangels Bekanntgabe des Bescheids vom
  11. Juli 2011 an den Antragsteller nicht bereits abgelaufen. Der Antragsgegner stellte den Bescheid nämlich zunächst öffentlich zu, obwohl eine Zustellung an den ihm als Zustellungsbevollmächtigten benannten Rechtsanwalt ... möglich gewesen wäre. Ist die Zustellung an einen Zustellungsbevollmächtigten möglich, scheidet die öffentliche Zustellung nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 VwZG aus. Entscheidet sich die Behörde nach ihrem Ermessen für die Bekanntgabe durch Zustellung, ist sie an die gesetzlichen Zustellungsregeln gebunden (Bader/Ronellenfitsch, VwVfG Kommentar, 2010, § 41 Rn. 130). Überdies hat der Antragsgegner im Widerspruchsbescheid vom
  12. April 2012 eine Sachentscheidung getroffen und damit jedenfalls den Rechtsweg neu eröffnet (Kopp/Schenke, VwGO Kommentar,
  13. Aufl. 2009, § 70 Rn. 9). Randnummer 7 Die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheids vom
  14. Juli 2011 erfolgte mit Widerspruchsbescheid vom
  15. März
  16. Sie ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Insbesondere ist der Sofortvollzug durch den Beklagten gemäß § 80 Abs. 3 VwGO ausreichend damit begründet worden, dass damit zu rechnen sei, dass der Antragsteller vor Eintritt der Bestandskraft des Ausgangsbescheids erneut straffällig werde. Ferner seien die Aufenthalts- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers unklar. Nach neuesten Erkenntnissen bestehe der Verdacht, dass er seinen Wohnsitz nach Belgien verlegt habe, sich aber regelmäßig im Bereich B... aufhalte. Randnummer 8 Im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen Interessenabwägung überwiegt vorliegend das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung des Bescheides das Aussetzungsinteresse des Antragstellers, weil der Bescheid sich im Rahmen der im Eilverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig erweist und es aus Gründen der Strafverfolgungsvorsorge erforderlich ist, den Antragsteller erkennungsdienstlich zu behandeln. Randnummer 9 Dabei ist zunächst unschädlich, dass der Antragsgegner dem Widerspruchsbescheid statt der im Ausgangsbescheid angegebenen Ermächtigungsgrundlage des § 81 b
  17. Alt. StPO, der die Voraussetzungen der erkennungsdienstlichen Behandlung aus Anlass eines Strafverfahrens normiert, die polizeirechtliche Ermächtigungsnorm des § 11 Abs. 1 Nr. 2 POG zugrunde gelegt hat. Abgesehen von der Beschuldigteneigenschaft, die in § 81 b
  18. Alt. StPO vorausgesetzt wird, sind die rechtlichen Voraussetzungen beider Vorschriften nämlich inhaltsgleich (vgl. Beschluss des OVG Rheinland-Pfalz vom
  19. August 2005 - 12 A 11100/05.OVG). Dabei findet § 11 Abs. 1 Nr. 2 POG aber nur auf Strafunmündige, sonstige Schuldunfähige, Anfangsverdächtige ohne anschließendes Ermittlungsverfahren in eigener Person sowie diejenigen Fälle Anwendung, in denen das Ermittlungsverfahren nicht zur Anklage kommt, ein Strafverfahren zum Freispruch führt oder wegen nachträglich erkannter Strafunmündigkeit oder Schuldunfähigkeit bzw. aus sonstigen Gründen eingestellt wird (Beckmann/Schröder, Praxis der Kommunalverwaltung, Stand: April 2008, POG, § 11 Ziffer 4.2). Erfolgt also eine Verurteilung wegen der zuvor die Beschuldigteneigenschaft begründenden Tat bleibt es bei § 81 b
  20. Alt. StPO als Ermächtigungsgrundlage. Randnummer 10 So verhält es sich hier. Gegen den Antragsteller wurde bei der Staatsanwaltschaft C... unter dem Aktenzeichen 8... seit dem
  21. Mai 2011 ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Trunkenheit im Verkehr nach § 316 Abs. 1 StGB, des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte gem. § 113 Abs. 1 StGB und der Körperverletzung gem. § 223 Abs. 1 StGB geführt. Mit diesem verbunden war ein weiteres Verfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG. In diesem Verfahren erging am
  22. September 2011 gegen den Antragsteller ein Strafbefehl des Amtsgerichts ..., mit dem er zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 30,00 € verurteilt wurde. Der Strafbefehl ist seit dem
  23. September 2011 rechtskräftig. Randnummer 11 Der Wegfall der Beschuldigteneigenschaft nach Erlass des Bescheids vom
  24. Juli 2011 lässt die Rechtmäßigkeit der Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen unberührt. Dass nämlich eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 81 b
  25. Alt. StPO nur gegen einen Beschuldigten angeordnet werden darf, besagt lediglich, dass die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht an beliebige Tatsachen anknüpfen und zu einem beliebigen Zeitpunkt ergehen kann. Sie muss vielmehr aus einem konkret gegen den Betroffenen als Beschuldigten geführten Strafverfahren hervorgehen, dessen Ergebnis die gesetzlich geforderte Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung bestätigt (BVerwG, Urteil vom
  26. November 2005 – 6 C 2/05 –, NJW 2006, 1225). Randnummer 12 Die erkennungsdienstliche Behandlung ist vorliegend auch, wie von § 81 b
  27. Alt. StPO verlangt, für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig. Die Notwendigkeit der Anfertigung von erkennungsdienstlichen Unterlagen bemisst sich danach, ob der anlässlich des gegen den Betroffenen gerichteten Strafverfahrens festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalls – insbesondere angesichts der Art, Schwere und Begehungsweise der dem Betroffenen im strafrechtlichen Anlassverfahren zur Last gelegten Straftaten, seiner Persönlichkeit sowie unter Berücksichtigung des Zeitraums, während dessen er strafrechtlich nicht (mehr) in Erscheinung getreten ist – Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig oder anderwärts gegenwärtig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen - den Betroffenen schließlich überführend oder entlastend - fördern könnten. Deren Anfertigung, Aufbewahrung und systematische Zusammenstellung in kriminalpolizeilichen Sammlungen dienen nach dem Zweck der gesetzlichen Bestimmungen der vorsorgenden Bereitstellung von Hilfsmitteln für die sachgerechte Wahrnehmung der Aufgaben, die der Kriminalpolizei im Hinblick auf die Erforschung und Aufklärung von Straftaten durch § 163 StPO zugewiesen sind. (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom
  28. Oktober 1982 – 1 C 29/79 –, BVerwGE 66, 192, und Urteil vom
  29. November 2005 – 6 C 2.05 –, NJW 2006, 1225). Randnummer 13 Dabei verlangen der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG), der verfassungsrechtliche Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und der präventive Charakter der erkennungsdienstlichen Maßnahmen eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einer effektiven Verhinderung und Aufklärung von Straftaten und dem Interesse des Betroffenen, entsprechend dem Menschenbild des Grundgesetzes nicht bereits deshalb als potenzieller Rechtsbrecher behandelt zu werden, weil er sich irgendwie verdächtig gemacht hat oder angezeigt worden ist. Im Rahmen der Abwägung ist insbesondere danach zu differenzieren, in welchem Umfang Verdachtsmomente gegen den Betroffenen bestehen. Sind die für das Ermittlungsverfahren bestimmenden Verdachtsmomente ausgeräumt, sind erkennungsdienstliche Maßnahmen nicht mehr notwendig. Ist das nicht der Fall, kommt es entscheidend darauf an, welcher Art das Delikt ist, auf das sich die bestehenden Verdachtsmomente beziehen. Je schwerer ein Delikt wiegt, je höher der Schaden für die geschützten Rechtsgüter und die Allgemeinheit zu veranschlagen ist und je größer die Schwierigkeiten einer Aufklärung einzustufen sind, desto mehr Gewicht erlangt das oben beschriebene öffentliche Interesse (BVerwG, Urteil vom
  30. Februar 1967 – I C 57.66 –, BVerwGE 26, 169; VG Aachen, Urteil vom
  31. November 2010 – 6 K 1843/09 –, BeckRS 2010, 56383, m. w. N.). Randnummer 14 Der unbestimmte Rechtsbegriff der Notwendigkeit unterliegt der vollen Überprüfung durch das Verwaltungsgericht. Allerdings ist das der polizeilichen Prognose über das zukünftige Verhalten des Betreffenden zugrunde liegende Wahrscheinlichkeitsurteil einer gerichtlichen Kontrolle nur insoweit zugänglich, als sich die gerichtliche Prüfung darauf zu erstrecken hat, ob die Prognose auf zutreffenden Tatsachengrundlagen beruht sowie nach gegebenem Erkenntnisstand und kriminalistischem Erfahrungswissen sachgerecht und vertretbar ist (VG Trier, Urteil vom
  32. November 2011 – 1 K 1363/11.TR). Maßgeblich ist dabei die Sachlage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (VG Aachen, a. a. O.). Randnummer 15 Danach ist die angefochtene Verfügung rechtlich nicht zu beanstanden. Randnummer 16 Sie erging nicht zu einem beliebigen Zeitpunkt, sondern aus dem konkreten Anlass des gegen den Antragsteller als Beschuldigten geführten Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Trier 8041 Js 10735/11 wegen des Verdachts der Trunkenheit im Verkehr, des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte und der Körperverletzung, welches zur Verurteilung zu einer Gesamtgeldstrafe mit Strafbefehl vom
  33. September 2011 führte. Randnummer 17 Auch bietet der diesem Ermittlungsverfahren zugrunde liegende Sachverhalt angesichts aller Umstände des Einzelfalls in einer Zusammenschau mit den zahlreichen bereits früher gegen den Antragsteller geführten Ermittlungsverfahren und seinen aktuellen Lebensumständen hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme, dass er künftig oder gegenwärtig in anderer Sache in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die Ermittlungen fördern könnten. Zum Vorwurf der Widerstandshandlung und der Körperverletzung im Rahmen des Anlassverfahrens kam es dadurch, dass der Antragsteller sich zunächst der Festnahme und später der Blutentnahme entziehen wollte, als Polizeibeamte ihn am
  34. Mai 2011 mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,93‰ bei der motorisierten Teilnahme am Straßenverkehr aufgriffen. In den Jahren zuvor wurde eine Vielzahl von Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller geführt, ganz überwiegend wegen Straftaten aus dem Bereich der Vermögensdelikte. Im Verfahren 8... erging am
  35. November 2010 ein Strafbefehl gegen ihn, mit dem er wegen Betrugs in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 15,00 € verurteilt wurde. Die übrigen Ermittlungsverfahren führten nicht zu einer Verurteilung. Teilweise erfolgte eine Einstellung wegen Geringfügigkeit gem. §§ 153 Abs. 1 und 153 a Abs. 1 StPO (...). Randnummer 18 Hinzu kommt, dass der Antragsteller derzeit unbekannten Aufenthalts ist, was die Begehung von Straftaten erleichtert und die Strafverfolgung erschwert. Er hat zwar laut einer am
  36. Januar 2012 durchgeführten EWOIS-Abfrage seit dem
  37. Mai 2011 seinen Wohnsitz nach Lettland verlegt. Der Polizei lagen jedoch im Januar 2012 Anhaltspunkte dafür vor, dass er tatsächlich in Moskau lebte. Im März 2012 wurde er nach polizeilichen Informationen in B... gesehen, wo seine Mutter und seine Tante leben. Ferner teilte die belgische Polizei mit, dass der Antragsteller einen Wohnsitz im Bereich E... habe. Es besteht der Verdacht, dass er sich durch die Verschleierung seines tatsächlichen Aufenthalts seinen Gläubigern zu entziehen versucht. Randnummer 19 Angesichts der sich in dieser Biographie zeigenden Persönlichkeitsstruktur, der zunehmenden kriminellen Energie des Antragstellers und der Schwierigkeit, seiner habhaft zu werden, offenbart sich die Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung aus präventiv-polizeilichen Gründen. Diese ist auch geeignet, erforderlich und angemessen, um den Antragsteller im Rahmen künftiger Ermittlungen als Täter zu identifizieren bzw. aus dem Kreis der Verdächtigen auszuschließen. Randnummer 20 Dass ein Großteil der in den letzten Jahren gegen den Antragsteller geführten Ermittlungsverfahren nicht zu einer Verurteilung führten und teils wegen Geringfügigkeit nach §§ 153 Abs. 1 und 153 a Abs. 1 StPO eingestellt wurden, führt nicht zur Unverhältnismäßigkeit der Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung. Denn es steht nicht zu vermuten, der Antragteller werde künftig lediglich Bagatelldelikte verüben. Vielmehr hat er durch seine jüngste Tat gezeigt, dass er über ausreichend kriminelle Energie verfügt, um auch Taten jenseits der Geringfügigkeitsgrenze zu begehen. Randnummer 21 Fehler bei der Ausübung des dem Beklagten zukommenden Ermessens im Sinne des § 114 Satz 1 VwGO sind nicht ersichtlich. Randnummer 22 Da die Regelung des § 81 b
  38. Alt. StPO der Strafverfolgungsvorsorge dient und die begründete Sorge besteht, dass der Antragsteller erneut Straftaten begehen und versuchen wird, sich der Strafverfolgung zu entziehen, besteht auch materiell das von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO geforderte besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung der Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung. Randnummer 23 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 24 Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 Gerichtskostengesetz – GKG – i. V. m. Ziffern 1.5, 35.4 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 (NVwZ 2004, 1327).

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