(1)in den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils nebst der dortigen Würdigung der Aussage der Zeugin Y und stellt dies gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG ausdrücklich fest. Es ist somit für die Wirksamkeit der Befristung ohne Belang, dass die Vertretene den der Klägerin übertragenen Sportunterricht nicht erteilen kann. Randnummer 30 Der Wirksamkeit der Befristung steht auch nicht entgegen, dass die der Studienrätin Z gewährte Elternzeit über die mit der Klägerin vereinbarte Vertragslaufzeit hinausging. Die Vertragslaufzeit eines mit einer Vertretungskraft abgeschlossenen befristeten Arbeitsvertrages muss nämlich nicht mit der voraussichtlichen Dauer der Verhinderung des zu vertretenen Arbeitnehmers übereinstimmen, sondern kann hinter ihr zurückbleiben. Da der Arbeitgeber frei entscheiden kann, ob er den zeitweiligen Ausfall eines Arbeitnehmers überhaupt durch Einstellung einer Ersatzkraft überbrückt, muss er die Vertretung auch nicht für die gesamte voraussichtliche Dauer der Verhinderung durch Einstellung einer Vertretungskraft regeln, sondern kann auch einen kürzeren Zeitpunkt wählen und danach über das Ob und Wie einer weiteren Vertretung erneut entscheiden (BAG v. 21.02.2001 - 7 AZR 200/00 - AP Nr. 226 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; BAG v. 20.02.2002 - 7 AZR 600/00 - AP Nr. 11 zu § 1 KSchG 1969 Wiedereinstellung). Randnummer 31 Die Klägerin kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, ein lediglich vorübergehender Vertretungsbedarf habe bereits deshalb nicht vorgelegen, weil dem beklagten Land zum Zeitpunkt der Befristungsabrede bekannt gewesen sei, dass die Studienrätin Z nicht mehr an ihren Arbeitsplatz zurückkehren werde. Zum einen ergibt sich - entgegen der Ansicht der Klägerin - aus der Aussage der erstinstanzlich vernommenen Zeugin Y keineswegs, dass man seitens der Schule eine Rückkehr der Studienrätin Z für ausgeschlossen hielt. Die Zeugin hat vielmehr im Rahmen ihrer Vernehmung bekundet, dass man mit einem dauerhaften Ausfall der Studienrätin Z nicht gerechnet habe, sondern lediglich mit deren Abwesenheit während der Elternzeit (vgl. Sitzungsprotokoll vom 01.11.2011, dort S. 6 = Bl. 69 d. A.). Darüber hinaus muss und darf der Arbeitgeber mit einer Rückkehr der Stammkraft rechnen, solange diese - wie im vorliegenden Fall - einen Anspruch darauf hat, die Tätigkeit wieder aufzunehmen. Nur wenn der Arbeitgeber im Ausnahmefall, etwa aufgrund einer verbindlichen Erklärung des vertretenen Mitarbeiters, nicht mehr mit dessen Rückkehr rechnen muss, kann dies dafür sprechen, der Befristungsgrund der Vertretung sei nur vorgeschoben (vgl. Müller-Glöge in ErfK zum Arbeitsrecht,
- Auflage, § 14 TzBfG Rz. 35 m. N. a. d. R.). Diesbezüglich liegen jedoch vorliegend keinerlei Anhaltspunkte vor. Vielmehr wurde die Studienrätin Z mit Schreiben des beklagten Landes vom 25.02.2009, welches die Gewährung der Elternzeit beinhaltet, aufgefordert, ihren Dienst zum 16.01.2012 wieder aufzunehmen. Darüber hinaus hat die vertretene Mitarbeiterin mit Antrag vom 23.09.2010 (Bl. 228 f. d. A.) und somit nach Zustandekommen der vorliegend streitbefangenen Befristungsabrede ihre Versetzung an eine andere Schule beantragt. Auch hieraus ergibt sich, dass die Studienrätin Z im Zeitpunkt der mit der Klägerin getroffenen Befristungsabrede von einer Rückkehr in den Schuldienst ausging und auch damit rechnen musste, dass ihr Einsatz wiederum an derjenigen Schule, an welcher die Klägerin vertretungsweise eingesetzt wurde, erfolgen werde. Randnummer 32 Die Klägerin kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, an der betreffenden Schule bestehe ohnehin im Unterrichtsfach Sport Bedarf für eine weitere Lehrkraft und damit zugleich die Notwendigkeit ihrer Weiterbeschäftigung. Es unterliegt vielmehr allein der Entscheidungsbefugnis des beklagten Landes, über die Anzahl der Stellen von Lehrkräften an einer Schule zu befinden. Der Umstand, dass das beklagte Land mit der Klägerin ein bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Rechtsstreits befristetes Prozessbeschäftigungsverhältnis vereinbart hat, ist daher ebenfalls ohne Belang. Randnummer 33 Die streitgegenständliche Befristungsabrede kann auch in Ansehung der vorangegangenen Befristungen weder als rechtsmissbräuchlich angesehen werden, noch kann insoweit ein Verstoß gegen gemeinschaftsrechtliche Vorschriften festgestellt werden. Der EUGH hat in seiner Entscheidung vom 26.01.2012 (EUGH C-586/10 [Kücük] - NZA 2012, 135) ausdrücklich ausgeführt, dass die vorübergehende Vertretung eines zeitweilig verhinderten Arbeitnehmers einen sachlichen Grund i. S. d. § 5 Nr.
- a der Rahmenvereinbarung darstellt. Zu diesem Zweck dürfen die Mitgliedsstaaten den Abschluss befristeter Arbeitsverträge zulassen (Rn. 30). Gegen die Vorschrift des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG bestehen keine europarechtlichen Bedenken. Auch wenn der Vertretungsbedarf beim Arbeitgeber insgesamt kein zeitweiliger, sondern ein ständiger und dauerhafter ist, kann die Verlängerung befristeter Arbeitsverträge gerechtfertigt sein (Rn. 36). Die Deckung eines solches Bedarfs durch den Abschluss befristeter Arbeitsverträge ist für sich genommen nicht missbräuchlich (Rn. 37, 50). Unabhängig von der Unternehmensgröße sind Arbeitgeber mit einem ständigen Vertretungsbedarf folglich nicht dazu gezwungen, eine "Personalreserve" unbefristet beschäftigter Vertretungskräfte zu bilden (Rn. 54). Die gerichtliche Kontrolle kann auf den letzten befristeten Arbeitsvertrag beschränkt werden. Notwendig ist aber, dass sich die Einzelfallabwägung auf das Vorliegen, die Zahl und die Dauer aufeinanderfolgender Verträge, die in der Vergangenheit mit demselben Arbeitgeber geschlossen wurden, erstreckt (Rn. 40). Randnummer 34 Nach den Umständen des vorliegenden Falls hält die streitbefangene Befristungsabrede der gemeinschaftsrechtlich gebotenen Missbrauchskontrolle auch unter Einbeziehung von Zahl und Dauer der vorhergehenden Verträge stand. Die Klägerin wurde seit dem Jahr 2007 jeweils zur Krankheitsvertretung sowie zur Elternzeitvertretung anderer Lehrkräfte befristet eingestellt. Es bestand jeweils ein Vertretungsbedarf durch die vorübergehende Abwesenheit einzelner Arbeitnehmer. Diese begründet auch dann keinen ständigen und dauernden Beschäftigungsbedarf, wenn im Schuldienst des beklagten Landes durchgehend Ersatzkräfte benötigt werden. Gerade Elternzeiten, die in ihrer Dauer und in ihrem Umfang aufgrund der Gestaltungsmöglichkeiten der Eltern gemäß §§ 15, 16 BEEG einen sehr unterschiedlichen Vertretungsbedarf auslösen können, erzeugen einen Vertretungsbedarf, ohne dass damit zwingend ein Dauerbedarf verbunden ist, weil dieser ständigen Schwankungen unterliegt (vgl. LAG Rheinland-Pfalz v. 15.03.2012 - 10 Sa 389/11 ). Vor diesem Hintergrund ist die streitbefangene Befristungsabrede weder rechtsmissbräuchlich, noch verstößt sie gegen gemeinschaftsrechtliche Vorschriften. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der zwischen den Parteien vereinbarten, ebenfalls jeweils befristeten sog. PES (Projekt Erweiterte Selbständigkeit)-Verträgen. Randnummer 35
- Der (erstmals) im Berufungsverfahren gestellte Klageantrag zu
- ist ebenfalls unbegründet. Die Klägerin hat gegen das beklagte Land keinen Anspruch auf Wiedereinstellung. Randnummer 36 Nach Ablauf eines wirksam befristeten Arbeitsverhältnisses besteht, sofern nicht tarifvertraglich oder einzelvertraglich etwas anderes vereinbart ist, grundsätzlich kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Wiedereinstellung. Dies gilt auch dann, wenn sich entgegen der bei Vertragsschluss gestellten Prognose aufgrund neuer Umstände eine Möglichkeit zur Weiterbeschäftigung ergibt (BAG v. 20.02.2002 - 7 AZR 600/00 - AP Nr. 11 zu § 1 KSchG 1969 Wiedereinstellung). Randnummer 37 Im Streitfall sind keinerlei rechtliche Gesichtspunkte gegeben, die einen Wiedereinstellungsanspruch der Klägerin begründen könnten. III. Randnummer 38 Die Berufung der Klägerin war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Randnummer 39 Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72a ArbGG), wird hingewiesen.