Betriebsbedingte Kündigung - dauerhafter Auftragsrückgang - veränderter Beschäftigungsbedarf Orientierungssatz Ein Auftrags- und Umsatzrückgang rechtfertigt die betriebsbedingte Kündigung, wenn die vom Arbeitgeber daraufhin veranlasste gestaltende Entscheidung zu einem Rückgang des Beschäftigungsbedarfs führt. Hat der Arbeitgeber seinen Betrieb so organisiert, dass sich die Anzahl der benötigten Arbeitnehmer unmittelbar aus dem Auftragsvolumen errechnet, kann er den veränderten Beschäftigungsbedarf aufgrund veränderter Kennziffern zum Anlass für eine Personalanpassung nehmen. (Rn.24) Verfahrensgang vorgehend ArbG Koblenz, 13. März 2012, 12 Ca 3263/11, Urteil Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 13.03.2012, Az.: 12 Ca 3263/11, abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund der ordentlichen, auf betriebsbedingte Gründe gestützten Kündigung der Beklagten vom 29.08.2011 aufgelöst worden ist. Hinsichtlich des unstreitigen Sachverhalts und des wechselseitigen Vorbringens der Parteien erster Instanz wird im Übrigen Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 13.03.2012, Az.: 12 Ca 3263/11. Randnummer 2 Durch das genannte Urteil hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 29.08.2011 nicht aufgelöst worden ist. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht - zusammengefasst - ausgeführt: Randnummer 3 Die Beklagte habe dringende betriebliche Erfordernisse für die Kündigung nicht ausreichend dargelegt. Soweit sie sich darauf berufe, dass wegen des linearen Zusammenhangs zwischen der Anzahl der von ihr zu produzierenden Särge und der Anzahl der Arbeitnehmer in der Produktion bereits unmittelbar aus diesem Zahlenverhältnis ersichtlich sei, dass insgesamt drei Vollzeitarbeitsplätze überzählig seien, sei sie einen substantiierten Tatsachenvortrag schuldig geblieben, wie sich die Verringerung der Produktion in der Vergangenheit und die prognostizierten Produktionszahlen für 2012 auf die Arbeitsmenge im Einzelnen auswirkten. So fehle es an der Darlegung der für die Herstellung eines Sargs bzw. für die einzelnen Arbeitsschritte aufzuwendenden Arbeitszeit. Da es Särge in unterschiedlichsten Ausführungen und Preissegmenten gebe, könnten deren Produktionszeiten nicht stets identisch sein. Es könne daher nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der - vom Kläger bestrittene - Rückgang der Produktionszahlen automatisch zu einer linearen Verringerung der Arbeitsmenge führe. Die Kündigung könne auch nicht auf eine sogenannte Organisationsentscheidung verbunden mit einer Leistungsverdichtung gestützt werden. Aus dem Sachvortrag der Beklagten gehe nicht hervor, dass die Übertragung der bisher von dem Kläger verrichteten Arbeiten auf andere Arbeitnehmer ohne Erbringung überobligatorischer Leistung erfolgen könne. Randnummer 4 Das genannte Urteil ist der Beklagten am 26.03.2012 zugestellt worden. Sie hat hiergegen mit einem am 26. April 2012 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diesen mit Schriftsatz vom 25. Mai 2012, beim Landesarbeitsgericht am gleichen Tag eingegangen, begründet. Randnummer 5 Nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 87 ff. d. A.), macht die Beklagte im Wesentlichen geltend: Randnummer 6 Das Arbeitsgericht habe die Darlegungs- und Beweislast überspannt. Zutreffend sei zwar, dass dann, wenn die Organisationsentscheidung eines Arbeitgebers und sein Kündigungsentschluss ohne nähere Konkretisierung nicht voneinander getrennt werden könnten, der Arbeitgeber darlegen müsse, in welchem Umfang die fraglichen Arbeiten zukünftig im Vergleich zum bisherigen Zustand anfielen. Diese Anforderungen an den Sachvortrag bezweckten aber ausschließlich, einen Missbrauch zu unterbinden und insbesondere auszuschließen, dass die unternehmerische Entscheidung lediglich als Vorwand benutzt werde, um Arbeitnehmer trotz bestehenden Beschäftigungsbedarfs aus dem Betrieb zu drängen. Randnummer 7 Tatsächlich bestehe nur noch ein Beschäftigungsbedarf für maximal 17 Vollzeitkräfte. Die Sargproduktionszahlen seien seit 2008 wie folgt rückläufig: Randnummer 8 Sargmodell Produktionszahlen 2800 2009 2010 2011 Einfacher Sarg 250 335 640 703 Normalsarg ohne Furnier 6.327 5.846 5.432 4.928 Furnierter Sarg/Eichensarg 1.570 1.441 1.423 1.277 Kindersarg 715 553 538 489 Gesamt 8.862 8.175 8.033 7.397 Randnummer 9 Unter Zugrundelegung der zutreffenden arbeitszeitlichen Kalkulationsgrundlagen ergebe sich hieraus für die einzelnen Produktionsabschnitte folgender Zeitbedarf pro Jahr in Minuten: Randnummer 10 Jahr 2008 2009 2010 2011 Stunden Maschinenraum 6.839 6.325 6.193 5.686 Stunden Oberflächenbearbeitung 10.915 10.097 9.654 8.650 Stunden Zusammenbau 8.389 7.801 7.604 7.018 Summe 26.143 24.223 23.451 21.354 Randnummer 11 Hinsichtlich der von der Beklagten behaupteten Kalkulationsgrundlagen und Zeitansätze im Einzelnen wird auf Seiten 4 ff. der Berufungsbegründung (Bl. 90 ff. d. A.) Bezug genommen. Randnummer 12 Auch die Sozialauswahl sei nicht zu beanstanden. Die Beklagte habe auf die Eintragung auf der Lohnsteuerkarte des Klägers, der zufolge dieser keinem Kind mehr unterhaltspflichtig sei, vertrauen dürfen. Jedenfalls aber bestehe auch materiell rechtlich keine Unterhaltspflicht des Klägers mehr gegenüber seinem volljährigen, in Ausbildung befindlichen Sohn. Randnummer 13 Die Beklagte beantragt, Randnummer 14 das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 13.03.2012, Az.: 12 Ca 3263/11 abzuändern und die Klage abzuweisen. Randnummer 15 Der Kläger beantragt, Randnummer 16 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 17 Der Kläger tritt der Berufung nach Maßgabe seiner Berufungserwiderung mit Schriftsatz vom 12.07.2012 sowie 24.09.2012, auf die jeweils ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 107 ff., 127 f. d. A.), als zutreffend. Randnummer 18 Das Arbeitsgericht habe die Anforderungen an die Darlegungslast nicht überspannt. Auch nach dem Vortrag der Beklagten im Berufungsverfahren sei es nicht möglich, Rückschlüsse auf die benötigte Arbeitszeit und den sich hieraus ergebenden Personalbedarf zu ziehen. Ausgehend von den nunmehr vorgelegten Zahlen habe sich bereits im Jahre 2008 ein Personalüberhang ergeben, der zu keinerlei Konsequenzen geführt habe. Randnummer 19 Die nunmehr vorgelegten Zahlen belegten auch keinen erheblichen Überhang an Arbeitskräften. Randnummer 20 Auch die Sozialauswahl sei fehlerhaft. Nach dem von der Beklagten in Ansatz gebrachten Punkteschema erreiche der Kläger nicht nur 27 Punkte, sondern zu seinen Gunsten seien fünf weitere Punkte zu berücksichtigen, da er seinem in Ausbildung befindlichen Sohn gegenüber ungeachtet der Tatsache, dass kein Kinderfreibetrag mehr auf der Lohnsteuerkarte eingetragen war, unterhaltspflichtig sei. Randnummer 21 Die Berufungskammer hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 31.08.2012 (Bl. 119 d. A.) durch Vernehmung des Zeugen A.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 9. November 2012 (Bl. 136 ff. d. A.) Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Randnummer 22 Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Das Rechtsmittel ist an sich statthaft. Die Berufung wurde auch form- und fristgerecht eingelegt und - auch inhaltlich ausreichend - begründet. II. Randnummer 23 Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Die streitgegenständliche Kündigung ist nicht nach § 1 Abs. 1, Abs. 2 KSchG rechtsunwirksam. Sie ist vielmehr durch dringende betriebliche Erfordernisse i. S. d. § 1 Abs. 2 KSchG sozial gerechtfertigt. Die Kündigung ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt fehlerhafter Sozialauswahl, § 1 Abs. 3 KSchG, sozial ungerechtfertigt. Randnummer 24 1. Gemäß § 1 Abs. 2 KSchG ist eine Kündigung sozial gerechtfertigt, wenn sie durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers im Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Eine betriebsbedingte Kündigung in diesem Sinne ist gerechtfertigt, wenn eine unternehmerische Entscheidung vorliegt, aufgrund derer sich ein veränderter Arbeitsbedarf im Betrieb ergibt, die Kündigung dringlich ist, also durch andere Maßnahmen nicht vermieden werden kann und die notwendige Folge betriebliche Erfordernisse darstellt. In der Regel entsteht dabei das betriebliche Erfordernis nicht unmittelbar und allein durch bestimmte wirtschaftliche Entwicklungen (Produktionsrückgang etc.), sondern aufgrund einer durch wirtschaftliche Entwicklungen veranlassten Entscheidung des Arbeitgebers. Die Zweckmäßigkeit derartiger unternehmerischer Entscheidungen ist von den Arbeitsgerichten nur begrenzt nachprüfbar, nämlich darauf, ob sie offenbar unsachlich, unvernünftig oder willkürlich ist (ständige Rechtssprechung, etwa BAG 17.06.1999 - 2 AZR 141/99 - EzA § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 102). Zu diesem Entscheidungsspielraum des Arbeitgebers gehört auch die Befugnis, die Zahl der Arbeitskräfte zu bestimmen, mit denen eine Arbeitsaufgabe erledigt werden soll. Der Arbeitgeber kann grundsätzlich das Arbeitsvolumen (Menge der zu erledigenden Arbeit), als auch das diesem zugeordnete Arbeitskraftvolumen (Arbeitnehmer-Stunden) und damit auch das Verhältnis dieser beiden Größen zueinander festlegen (BAG 22.05.2003 - 2 AZR 326/02 - EzA § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 126). Ein Auftrags- und Umsatzrückgang rechtfertigt die betriebsbedingte Kündigung, wenn die vom Arbeitgeber daraufhin veranlasste gestaltende Entscheidung zu einem Rückgang des Beschäftigungsbedarfs führt. Hat der Arbeitgeber seinen Betrieb so organisiert, dass sich die Anzahl der benötigten Arbeitnehmer unmittelbar aus dem Auftragsvolumen errechnet, kann er den veränderten Beschäftigungsbedarf aufgrund veränderter Kennziffern zum Anlass für eine Personalanpassung nehmen. Auch in diesem Fall erfolgt die Anpassung der Arbeitnehmerzahl an das gesunkene Beschäftigungsvolumen aufgrund einer Unternehmerentscheidung. Der Arbeitgeber belässt es bei den technischen und organisatorischen Strukturen, wonach die Anzahl der Arbeitnehmer an einer bestimmten Arbeitsmenge ausgerichtet wird, und gleicht die Zahl der benötigten Arbeitskräfte dem veränderten Bedarf an. Randnummer 25 Allerdings genügt der Arbeitgeber seiner Darlegungs- und Beweislast nicht schon in jedem Fall durch den Vortrag rückläufiger Produktions-, Auftrags-, Umsatz- oder Gewinnzahlen. Er muss darlegen und beweisen, ob ein dauerhafter Rückgang vorliegt und vor allem in welchem Ausmaß sich dieser auf die Arbeitsmenge auswirkt (BAG 17.06.1999 - 2 AZR 522/98 - EzA § 1 Kündigungsschutzgesetz Betriebsbedingte Kündigung Nr. 101). Da es auf die Arbeitsmenge ankommt, ist nicht der Nachweis erforderlich, der räumliche Arbeitsplatz des betroffenen Arbeitnehmers sei weggefallen. Das Gericht muss einen Überhang an Arbeitskräften nachvollziehen können, durch den unmittelbar oder mittelbar das Bedürfnis zur Weiterbeschäftigung eines oder mehrerer Arbeitnehmer entfallen ist. Randnummer 26 2.
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