– ab dem
ergebende Rückforderungsanspruch bestehe auch in voller Höhe. Der Kläger könne sich auf einen Wegfall der Bereicherung im Sinne von §§ 52 Abs. 2 Satz 1
, 818 Abs. 3 BGB nicht berufen, da er wegen Kenntnis seiner Nichtberechtigung zum Erhalt der geleisteten Zahlungen verschärft hafte. Dies folge zum einen aus §§ 819 Abs. 1 BGB, 52 Abs. 2 Satz 2
, wonach es der Kenntnis des mangelnden Rechtsgrundes gleichstehe, wenn die Unkenntnis auf grober Fahrlässigkeit beruhe, der Empfänger also die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer acht gelassen habe. Der Beamte sei außerdem im Rahmen des zu seinem Dienstherrn bestehenden Fürsorge- und Treueverhältnisses verpflichtet, über die aktive Dienstzeit hinaus die Höhe seiner Versorgungsbezüge zu prüfen und auf Überzahlungen zu achten. Schließlich ergebe sich die verschärfte Haftung auch aus § 820 Abs. 1 BGB, da die Zahlungen unter gesetzlichem Vorbehalt erfolgt seien. Randnummer 11 Gegen den Bescheid vom
zu treffenden Billigkeitsentscheidung. Bei der Bestimmung der Höhe der monatlich zu leistenden Raten habe er einen monatlich pfändbaren Betrag von 551,95 € zugrunde gelegt. Diesen habe er auf Grundlage der ihm bekannten laufenden Einkünfte des Klägers unter Berücksichtigung seiner Unterhaltspflichten sowie der Abzüge für Steuern und die private Krankenversicherung ermittelt. Randnummer 13 Der Kläger hat am
– in der Fassung vom
gilt, dass Versorgungsbezüge neben Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung nur bis zum Erreichen der in Abs. 2 definierten Höchstgrenze gezahlt werden. Soweit die Summe beider Leistungen den Höchstbetrag übersteigt, werden die Versorgungsbezüge zum Ruhen gebracht. Diese Höchstgrenze wurde vom Kläger im genannten Zeitraum nach der insoweit vom Kläger nicht angegriffenen Berechnung des Beklagten monatlich in Höhe der erhaltenen Rentenzahlungen überschritten. Randnummer 23 Auch der Höhe nach begegnet die Rückforderung keinen rechtlichen Bedenken, insbesondere kann der Kläger sich nicht mit Erfolg darauf berufen, er sei entreichert, da er die überzahlten Beträge bereits ausgegeben habe. Randnummer 24 Nach § 818 Abs. 3 BGB entfällt die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Wertersatz, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist. Kennt er aber den Mangel des rechtlichen Grundes beim Empfang der Leistung, haftet er gemäß §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4 BGB nach den allgemeinen Vorschriften. Ihm ist damit in aller Regel die Möglichkeit genommen, sich auf den Wegfall der Bereicherung zu berufen (BVerwG, Urteil vom 12. Mai 1966 – II C 197.62 –, BVerwGE 24, 92; Jauernig, BGB, 14. Aufl. 2011, § 818 Rn. 46 f.; May, in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Kommentar,
57). Darüber hinaus unterliegt er nach §§ 291, 288 Abs. 1 BGB der Zinspflicht. Der Kenntnis des Mangels steht es nach § 52 Abs. 2 Satz 2
gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Randnummer 25 Dies ist dann der Fall, wenn der Betroffene seine mangelnde Berechtigung zum Erhalt der Leistung nur deshalb nicht erkannt hat, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in außergewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen hat (st. Rspr., BVerwG, Urteil vom 29. April 2004 – 2 A 5/03 – m. w. N., Buchholz 240 § 12 BBesG Nr 31). Letzteres kann dann bejaht werden, wenn in Zusammenhang mit der Leistung stehende Informationen, beispielsweise übersandte Mitteilungen oder Merkblätter, nicht sorgfältig gelesen wurden (May, in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Kommentar,
61 ff.). Randnummer 26 Der Vorwurf grober Fahrlässigkeit kann darüber hinaus auch auf eine Verletzung der dem Beamten obliegenden Erkundigungspflicht gestützt werden. Denn von einem Versorgungsempfänger, der mit Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand getreten ist, kann erwartet werden, dass er die Grundprinzipien des Beamtenrechts, sein früheres statusrechtliches Amt nebst besoldungs- und versorgungsrechtlicher Einstufung, die Berechnungsgrundlage des Ruhegehalts sowie die ihm zustehenden Bestandteile der Versorgung kennt (BVerwG, a. a. O.). Ausgehend von diesem Wissensstand und unter Berücksichtigung der beamtenrechtlichen Treuepflicht trifft den Beamten die Obliegenheit, unter Zuhilfenahme ihm zur Verfügung stehender Informationen Zahlungen auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen und im Zweifelfalle sich an die auszahlende oder anweisende Stelle zu wenden (BVerwG, Urteil vom 24. April 1959 - VI C 91.57 -, BVerwGE 8, 261: „besondere Sorgfaltspflicht“ der Beamten und Versorgungsempfänger; May, in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Kommentar,
66). Randnummer 27 Sind oben genannte Voraussetzungen der verschärften Haftung erfüllt, tritt diese ein, auch wenn den Dienstherrn ein Mitverschulden an der Unkenntnis des Leistungsempfängers trifft. Letzteres wirkt sich allein im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nach § 52 Abs. 2 Satz 3
aus (May, in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Kommentar,
67). Hierauf wird an späterer Stelle zurückzukommen sein. Randnummer 28 Vorliegend kann der Kläger sich auf Gutgläubigkeit im Hinblick auf die empfangenen Leistungen nicht berufen. Er kannte seine mangelnde Berechtigung zum Erhalt ungekürzter Versorgungsbezüge oder hätte sie jedenfalls kennen müssen. Sollte ihm, wie er behauptet, tatsächlich nicht klar gewesen sein, dass der Beklagte ihm in Unkenntnis des Rentenbezugs weiterhin ungekürzte Versorgungsbezüge gewährte, so hat er sich dieser Erkenntnis sehenden Auges verschlossen. Er hat mithin seine beamtenrechtliche Treuepflicht gemäß § 5 Landesbeamtengesetz – LBG –, die ihm über das Ende der aktiven Dienstzeit hinaus obliegt, verletzt. Randnummer 29 Dies erhellt zunächst daraus, dass der Kläger sich bereits seit 1988 im Ruhestand befindet und vom Beklagten mehrfach in Form von Merkblättern darauf hingewiesen wurde, dass er den Bezug einer Rente und jede diesbezügliche Änderung mitzuteilen hat. Ferner erklärte er mittels ausgefüllten Formulars am 9. Januar 1989, dass er keine Rente beziehe und keine Rentenanwartschaft besitze. Umseitig enthielt dieses Formular Informationen über die Ruhensvorschrift des § 55
und die Anrechnung von Renten auf die Versorgung mit dem Zweck, eine Doppelversorgung zu vermeiden. Des Weiteren unterschrieb der Kläger am
, wonach bei Überschreiten der Höchstgrenze eine Anrechnung der Rentenzahlungen auf die Versorgungsbezüge stattfindet, um eine Doppelversorgung zu vermeiden, war Gegenstand der ihm übermittelten Informationen. Ferner ist angesichts seiner früheren beruflichen Stellung sowie der Tatsache, dass er immerhin knapp zwei Jahre als Lehrer im Angestelltenverhältnis beschäftigt war, davon auszugehen, dass dem Kläger zumindest die Grundzüge des Renten- und Versorgungsrechts bekannt waren. Schließlich ergeben sich die versorgungsrechtlich relevanten Anzeigepflichten auch unmittelbar aus dem Gesetz. Nach § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
hat der Versorgungsberechtigte den Bezug und jede Änderung von Einkünften, u. a. auch von Renten im Sinne des § 55
, der Regelungsbehörde oder der die Versorgungsbezüge zahlenden Kasse unverzüglich anzuzeigen. Im Fall der schuldhaften Verletzung dieser Verpflichtung kann nach § 62 Abs. 3 Satz 1
dem Berechtigten die Versorgung ganz oder teilweise auf Zeit oder auf Dauer entzogen werden. Randnummer 31 Vor diesem Hintergrund durfte der Kläger nicht darauf vertrauen, dass der Beklagte durch die DRV über seinen Rentenbezug informiert würde. Ihm hätte vielmehr klar sein müssen, dass er unaufgefordert und selbst gegenüber der ZBV die entsprechenden Angaben hätte machen müssen. Spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem er erstmals Rentenzahlungen neben ungekürzten Versorgungsbezügen erhielt, hätte es die beamtenrechtliche Treuepflicht geboten, Erkundigungen bei der Zentralen Besoldungs- und Versorgungsstelle – ZBV – des Beklagten einzuholen. Nachdem darüber hinaus der Kläger selbst vorträgt, dass ihm das Schreiben des Beklagten vom
i. V. m. §§ 820 Abs. 1 Satz 1, 818 Abs. 4 BGB. Danach richtet sich die Haftung auch dann nach den allgemeinen Vorschriften, wenn ein mit der Leistung bezweckter Erfolg, dessen Eintritt nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als ungewiss angesehen wurde, nicht eintritt. Dies gilt unter anderem dann, wenn die Leistung unter Vorbehalt erbracht wurde. Ein solcher Vorbehalt muss nicht stets ausdrücklich in Zusammenhang mit der Leistung erklärt werden. Er kann sich auch aus gesetzlichen Vorschriften, Regelungszusammenhängen sowie allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen und Strukturprinzipien ergeben (May, in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Kommentar,
75). Es entspricht daher seit langem höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass Versorgungsleistungen unter dem gesetzesimmanenten Vorbehalt der Anrechnung unter anderem von Renten stehen (siehe nur BVerwG, Urteile vom
, d. h. der späteren Anrechnung von Rentenbezügen. Randnummer 34 Besondere Umstände, die trotz des Vorliegens der Voraussetzungen verschärfter Haftung nach §§ 819 Abs. 1, 820 Abs. 1 BGB im Einzelfall nach Treu und Glauben die Berufung auf den Verbrauch der zu Unrecht erhaltenen Versorgungsbezüge gerechtfertigt erscheinen ließen (BVerwG, Urteil vom 12. Mai 1966 – II C 197.62 –, BVerwGE 24, 92; May, in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Kommentar,
78), sind vom Kläger weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Randnummer 35 Schließlich hält auch die vom Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 7. Februar 2012 getroffene Billigkeitsentscheidung nach § 52 Abs. 2 Satz 3
rechtlicher Überprüfung stand. Dabei war es zulässig, die Billigkeitserwägungen, welche rechtsdogmatisch Ermessenserwägungen im Sinne von §§ 40 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG -, 114 VwGO sind, erst im Widerspruchsverfahren anzustellen bzw. nachzuholen (vgl. Aschke, in: Bader/Ronellenfitsch, VwVfG Kommentar, § 40 Rn. 99). Randnummer 36 Nach den genannten Bestimmungen kann von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden. Entgegen dem Gesetzeswortlaut steht es jedoch nicht im Ermessen der Behörde, ob sie Billigkeitserwägungen anstellt. Sie ist vielmehr dazu verpflichtet (May, in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Kommentar,
83). Hierdurch soll eine allen Umständen des Einzelfalls gerecht werdende, für die Behörde zumutbare und für den Bereicherten tragbare Lösung ermöglicht werden, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle spielen (siehe beispielsweise BVerwG, Urteil vom
90). Randnummer 37 Derlei Angaben hat der Kläger hier nicht gemacht. Insofern begegnet es keinen Bedenken, dass der Beklagte dem Kläger im Rahmen der Billigkeitsentscheidung Ratenzahlung gewährt und dabei auf Grundlage der ihm bekannten Einkünfte des Klägers den monatlichen Pfändungsbetrag errechnet und anhand dessen die Höhe der zu leistenden Zahlungsraten bestimmt hat. Randnummer 38 Darüber hinaus liegt im Hinblick auf das vom Kläger behauptete Mitverschulden des Beklagten ein Ermessendefizit nicht vor. Ein für die Überzahlung (mit-)ursächliches Verschulden des Dienstherrn bzw. der für ihn tätig gewordenen Funktionsträger oder Amtswalter muss zwar in die Ermessenerwägungen einfließen (May, in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Kommentar,
93). Vorliegend steht jedoch nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagte über die zur Anwendung des § 55
relevanten Informationen verfügt und es schuldhaft versäumt hat, hiervon Gebrauch zu machen, so dass ihm ein Mitverschuldensbeitrag anzulasten wäre. Die Beweislast für Vorliegen und Gewicht eines Mitverschuldensbeitrags obliegt nach § 254 BGB analog dem Anspruchsschuldner (Oetker, in: Münchener Kommentar zum BGB,
von selbst nachkommen wird (vgl. VG Koblenz, Urteil vom 26. Januar 2012 – 6 K 1029/11.KO). Zum anderen handelte sich nach besagtem Vermerk ersichtlich um ein Auskunftsersuchen und nicht um eine gezielte Information des Beklagten über jene Umstände, die ihm die Durchführung der Ruhensregelung nach § 55
ermöglicht hätten. Ein Rentenbescheid war zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht ergangen. Darüber hinaus ist der Verschuldensanteil des Klägers, der verschiedentlich über die Anrechnung von Rentenleistungen und die damit verbundenen Anzeigepflichten informiert wurde und mehrfach – bewusst oder unbewusst – falsche Angaben über das Bestehen von Rentenanwartschaften gemacht hat, so groß, dass ein geringfügiger Mitverschuldensanteil des Beklagten, wie er hier überhaupt nur in Betracht käme, dahinter zurücktreten würde. Randnummer 39 Auf die Einrede der Verjährung kann der Kläger sich nicht mit Erfolg berufen. Für die Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge gilt seit dem
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.