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OLG Zweibrücken Senat für Familiensachen 6 UF 60/12 Beschluss Versorgungsausgleich: Unbilligkeit bei mindestens gleich hohem Erwerb ausländischer Anwa

Obsah (7)Artikel 46Artikel 45Artikel 111§ 48§ 19§ 18§ 20

Versorgungsausgleich: Unbilligkeit bei mindestens gleich hohem Erwerb ausländischer Anwartschaften gegenüber inländischen Rentenanrechten für den anderen Ehegatten; Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerd

Artikel 46Abs.

1 der Verordnung Nr. 1408/71 EWG die Rente zunächst als innerstaatliche Rente zu berechnen sei, da die Anspruchsvoraussetzungen für die deutsche Rente allein mit Versicherungszeiten nach deutschen Rechtsvorschriften erfüllt seien. Einer Zusammenrechnung mit den mitgliedsstaatlichen Zeiten

Artikel 45der genannten EWG- Verordnung bedürfe es nicht.

Daneben sei vergleichsweise eine Berechnung nach Artikel 46 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1408/71 EWG unter Berücksichtigung der ausländischen Versicherungszeiten, sogenannte zwischenstaatliche Berechnung, durchzuführen. Der höhere der beiden Beträge sei die maßgebende deutsche Leistung. Vorliegend habe die von der Deutschen Rentenversicherung Bund intern durchgeführte innerstaatliche sowie zwischenstaatliche Proberechnung ergeben, dass die zwischenstaatliche Rentenberechnung zu einem höheren Zahlbetrag führt. Randnummer 7 Nach einer vom Ehemann im Beschwerdeverfahren vorgelegten Bescheinigung seines rumänischen Arbeitgebers wurden für den Ehemann im Zeitraum November 2006 bis zum Ende der Ehezeit im Februar 2011 an die rumänische Pensionskasse Beiträge in Höhe von umgerechnet rund 51.000,00 € entrichtet. II. Randnummer 8 Auf das vorliegende, nach dem 1. September 2009 eingeleitete und aus dem Scheidungsverbund abgetrennte Verfahren findet

Artikel 111Abs.

1 FGG - RG das seit dem 1. September 2009 geltende neue Verfahrensrecht und

§ 48Abs. 1 Vers

AusglG das seit demselben Zeitpunkt geltende neue materielle Recht Anwendung. III. Randnummer 9 Die nach §§ 58 ff., 228 FamFG zulässige Beschwerde der Ehefrau ist teilweise begründet und führt nach Maßgabe der Entscheidungsformel zur Abänderung des angefochtenen Beschlusses. Randnummer 10

  1. Das Familiengericht hat den Versorgungsausgleich bezüglich der Anrechte des Ehemanns in der gesetzlichen Rentenversicherung zutreffend durchgeführt. Randnummer 11 Ohne Erfolg macht die Antragsgegnerin geltend, das Anrecht des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund sei in der vom Familiengericht zugrunde gelegten Auskunft nicht korrekt bewertet worden. Zu dem von der Antragsgegnerin monierten Zeitraum vom
  2. Januar 2006 bis zum
  3. September 2006, für den nach der Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vom
  4. September 2011 lediglich Versicherungszeiten für geringfügige, versicherungsfreie Beschäftigungen berücksichtigt wurden, hat die deutsche Rentenversicherung im Beschwerdeverfahren klargestellt, dass für diesen Zeitraum ein vom damaligen Arbeitgeber des Antragstellers zunächst gestellter Antrag auf Pflichtversicherung wieder zurückgezogen wurde. Damit steht fest, dass dieser Zeitraum in der Auskunft des Versorgungsträgers zutreffend erfasst wurde. Randnummer 12 Ebenso ergibt sich aus den weiteren Darlegungen der Deutschen Rentenversicherung Bund im Beschwerdeverfahren, dass im Rahmen der durchgeführten zwischenstaatlichen Berechnung die vom Antragsteller in der Zeit vom
  5. Januar 2007 bis zum Ehezeitende zurückgelegten rumänischen Beitragszeiten in vollem Umfang zutreffend berücksichtigt wurden. Die deutsche Rentenversicherung hat in diesem Zusammenhang klargestellt, dass alleine der ausländische Versicherungsträger entscheidet, in welchem Umfang Versicherungszeiten vorliegen und dass die ausländischen Versicherungszeiten lediglich für die Erfüllung der Wartezeit sowie für die zwischenstaatliche Rentenberechnung von Bedeutung sind.

Artikel 46der Verordnung Nr.

1408/71 EWG hat der ausländische Versicherungsträger, hier die rumänische Pensionskasse, im Rentenfall eine Teilrente aus den in Rumänien zurückgelegten Versicherungszeiten zu berechnen. Randnummer 13

  1. Zutreffend hat das Familiengericht den Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes AG auf Rentenbeihilfe nicht durchgeführt. Randnummer 14 Zu den Anrechten im Sinne von § 19 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG gehören auch solche Betriebsrenten, bei denen die Höhe des unverfallbaren Anspruchs zum Zeitpunkt der Scheidung nicht hinreichend sicher bestimmt werden kann, so etwa Anrechte bei der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes (vgl. Juris PK - BGB
  2. Auflage/Breuers, § 19 VersAusglG Rz 8). Randnummer 15 Laut der von der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes im vorliegenden Verfahren erteilten Auskunft sei das Anrecht auf Rentenbeihilfe vor Eintritt des Versicherungsfalls dem Grunde und der Höhe nach nicht hinreichend verfestigt. Der Versicherungsträger hat hierzu im Einzelnen dargelegt, die Höhe der Beihilfe hänge sowohl vom Renteneintrittsalter als auch von der Wartezeit ab. Die rückwirkende Schließung von Beitragskonten eines Betriebes mit Stornierung von Wartezeiten habe Einfluss auf Grund und Höhe der Beihilfe. Die Rentenbeihilfe setzte sich aus Grund- und Ergänzungsbeihilfe zusammen. Die Weiterzahlung an die Rentner hänge im Bereich der überschussabhängigen Ergänzungsbeihilfe von einem guten Geschäftsverlauf ab und könne auch zum Wegfall der Leistung führen. Insoweit stehe die spätere Leistung unter einem stärkeren Finanzierungsvorbehalt, als im Bereich der Grundbeihilfe. Der Versorgungsträger hat damit ausreichend dargelegt, dass das Anrecht auf Rentenbeihilfe nach Grund und Höhe noch nicht hinreichend verfestigt ist und die Höhe des unverfallbaren Anspruchs zum Zeitpunkt der Scheidung nicht hinreichend sicher bestimmt werden kann. Ein Wertausgleich bei der Scheidung findet somit nicht statt.

§ 19Abs. 4 Vers

AusglG ist ein späterer Ausgleich nach §§ 20 ff. VersAusglG möglich. Randnummer 16 3. Zu Recht rügt die Beschwerde, dass das Familiengericht bei der Prüfung der Überschreitung der Bagatellgrenze

§ 18Abs. 2 u. 3 Vers

AusglG lediglich den ausgleichsreifen Baustein der betrieblichen Altersvorsorge des Antragstellers bei der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes, hier die Zusatzrente "Zukunft plus", und nicht den weiteren, nicht ausgleichsreifen Baustein der Rentenbeihilfe in die Bewertung einbezogen hat. Randnummer 17 a. Soweit die Antragsgegnerin mit der Beschwerde rügt, die Auskunft der Zusatzversorgungskasse zur tariflichen Zusatzrente "Zukunft plus" sei hinsichtlich des ermittelten Ehezeitanteils nicht nachvollziehbar und enthalte keine Ausführungen zum Risikoabschlag, hat der Versorgungsträger durch die im Beschwerdeverfahren erfolgte Ergänzung seiner ursprünglichen Auskunft die in diesem Zusammenhang bestehenden Bedenken ausgeräumt. Nach § 11 Abs. 1 VersAusglG muss durch die interne Teilung eine gleichmäßige Teilhabe für den Ausgleichsberechtigten an dem auszugleichenden Anrecht gewährleistet sein (vgl. BGH FamRZ 2011, 547 ff.; OLG Hamm in einer Entscheidung vom

  1. Mai 2012, Az. II-4 UF 328/11, zitiert nach juris; OLG Koblenz FamRZ 2012, 301 ff.). Bei Teilung auf Deckungskapitalbasis ist erforderlich, dass beide Anrechte bis zum Leistungsfall eine vergleichbare Zinsentwicklung aufweisen. Wird wie vorliegend das angesammelte Kapital im Leistungsfall verrentet, führt das wegen der unterschiedlichen biometrischen Faktoren der geschiedenen Eheleute regelmäßig zu unterschiedlichen Rentenwerten (vgl. Borth, Versorgungsausgleich,
  2. Auflage, Rz 569). Randnummer 18 Der Versorgungsträger hat in seiner im Beschwerdeverfahren erteilten ergänzenden Auskunft im Einzelnen und nachvollziehbar die Ermittlung des Ehezeitanteils des Antragstellers dargelegt. Danach entspricht der Ehezeitanteil dem Deckungskapital, das sich aus allen in der Ehezeit gezahlten Beiträgen zum Ende der Ehezeit ergibt. Der Antragsteller habe in der Zeit vom
  3. September 2002 (Vertragsabschluss) bis zur Beitragsfreistellung am
  4. November 2006 insgesamt 50 Monatsbeiträge à 100,00 € in seinen Vertrag eingezahlt. Unter Einbeziehung des Garantiezinses und der zugeteilten Überschussanteile habe sich daraus ein ehezeitliches Deckungskapital von 6.245,52 € errechnet. Hiermit hat der Versorgungsträger die Ermittlung des Ehezeitanteils nachvollziehbar und plausibel dargestellt. Ebenso ergibt sich aus der ergänzenden Auskunft der Zusatzversorgungskasse, dass das vorhandene Kapital fortlaufend mit einem garantierten Rechnungszins, welcher über die gesamte Laufzeit, auch während des späteren Rentenbezugs, immer gleich ist, verzinst wird und im Übrigen der mit dem Antragsteller bestehende Vertrag keine Invaliditätsabsicherung vorsieht, weshalb der ausgleichsberechtigten Ehefrau hierfür ein Ausgleich nicht zusteht. Nach alledem ist nach Auffassung des Senats eine gleichmäßige Teilhabe der ausgleichsberechtigten Ehefrau an dem Anrecht tarifliche Zusatzrente "Zukunft plus" gewährleistet. Randnummer 19 b. Zu Unrecht hat das Familiengericht angeordnet, dass

§ 18Abs. 2 und Abs. 3 Vers

AusglG hinsichtlich des Anrechts des Antragstellers auf tarifliche Zusatzrente "Zukunft plus" ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht stattfindet. Zutreffend allerdings ist die Feststellung des Familiengerichts, wonach der Ausgleichswert dieses Anrechts als Kapitalwert mit 3.060,31 € den für das Ehezeitende (

  1. Februar 2011) nach § 18 Abs. 3 VersAusglG geltenden Grenzwert von 3.066,00 € knapp unterschreitet; somit "soll" ein Ausgleich grundsätzlich nicht vorgenommen werden. Randnummer 20 Der Halbteilungsgrundsatz kann aber den Ausgleich eines einzelnen geringwertigen Anrechts ausnahmsweise gebieten, wenn damit kein unverhältnismäßig hoher Verwaltungsaufwand verbunden ist. Bei der internen Teilung von Anrechten aus der betrieblichen Altersvorsorge ist deshalb im Rahmen der Ermessungsentscheidung nach § 18 Abs. 2 VersAusglG auch eine Gesamtbetrachtung aller Bausteine der betrieblichen Versorgung erforderlich. Kann die bezweckte Verwaltungsvereinfachung nicht in einem den Ausschluss des Ausgleichs rechtfertigenden Maße erreicht werden, gebührt dem Halbteilungsgrundsatz der Vorrang (vgl. BGH FamRZ 2012, 189 ff. sowie 610 ff.). Randnummer 21 Dies ist hier der Fall, da unabhängig vom derzeit nicht bekannten Wert des Anrechts des Antragstellers auf Rentenbeihilfe dieses zusammen mit dem weiteren Baustein Zusatzrente "Zukunft plus" mit dem Kapitalwert von 3.060,31 € den Grenzwert des § 18 Abs. 3 VersAusglG sicher überschreiten wird. Der Ausgleich des zuletzt genannten Anrechts ist somit trotz Geringfügigkeit durchzuführen. Randnummer 22
  2. Ebenfalls zu Recht rügt die Beschwerde, dass im Hinblick auf das Anrecht des Antragstellers bei der rumänischen Pensionskasse der Ausgleich der gesetzlichen Anrechte der Antragsgegnerin unbillig sei. Randnummer 23 Der Antragsteller hat im Zeitraum von November 2006 bis zum Ende der Ehezeit im Februar 2011 über seinen rumänischen Arbeitgeber Beiträge in Höhe von umgerechnet rund 51.000,00 € in die rumänische Pensionskasse eingezahlt, weshalb davon auszugehen ist, dass er gegenüber der ausländischen Pensionskasse nach § 2 VersAusglG auszugleichende Anwartschaften in nicht unerheblichem Umfang erworben hat. In der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung würde ein entsprechender Beitrag zum Ende der Ehezeit zum Erwerb einer Monatsrente in Höhe von etwa 225,00 € führen. Auch angesichts des Umstands, dass die genaue Höhe des vom Antragsteller gegenüber der rumänischen Pensionskasse zum Ehezeitende erworbenen Anrechts derzeit nicht berechnet werden kann, ist jedenfalls davon auszugehen, dass dieses Anrecht wertmäßig nicht unter dem Kapitalwert des inländischen ehezeitlichen Anrechts der Antragstellerin bei der deutschen Rentenversicherung Rheinland-Pfalz in Höhe von rund 12.000,00 € liegt. Randnummer 24 Die Anrechte des Antragstellers bei der rumänischen Pensionskasse sind

§ 19Abs. 2 Ziffer 4 Vers

AusglG nicht ausgleichsreif.

§ 19Abs. 1 Vers

AusglG werden nicht ausgleichsreife Anrechte im Rahmen des Wertausgleichs bei der Scheidung nicht ausgeglichen. Ein Ausgleich dieser Anrechte nach der Scheidung

§ 20ff. Vers

AusglG bleibt möglich. Randnummer 25 Hat ein Ehegatte ausländische Anwartschaften erworben, findet

§ 19Abs. 3 Vers

AusglG auch in Bezug auf die übrigen Anrechte kein Wertausgleich statt, wenn und soweit dies für den anderen Ehegatten unbillig wäre. Durch diese Regelung soll vermieden werden, dass der Ehegatte, der ausländische Anrechte erworben hat, diese bei der Scheidung ungeschmälert behält, während der andere Ehegatte seine inländischen Anrechte zugleich zur Hälfte verliert (vgl. Breuers, a.a.O., § 19 VersAusglG Rz 19). Ein solcher Ausgleich wäre unausgewogen, sofern sich die Ausgleichswerte der in- und ausländischen Anrechte in etwa entsprechen oder das ausländische Anrecht sogar wesentlich höher ist (vgl. OLG Celle NJW - RR 2011, 1571 ff.). Randnummer 26 Die Prüfung und Anwendung des § 19 Abs. 3 VersAusglG stellt sich in der Rechtsprechung nicht einheitlich dar. Das OLG Koblenz ist von Unbilligkeit im Sinne von § 19 Abs. 3 VersAusglG allein deshalb ausgegangen, weil die Höhe des ausländischen Anrechts nicht festgestellt werden konnte, da dann auch ein grundsätzlich möglicher teilweise Ausschluss nicht geprüft werden könne (vgl. OLG Koblenz FamRZ 2011, 1870 ). Nach OLG Düsseldorf sei von Unbilligkeit jedenfalls dann auszugehen, wenn anzunehmen sei, dass die ausländischen Anwartschaften mindestens so hoch seien wie die inländischen Anwartschaften des anderen Ehegatten (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 2011, 1734 ff.). Nach OLG Celle besteht bei offensichtlicher Geringfügigkeit des ausländischen Anrechts kein Anlass, von der Möglichkeit des § 19 Abs. 3 VersAusglG Gebrauch zu machen (vgl. OLG Celle FamRZ 2010, 979 ff.). Nach OLG Brandenburg greift die Ausgleichssperre des § 19 Abs. 3 VersAusglG nicht, wenn der über ausländische Anwartschaften verfügende Ehegatte daneben ausgleichsreife inländische Anwartschaften erworben hat, deren Wert über dem Wert der inländischen Anrechte des anderen Ehegatten liegt (vgl. OLG Brandenburg FamRZ 2012, 310 ff.). Das OLG Köln geht dahingehend nur ausnahmsweise von Unbilligkeit aus, wobei Gründe hierfür vom betroffenen Ehegatten dazulegen sind (vgl. OLG Köln in einer Entscheidung vom 17. Mai 2011, Az. II-27 UF 54/11, zitiert nach juris). Randnummer 27 Trotz des Umstands, dass der Antragsteller in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung bei weitem höhere ausgleichsreife Anrechte erworben hat als die Antragsgegnerin - diese entsprechen laut Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund einer Monatsrente von 625,27 €- hält der Senat einen Ausgleich der ausgleichsreifen Anrechte der Antragsgegnerin nach § 19 Abs. 3 VersAusglG für unbillig. Die Antragsgegnerin hat ausschließlich ausgleichsreife inländische Anrechte erworben. Durch die Teilung dieser Anrechte verlöre sie die Hälfte ihrer ehezeitlichen Versorgungsanwartschaften, wäre aber gleichzeitig hinsichtlich der Teilhabe an den nicht ausgleichsreifen ausländischen Anrechten des Antragstellers auf die schwächeren schuldrechtlichen Ausgleichsansprüche nach der Scheidung verwiesen. Bei dieser Sachlage ist von Unbilligkeit im Sinne von § 19 Abs. 3 VersAusglG bereits dann auszugehen, wenn anzunehmen ist, dass die ausländischen Anrechte im Wert den ausgleichsreifen inländischen Anrechten des anderen Ehegatten entsprechen. Randnummer 28 Demzufolge war

§ 19Abs. 4 Vers

AusglG anzuordnen, dass ein Wertausgleich der Anrechte der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland-Pfalz bei der Scheidung nicht stattfindet. Randnummer 29 Wegen des betrieblichen Anrechts des Antragstellers auf Rentenbeihilfe, der ausländischen Anrechte des Antragstellers bei der rumänischen Pensionskasse sowie wegen der Anrechte der Antragsgegnerin gegenüber der Deutschen Rentenversicherung Rheinland-Pfalz bleiben den Ehegatten Ausgleichsansprüche nach der Scheidung

§ 20ff. Vers

AusglG vorbehalten, § 224 Abs. 4 FamFG. Randnummer 30

  1. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 20 Abs. 1 Satz 1 FamGKG, 150 Abs. 1 und Abs. 3 FamFG. Randnummer 31 Der Senat lässt die Rechtsbeschwerde zu, soweit der Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland-Pfalz unterbleibt. Die Fortbildung des Rechts erfordert eine höchstrichterliche Entscheidung dazu, unter welchen näheren Umständen des § 19 Abs. 3 VersAusglG greift (§ 70 Abs. 2 FamFG). Randnummer 32 Die Festsetzung des Verfahrenswertes für das Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 40 Abs. 1 Satz 1, 50 Abs. 1 Satz 1,
  2. Fall FamGKG; der Senat orientiert sich dabei an dem auf 30.000,00 € festgesetzten Wert für das Scheidungsverfahren. Gegenstand der Entscheidung des Senats sind insgesamt 3 Anrechte.

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