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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 3. Kammer 3 Sa 294/12 Urteil Sachgrundlose Befristung aufgrund eines Tarifvertrags - Übertragung des Zustimmungsr

Obsah (5)§ 98§ 11§ 14§ 28§ 103

Sachgrundlose Befristung aufgrund eines Tarifvertrags - Übertragung des Zustimmungsrechts des Betriebsrats auf eine paritätisch besetzte Kommission Leitsatz Haben die Tarifvertragsparteien die Nutzung

betrieblichen Erfordernissen Randnummer 10 Die Personalplanung des Unternehmens erfolgt künftig auf Basis der Planung der Bereiche, beinhaltet Einzelvorhaben, konkrete Projekte sowie anstehende Strukturmaßnahmen und wird bei Änderungsnotwendigkeiten auch unterjährig entsprechend angepasst. Hierüber wird das Unternehmen den Betriebsrat rechtzeitig informieren. Gesetzliche Beteiligungsrechte des Betriebsrats sowie bestehende kollektivrechtliche Regelungen bleiben unberührt, ebenso die Regelungen zu wirtschaftlichen Angelegenheiten und der Beteiligung des Wirtschaftsausschusses (§§ 106 - 113 BetrVG). Randnummer 11 II. Leistungen bei Austritten von Mitarbeitern und weitere Instrumente zur Personalstandssteuerung Randnummer 12 1. Zeitlich befristete Abfindungsangebote Randnummer 13 Das Unternehmen hat dem Betriebsrat mit Anlage 1 mitgeteilt, dass es für die Zeit vom Abschluss dieser Vereinbarung befristet bis zum 31.03.2003 die aus Anlage 1 ersichtlichen flexiblen Personalinstrumente einsetzen wird. (…) Randnummer 14 (…) Randnummer 15 2. Weitere Instrumente zur Personalstandssteuerung Randnummer 16 Das Unternehmen wird

Ablauf der Vereinbarung 2003 die Instrumente Randnummer 17 - Leistungen bei Austritten von Mitarbeitern, die das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben - Altersteilzeit - Existenzgründungsdarlehen und - unbezahlte Freistellungen Randnummer 18

Maßgabe von Anlage 2 anwenden. Randnummer 19 III. Personalwirtschaftliche Plattformen Randnummer 20 Die bereits bestehende Mitarbeiteragentur wird

Ablauf der Vereinbarung 2003

Maßgabe der aus Anlagen 3 und 3 a ersichtlichen Regelungen fortgeführt. Randnummer 21 Zusätzlich will das Unternehmen am Standort L. personalwirtschaftliche Plattformen zur Flexibilisierung von Bedarfsdeckung und Mitarbeitereinsatz innerhalb und außerhalb der B. Aktiengesellschaft einrichten. Randnummer 22 Alle Plattformaktivitäten werden zentral durch die Mitarbeiteragentur

einheitlichen Grundsätzen der Leistungserbringung und -verrechnung gesteuert, die Disposition des Arbeitseinsatzes erfolgt in dezentralen Stützpunkten. Randnummer 23 Zu den Plattformaktivitäten im einzelnen treffen die Betriebspartner folgende Vereinbarung: Randnummer 24

  1. Serviceagentur (SAG) innerhalb der Mitarbeiteragentur Randnummer 25 1.
  2. Die Mitarbeiteragentur wird um eine interne Serviceagentur (SAG) erweitert. Randnummer 26 Das Unternehmen will damit bei Wegfall von entsprechenden Arbeitsplätzen bzw. Funktionen für betreffende Stammmitarbeiter aus den Einheiten, die anderweitig nicht vermittelt werden können, intern geeignete Beschäftigungsmöglichkeiten eröffnen. Gleiches gilt für Stammmitarbeiter, die aus personenbedingten Gründen ihre Funktion nicht mehr ausüben können. Randnummer 27 (…)
  3. A. Randnummer 28 3.
  4. Die von der B. angestrebte

haltige Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit und die dazu erforderlichen Veränderungsprozesse am Standort L. begründen die Notwendigkeit, den Personaleinsatz flexibler als bisher zu gestalten. Künftig soll daher befristeter Personalbedarf, sofern dieser nicht adäquat intern gedeckt werden kann und deshalb extern zu disponieren ist, über die Plattform einer B.-eigenen Leasinggesellschaft (A.) als 100%iger Tochtergesellschaft der B. Aktiengesellschaft gedeckt werden. Die A. soll ihr Angebot an B. zu wettbewerbsfähigen, mit Leasingfirmen vergleichbaren Konditionen gestalten. Diese Form der befristeten Bedarfsdeckung soll - soweit erforderlich - an die Stelle der bisherigen befristeten Bedarfsdeckung vom externen Arbeitsmarkt treten. Randnummer 29 In diesem Zusammenhang erklärt das Unternehmen, dass die grundsätzliche Ausrichtung, unbefristeten Personalbedarf auch im wesentlichen mit unbefristeten Arbeitsverhältnissen abzudecken, nicht verändert werden soll. Randnummer 30 Die Disposition der befristeten Bedarfsdeckung erfolgt durch die Mitarbeiteragentur, die der A. entsprechende Aufträge zur Bedarfsdeckung erteilt. Randnummer 31 Die A. wird befristet beschäftigte Mitarbeiter für den Einsatz in der B. zur Verfügung stellen, insbesondere: Randnummer 32 - B.-Ausgebildete, die ihre IHK-Prüfung nicht besser als 2,50 abgeschlossen haben, - Werkstudenten und bisher über externe Leasingfirmen eingesetztes Personal, - Aushilfskräfte. Randnummer 33 Für ausscheidende Mitarbeiter kann die A. bei bestehendem Bedarf die Möglichkeit einer kurzzeitigen Anschlussbeschäftigung bieten, damit diese aus einem bestehenden Arbeitsverhältnis heraus eine neue externe Beschäftigung suchen können. Randnummer 34 3.

  1. Die A. wird zu marktüblichen Bedingungen, d.h. kostenmäßig externen Leasingfirmen vergleichbar, kostendeckend arbeiten und ihre Leistungen in Rechnung stellen. Randnummer 35 3.
  2. Zur betrieblichen Interessenvertretung der Mitarbeiter in der A. wird folgendes vereinbart: Randnummer 36 Zwischen B. Aktiengesellschaft und A. wird eine Personalführungsvereinbarung abgeschlossen. Der Betriebsrat der B. Aktiengesellschaft wird darauf beruhend die in der A. beschäftigten Mitarbeiter vertreten. Randnummer 37 3.
  3. Zum Regelwerk der A. wird folgende Vereinbarung getroffen: Randnummer 38 Das Unternehmen wird sicherstellen, dass an der bewährten Partnerschaft mit der IG BCE auch die Mitarbeiter der A. teilhaben. Daher kommen die Tarifverträge, die zwischen BAVC und IG BCE abgeschlossen sind, entsprechend ihrem jeweiligen Geltungsbereich in der A. zur Anwendung. Randnummer 39 Die in der B. Aktiengesellschaft jeweils geltenden betrieblichen Regelungen finden in der A. keine Anwendung. Über den Abschluss neuer Vereinbarungen für die A. - unter Berücksichtigung betrieblicher Regelungen der B. Aktiengesellschaft - werden sich die Betriebspartner bei Beachtung von Ziffer III. 3.2 dieser Vereinbarung bis 31.03.2003 verständigen. Randnummer 40 IV. Verhältnis zur Vereinbarung 2003 und ergänzende Regelungen Randnummer 41
  4. Vereinbarung 2003 Randnummer 42 Die Vereinbarung 2003 bleibt, soweit nicht Regelungen aus dieser Vereinbarung eingreifen, bis zu deren Laufzeitende unberührt. Randnummer 43
  5. Versetzung und Leitlinien zur Personalbeschaffung Randnummer 44 Für Versetzungen gilt Anlage
  6. Die Leitlinien zur Personalbeschaffung sind in Anlage 5 geregelt. Randnummer 45
  7. Kommission zur Begleitung der Personalstandssteuerung Randnummer 46 Die Personalstandssteuerung (Einzelvorhaben, konkrete Projekte, Strukturmaßnahmen) wird für die Dauer dieser Vereinbarung - wie bisher - durch eine gemeinsame Kommission zwischen Unternehmen und Betriebsrat begleitet. Sie nimmt ihre Aufgaben

Maßgabe der in dieser Vereinbarung festgelegten Instrumente und Verfahren wahr. Randnummer 47 Die Aufgaben der Kommission hinsichtlich der Mitarbeiteragentur unter Einbeziehung des SAG sowie die insoweit zu berücksichtigenden Verfahrensweisen ergeben sich aus Ziffer III. dieser Vereinbarung sowie Anlagen 2, 3, 3 a, 4,

  1. Randnummer 48 Die Kommission kommt in der Regel einmal monatlich - soweit notwendig auch in kürzeren Abständen - zusammen, um die anstehenden Fragen zu diskutieren und zu entscheiden. Die Ergebnisse werden in einem Protokoll einvernehmlich zusammengefasst. Randnummer 49 (…) Randnummer 50 Anlage 3 Mitarbeiteragentur Randnummer 51
  2. Die Mitarbeiteragentur ist eine Einheit des Personalwesens mit eigenen Kostenstellen. Sie soll von strukturellen Veränderungen betroffenen Mitarbeitern und Ausgebildeten über den unbefristeten Personalbedarf am Standort hinaus zusätzliche Beschäftigungsmöglichkeiten eröffnen. Ziel ist, flexibel auf den Personalbedarf der Einheiten reagieren zu können. Voraussetzung hierfür ist eine erhöhte Flexibilität bei den in der Mitarbeiteragentur beschäftigten Mitarbeiten. Sie soll ferner die Möglichkeit der internen Vermittlung auf Dauerarbeitsplätze - ggfls. durch bedarfsgerechte Weiterqualifizierung - erhöhen. Randnummer 52 (…) Randnummer 53 Bei Umschulungs- und Weiterbildungsmaßnahmen im Rahmen des Einsatzes in der Mitarbeiteragentur bleibt das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats

§ 98Betr

VG unberührt. Über durchgeführte Umschulungs- und Weiterbildungsmaßnahmen erhält das für die Mitarbeiteragentur zuständige operative Betriebsratsmitglied entsprechende Informationen. Randnummer 54 (…) Randnummer 55 Wenn die aufnehmende Einheit einen Mitarbeiter der Mitarbeiteragentur unbefristet übernehmen will, entfällt in der Regel die interne Ausschreibung der vakanten Stelle. Randnummer 56 Beteiligtenrechte des Betriebsrats werden über die Kommission zur Begleitung der Personalstandssteuerung ausgeübt. Randnummer 57 (…) Randnummer 58 Anlage 3 a Randnummer 59 Praktische Umsetzungen der Regelungen zur Mitarbeiteragentur Randnummer 60

  1. Zugang zur Mitarbeiteragentur Randnummer 61 Über die Versetzung von Stammmitarbeitern zur Mitarbeiteragentur entscheidet deren Leiter. Geeignete Mitarbeiter erhalten ein Versetzungsangebot, über das Sie rechtzeitig und umfassend informiert werden. Das Versetzungsangebot zur Mitarbeiteragentur ist adäquat gemäß Anlage
  2. Randnummer 62 (…) Randnummer 63
  3. Beteiligungsrechte des Betriebsrats Randnummer 64 Unternehmen und Betriebsrat stimmen darin überein, dass hinsichtlich der Arbeit der Mitarbeiteragentur die Beteiligungsrechte des Betriebsrats über die Kommission, die die Personalstandssteuerung begleitet, ausgeübt werden. Dies betrifft insbesondere Versetzungen in die und innerhalb der Mitarbeiteragentur. Dazu erfolgt jeweils eine Information an die sogenannte "kleine Kommission". Es besteht Einigkeit, dass Einsätze innerhalb der SAG in der Regel keine Versetzungen sind und deshalb das

folgende Verfahren insoweit nicht zur Anwendung kommt. Sollte ein versetzungsrelevanter Tatbestand

Maßgabe von § 95 BetrVG gegeben sein, werden die Beteiligungsrechte des Betriebsrates gewährt. Streitfälle werden in der Kommission, die die Personalstandssteuerung begleitet behandelt. Randnummer 65 (…) Randnummer 66 Anlage 4 Randnummer 67 Versetzungen Randnummer 68 Mitarbeitern, die von strukturellen Veränderungsprozessen betroffen sind, werden freie, adäquate Arbeitsplätze angeboten. Bei der Vermittlung der Mitarbeiter soll der Personalbedarf innerhalb der jeweiligen Einheit vorrangig berücksichtigt werden. Randnummer 69 Ein Mitarbeiter, dem ein adäquater Arbeitsplatz angeboten wird, muss diesen Arbeitsplatz annehmen, es sei denn, es würde eine unzumutbare Härte vorliegen. Diese Verpflichtung gilt auch für Mitarbeiter mit befristeten Arbeitsverhältnissen. Randnummer 70 Von einem adäquaten Arbeitsplatz ist auch bei Wechsel des Arbeitszeitmodells stets auszugehen, wenn dem Mitarbeiter eine seiner bisherigen Beschäftigung weitgehend entsprechende Tätigkeit angeboten wird. Vor einem Wechsel der Arbeitszeitform (Wechsel auf Normalschicht und umgekehrt) wird geprüft, ob ein Einsatz in der gleichen Arbeitszeitform möglich ist. Beim Wechsel der Arbeitszeitform kommen die Regelungen der BV 36 Ziffer 7 zur Anwendung. Streitfälle werden von der Kommission, die die Personalstandssteuerung begleitet, behandelt. Randnummer 71 (…) Randnummer 72 Anlage 5 Randnummer 73 Leitlinien zur Personalbeschaffung Randnummer 74 1. Bei der Besetzung unbefristeter Stellen ist folgende Reihenfolge zu beachten: Randnummer 75 a) Geeignete unbefristet beschäftigte B.-Mitarbeiter (Stammmitarbeiter), deren Arbeitsplatz entfallen ist Randnummer 76 b) geeignete Ausgebildete, die gemäß der Regelung zur Einstellung Ausgebildeter mit IHK-Abschluss 2,49 oder besser

Maßgabe von Ziffer V der vorliegenden Vereinbarung "Personalstandssteuerung Standort L." einen Anspruch auf unbefristete Beschäftigung haben Randnummer 77

  1. c)alle sonstigen geeigneten unbefristet beschäftigten B.-Mitarbeiter Randnummer 78
  2. d)geeignete Ausgebildete, die befristet eingestellt sind Randnummer 79
  3. e)externe Einstellungen: Die Einstellung von geeigneten Mitarbeitern der B.-Jobmarkt GmbH wird dabei vorrangig geprüft. Randnummer 80 2. Bei der Besetzung befristeter Stellen haben geeignete Stammmitarbeiter, deren Arbeitsplatz entfallen ist, Vorrang. Randnummer 81 3. Die Überprüfung der Einhaltung dieser Reihenfolge obliegt der Kommission, die die Personalstandssteuerung begleitet. Randnummer 82 (…)" Randnummer 83 Zwischen der B. AG (jetzt B. SE) und der Beklagten wurde folgender "Personalführungsvertrag" vom 25. November 2002 (Bl. 86 d.A.) abgeschlossen: Randnummer 84 "Personalführungsvertrag zwischen der B. Aktiengesellschaft und der A. Randnummer 85 Beide Gesellschaften kommen überein, alle Personal- und Sozialangelegenheiten ab sofort unter eine einheitliche Leitung zu stellen und damit eine einheitliche Personalführung und Verwaltung zu betreiben. Die beiden Gesellschaften werden folglich einen gemeinsamen Betrieb im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes mit einem Betriebsrat und einem Sprecherausschuss bilden. Randnummer 86 Vor dem Hintergrund des Geschäftszwecks der A. und der sich diesbezüglich sowohl auf europäischer, wie auch auf nationaler Ebene im Fluss befindlichen gesetzlichen Rahmenbedingungen, kann dieser Personalführungsvertrag mit sofortiger Wirkung wieder beendet werden, insbesondere wenn der B. Aktiengesellschaft wirtschaftliche

teile daraus erwachsen. Solche

teile können beispielsweise aus einer Neuregelung der Leiharbeit oder Neuregelungen zur Neugestaltung der Arbeitsvermittlung im Rahmen des Gesetzes über moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt entstehen." Randnummer 87 Zwischen dem Bundesarbeitgeberverband Chemie e.V., der Beklagten und der IG Bergbau, Chemie, Energie wurde für die Beklagte ein firmenbezogener Tarifvertrag (Bl. 85 d.A.) geschlossen, der am

  1. Januar 2004 in Kraft getreten ist und in § 2 folgende Regelung enthält: Randnummer 88 "§ 2 Anwendung der Tarifverträge Randnummer 89 Die Tarifverträge, die zwischen BAVC und IGBCE abgeschlossen sind, kommen in der A. entsprechend ihrem jeweiligen Geltungsbereich zur Anwendung. Die in den jeweiligen Entleihunternehmen, in denen die Mitarbeiter der A. eingesetzt sind, geltenden betrieblichen Arbeitsbedingungen oder sonstigen betrieblichen Leistungen finden für die Mitarbeiter der A. keine Anwendung, es sei denn, diese wären einzelvertraglich vereinbart oder Gegenstand einer Betriebsvereinbarung zwischen der A. und dem für sie zuständigen Betriebsrat." Randnummer 90 Der Manteltarifvertrag für die chemische Industrie vom
  2. Juni 1992 in den Fassungen vom
  3. April 2008 und
  4. März 2009 (MTV) enthält in § 11 Abschn. II Ziff. 3 Abs. 2 folgende Regelung: Randnummer 91 "Befristete oder zweckbestimmte Arbeitsverhältnisse sind im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zulässig, wobei auf der Grundlage von § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG die zulässige Dauer von ohne Sachgrund befristeten Arbeitsverhältnissen auf bis zu 48 Monate ausgedehnt wird. Die Nutzung des erweiterten Rahmens

dem TzBfG ist von dem Abschluss einer freiwilligen Betriebsvereinbarung oder der Zustimmung des Betriebsrates im Einzelfall abhängig." Randnummer 92 Mit seiner am

  1. Mai 2011 beim Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein eingegangenen Befristungskontrollklage hat der Kläger die Unwirksamkeit der zuletzt vereinbarten Befristung zum
  2. April 2011 geltend gemacht. Randnummer 93 Er hat vorgetragen, die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 14 Abs. 2 Satz 3 und 4 TzBfG zur Ermöglichung einer sachgrundlosen Befristung von mehr als zwei Jahren seien vorliegend nicht erfüllt. Der Bundesarbeitgeberverband Chemie e.V. sei nicht für die Zeitarbeitsbranche zuständig und könne deshalb auch keinen Tarifvertrag im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG abschließen. Unabhängig davon liege keine Zustimmung des Betriebsrats vor. Das Zustimmungsrecht gemäß § 11 Abschn. II Ziff. 3 Abs. 2 MTV könne nicht im Rahmen einer paritätisch besetzten Kommission "Personalstandssteuerung" ausgeübt werden. Es sei nicht erkennbar, was "Personalstandssteuerung" umfassen solle. Auf keinen Fall sei in der Betriebsvereinbarung geregelt, dass der Kommission eine Entscheidungsbefugnis im Sinne von § 11 Abschn. II Ziff. 3 MTV übertragen werden solle. Zu der Frage, welche Aufgaben die Kommission "

Maßgabe der in dieser Vereinbarung festgelegten Instrumente und Verfahren" wahrnehme, schweige sich die Beklagte aus. Der angeführte Diskussions- und Entscheidungsgegenstand werde nur vage mit "anstehenden Fragen" umschrieben. Daran ändere auch der Hinweis nichts, dass Betriebsvereinbarungen wie Gesetzte auszulegen seien. Randnummer 94 Der Kläger hat beantragt, Randnummer 95 festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristung zum

  1. April 2011 beendet worden ist. Randnummer 96 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 97 die Klage abzuweisen. Randnummer 98 Sie hat erwidert, die dreijährige Befristung habe auf der Grundlage von § 14 Abs. 2 Satz 3 und 4 TzBfG i.V.m. § 11 Abschn. II Ziff. 3 Abs. 2 MTV wirksam vereinbart werden können. Die Tarifvertragsparteien hätten in rechtlich wirksamer Weise von der Öffnungsklausel des § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG Gebrauch gemacht und die Möglichkeit einer maximalen Befristungsdauer von 48 Monaten eingeräumt. Die tarifliche Regelung sei auf das Arbeitsverhältnis des Klägers anwendbar, weil die Parteien in Ziff. 15 des Ausgangsvertrags auf die tarifvertraglichen Bestimmungen der chemischen Industrie in der jeweils geltenden Fassung Bezug genommen hätten und danach sowohl der Firmentarifvertrag als auch alle anderen Tarifverträge der chemischen Industrie einschließlich des MTV Anwendung fänden. Entgegen der Ansicht des Klägers sei der Bundesarbeitgeberverband Chemie e.V. hinsichtlich des fachlichen Anwendungsbereichs, der gemäß § 1 Ziff. 3 MTV auch ihr Unternehmen umfasse, tarifzuständig; wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags zur Tarifzuständigkeit und Anwendbarkeit des § 11 Abschn. II Ziff. 3 Abs. 2 MTV wird auf die Schriftsätze der Beklagten vom
  2. Oktober 2011 (S. 1 bis 5) und
  3. Februar 2012 (S. 1 bis 4) Bezug genommen. Die Kommission "Personalstandssteuerung" sei für die Erteilung der Zustimmung

§ 11Abschn.

II Ziff. 3 Abs. 2 Satz 2

  1. Var. MTV zuständig gewesen. Der für ihr Unternehmen zuständige Betriebsrat der B. SE habe die Betriebsvereinbarung "Personalstandssteuerung" vom
  2. September 2002 mit absoluter Mehrheit beschlossen. Danach sei die Kommission "Personalstandssteuerung" rechtlich wirksam als paritätisch besetzte Kommission i.S.d. § 28 Abs. 2 BetrVG errichtet worden. Einerseits sei in der Betriebsvereinbarung "Personalstandssteuerung" mit dem Betriebsrat vereinbart worden, dass ihr Unternehmen als Plattform für befristeten Personalbedarf der B. SE zu etablieren sei. Andererseits sei in der Betriebsvereinbarung niedergelegt worden, dass die paritätische Kommission "Personalstandssteuerung" die aus der Vereinbarung resultierenden Aufgaben der Personalstandssteuerung begleiten solle, d.h. dass der Betriebsrat die zu der genannten Materie gehörenden Mitbestimmungsrechte in der Kommission ausübe, indem sie dort selbständig entschieden würden. Die Frage, ob ein befristetes Arbeitsverhältnis verlängert werden solle, berühre unmittelbar den Personalstand des Unternehmens. Es sei ein Einzelvorhaben im Sinne von Abschnitt IV Ziffer 3 der Betriebsvereinbarung "Personalstandssteuerung", weswegen das Beteiligungsrecht des Betriebsrats aus § 11 Abschn. II Ziff. 3 Abs. 2 S. 2 MTV in der Kommission "Personalstandssteuerung" zu behandeln gewesen sei.

dem Verständnis der Betriebsparteien sei die Ausübung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats im Zusammenhang mit Fragen der Personalstandssteuerung gemäß § 28 Abs. 2 BetrVG der paritätischen Kommission "Personalstandssteuerung" zur selbständigen Entscheidung übertragen worden. Es entspreche seit Jahren gelebter Praxis, dass das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats

§ 11Abschn.

II Ziff. 3 Abs. 2 Satz 2 MTV in der Kommission "Personalstandssteuerung" ausgeübt werde.

dem damaligen und jetzigen Willen der Betriebsparteien, der unmissverständlich seinen Niederschlag im Wortlaut der Regelungen der Betriebsvereinbarung "Personalstandssteuerung" gefunden habe, sollten Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats im Zusammenhang mit personalstandsrelevanten Fragestellungen in der Kommission "Personalstandssteuerung" ausgeübt werden. Im Übrigen dürfe der Arbeitgeber

den Grundsätzen des Vertrauensschutzes auf eine wirksame Zustimmung vertrauen. Randnummer 99 Mit Urteil vom 9. Mai 2012 - 7 Ca 888/11 - hat das Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein der Befristungskontrollklage stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, dass die Voraussetzungen für eine Abweichung von der zweijährigen Höchstdauer der Befristung ohne Sachgrund

§ 14Abs. 2 Satz 3 und 4 Tz

BfG nicht gegeben seien. Zwar sei davon auszugehen, dass § 11 Abschn. II Ziff. 3 Abs. 2 Satz 2 MTV die Erweiterung des Befristungsrahmens in zulässiger Weise von der Zustimmung des Betriebsrates abhängig mache und diese Zustimmung grundsätzlich auch durch einen Ausschuss i.S.d. §§ 28 Abs. 1 und 2 BetrVG erteilt werden könne. Auch sei weder die Tarifzuständigkeit des Bundesarbeitgeberverbands Chemie e.V. noch die Anwendbarkeit der tariflichen Regelung auf das Arbeitsverhältnis des Klägers zweifelhaft. Jedoch könne auf der Grundlage des Vortrags der Beklagten nicht davon ausgegangen werden, dass der paritätisch besetzten Kommission "Personalstandssteuerung" die Mitbestimmungsrechte aus § 11 Abschn. II Ziff. 3 Abs. 2 Satz 2 MTV in zulässiger Weise

Maßgabe der §§ 28 Abs. 1 Satz 3, 27 Abs. 2 Satz 3 BetrVG zur selbständigen Erledigung übertragen worden seien. Eine wirksame Übertragung setze voraus, dass der Umfang der übertragenen Aufgaben hinreichend bestimmt sei. Aus Gründen der Rechtssicherheit seien in dem schriftlichen Übertragungsbeschluss die übertragenen Befugnisse so genau zu umschreiben, dass der Zuständigkeitsbereich des Ausschusses eindeutig feststehe. Ein Übertragungsbeschluss des Betriebsrates, der den vorstehenden Anforderungen genüge, liege nicht vor. Der Betriebsvereinbarung fehle es an der erforderlichen Klarheit, welche Rechte des Betriebsrats im Einzelnen auf die Kommission übertragen werden sollten. Das übertragene Recht sei nicht durch Nennung der tariflichen Norm konkretisiert worden. Die allgemeinen Ausführungen in der Betriebsvereinbarung seien zur Definition der vom Betriebsrat an die Kommission delegierten Aufgaben nicht hinreichend bestimmt. So ergebe sich aus der Betriebsvereinbarung bereits nicht, welche Maßnahmen im Einzelnen vom pauschalen Begriff "Personalstandssteuerung" erfasst sein sollten. Soweit sich die Beklagte darauf berufen habe, dass man alle mit der Personalstandssteuerung verbundenen Beteiligungsrechte auf die Kommission habe delegieren wollen, sei dem entgegenzuhalten, dass z.B. Kündigungen ebenfalls den Personalstand beeinflussen würden, die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei Kündigungen aber nicht von der Kommission "Personalstandssteuerung", sondern von einem gesonderten Ausschuss ausgeübt würden. Jedenfalls bei nur selektiver Übertragung der Mitbestimmungsrechte in Bezug auf personalstandsrelevante Maßnahmen müssten die durch die Kommission "Personalstandssteuerung" zu behandelnden Fragestellungen hinreichend deutlich bezeichnet werden. Eine Auslegung der Betriebsvereinbarung im Sinne des Verständnisses der Beklagten sei der Kammer nicht möglich gewesen. Bei einer Auslegung sei nämlich auch auf den Gesamtzusammenhang der Regelungen abzustellen, der schon deswegen nicht habe geprüft werden können, weil trotz mehrfacher gerichtlicher Hinweise von einer Übersendung der Betriebsvereinbarung vor dem Kammertermin abgesehen worden sei. Mangels ordnungsgemäßer Beschlussfassung zur Übertragung der Beteiligungsrechte des Betriebsrates

Maßgabe der §§ 28 Abs. 1 Satz 3, 27 Abs. 2 Satz 3 BetrVG sei von einer Unwirksamkeit des Beschlusses der Kommission "Personalstandssteuerung" in Bezug auf die streitgegenständliche Befristungsverlängerung auszugehen. Die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, dass es sich bei der nicht ordnungsgemäßen Aufgabenübertragung auf den Ausschuss um einen Fehler handele, der allein in der Sphäre des Betriebsrates liege und ihr nicht zuzurechnen sei. Der Mangel der nicht ausreichend definierten Aufgabenübertragung in der Betriebsvereinbarung sei auch der Beklagten zuzurechnen, da sie als gleichberechtigter Verhandlungspartner den Inhalt der Betriebsvereinbarung selbst mitbestimmt habe und somit für den Übertragungsmangel ebenfalls verantwortlich sei. Die Beklagte hätte erkennen müssen, dass die Betriebsvereinbarung keine ausreichende Grundlage für die Übertragung der Aufgabe aus § 11 Abschn. II Ziff. 3 Abs. 2 Satz 2 MTV darstelle. Der Mangel liege mithin nicht allein in der Sphäre des Betriebsrats. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils vom 9. Mai 2012 (S. 9 bis 21) verwiesen. Randnummer 100 Gegen das ihr am 31. Mai 2012 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 25. Juni 2012, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 26. Juni 2012 eingegangen, Berufung eingelegt und diese

antragsgemäßer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum

  1. August 2012 mit Schriftsatz vom
  2. August 2012, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, begründet. Randnummer 101 Sie trägt vor, entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sei das Arbeitsverhältnis des Klägers in rechtlicher zulässiger Art und Weise auf drei Jahre befristet worden. Im Rahmen der Betriebsvereinbarung "Personalstandssteuerung" sei die Kommission zur Begleitung und Entscheidung aller anstehenden Fragen des befristeten Personalbedarfs berufen. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgericht seien mit der Betriebsvereinbarung sämtliche im Zusammenhang mit der Deckung "befristeten Personalbedarfs" anfallenden Aufgaben einschließlich zu treffender Entscheidungen wirksam und schriftlich auf die Kommission "Personalstandssteuerung" übertragen worden. Entgegen der Argumentation des Arbeitsgerichts gehe es in der Kommission "Personalstandssteuerung" um Fragen, die im Zusammenhang mit einem befristet auftretenden Personalbedarf entstünden und nicht um allgemeine Fragen der Beendigung von Arbeitsverhältnissen, wie sie einem Kündigungsausschuss eingeräumt seien. Bei der Auslegung der Betriebsvereinbarung sei der wirkliche Wille der Betriebsparteien zu ermitteln, sofern dieser im Wortlaut der Regelung seinen Ausdruck gefunden habe. Der subjektive Wille bzw. die Vollzugspraxis des Arbeitgebers sei auch dann zu berücksichtigen, wenn dieser Wille in der Betriebsvereinbarung nur unzureichend zum Ausdruck gebracht worden sei. Das Arbeitsgericht hätte sich deshalb näher mit der Frage auseinandersetzen müssen, was die Beklagte bzw. die Betriebspartner unter dem Begriff der "Personalstandssteuerung" verstehen würden. In diesem Zusammenhang hätte auch auf die langjährige Vollzugspraxis der Betriebspartner als Teil der historischen Gesetzesauslegung abgestellt werden müssen, die vom Arbeitsgericht rechtsfehlerhaft nicht berücksichtigt worden sei. Im Übrigen habe der Arbeitgeber keinen Einfluss darauf, welche Betriebsratsmitglieder vom Betriebsrat in die Kommission entsandt und ob diese ordnungsgemäß mit den entsprechenden betriebsverfassungsrechtlichen Befugnissen ausgestattet worden seien. Wenn in diesem Ausschuss, dessen Mitglieder vom Betriebsrat und vom Arbeitgeber benannt würden, dann Entscheidungen auch von der Betriebsratsseite getroffen würden, so müsse sich der Arbeitgeber auf eine ordnungsgemäße interne Aufgabenverteilung des Betriebsratsgremiums verlassen können und genieße Vertrauensschutz. Allein der Umstand, dass es sich vorliegend um eine paritätisch besetzte Kommission handele, stehe dem nicht entgegen, weil ein Beschluss des Betriebsrats zur Aufgabenübertragung auf Mitglieder des Betriebsrats in Ausschüssen, deren Mitglieder vom Betriebsrat und vom Arbeitgeber benannt würden (§ 28 Abs. 2 BetrVG), auch in diesem Fall betriebsratsintern und damit außerhalb jeglicher Einfluss- und Einsichtsmöglichkeit des Arbeitsgebers stattfinde. Soweit sich der Kläger auf eine angeblich fehlende Tarifzuständigkeit berufen habe, übersehe er, dass

dem firmenbezogenen Tarifvertrag sämtliche Tarifverträge, die zwischen dem Bundesarbeitgeberverband für die Chemische Industrie und der IG BCE abgeschlossen worden seien, in ihrem Unternehmen entsprechend ihrem jeweiligen Geltungsbereich zur Anwendung gelangten. Im Übrigen verweise Ziff. 15 des Arbeitsvertrages des Klägers umfassend auf die tariflichen Bestimmungen der chemischen Industrie in der jeweils geltenden Fassung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung der Beklagten vom

  1. August 2012 und ihren Schriftsatz vom
  2. November 2012 verwiesen. Randnummer 102 Die Beklagte beantragt, Randnummer 103 das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom
  3. Mai 2012 - 7 Ca 888/11 - abzuändern und die Klage abzuweisen. Randnummer 104 Der Kläger beantragt, Randnummer 105 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 106 Er erwidert, das Arbeitsgericht habe zu Recht angenommen, dass die erforderliche Zustimmung des Betriebsrats im Einzelfall nicht vorliege, weil keine wirksame Übertragung dieser Aufgabe auf die Kommission erfolgt sei. Auch wenn die Kommission

der Betriebsvereinbarung zusammenkomme, um die anstehenden Fragen zu diskutieren und zu entscheiden, werde damit nicht zum Ausdruck gebracht, dass die Kommission darüber zu entscheiden habe, ob der Befristungsrahmen ausgedehnt werden solle. Im Wege der Auslegung sei eine Klärung nicht herbeizuführen. Der Wortlaut der Betriebsvereinbarung lasse den Parteiwillen nicht hinreichend deutlich erkennen. Im Übrigen sei zum Zeitpunkt des Abschlusses des Manteltarifvertrages, der die Erweiterung des Befristungsrahmens vorsehe, der Bundesarbeitgeberverband Chemie e.V. für die Beklagte nicht tarifzuständig gewesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Berufungserwiderung des Klägers wird auf seinen Schriftsatz vom 17. Oktober 2012 verwiesen. Randnummer 107 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 108 Die gemäß § 64 Abs. 2 Buchst. c ArbGG statthafte Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. 519, 520 ZPO). Randnummer 109 Die Berufung der Beklagten hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht der Befristungskontrollklage stattgegeben. Gemäß der zutreffenden Begründung des Arbeitsgerichts ist die Befristung nicht

§ 14Abs. 2 Satz 1, Satz 3 und Satz 4 Tz

BfG i.V.m. § 11 Abschn. II Ziff. 3 Abs. 2 MTV zulässig, weil die Kommission "Personalstandssteuerung" die zur Nutzung des tarifvertraglich erweiterten Befristungsrahmens erforderliche Zustimmung des Betriebsrats nicht wirksam erteilen konnte. I. Randnummer 110 Die Beklagte hat sich nicht auf einen sachlichen Grund zur Rechtfertigung der Befristung

§ 14Abs. 1 Tz

BfG berufen.

§ 14Abs. 2 Satz 1 Tz

BfG ist die kalendermäßige Befristung ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes nur bis zu einer Gesamtdauer von zwei Jahren zulässig. Diese Höchstdauer ist durch die streitgegenständliche Befristungsabrede überschritten worden. II. Randnummer 111 Die Beklagte kann die Befristung auch nicht auf § 14 Abs. 2 Satz 3 und 4 TzBfG i.V.m. § 11 Abschn. II Ziff. 3 Abs. 2 MTV stützen. Randnummer 112

§ 14Abs. 2 Satz 3 Tz

BfG kann durch Tarifvertrag die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tarifvertraglichen Regelungen vereinbaren (§ 14 Abs. 2 Satz 4 TzBfG).

§ 11Abschn.

II Ziff. 3 Abs. 2 Satz 1 MTV sind befristete Arbeitsverhältnisse im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zulässig, wobei auf der Grundlage von § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG die zulässige Dauer von ohne Sachgrund befristeten Arbeitsverhältnissen auf bis zu 48 Monate ausgedehnt wird. Die Nutzung des erweiterten Rahmens

dem TzBfG ist

§ 11Abschn.

II Ziff. 3 Abs. 2 Satz 2 MTV von dem Abschluss einer freiwilligen Betriebsvereinbarung oder der Zustimmung des Betriebsrates im Einzelfall abhängig. Randnummer 113 Im Streitfall kann zugunsten der Beklagten davon ausgegangen werden, dass die Parteien im Geltungsbereich des MTV die Anwendung der tariflichen Regelung vereinbart haben. Zwar können die Tarifvertragsparteien von den Vorgaben des § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG dergestalt abweichen, dass die Arbeitsvertragsparteien von den tarifvertraglichen Befristungsregelungen nur bei Vorliegen einer Bestätigung des Betriebsrats Gebrauch machen können ( Boecken/Jacobsen ZfA 2012, 37 ). Im Streitfall sind aber die tarifvertraglich festgelegten Voraussetzungen zur Nutzung des erweiterten Befristungsrahmens nicht erfüllt. Randnummer 114 1. Eine freiwillige Betriebsvereinbarung, die generell eine Nutzung des tarifvertraglich erweiterten Befristungsrahmens zulässt, liegt nicht vor. Die danach erforderliche Zustimmung des Betriebsrats im Einzelfall konnte im Streitfall durch die Kommission "Personalstandssteuerung", die hier anstelle des Betriebsrats gehandelt hat, nicht wirksam erteilt werden, weil diese Aufgabe nicht wirksam auf die Kommission "Personalstandssteuerung" zur selbständigen Entscheidung anstelle des Betriebsrats übertragen worden ist. Randnummer 115 a) Die paritätisch besetzte Kommission "Personalstandssteuerung" ist ein gemeinsamer Ausschuss von Arbeitgeber und Betriebsrat.

§ 28Abs. 2 Betr

VG ist die Übertragung von Aufgaben zur selbständigen Entscheidung auf Mitglieder des Betriebsrats in Ausschüssen, deren Mitglieder vom Betriebsrat und vom Arbeitgeber benannt werden, grundsätzlich unter den Voraussetzungen des entsprechend geltenden Absatzes 1 zulässig. Die

§ 28Betr

VG gebildeten weiteren oder gemeinsamen Ausschüsse können grundsätzlich mit der Wahrnehmung jeder Aufgabe betraut werden, für die der Betriebsrat zuständig ist ( BAG

  1. Oktober 1993 - 7 ABR 26/93 - Rn. 25, NZA 1994, 567 ). Werden einem solchen Ausschuss Aufgaben zur selbständigen Entscheidung übertragen, so bedarf die Übertragung der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Betriebsrats und der Schriftform (§ 28 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 und § 27 Abs. 2 Satz 2 und 3 BetrVG). Eine wirksame Übertragung setzt voraus, dass der Umfang der übertragenen Aufgaben hinreichend bestimmt ist. Allein die Verwendung auslegungsfähiger und auslegungsbedürftiger Begriffe führt noch nicht zu einer mit dem Gebot der Rechtssicherheit unvereinbaren Unklarheit der Zuständigkeitsverteilung ( BAG
  2. Oktober 1993 - 7 ABR 26/93 - Rn. 23, NZA 1994, 567 ). Aus Gründen der Rechtssicherheit sind allerdings im schriftlichen Übertragungsbeschluss die übertragenen Befugnisse so genau zu umschreiben, dass der Zuständigkeitsbereich des Ausschusses eindeutig feststeht. Es muss zweifelsfrei feststellbar sein, in welchen Angelegenheit der Betriebsausschuss anstelle des Betriebsrates rechtsverbindliche Beschlüsse fassen kann ( BAG
  3. März 2005 - 2 AZR 275/04 - Rn. 41, NZA 2005, 1064; BAG
  4. März 1979 - 2 AZR 361/77 - Rn. 21, [juris] ). Randnummer 116 b) Ausgehend von diesen Grundsätzen kann im Streitfall nicht angenommen werden, dass die Ausübung des fraglichen Zustimmungsrechts des Betriebsrates wirksam der Kommission "Personalstandssteuerung" zur selbständigen Entscheidung übertragen worden ist. Randnummer 117 aa) Entgegen der Ansicht der Beklagten beinhaltet die Betriebsvereinbarung "Personalstandssteuerung" vom
  5. September 2002 keine Übertragung des in § 11 Abschn. II Ziff. 3 Abs. 2 Satz 2 MTV geregelten Zustimmungsrechts des Betriebsrats auf die Kommission. Dies ergibt deren Auslegung. Randnummer 118

(1)Betriebsvereinbarungen sind wegen ihres normativen Charakters wie Tarifverträge oder Gesetze auszulegen. Auszugehen ist danach vom Wortlaut der Bestimmung und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Insbesondere bei unbestimmtem Wortsinn sind der wirkliche Wille der Betriebsparteien und der von ihnen verfolgte Zweck zu berücksichtigen, sofern und soweit sie im Text ihren Niederschlag gefunden haben. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Regelungen sowie die von den Betriebsparteien praktizierte Handhabung der Betriebsvereinbarung. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Regelung führt ( st. Rspr., vgl. BAG 18. Oktober 2011 - 1 AZR 376/10 - Rn. 15, [juris] ). Randnummer 119
(2)

diesen Grundsätzen kann der Betriebsvereinbarung eine Übertragung des Zustimmungsrechts auch im Wege der vorzunehmenden Auslegung nicht mit der gebotenen hinreichenden Deutlichkeit entnommen werden. Randnummer 120 Die Betriebsvereinbarung sieht unter ihrem Abschnitt I mit der Überschrift "Personalstandssteuerung

betrieblichen Erfordernissen" vor, dass die Personalplanung des Unternehmens künftig auf Basis der Planung der Bereiche erfolgt und Einzelvorhaben, konkrete Projekte sowie anstehende Strukturmaßnahmen beinhaltet. Sodann wird in Satz 3 dieses Abschnitts festgehalten, dass gesetzliche Beteiligungsrechte des Betriebsrats sowie bestehende kollektivrechtliche Regelungen unberührt bleiben, ebenso die Regelungen zu wirtschaftlichen Angelegenheiten und der Beteiligung des Wirtschaftsausschusses (§§ 106 bis 113 BetrVG).

Abschnitt IV

Ziff.

3 ("Kommission zur Begleitung der Personalstandssteuerung") wird die Personalstandssteuerung (Einzelvorhaben, konkrete Projekte, Strukturmaßnahmen) für die Dauer dieser Vereinbarung - wie bisher - durch eine gemeinsame Kommission zwischen Unternehmen und Betriebsrat begleitet. Sie nimmt ihre Aufgaben "

Maßgabe der in dieser Vereinbarung festgelegten Instrumente und Verfahren" wahr. Die Aufgaben der Kommission "hinsichtlich der Mitarbeiteragentur" unter Einbeziehung der SAG ergeben sich aus Ziffer III. dieser Vereinbarung sowie Anlagen 2, 3, 3 a, 4, 5. Die Kommission kommt in der Regel einmal monatlich zusammen, um die "anstehenden Fragen" zu diskutieren und zu entscheiden. Randnummer 121 Bereits

dem Wortlaut der Betriebsvereinbarung nimmt die Kommission die Aufgaben nur "

Maßgabe der in dieser Vereinbarung festgelegten Instrumente und Verfahren" wahr. Dementsprechend richten sich die "anstehenden Fragen", die von der Kommission zu diskutieren und entscheiden sind, danach, welche Aufgaben der Kommission in der Betriebsvereinbarung zur Entscheidung übertragen sind. Aus der Systematik und dem Gesamtzusammenhang der Regelungen ergibt sich eindeutig, dass das Zustimmungsrecht des Betriebsrates aus § 11 Abschn. II Ziff. 3 Abs. 2 MTV von den jeweils konkret zur selbständigen Entscheidung übertragenen Aufgaben der Kommission nicht erfasst wird. Randnummer 122 So ist u.a. in der Anlage 3 a unter Ziff. 3 im Einzelnen geregelt, welche Beteiligungsrechte des Betriebsrates auf die Kommission übertragen werden. Danach stimmen die Betriebsparteien darin überein, dass "hinsichtlich der Arbeit der Mitarbeiteragentur" die Beteiligungsrechte des Betriebsrates über die Kommission ausgeübt werden. Dies betrifft insbesondere Versetzungen in die und innerhalb der Mitarbeiteragentur. Dazu erfolgt jeweils eine Information an die sog. "kleine Kommission". Es besteht Einigkeit, dass Einsätze innerhalb der SAG in der Regel keine Versetzungen sind und deshalb das

folgende Verfahren insoweit nicht zur Anwendung kommt. Sollte ein versetzungsrelevanter Tatbestand

Maßgabe von § 95 BetrVG gegeben sein, werden die Beteiligungsrechte des Betriebsrates gewahrt. Streitfälle werden in der Kommission, die die Personalstandssteuerung begleitet, behandelt.

folgend ist sodann im Einzelnen geregelt, wie im Hinblick auf eine zügige Verfahrensweise hinsichtlich der wechselnden Einsätze der Mitarbeiter innerhalb der Mitarbeiteragentur zwischen Betriebsrat und Unternehmen verfahren wird. Randnummer 123 Hingegen ist an keiner Stelle in der Betriebsvereinbarung "Personalstandssteuerung" vorgesehen, dass der Kommission auch hinsichtlich der Beklagten das

der tarifvertraglichen Befristungsregelung vom Betriebsrat auszuübende Zustimmungsrecht übertragen wird. So ist z.B. in der Anlage 5 unter der Überschrift "Leitlinien zur Personalbeschaffung" geregelt, dass der Kommission

Ziff. 3 die Einhaltung der festgelegten Reihenfolge bei der Besetzung von Stellen (vgl. Ziff. 1 und 2) obliegt. Die Entscheidungsbefugnis hinsichtlich der anders gelagerten Frage, ob die Beklagte im Einzelfall von dem tarifvertraglich erweiterten Rahmen zur Vereinbarung einer Befristung ohne Vorliegen eines Sachgrundes über die in § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG festgelegte Höchstdauer hinaus Gebrauch machen kann, hat bereits thematisch nichts mit einer Überprüfung der Einhaltung der festgelegten Reihenfolge bei der Besetzung von Stellen zu tun. Entgegen der im Termin vom 27. November 2012 geäußerten Ansicht der Beklagten lässt sich weder aus dieser Regelung noch aus anderen Regelungen der Betriebsvereinbarung "Personalstandssteuerung" eine Übertragung dieser Aufgabe zur selbständigen Entscheidung auf die Kommission herleiten. Randnummer 124 Unerheblich ist, ob die Betriebsparteien unter dem Begriff der "Personalstandssteuerung" alle Fragen verstehen, die im Zusammenhang mit einem befristet auftretenden Personalbedarf entstehen. Maßgeblich ist vielmehr, dass die Kommission

dem Wortlaut und dem Gesamtzusammenhang der getroffenen Regelungen ihre Aufgaben nur

Maßgabe der in der Betriebsvereinbarung festgelegten Instrumente und Verfahren wahrnimmt, zu der die Ausübung des Zustimmungsrechts des Betriebsrates

§ 11II Ziff.

3 Abs. 2 MTV nicht gehört. Jedenfalls hat ein etwaiger Wille der Betriebsparteien zur Übertragung dieses Zustimmungsrechts in der Betriebsvereinbarung keinen Niederschlag gefunden. Eine umfassende Übertragung sämtlicher Mitbestimmungsrechte, die im Zusammenhang mit der "Personalstandssteuerung" tangiert sein können, sieht die Betriebsvereinbarung nicht vor. Vielmehr ist jeweils konkret geregelt, welche Aufgaben der Kommission obliegen bzw. welche Fragen von ihr zu entscheiden sind. Davon wird das fragliche Zustimmungsrecht nicht erfasst. Randnummer 125 Unabhängig davon muss aus Gründen der Rechtssicherheit zweifelsfrei feststellbar sein, in welchen Angelegenheiten der betreffende Ausschuss anstelle des Betriebsrates rechtsverbindliche Beschlüsse fassen kann. Eine Übertragung des Zustimmungsrechts des Betriebsrates

§ 11Abschn.

II Ziff. 3 Abs. 2 MTV kann der Betriebsvereinbarung jedenfalls nicht mit der gebotenen hinreichenden Deutlichkeit entnommen werden. Die vorzunehmende Auslegung führt vielmehr - im Gegenteil - zu dem Ergebnis, dass es

dem Gesamtzusammenhang der getroffenen Regelungen an hinreichenden Anhaltspunkten für eine solche Übertragung fehlt. Randnummer 126 bb) Ein gesonderter schriftlicher Beschluss des Betriebsrats über eine Übertragung des Zustimmungsrechts hinsichtlich der Nutzung des erweiterten Befristungsrahmens existiert unstreitig nicht. Die Beklagte hat im Termin vom 27. November 2012 klargestellt, dass ihrer Ansicht

mit der mehrheitlich vom Betriebsrat beschlossenen Betriebsvereinbarung "Personalstandssteuerung" vom 23. September 2003 die darin geregelte Aufgabenübertragung auf die Kommission erfolgt sei, während kein weiterer gesonderter schriftlicher Beschluss über eine ausdrückliche Übertragung des Zustimmungsrechts hinsichtlich der Nutzung des erweiterten Befristungsrahmens existiere. Allein die von der Beklagten angeführte langjährige Praxis,

der jeweils die Kommission die

§ 11Abschn.

II Ziff. 3 Abs. 2 Satz 2 MTV erforderliche Zustimmung erteilt hat, ändert nichts daran, dass die Übertragung dieser Aufgabe

§ 28Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 und § 27 Abs. 2 Satz 3 Betr

VG zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform bedarf. Mangels schriftlichen Übertragungsbeschlusses des Betriebsrates konnte die Kommission die

§ 11Abschn.

II Ziff. 3 Abs. 2 MTV erforderliche Zustimmung zur Vereinbarung einer sachgrundlosen Befristung des Arbeitsvertrags der Parteien über die in § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG festgelegte Höchstdauer hinaus nicht wirksam erteilen. Randnummer 127

  1. Die Beklagte kann sich auch nicht auf den von ihr angeführten Vertrauensschutz berufen. Randnummer 128 Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Betriebsrat gegenüber der Beklagten geltend gemacht hat, dass er - über einen mehrheitlich gefassten Beschluss bezüglich der Betriebsvereinbarung "Personalstandssteuerung" hinaus - einen gesonderten schriftlichen Übertragungsbeschluss gefasst habe, durch den das fragliche Zustimmungsrecht auf die Kommission übertragen worden sei. Vielmehr ist die Beklagte lediglich unzutreffend davon ausgegangen, dass eine solche Aufgabenübertragung in der abgeschlossenen Betriebsvereinbarung erfolgt ist. Das Arbeitsgericht hat die Beklagte zutreffend darauf verwiesen, dass sie aufgrund der von ihr mit dem Betriebsrat abgeschlossenen Betriebsvereinbarung hätte erkennen können und müssen, dass die Betriebsvereinbarung hierfür keine ausreichende Grundlage bildet. Randnummer 129 Die in diesem Zusammenhang von der Beklagten angeführte Entscheidung des Landesarbeitsgerichts München vom
  2. Dezember 2006 (- 3 Sa 695/06 -) ist im vorliegenden Fall nicht einschlägig, weil der Betriebsrat gegenüber der Beklagten nicht verlautbart hat, dass er über die abgeschlossene Betriebsvereinbarung hinaus einen schriftlichen Übertragungsbeschluss zur gesonderten Übertragung des Zustimmungsrechts aus § 11 Abschn. II Ziff. 3 Abs. 2 MTV gefasst habe. Randnummer 130

der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu § 103 BetrVG darf der Arbeitgeber

den Grundsätzen des Vertrauensschutzes zwar grundsätzlich auf die Wirksamkeit eines Zustimmungsbeschlusses

§ 103Betr

VG vertrauen, wenn ihm der Betriebsratsvorsitzende oder sein Vertreter mitteilt, der Betriebsrat habe die beantragte Zustimmung erteilt. Wenn der Arbeitgeber hingegen weiß oder hätte wissen müssen, dass der Beschluss unwirksam ist, kann er sich nicht auf den Vertrauensschutz berufen. Dies trifft auch dann zu, wenn ihm die Tatsachen bekannt sind oder bekannt sein müssen, aus denen sich die Unwirksamkeit des Beschlusses ergibt, er sie aber rechtlich falsch bewertet ( BAG 23. August 1984 - 2 AZR 391/83 - Rn. 55, NZA 1985, 254 ). Auch

diesen Grundsätzen kann sich die Beklagte nicht auf den Vertrauensschutz berufen, weil ihr ebenso wie dem Betriebsrat alle Tatsachen bekannt waren, aus denen sich die Unwirksamkeit des von der Kommission gefassten Zustimmungsbeschlusses ergibt. Soweit die Beklagte aufgrund einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung von einer Zuständigkeit der Kommission "Personalstandssteuerung" ausgegangen ist, begründet dies keinen Vertrauensschutz. Randnummer 131 Mithin ist die streitgegenständliche Befristungsabrede ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes nicht zulässig, weil mangels wirksamer Zustimmung des Betriebsrates die tarifvertraglichen Voraussetzungen zur Überschreitung der in § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG festgelegten Höchstdauer nicht vorliegen. Randnummer 132 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Randnummer 133 Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen.

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