Außerordentliche Verdachtskündigung - Maschinenführer - Schadensabwendungspflicht - Schadensminderungspflicht Leitsatz Ist der Arbeitnehmer als Maschinenführer damit betraut, den ordnungsgemäßen Produktionsablauf zu überwachen und ggf. bemerkbare oder voraussehbare Schäden oder Gefahren selbst abzuwenden bzw. seinem Vorgesetzten unverzüglich anzuzeigen, kann auch der dringende Verdacht einer erheblichen Verletzung der ihm obliegenden Schadensabwendungs- bzw. Schadensminderungspflicht durch Verschweigen eines vorangegangenen Fehlverhaltens (hier: Vorwurf der weisungswidrigen Verwendung eines Hammers bei der Vornahme von (Reinigungs-)Arbeiten, der dabei in die Knetmaschine gefallen sei und einen Maschinenschaden mit Reparaturkosten von ca. 200.00,-- EUR verursacht habe) eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen. (Rn.58) Verfahrensgang vorgehend ArbG Ludwigshafen, 27. Januar 2011, 4 Ca 1937/10, Urteil Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 27.01.2011 - 4 Ca 1937/10 - abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung. Randnummer 2 Der am ... Juni 1960 geborene, verheiratete Kläger war seit dem 3. Juni 1991 bei der Beklagten als Chemiefacharbeiter beschäftigt. Randnummer 3 Seit dem 1. August 1995 arbeitete der Kläger in 4 x 12 Stunden vollkontinuierlicher Wechselschicht in der Colorplast-Fabrik im Bau H 000. Die Colorplast-Fabrik produziert Monobatche. Dabei handelt es sich um eine hochkonzentrierte Präparation von Pigmenten in polymeren Trägersystemen. Der Maschinenpark zur Fertigung dieser Präparation besteht aus sieben Extrudern und sieben Knetmaschinen, deren Bedienung u.a. zum Aufgabengebiet des Klägers gehörte. Randnummer 4 Am 23. September 2009 wurde dem Kläger eine Geldbuße von 50,-- EUR wegen Verstoßes gegen Sicherheits-/Unfallverhütungsvorschriften im Betrieb auferlegt. Hierzu erhielt der Kläger von der Beklagten folgendes Schreiben vom 23. September 2009 (Bl. 151 d.A.): Randnummer 5 "Sehr geehrter Herr E., Randnummer 6 am 18.06.2009 haben Sie gegen die Sicherheits-/Unfallverhütungsvorschriften im Betrieb verstoßen. Randnummer 7 Im Ergebnis gehen wir bei dem nachfolgend beschriebenen Sachverhalt davon aus, dass Sie den Einzugstrichter der Extrudermaschine im laufenden Betrieb mit dem Staubsauger aussaugen wollten. Als Folge hieraus musste der Extruder stillgelegt und die Schnecke gezogen werden. Hierbei wurden Teile des Staubsaugerschlauchs gefunden, der zum Stillstand der Maschine geführt hat. Durch Ihr Verfahren und dem Versuch der Vertuschung Ihres Fehlverhaltens haben Sie einen möglichen größeren Maschinenschaden mit langfristigem Produktionsausfall wissentlich in Kauf genommen. Die Ihnen bekannte Vorschrift besagt eindeutig, dass die Maschine vor dem Aussagen des Trichters abgeschaltet sein muss. Deshalb wurde Ihnen am 23.09.2009 eine Geldbuße von 50 EUR auferlegt. Den Betrag werden wir von Ihrem Entgelt einbehalten. Randnummer 8 Vorsorglich weisen wir Sie darauf hin, dass Sie bei ähnlichen Vorkommnissen künftig mit schärferen Maßnahmen rechnen müssen." Randnummer 9 Hierzu hatte der Kläger folgende Stellungnahme vom 14. September 2009 (Bl. 194 d.A.) abgegeben: Randnummer 10 " Stellungnahme für die Personalakte Randnummer 11 Betr.: Beabsichtigte Disziplinarmaßnahme Eintrag in die Personalakte und Geldbuße 50,- Euro wegen Fehlverhaltens am 18.06.2009 Randnummer 12 Sehr geehrte Damen und Herren, Randnummer 13 wegen angeblichen Fehlverhaltens auf der Nachtschicht 17./18.06.2009 ist eine Disziplinarmaßnahme gegen mich beabsichtigt. Dazu gebe ich folgende Stellungnahme ab, die ich bitte, in meiner Personalakte zu hinterlegen. Randnummer 14 In bin seit 1995 in der Colosplast-Fabrik beschäftigt und gelte als erfahrener und zuverlässiger Anlagenfahrer. Das zeigt sich auch darin, dass ich immer gut beurteilt wurde und auch umgruppiert wurde. Randnummer 15 An dem bewussten 17./18.06.2009 war ich am Extruder 7 eingeteilt. Bereits bei Arbeitsaufnahme fiel mir auf, dass außergewöhnlich viele gefüllte Abfallbehälter herumstanden. Das deutete schon auf eine Störung auf den vorhergehenden Schichten hin. Randnummer 16 Auch bei mir trat eine Störung auf, ich stellte die Maschine ab, um sie zu reinigen. Dabei bemerkte ich, dass sich ein Gegenstand in der Maschine befindet. Ich rief den Schichtführer und wies ihn auf diesen Fremdkörper hin. Die Maschine wurde abgestellt und blieb stehen. Randnummer 17 Ich möchte nochmals meine mündliche Aussage bekräftigen: ich habe nicht an der laufenden Maschine mit dem Staubsauger gearbeitet; während meiner Schichtzeit geriet kein Fremdkörper in die Maschine; ich habe mich nach Feststellung der Störung vorschriftsmäßig verhalten. Randnummer 18 Es widerstrebt mir, andere Kollegen anderer Schichten zu beschuldigen. Außerdem möchte ich, dass im Betrieb zu diesem Vorfall wieder Ruhe einkehrt und jeder wieder in Ruhe seiner Arbeit nachgehen kann. Randnummer 19 Ich werde aus Gründen des betrieblichen Friedens die Disziplinarmaßnahme akzeptieren. Obwohl die Störung bei mir aufgetreten ist, habe ich mir bei meiner Arbeitsausführung nichts vorzuwerfen." Randnummer 20 Am 8. August 2010 nahm der Kläger um 5:30 Uhr zur Schichtübergabe seine Arbeit auf. Dabei übernahm er u.a. einen laufenden Produktionsprozess im Kneter 3. Die Aufgabe des Klägers bestand darin, bei laufenden Kneterschaufeln im Abstand von ca. 20 bis 25 Minuten dreimal 150 kg Pigment, jeweils abgefüllt in zehn 15-kg-Säcken, zum Knetansatz hinzuzufügen. Die Einfüllung in den im Kellergeschoß befindlichen Kneter erfolgt über eine Einfüllkabine im Erdgeschoss, wobei sich auf dieser ein Gitterrost mit einer Maschenweite von ca. 25 cm befindet. Dieser Gitterrost ist nach dem letzten Einfüllen der Pigmente mit einem Besen zu reinigen. Anschließend wird der Deckel der Einfüllkabine geschlossen. Am 8. August 2010 fiel der Kneter 3 nach dem Schließen des Deckels der Einfüllkabine durch den Kläger das erste Mal aus. Daraufhin informierte der Kläger den stellvertretenden Schichtführer, Herrn S., über den Ausfall. Der Kneter wurde von den beiden zusammen wieder angefahren und fiel dann wieder aus. Sodann erfolgten weitere Neustarts mit jeweils erneuten Ausfällen innerhalb kurzer Zeit. Danach lief der Motor ca. 1 Stunde 45 Minuten, bis der Kneter schließlich gegen 9:15 Uhr aufgrund einer Rauchentwicklung mittels Notschalter abgeschaltet wurde. In der Folgezeit wurde von der Beklagten festgestellt, dass der Kneter mehrere Schäden an den Schaufeln mit dazugehörigen Riefen in der Kneterwand aufwies. Auch die Auftragsschnecke hatte Schäden. Der Kneter fiel insgesamt ca. 4,5 Monate aus. Die Reparaturkosten betrugen ca. 200.000,-- EUR. Die zeitliche Abfolge der Arbeiten am Kneter 3 wurde im Schreiberprotokoll vom 8. August 2010 (Anlage B 3 zum Schriftsatz der Beklagten vom 2. Dezember 2012 = Bl. 131 d.A. bzw. Anlage B 14 zum Schriftsatz der Beklagten vom 24. August 2011 = Bl. 349 d.A.) dokumentiert. Randnummer 21 Die Beklagte wirft dem Kläger vor, dass ihm ein Hammer, den er anstelle des vorgeschriebenen Besens zur Reinigung des Gitterrostes in der Einfüllkabine eingesetzt habe, in den Kneter gefallen sei und er dies nach dem daraufhin erfolgten Ausfall des Kneters gegenüber dem stellvertretenden Schichtführer verschwiegen habe, wodurch es zu dem eingetretenen Schaden gekommen sei. Der Kläger wurde am 2. und 29. September 2010 zu den Kündigungsvorwürfen durch den Ermittlungsdienst der Beklagten angehört und wies alle Vorwürfe zurück. Am 1. Oktober 2010 wurde der Ermittlungsbericht der kündigungsberechtigten Abteilung der Beklagten (GPG/LL) übermittelt. Randnummer 22 Mit Schreiben vom 11. Oktober 2010 unterrichtete die Beklagte den Kündigungsschutzausschuss des Betriebsrates unter Angabe der Sozialdaten des Klägers über die von ihr beabsichtigte fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung aus den von ihr angeführten verhaltensbedingten Gründen unter Verweis darauf, dass die beabsichtigte Kündigung ggf. auch unter dem Aspekt der Verdachtskündigung zu würdigen sei; wegen der weiteren Einzelheiten des mitgeteilten Kündigungssachverhalts wird auf das Anhörungsschreiben vom 11. Oktober 2010 (Bl. 145 bis 150 d.A.) nebst Anlagen Bezug genommen. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2010 erhob der Kündigungsschutzausschuss des Betriebsrates Bedenken gegen die beabsichtigte fristlose Kündigung des Klägers und widersprach der hilfsweise beabsichtigten fristgemäßen Kündigung zum 31. März 2011; hinsichtlich der Begründung wird auf die Stellungnahme des Kündigungsschutzausschusses des Betriebsrates vom 14. Oktober 2010 (Bl. 8 bis 11 d.A.) verwiesen. Randnummer 23 Mit Schreiben vom 14. Oktober 2010 (Bl. 4, 5 d.A.), dem Kläger am 15. Oktober 2010 zugegangen, kündigte die Beklagte das mit dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise ordentlich zum 31. März 2011. Dem Kündigungsschreiben war die Stellungnahme des Betriebsrats vom 14. Oktober 2010 beigefügt. Randnummer 24 Mit seiner am 19. Oktober 2010 beim Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein eingegangenen Kündigungsschutzklage hat der Kläger die Unwirksamkeit der außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung vom 14. Oktober 2010 geltend gemacht und seine vorläufige Weiterbeschäftigung als Chemiefacharbeiter begehrt. Randnummer 25 Er hat vorgetragen, er habe weder am 8. August 2010 noch zu einem anderen Zeitpunkt die Reinigungsarbeiten an der Einfüllkabine von Knetern mit einem Hammer vorgenommen, sondern zur Reinigung stets ausschließlich den dort abgestellten Besen verwandt. Seiner Kenntnis nach würden Hammer im Bau H 000 nur im zweiten Obergeschoß im Extruder zum Aufklopfen von erhärtetem Material verwandt. Aus dem Vortrag der Beklagten lasse sich nicht nachvollziehbar entnehmen, weshalb die Abreinigung des Gitterrostes an der Einfüllkabine mit dem Schadensereignis im Zusammenhang stehen solle und sie dies offensichtlich als einzige Ursache für das Schadensereignis heranziehe. Hierzu verweise er auf die Stellungnahme des Betriebsrates vom 14. Oktober 2010, in der weitere Möglichkeiten beschrieben seien, auf welche Art und Weise Fremdkörper in den Kneter gelangen könnten. So könne ein Gegenstand, wie z.B. ein Hammer, über einen längeren Zeitraum im Kneter 3 festgebacken und mitgeknetet worden sein. Er habe im Zusammenhang mit dem Schadensereignis vom 8. August 2010 zu keinem Zeitpunkt gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen. Im Hinblick darauf, dass ihm kein Gegenstand in den Kneter 3 gefallen sei und er derartiges auch nicht habe beobachten können, habe er keine Kenntnis davon gehabt, dass sich ein metallischer Fremdgegenstand bzw. ein Hammer am 8. August 2010 im Kneter 3 befunden habe. Die von der Beklagten beschriebene Schadensrekonstruktion lasse auch nicht auf das ihm vorgeworfene Fehlverhalten schließen, sondern sei vielmehr spekulativ und werde nicht auf konkrete Anhaltspunkte gestützt. Dementsprechend begründe diese auch nicht den Verdacht eines schwerwiegenden Pflichtverstoßes, so dass auch die Voraussetzungen einer außerordentlichen Verdachtskündigung nicht vorlägen. Entgegen der Darstellung der Beklagten sei er auch nicht bereits im Vorjahr aufgrund eines Verstoßes gegen Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften am 18. Juni 2009 auffällig geworden, weil eine derartige Pflichtverletzung gemäß seiner Stellungnahme vom 14. September 2009 von ihm nicht begangen worden sei. Die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrates sei zu bestreiten, weil die Beklagte ihre Schadensrekonstruktion in der Betriebsratsanhörung mit einer abweichenden Zeitabfolge begründet habe. Insoweit unterliege die nunmehr vorgetragene Schadensrekonstruktion dem grundsätzlichen Verwertungsverbot. Randnummer 26 Der Kläger hat beantragt, Randnummer 27 festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung der Beklagten vom 14. Oktober 2010 beendet worden ist, die Beklagte zu verurteilen, ihn bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Chemiefacharbeiter weiterzubeschäftigen. Randnummer 28 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 29 die Klage abzuweisen. Randnummer 30 Sie hat erwidert, aufgrund des von ihr vorgelegten Schreiberprotokolls und den technischen Gegebenheiten könne der Hammer nur in dem Zeitpunkt in den Kneter gefallen sein, in dem typischerweise der Gitterrost gereinigt werde. Dies lasse für sie nur den Schluss zu, dass der Kläger zumindest am 8. August 2010 zur Reinigung des Gitterrostes einen Hammer benutzt habe, der ihm in den Kneter gefallen sei. Ausweislich des Schreiberprotokolls sei die Entfernung des Kontaktblechs um 6:43 Uhr erfolgt, woraufhin die Maschine gegen 6:45 Uhr zum ersten Mal ausgefallen sei. Danach sei der Kneter zwei Minuten nach der typischerweise durchgeführten Reinigung zum ersten Mal ausgefallen. Es könne ausgeschlossen werden, dass der Hammer zu einem früheren Zeitpunkt in den Kneter gefallen sein könnte, ohne eine Drehmomentspitze oder einen Maschinenausfall zu verursachen. Das Wirkprinzip eines Kneters zur Dispergierung von Pigmenten führe zur ständigen Scherung der Knetmasse zwischen Knetschaufel und Kneterwand. Ein 1-kg-Hammerkopf passe an keiner Stelle zwischen Schaufel und Wand oder Austragschnecke und Wand. Aufgrund der gesamten Gegebenheiten könne ausgeschlossen werden, dass sich der Hammer bereits längere Zeit im Kneter befunden habe. Eine Anbackung an den Kneterschaufeln könne sich ausschließlich während der Abkühlphase eines Knetprozesses bilden. Während der Aufheizphase des nächsten Knetansatzes würden sich die Anbackungen wieder lösen. Die Schaufeln seien in der Nachknetphase nach der Zugabe des ersten Pigmentanteils vollständig frei. Wäre ein Hammer in dieser Abkühlungsphase in den Kneter gefallen, wäre er ebenfalls unmittelbar von der Bewegung der Knetschaufel in die Mitte nach unten und Richtung Austragsschnecke bewegt worden, was die entsprechenden Schäden zur Folge gehabt hätte. Es sei technisch nicht denkbar, dass der Hammer zu einem vorherigen Zeitpunkt in den Kneter gefallen sein könnte. Dementsprechend müsse der Hammer durch den Kläger in den Kneter befördert worden sein. Danach hätte der Kläger den Kneter 3 sofort stoppen und hierzu den Stoppknopf direkt am Kneter betätigen müssen. Weiterhin hätte der Kläger den stellvertretenden Schichtführer über den Sachverhalt vollumfänglich informieren müssen. Die unvollständige Information des stellvertretenden Schichtführers habe dazu geführt, dass der Kneter wieder angestellt worden sei, wodurch der Kläger seine Schadensminderungspflicht verletzt habe. Auch die nachfolgenden Ausfälle des Kneters 3 habe der Kläger nicht genutzt, um den Sachverhalt aufzuklären. Aufgrund dieser erheblichen Pflichtverletzungen sei das Vertrauensverhältnis endgültig zerstört. Die Betriebsratsanhörung sei mit ihrem Schreiben vom 11. Oktober 2010 ordnungsgemäß erfolgt. Für sie komme es auf die zeitliche Nähe zwischen der Tätigkeit des Klägers und dem ersten Maschinenstillstand an, die zweifelsfrei durch das Schreiberprotokoll bewiesen sei. Die Uhrzeiten hätten lediglich beschreibende Funktion für dieses Ereignis. Im Hinblick darauf, dass sich die Abfolge des Vorwurfs unmissverständlich im Schreiberprotokoll widerspiegele und es auf die unterschiedlichen Zeitangaben nicht ankomme, sei der Betriebsrat umfassend und ordnungsgemäß angehört worden. Randnummer 31 Das Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein hat mit Urteil vom 27. Januar 2011 - 4 Ca 1937/10 - die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, eine Tatkündigung sei ausgeschlossen, weil die Beklagte nicht beweisen könne, dass der Kläger am 8. August 2010 zum Reinigen des Gitterrostes einen Hammer anstelle eines Besens benutzt und diesen beim Reinigungsvorgang in den Kneter fallen gelassen habe. Die Kündigung sei auch nicht als Verdachtskündigung wirksam. Die von der Beklagten vorgetragenen Indizien würden keinen dringenden Tatverdacht gegen den Kläger ergeben. Zwar sei der Beklagten zuzugeben, dass der Maschinenausfall in einem nahen zeitlichen Zusammenhang mit dem Einfüllen der Pigmente durch den Kläger stehe. Allerdings habe niemand gesehen, dass der Kläger in dieser Schicht an seinem Arbeitsplatz im Erdgeschoss tatsächlich einen Hammer bei sich gehabt habe. Es habe auch nicht näher dargelegt werden können, woher der Hammer, dessen einzelne Bestandteile später im Kneter aufgefunden worden seien, gestammt haben solle. Zudem fehle eine Erklärung, weshalb der Kläger auf die Idee hätte kommen sollen, entgegen der arbeitsvertraglichen Anweisung einen Hammer zur Reinigung zu verwenden. Selbst wenn man davon ausgehe, dass der Hammer aufgrund der physikalischen Gegebenheiten der Maschine nicht schon in der Vorgängerschicht in den Kneter gelangt sein könne, sei damit noch keine Aussage darüber getroffen, ob der Kläger auch Kenntnis von dem Fall des Hammers in den Kneter gehabt habe. Entgegen der Ansicht der Beklagten könne nicht mit annähernder Sicherheit festgestellt werden, dass der Hammer nur beim Reinigen des Gitterrostes in den Kneter gefallen sein könne. Der Deckel des Kneters sei über eine Stunde geöffnet gewesen. Andere Personen hätten an den Arbeitsplatz des Klägers treten können. Es könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Hammer in den Pigmentsäcken befunden habe, deren Inhalt der Kläger in den Kneter eingefüllt habe. Da andere Geschehensabläufe denkbar seien und nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden könnten, reiche der Verdacht nicht aus, um die ausgesprochene Kündigung zu rechtfertigen. Aufgrund der Unwirksamkeit der Kündigung habe der Kläger einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung. Randnummer 32 Gegen das ihr am 24. Mai 2011 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 7. Juni 2011, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 8. Juni 2011 eingegangen, Berufung eingelegt und diese nach antragsgemäßer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 24. August 2011 mit Schriftsatz vom 24. August 2011, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, begründet. Randnummer 33 Die Beklagte trägt vor, das Arbeitsgericht habe zu Unrecht andere Geschehensabläufe als denkbar angesehen und angenommen, dass diese nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden könnten. Dabei habe das Arbeitsgericht übersehen, dass aufgrund der technischen Umstände der Hammer am 8. August 2010 erst kurz vor dem erstmaligen Maschinenausfall in den Kneter gelangt sein müsse und aufgrund des engen Zeitfensters denklogisch nur der Kläger als derjenige in Betracht komme, durch den dies verursacht sein müsse. Ferner habe das Arbeitsgericht verkannt, dass der Nachweis des tatsächlichen Geschehensablaufs bei einer Verdachtskündigung gerade nicht zu führen sei. Aufgrund der Funktionsweise des Kneters führe ein so großer Gegenstand wie der im Kneter gefundene Hammer innerhalb kürzester Zeit zu einem Verkeilen des Hammers mit einer der Schaufeln. Im Hinblick darauf, dass der Kneter um 6:43 Uhr geschlossen (Schließen des Deckels der Einfüllkabine) und um ca. 6:45 Uhr ausgefallen sei, ergebe sich aus der zeitlichen Reihenfolge, dass der Hammer während des Reinigungsvorgangs in den Kneter gelangt sei. Da sich der Kläger in der Zeit zwischen 6:30 Uhr und 6:43 Uhr zur Einfüllung des letzten Drittels der Pigmente und anschließenden Reinigung am Kneter 3 aufgehalten habe, hätte er eine weitere im Raum anwesende Person bemerken müssen, was er selbst nie behauptet habe. Im Übrigen seien die anderen fünf anwesenden Mitarbeiter eigenen Aufgaben in anderen Stockwerken nachgegangen. Der Hammer könne daher nicht durch eine andere Person in den Kneter gelangt sein. Aufgrund des von ihr geschilderten Produktionsprozesses sei weiterhin auszuschließen, dass ein größerer Fremdkörper, wie z.B. ein Hammerkopf, in einen der Pigmentsäcke gelangen könnte. Sie stütze ihre Kündigung auf mehrere Indizien, die den dringenden Verdacht eines vorsätzlichen Pflichtverstoßes durch den Kläger rechtfertigten. So bestehe der Verdacht, dass der Kläger zur Reinigung des Gitterrostes nicht wie vorgeschrieben einen Besen, sondern einen Hammer verwandt habe. Nachdem dem Kläger dieser Hammer in die Knetmaschine gefallen sei, habe er die Maschine nicht gestoppt. Trotz des kurze Zeit später erfolgten Maschinenausfalls habe der Kläger es unterlassen, den stellvertretenden Schichtführer über den Fall des Hammers in den Kneter zu informieren, sondern die Maschine gemeinsam mit diesem erneut gestartet. Damit habe der Kläger zumindest billigend eine Sachbeschädigung des Kneters in Kauf genommen, indem er den Kneter trotz der viermaligen Ausfälle immer wieder angefahren habe. Es bestehe zumindest der dringende Verdacht, dass der Kläger eine schwere Pflichtverletzung begangen habe, wodurch er das Vertrauen in ein vertragsgemäßes Verhalten zerstört habe. Im Hinblick darauf, dass der Kläger bereits mit Schreiben vom 23. September 2009 wegen Missachtung von Sicherheitsanweisungen am 18. Juni 2009 darauf hingewiesen worden sei, dass bei ähnlichen Vorkommnissen künftig mit schärferen Maßnahmen zu rechnen sei, habe er ohne weiteres ein Motiv gehabt, einen erneuten Verstoß gegen Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften zu vertuschen und gegenüber dem stellvertretenden Schichtführer die weisungswidrige Verwendung eines Hammers nicht zu erwähnen. Die Betriebsratsanhörung sei gemäß dem Grundsatz der subjektiven Determinierung ordnungsgemäß erfolgt. Auch wenn sich im Nachhinein herausgestellt habe, dass die grüne Temperatur-Linie um ca. 5 mm nach rechts versetzt gelesen werden müsse, sei der Betriebsrat trotz der dadurch bedingten fehlerhaften Zeitangaben in der Lage gewesen, sich ein zutreffendes Bild von den Kündigungsgründen zu machen. Das Verhalten des Klägers sei durch einen um einige Minuten verschobenen Zeitablauf nicht anders zu werten. Entgegen der Ansicht des Klägers sei der Betriebsrat aufgrund der als Teil der Betriebsratsanhörung vom 11. Oktober 2010 beigefügten Stellungnahme des Betriebsleiters vom 23. September 2010 auch hinreichend über seine Gegendarstellung vom 14. September 2009 informiert gewesen. Randnummer 34 Die Beklagte beantragt, Randnummer 35 das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 27. Januar 2011 - 4 Ca 1937/10 - abzuändern und die Klage abzuweisen. Randnummer 36 Der Kläger beantragt, Randnummer 37 die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Randnummer 38 Er erwidert, die Beklagte könne anhand der vorgelegten Unterlagen, insbesondere des Schreiberprotokolls, nicht beweisen, dass er sich tatsächlich um 6:43 Uhr am Kneter 3 befunden habe, weil das Protokoll lediglich die zeitliche Abfolge der Arbeiten am Kneter 3 und nicht die tatsächliche Uhrzeit angebe. Da er sich nur zeitweise am Kneter 3 aufgehalten habe, hätten auch andere Personen an seinen Arbeitsplatz treten können. Die anderen Mitarbeiter würden sich ebenso wie er selbst zur Durchführung der verschiedenen Arbeitsaufgaben immer auf unterschiedlichen Geschossen einschließlich des Kellergeschosses bewegen. Unter anderem habe sich auch ein Leiharbeitnehmer (Herr M. R.) in diesem Produktionsbereich befunden, der mit verschiedenen Aufgaben betraut gewesen und von ihm ebenso wie von seinen Arbeitskollegen mehrfach als ungeeignet für die ihm zugewiesenen Tätigkeiten betrachtet worden sei. Die Beklagte könne nicht nachweisen, dass er einen Hammer zum Reinigen der Gitterroste benutzt habe. Weiterhin fehle jegliches Motiv dafür, warum er statt des vorgeschriebenen Besens einen Hammer zur Reinigung des Gitterrostes hätte verwenden sollen. Zudem könne nach wie vor nicht ausgeschlossen werden, dass sich ein Fremdkörper, wie ein 1-kg-Hammer bzw. Teile davon, bereits in dem Papiersack mit der Pigmentfüllung befunden habe. Zudem frage er sich, wieso bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht immer nur ein Metallteil präsentiert worden sei, welches Teil eines 1-kg-Hammers sein solle. Offensichtlich habe man ein zweites Metallteil erst wesentlich später unter einem Schaufelblatt im Kneter gefunden, was dafür spreche, dass sich die Metallteile doch schon wesentlich länger in dem Kneter befunden haben könnten. Ein Hammerstiel aus Holz sei von der Beklagten nicht vorgelegt worden. Aus den Metallteilen, die auf dem vorgelegten Foto abgelichtet seien, lasse sich nicht der Schluss ziehen, dass es sich hierbei um ein Hammerstück handele. Die von der Beklagten vorgetragenen Indizien begründeten keinen dringenden Tatverdacht zur Rechtfertigung einer Verdachtskündigung. Die Kündigung sei auch wegen nicht ordnungsgemäßer Anhörung des Betriebsrates gemäß § 102 BetrVG unwirksam, weil dem Betriebsrat eine abweichende Zeitfolge der Schadensrekonstruktion vorgelegt und der Betriebsrat nur über das Rügeschreiben der Beklagten vom 23. September 2009, nicht aber über seine Gegendarstellung vom 14. September 2009 informiert worden sei. Randnummer 39 Die Berufungskammer hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens und durch Vernehmung des Zeugen Dr. A.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sachverständigengutachten vom 23. April 2012 und das Sitzungsprotokoll vom 4. Dezember 2012 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 40 Die gemäß § 64 Abs. 2 Buchst. b und c ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. 519, 520 ZPO). Die Beklagte hat in ihrer fristgerecht eingegangenen Berufungsbegründung ausdrücklich begehrt, das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich abzuändern und die Klage abzuweisen (vgl. S. 1 und 43 der Berufungsbegründungsschrift vom 24. August 2011). Unerheblich ist, dass die Beklagte ihr eindeutiges Antragsbegehren in ihrer Berufungsbegründung nicht ausdrücklich als textlich abgesonderten Berufungsantrag formuliert hat. Randnummer 41 Die hiernach zulässige Berufung der Beklagten hat auch in der Sache Erfolg. Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Randnummer 42 Die außerordentliche Kündigung vom 14. Oktober 2010 ist als Verdachtskündigung gemäß § 626 Abs. 1 BGB wirksam. Randnummer 43 Nach § 626 Abs. 1 BGB erfordert die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung, dass Tatsachen vorliegen, die an sich geeignet sind, einen wichtigen Grund zu bilden (1. Stufe), und aufgrund derer dem Arbeitgeber bei umfassender Abwägung der beiderseitigen Interessen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann (2. Stufe). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Randnummer 44 1. Die Beklagte hat die Kündigung darauf gestützt, dass der Kläger am 8. August 2010 anstelle eines Besens (wie vorgeschrieben) einen Hammer zur Reinigung des Gitterrostes der Einfüllkabine am Kneter 3 benutzt habe, der ihm in den Kneter gefallen sei und den Maschinenschaden verursacht habe. Der Kläger habe den Kneter 3 nicht gestoppt und sein Fehlverhalten in Kenntnis der Sachlage selbst nach mehreren Ausfällen des Kneters seinem Vorgesetzten nicht angezeigt, sondern den Kneter wiederholt neu gestartet. Dieser Kündigungsvorwurf ist an sich geeignet, die ausgesprochene außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Gleiches gilt für den dringenden Verdacht einer solchen erheblichen Pflichtverletzung, worauf sich die Beklagte sowohl im Rahmen der Betriebsratsanhörung als auch im Prozess berufen hat. Randnummer 45
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