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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 3. Kammer 3 Sa 175/12 Urteil Abrechnungsanspruch - Stufenklage § 254 ZPO, § 108 GewO

Abrechnungsanspruch - Stufenklage Orientierungssatz

  1. Ein Berufungsgericht ist befugt auch über einen noch im ersten Rechtszug anhängig gebliebenen Teil des Streitgegenstandes zu entscheiden, wenn beide Parteien das Berufungsgericht um Entscheidung des gesamten Streitgegenstandes angehen oder ein solches Einverständnis infolge Rügeverzichts zu vermuten ist. (Rn.44)
  2. Eine Klage auf Abrechnungserteilung in Verbindung mit einem unbezifferten Zahlungsantrag (Stufenklage) ist unzulässig, wenn es am vorbereitenden Charakter des Abrechnungsantrags fehlt, da der Arbeitnehmer eigene Aufzeichnungen über seine geleisteten Stunden vorlegt und der geltend gemachte Zahlungsanspruch damit ohne weiteres berechnet werden kann. (Rn.45)
  3. Der Abrechnungsanspruch aus § 108 GewO ist kein selbständiger Anspruch, der vor der Zahlung zur Vorbereitung eines Anspruchs gefordert werden kann, sondern ist im Zusammenhang mit der tatsächlichen Zahlung zu deren Erläuterung sowie Nachprüfung zu erteilen. (Rn.47) Verfahrensgang vorgehend ArbG Ludwigshafen,
  4. März 2012, 1 Ca 285/11, Urteil Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Schlussurteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 8.3.2012 - 1 Ca 285/11 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten über Ansprüche auf Abrechnung und Vergütung. Randnummer 2 Der Kläger war seit 1981 bei der Beklagten als Malergeselle beschäftigt und kündigte sein Arbeitsverhältnis selbst zum
  5. August
  6. In der Zeit vom
  7. bis
  8. Juli 2011 war er arbeitsunfähig erkrankt. Mit Schreiben vom
  9. Juli 2011 machte er aufgrund von Lohnrückständen ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der Erbringung seiner Arbeitsleistung geltend und nahm danach seine Arbeit bei der Beklagten bis zur Beendigung seines Arbeitsverhältnisses zum
  10. August 2011 nicht wieder auf. Randnummer 3 Mit seiner beim Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein erhobenen Klage hat der Kläger Abrechnungs- und Zahlungsansprüche geltend gemacht. Randnummer 4 Im Kammertermin vom
  11. Oktober 2011 vor dem Arbeitsgericht hat der Kläger folgende Anträge gestellt: Randnummer 5 Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 16.174,00 EUR netto nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Randnummer 6 Die Beklagte wird verurteilt, für Juni 2011 Abrechnung zu erteilen und den sich ergebenden Nettobetrag an den Kläger nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit
  12. Juli 2011 auszuzahlen. Randnummer 7 Die Beklagte wird verurteilt, für Juli 2011 Abrechnung zu erteilen und den sich ergebenden Nettobetrag an den Kläger nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit
  13. August 2011 auszuzahlen. Randnummer 8 Die Beklagte wird verurteilt, für August 2011 Abrechnung zu erteilen und den sich ergebenden Nettobetrag an den Kläger nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit
  14. August 2011 auszuzahlen. Randnummer 9 Die Beklagte wird verurteilt, an die Urlaubskasse im Maler- und Lackiererhandwerk für das Jahr 2011 auf das Urlaubskonto des Klägers Beiträge für 22 Tage einzuzahlen und dem Kläger die Zahlung zu bescheinigen. Randnummer 10 (= Antrag zu 6 aus dem Schriftsatz vom
  15. September 2011) Randnummer 11 Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein qualifiziertes wohlwollendes Endzeugnis zu erteilen. Randnummer 12 Die Beklagte hat in diesem Termin keinen Antrag gestellt, woraufhin der Kläger den Erlass eines Versäumnisurteils beantragt hat. Das Arbeitsgericht hat sodann folgendes "Teilversäumnis- und Teilurteil" vom
  16. Oktober 2011 - 1 Ca 285/11 - verkündet: Randnummer 13 Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 16.174,00 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 6.10.2011 zu zahlen. Randnummer 14 Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Randnummer 15 für Juni 2011, für Juli 2011 und für August 2011 Abrechnung zu erteilen. Randnummer 16 Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein qualifiziertes wohlwollendes Arbeitszeugnis zu erteilen. Randnummer 17 Im Übrigen wird die Klage abgewiesen (Antrag Ziffer 6 aus dem Schriftsatz vom 30.09.2011). Randnummer 18 Die Kostenentscheidung wird dem Schlussurteil vorbehalten. Randnummer 19 Der Streitwert wird in Höhe von 19.142,89 EUR festgesetzt. Randnummer 20 Sofern die Berufung nicht bereits kraft Gesetzes (§ 64 Abs. 2 Buchst. b und c ArbGG) statthaft ist, wird sie nicht zugelassen. Randnummer 21 Gegen das ihr am
  17. November 2011 zugestellte Teilversäumnisurteil vom
  18. Oktober 2011 hat die Beklagte mit Schriftsatz vom
  19. November 2011, beim Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein am gleichen Tag eingegangen, Einspruch eingelegt. Randnummer 22 Im Kammertermin zur Verhandlung über den Einspruch und die Hauptsache vom
  20. März 2012 vor dem Arbeitsgericht haben die Parteien einen Teil-Vergleich geschlossen, nach dem die Beklagte dem Kläger unter dem Datum des
  21. August 2011 ein qualifiziertes wohlwollendes Arbeitszeugnis mit einer der Note "gut" entsprechenden Leistungs-, Führungs- und Verhaltensbewertung erteilt und damit das Verfahren hinsichtlich der Ziffer 3 des Teil-Versäumnisurteils vom
  22. Oktober 2011 erledigt ist. Randnummer 23 Der Kläger hat beantragt, Randnummer 24 das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom
  23. Oktober 2011 hinsichtlich der Ziffern 1 und 2 aufrechtzuerhalten. Randnummer 25 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 26 das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom
  24. Oktober 2011 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Randnummer 27 Das Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein hat im Termin vom
  25. März 2012 sodann folgendes "Schlussurteil" (Az.: 1 Ca 285/11) verkündet: Randnummer 28 Das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom
  26. Oktober 2011 wird bezüglich der Ziffer
  27. des Versäumnisurteils aufrechterhalten. Randnummer 29 Das Versäumnisurteil wird im übrigen (Ziffer 2.) aufgehoben und die Klage abgewiesen. Randnummer 30 Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger zu 20 %, der Beklagten zu 80 % auferlegt. Randnummer 31 Der Streitwert wird auf 19.074,00 EUR festgesetzt. Randnummer 32 Sofern die Berufung nicht bereits kraft Gesetzes statthaft ist (§ 64 Abs. 2 Buchst. b und c ArbGG), wird sie nicht zugelassen. Randnummer 33 Im Schlussurteil vom
  28. März 2012 - 1 Ca 285/11 -, auf dessen Tatbestand zur näheren Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes ergänzend Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht zur Begründung ausgeführt, dass die Beklagte die ausstehende Restvergütung in Gesamthöhe von 16.174,00 EUR netto zahlen müsse, während Abrechnungsansprüche für den Zeitraum Juni bis einschließlich August 2011 nicht bestünden. Zwar habe der Kläger grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung einer Lohnabrechnung, da er eine nach Stunden bemessene Vergütung erhalte. Die Beklagte benötige hierfür jedoch die vom Kläger ausgefüllten Stundenzettel. Im Hinblick darauf, dass zwischen den Parteien streitig sei, ob die Beklagte im Besitz der Stundenzettel für die Monate Juni, Juli und August 2011 sei, hätte der Kläger dezidiert vortragen müssen, wann er die Stundenzettel der Beklagten zur Verfügung gestellt habe. Alternativ hätte er Durchschriften der Stundenzettel der Beklagten im Laufe dieses Verfahrens zur Verfügung stellen müssen, was er nicht getan habe. Aus diesem Grund sei die Beklagte nicht in der Lage, die vom Kläger in den Monaten Juni bis August 2011 geleisteten Arbeitsstunden nachzuvollziehen. Randnummer 34 Gegen das ihm am
  29. März 2012 zugestellte Schlussurteil des Arbeitsgerichts vom
  30. März 2012 hat der Kläger mit Schriftsatz vom
  31. April 2012, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am
  32. April 2012 eingegangen, Berufung eingelegt und diese nach antragsgemäßer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum
  33. Juli 2012 mit Schriftsatz vom
  34. Juli 2012, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, begründet. Randnummer 35 Er trägt vor, die Beklagte habe aufgrund seiner Arbeiten für den Zeitraum Juni und Juli 2011 Abrechnungen gegenüber ihren Auftraggebern erteilt sowie Rechnungen gestellt, wozu seine Unterlagen, insbesondere die Stundennachweise zwingend erforderlich gewesen seien. Er habe in seinen Unterlagen handschriftliche Aufzeichnungen in seinen Notizbüchern über die geleisteten Stunden gefunden. Die Stundenzettel seien zuvor jeweils am letzten Arbeitstag im Juni bzw. Juli am
  35. Juli 2011 per Einschreiben an die Beklagte übergeben worden. Ablichtungen habe er in der Anlage zu seinem Schriftsatz vom
  36. Juli 2012 (Bl. 253 bis 260 d.A.) beigefügt. Randnummer 36 Der Kläger beantragt: Randnummer 37 Die Beklagte wird verurteilt, für Juni 2011 Abrechnungen zu erteilen und den sich hier ergebenden Nettobetrag an den Kläger nebst 5 % Punkte Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit 01.07.2011 zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, für Juli 2011 Abrechnungen zu erteilen und den sich hier ergebenden Nettobetrag an den Kläger nebst 5 % Punkte Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit 01.08.2011 zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, für August 2011 Abrechnungen zu erteilen und den sich hier ergebenden Nettobetrag an den Kläger nebst 5 % Punkte Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit 16.08.2011 zu zahlen. Randnummer 38 Die Beklagte beantragt, Randnummer 39 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 40 Sie erwidert, der Kläger könne keine Abrechnung der Monate Juni bis August 2011 und daraus resultierend keine Zahlung der entsprechenden Nettobeträge beanspruchen, weil er nicht darzulegen vermocht habe, wann er die Stundenzettel ihr übergeben haben wolle. Randnummer 41 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 42 Die gemäß § 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. 519, 520 ZPO). Randnummer 43 Die auch ansonsten zulässige Berufung hat aber in der Sache keinen Erfolg. Ein selbständiger Anspruch auf Erteilung von Abrechnungen für die Monate Juni bis August 2011 besteht nicht. Im übrigen sind die in der Berufungsinstanz weiterverfolgten Klageanträge unzulässig. I. Randnummer 44 Der Kläger hat mit seinem Berufungsantrag sowohl den Antrag auf Erteilung von Abrechnungen für die Monate Juni bis August 2011 (
  37. Stufe) als auch den unbezifferten Antrag auf Zahlung des sich hieraus ergebenden Nettobetrags (
  38. Stufe) weiterverfolgt (Stufenklage i.S.v. § 254 ZPO). Das Arbeitsgericht hat ausdrücklich ein "Schlussurteil" erlassen, mit dem es das Versäumnisurteil im Übrigen aufgehoben sowie die Klage abgewiesen hat. Dementsprechend hat das Arbeitsgericht auch eine abschließende Kostenentscheidung getroffen. Nach der Überschrift und dem Tenor des Urteils ist nicht nur der Abrechnungsanspruch durch ein Teilurteil, sondern die gesamte Stufenklage durch ein "Schlussurteil" abgewiesen worden, so dass sowohl der Abrechnungsanspruch als auch der unbezifferte Zahlungsantrag in der Berufungsinstanz angefallen ist, auch wenn das Arbeitsgericht in den Entscheidungsgründen nur die Abweisung des Abrechnungsanspruchs für die Monate Juni bis August 2011 begründet und zu dem unbezifferten Zahlungsantrag keine Ausführungen gemacht hat. Unabhängig davon ist das Berufungsgericht befugt, auch über einen noch im ersten Rechtszug anhängig gebliebenen Teil des Streitgegenstandes zu entscheiden, wenn beide Parteien das Berufungsgericht um Entscheidung des gesamten Streitgegenstandes angehen oder ein solches Einverständnis infolge Rügeverzichts zu vermuten ist ( BGH
  39. März 1986 - IX ZR 104/85 - Rn. 37, NJW 1986, 2108 ). Der Kläger hat mit seinem Berufungsantrag nicht nur den Antrag auf Erteilung von Abrechnungen, sondern auch den Antrag auf Zahlung des sich hieraus ergebenden Nettobetrags weiterverfolgt, ohne dass die Beklagte gerügt hat, dass der Kläger eine Entscheidung über einen vom Arbeitsgericht noch nicht beschiedenen Antrag begehre. II. Randnummer 45 Nach § 254 ZPO kann mit der Klage auf Abrechnungserteilung ein unbezifferter Zahlungsantrag verbunden werden, wenn die Abrechnung der Bezifferung des Zahlungsantrags dient. Die begehrte Abrechnung muss zur Erhebung eines bestimmten Antrags erforderlich sein ( BAG
  40. Juli 2006 - 5 AZR 646/05 - Rn. 11, NZA 2006, 1294 ). Danach ist die Stufenklage im Streitfall unzulässig. Es fehlt an dem vorbereitenden Charakter des Abrechnungsantrags. Ausweislich der vom Kläger mit der Berufungsbegründung selbst vorgelegten Aufzeichnungen über die von ihm in den Monaten Juni und Juli 2011 geleisteten Stunden könnte er ohne weiteres die von ihm geltend gemachten Vergütungsansprüche berechnen und beziffern. Es handelt sich um nach der behaupteten Arbeitszeit leicht zu berechnende Zahlungsansprüche, zu deren Bezifferung er keiner Abrechnung bedarf. Gleiches gilt, soweit er ab dem
  41. Juli 2011 bis
  42. Juli 2012 arbeitsunfähig erkrankt war bzw. mit Schreiben vom
  43. Juli 2011 ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht hat. Auch insoweit war er ohne weiteres in der Lage, den behaupteten Entgeltfortzahlungsanspruch bzw. Annahmeverzugslohnanspruch zu berechnen und seine Zahlungsansprüche zu beziffern. Mangels Zulässigkeit einer Stufenklage sind die Anträge in Bezug auf den Anspruch auf Erteilung von Abrechnungen und den Anspruch auf Zahlung des sich hiernach ergebenden Nettobetrags selbständig zu beurteilen ( vgl. BAG
  44. Juli 2006 - 5 AZR 646/05 - Rn. 11, NZA 2006, 1294) . III. Randnummer 46 Der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung von Abrechnungen für die Monate Juni, Juli und August 2011 besteht nicht. Randnummer 47 Nach § 108 GewO ist dem Arbeitnehmer, wenn ein Anspruch auf Zahlung von Arbeitsentgelt besteht, bei Zahlung eine Abrechnung zu erteilen. Die Abrechnung bezweckt die Information über die erfolgte Zahlung. Die Regelung dient der Transparenz. Der Arbeitnehmer soll erkennen können, warum er gerade den ausgezahlten Betrag erhält. Dagegen regelt § 108 GewO keinen selbständigen Abrechnungsanspruch zur Vorbereitung eines Zahlungsanspruchs ( BAG
  45. Juli 2006 - 5 AZR 646/05 - Rn. 13, NZA 2006, 1294; BAG
  46. Januar 2007 - 5 AZR 665/06 - Rn. 18, NZA 2007, 679 ). Für den Abrechnungsanspruch aus § 34 Nr. 5 des Rahmentarifvertrags für die gewerblichen Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk (RTV) gilt nichts anderes ( vgl. zum Abrechnungsanspruch aus § 5 Nr. 7.1 Unterabs. 1 BRTV-Bau: BAG
  47. Januar 2007 - 5 AZR 665/06 - Rn. 18, NZA 2007, 679; zum Abrechnungsanspruch aus § 36 Abs. 4 BAT: BAG
  48. Juli 2006 - 5 AZR 646/05 - Rn. 14, NZA 2006, 1294 ). Es geht auch bei dieser Vorschrift um die Zusammensetzung und Erläuterung der "nach Abschluss der Lohnperiode" erfolgten Zahlung. Soweit die Abrechnung auch die geleisteten Stunden und den Stand des Arbeitszeitkontos ausweisen muss, dient dies ebenfalls der Transparenz, damit der Arbeitnehmer anhand der Abrechnung auch erkennen kann, für welche Arbeitszeiten die gezahlte Vergütung geleistet worden ist. Die Abrechnung ist ebenso wie nach § 108 GewO im Zusammenhang mit der tatsächlichen Zahlung zu deren Erläuterung sowie Nachprüfung zu erteilen und kann nicht selbständig vor der Zahlung zur Vorbereitung eines Anspruchs gefordert werden. Randnummer 48 Zwar kann der Arbeitnehmer nach allgemeinen Grundsätzen Auskunft über die Grundlagen seines Vergütungsanspruchs verlangen, wenn er hierüber unverschuldet keine Kenntnis hat. Das schließt den Anspruch auf eine Abrechnung mit ein, wenn es der Abrechnung bedarf, um den Anspruch auf die Zahlung konkret verfolgen zu können ( BAG
  49. Juli 2006 - 5 AZR 646/05 - Rn. 15 NZA 2006, 129 4). Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor, weil der Kläger ausweislich der von ihm selbst vorgelegten Stundenaufzeichnungen über die von ihm in den Monaten Juni und Juli 2011 geleisteten Stunden Kenntnis hat. IV. Randnummer 49 Der unbezifferte Zahlungsantrag auf Zahlung des sich aus den geforderten Abrechnungen ergebenden Nettobetrags ist nicht hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO und deshalb unzulässig. Die Stufenklage und damit die einstweilige Befreiung von der Bezifferungspflicht des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist nur zulässig, wenn die begehrte Abrechnung bzw. Auskunft zur Erhebung eines bestimmten Antrags erforderlich ist ( BAG
  50. Februar 2012 - 4 AZR 527/10 - Rn. 53, [juris]; BAG
  51. Juli 2006 - 5 AZR 646/05 - Rn. 10, NZA 2006, 1294 ). Das ist hier nicht der Fall, weil der Kläger keiner Abrechnung zum Zwecke der Bezifferung der von ihm behaupteten Zahlungsansprüche bedarf. Randnummer 50 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Randnummer 51 Eine Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.