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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 6. Kammer 6 Sa 740/11 Urteil Anpassung von Betriebsrenten

Anpassung von Betriebsrenten Orientierungssatz Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 09.11.2012, 6 Sa 344/11 , das vollständig dokumentiert ist. (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter d

§ 16Nr.

65). Diese Darlegungs- und Beweislast umfasst sämtliche die Anpassungsentscheidung beeinflussenden Umstände (BAG 20.5.2003 - 3 AZR 179/02 - zu II 5 der Gründe,

§ 1Nr.

1 Auslegung) Randnummer 52

  1. b)Soweit die Beklagte ihre Anpassungsentscheidung auf die Nettolohnentwicklungen während anderer Zeiträume als jenen unmittelbar vor Renteneintritt bis unmittelbar vor Eintritt des Anpassungsstichtags stützt, ist dieses Vorgehen unbeachtlich. Randnummer 53
  2. aa)Für die Bemessung der Reallohnbezogenenobergrenze gilt der allgemeine Prüfungszeitraum (BAG 19.6.2012 - 3 AZR 464/11 - Rn. 22 ff., juris). Es ist mithin auf den Anstieg der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen im Unternehmen seit dem individuellen Rentenbeginn abzustellen (BAG 11.10.2011 - 3 AZR 527/09 - Rn. 29, 30, NZA 2012, 454). Der für die ordnungsgemäße Anpassung darlegungs- und beweispflichtige Arbeitgeber (BAG 31.7. 2007 - 3 AZR 810/05 - Rn. 22,

§ 16Nr.

65) kommt seiner Anpassungspflicht vor diesem Hintergrund noch nicht ausreichend nach, wenn er nur die Reallohnentwicklungen seit dem letzten Anpassungsstichtag berücksichtigt (BAG 14.2.2012 - 3 AZB 59/11 - Rn. 17, NZA 2012, 469). Die von Beklagtenseite gegen diese Rechtsprechungsgrundsätze erhobenen Bedenken greifen nicht durch. Randnummer 54

(1)Der in § 16 Abs. 1 BetrAVG angelegte dreijährige Anpassungsturnus besagt wortlautgemäß nichts darüber, welcher Prüfungszeitraum bei späteren Anpassungen zu berücksichtigen ist. Die Entstehungsgeschichte der im Zuge des Rentenreformgesetzes 1999 vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2998) neugefassten § 16 BetrAVG belegt keinen veränderten Regelungszweck gegenüber dem überkommenen, der eine umfassende Auszehrungssperre für das Betriebsrentenrecht ergibt (LAG Köln 18.3.2011 - 3 Sa 1543/10 - zu II 1 der Gründe, juris). Die „Belange des Versorgungsempfängers“ bestehen in der Wiederherstellung des ursprünglich vorausgesetzten Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung und damit in der Erhaltung des wirtschaftlichen Wertes der bei Rentenbeginn geschuldeten Betriebsrente. Gerade dies gebietet, den vollen Anpassungsbedarf seit Rentenbeginn zu ermitteln (BAG 19.6.2012 - 3 AZR 464/11 - Rn. 23, juris). Weiter konkretisiert der Regelungszusammenhang zu § 16 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BetrAVG nur den sachlichen Vergleichsmaßstab, ohne den zeitlichen Begriff des Prüfungszeitraums zu verändern, welchen der Gesetzgeber allein im Sinne der bereits vormals ständigen Rechtsprechung verwendete (BAG 19.6.2012 - 3 AZR 464/11 - Rn. 24, juris). Auch § 16 Abs. 4 BetrAVG steht dem nicht entgegen. Wie sich aus § 16 Abs. 4 Satz 2 BetrAVG nämlich ergibt, wird eine auf die reallohnbezogene Obergrenze gestützte (teilweise) unterbliebene Anpassung von § 16 Abs. 4 Satz 1 BetrAVG gerade nicht erfasst, da nach § 16 Abs. 4 Satz 2 BetrAVG eine Anpassung nur als zu Recht unterblieben gilt, wenn der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich dargelegt, der Versorgungsempfänger nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprochen hat und auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen wurde (BAG 19.6.2012 - 3 AZR 464/11 - Rn. 26, juris). Die Norm wäre zudem überflüssig, wenn schon generell nur bis zum unmittelbar vorangehenden Anpassungsstichtag zurückgegriffen werden könnte (LAG Rheinland-Pfalz 6.5.2011 - 3 Sa 676/10 - zu III 1 der Gründe, juris). Zudem kann auch aus § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG keine zusätzliche Begrenzung für den Teuerungsausgleich abgeleitet werden, weil der Gesetzgeber bei Einführung dieser Norm davon ausging, dass das Steigerungsmaß von jährlich einem Prozent gegenüber der laufenden Inflationsrate keine Verschlechterung beinhalte (LAG Köln 18.3.2011 - 3 Sa 1543/10 - zu II 2 der Gründe, juris) und die Bestimmung keine Anhaltspunkte dafür liefert, welcher Prüfungszeitraum für die Anpassungsentscheidung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG maßgeblich sein soll (BAG 19.6.2012 - 3 AZR 464/11 - Rn. 27, juris). Bloß praktische Berechnungsschwierigkeiten gebieten demgegenüber keine abweichende Auslegung (BAG 19.6.2012 - 3 AZR 464/11 - Rn. 28, juris). Randnummer 55
(2)Das Verständnis des § 16 BetrAVG verstößt unter den vorgenannten Maßgaben auch nicht gegen höherrangiges Recht. Dabei kann dahinstehen, ob die durch die Bestimmung bewirkte Einschränkung der unternehmerischen Freiheit des Arbeitgebers an den Maßstäben des Art. 14 GG, an denen des Art. 12 Abs. 1 GG oder - in etwaiger Ermangelung einer berufsregelnden Tendenz der Vorschrift - allein an dem insoweit grundsätzlich subsidiären Art. 2 Abs. 1 GG zu messen ist. Der Gesetzgeber hat die unternehmerische Freiheit des Arbeitgebers - am Zweck der Norm gemessen - jedenfalls nicht unverhältnismäßig beschränkt. Die Regelung ist zur Zweckerreichung geeignet und erforderlich. Die widerstreitenden grundrechtlichen Schutzgüter von Arbeitgeber und Versorgungsempfänger, deren Betriebsrentenansprüche zu den durch Art. 14 GG geschützten Rechtspositionen zählen, sind auch angemessen gegeneinander abgewogen (BAG 19.6.2012 - 3 AZR 464/11 - Rn. 32 ff., juris). Randnummer 56 bb) Vor diesem Hintergrund sind die Berechnungen der Beklagten aus erster Instanz - wie vom Arbeitsgericht zutreffend beurteilt - nicht ergiebig. Randnummer 57
(1)Zwar ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn ein Arbeitgeber - wie vorliegend die Beklagte - in dreijähriger Folge nur gebündelte Anpassungsentscheidung trifft, denn eine solche Handhabung kann dem einzelnen Versorgungsempfänger - auf die gesamte Laufzeit der Betriebsrente gesehen - mehr Vor- als Nachteile einbringen. Auch unterliegt - hieran anknüpfend - keinen Bedenken, die erstmalige individuelle Betriebsrentenanpassung auf einen solchen gebündelten Zeitpunkt vorzuverlegen, soweit sich die erste Anpassungsentscheidung nicht um mehr als sechs Monate verzögert (BAG 30.8.2005 - 3 AZR 395/04 - zu II 1 a, b der Gründe, NZA-RR 2006, 485). Letzteres war vorliegend nicht der Fall. Randnummer 58
(2)Auch vor diesem Hintergrund waren die in erster Instanz vorgebrachten Prüfungszeiträume unzutreffend. Die im Schriftsatz vom
  1. Juli 2011 ausgeführten Lohn- und Gehaltswerte betrafen lediglich Jahressummen unmittelbar vor dem
  2. Januar 2005 und unmittelbar vor dem
  3. Januar 2008 bzw. unmittelbar vor dem
  4. Juli 2005 und unmittelbar vor dem
  5. Juli
  6. In der ersten Variante stimmte der Zeitraum weder im Anfangs- noch im Enddatum mit den gebotenen Terminen unmittelbar vor dem Renteneintritt und Datum des Anpassungsstichtags überein. In der zweiten Variante war die Berechnung ausweislich der Auflistung in S. 16 des Schriftsatzes (Bl. 39 .d.A.) für die Beklagte wie auch die I Deutschland Management & Business Support GmbH - wie tatbestandlich vermerkt - auf einen organisatorischen Stand zum
  7. Dezember 2008 bezogen, was nicht dem Berechnungsende unmittelbar vor dem Anpassungsstichtag am
  8. Juli 2008 entsprach. Randnummer 59 cc) Des Weiteren sind auch die in zweiter Instanz namentlich im Schriftsatz vom
  9. Januar 2012 (S. 9 f., Bl. 130 f. d.A.) vorgebrachten Berechnungen aufgrund der jeweils von Beklagtenseite zugrunde gelegten zwölfmonatigen Berechnungszeiträume zu beanstanden und nicht geeignet ein Nettoentgeltentwicklung aufzuzeigen. Randnummer 60
(1)Soweit die Beklagte für die unmittelbar vor dem
  1. Juli 2005 und unmittelbar vor dem
  2. Juli 2008 liegenden Zeiträume Jahresverdienste der dem Kläger (vermeintlich) vergleichbar aktiv Beschäftigten im Konzern anführt, sind diese Werte für die Kammer nicht belastbar. Denn die Beklagte führt weder mit Schriftsatzes vom
  3. Januar 2012, S. 9 f., Bl. 130 f. d.A. noch an anderer Stelle konkrete Zeiträume aus, welche sie in diese behauptete Berechnung exakt einbezogen haben will, sondern verweist lediglich pauschal auf einen „zwölfmonatigen“ Betrachtungszeitraum, dessen Beginn und Ende nicht von selbst verständlich sind (so zutreffend bereits LAG Köln 13.4.2012 - 5 Sa 354/11 - zu II 2 der Gründe, juris). Randnummer 61
(2)Die Werte erscheinen zudem zweifelhaft, weil die Beklagte ebenfalls mit Schriftsatz vom
  1. Januar 2012 (S. 1 und 11, Bl. 122, 132 d.A.) für die konkret den Kläger betreffenden Verhältnisse ausführt, er sei jene Person, bei der ein Ruhegeld mehrfach, zuletzt um 1,59 % zum
  2. Juli 2008 angehoben worden sei. Tatsächlich war dem Kläger des vorliegenden Verfahrens gegenüber zum
  3. Juli 2008 erstmalig eine Rentenanpassung und zwar um 1,57 % zuteil geworden. Dass die schriftsätzlichen Ausführungen der Beklagten vom
  4. Januar 2012 tatsächlich etwas mit der vorliegend klagenden Partei des Rechtsstreits zu tun haben sollten, war auch nicht aus anderen Gründen zweifelsfrei zu folgern. Auch auf Hinweis in der Berufungsverhandlung konnte die Beklagte lediglich hierauf Bezug nehmen. Dass der Beklagten die vorlegenden Bedenken nicht fremd sind, ergibt sich aus den sie betreffenden Ausführungen des Landesarbeitsgerichts Köln mit Urteil vom
  5. April 2012, auf das der Kläger im Lauf des Berufungsverfahrens ausdrücklich verwiesen hatte (- 5 Sa 354/11 - zu II 2 der Gründe, juris). Randnummer 62
(3)Zudem spricht für die Fehlerhaftigkeit etwaig herangezogener Zwölfmonatsbezüge - wie bereits vom Landesarbeitsgericht Hamm mit Urteil vom 25. September 2012 beanstandet (- 9 Sa 751/12 - zu II 1 a bb [2] [c] [ee] der Gründe, juris) -, dass die Beklagtendarstellung nicht mehr auf die Verhältnisse im Monat vor dem Beginn des Rentenbezugs und dem Monat vor dem Anpassungsprüfungsstichtag abstellt, sondern auf andere Durchschnittswerte. Zwar können unstetig gezahlte Entgeltbestandteile ungeachtet des Monats, in dem sie gezahlt werden, ggf. in einem für die Anpassungsprüfung maßgeblichen Monat zeitanteilig zu berücksichtigen sein. Ob und warum das der Fall ist, bedürfte indes der konkreten Darlegung. Der von der Beklagten pauschal gehaltene Vortrag, jeweils monatsweise Durchschnittsberechnung für die von ihr einbezogenen Teile der Mitarbeiter der berücksichtigten Konzernunternehmen und die sodann nach ihrem Vorbringen gebildete Summe von zwölf Monatsdurchschnitten mit einer anschließenden Durchschnittsberechnung berücksichtigt zu haben, stellt ein Vorgehen dar, welches inhaltlich nicht sicher dem gebotenen entspricht. So können in den maßgeblichen, vor dem Stichtag liegenden Monat höhere Grundentgelte und andere anteilig zu berücksichtigenden, unstetigen Bezüge fallen als in die ersten Monate des durch die Beklagte zu Grunde gelegten, zwölfmonatigen Zeitraums. Hierdurch würde der Durchschnittswert des Gesamtzeitraums unter den Wert des maßgeblichen, letzten Monats sinken. Dass derartige Mängel ausgeschlossen wären, trägt die Beklagte weder vor noch ist dies ohne Weiteres ersichtlich (LAG Hamm 25.9.2012 - 9 Sa 751/12 - zu II 1 a bb [2] [c] [ee] der Gründe, juris). Randnummer 63
(4)Hinzu kommt, dass namentlich für die Gehaltserhöhung zum 1. Juni 2008 unklar blieb, ob diese im Berechnungswert mitenthalten war oder aufgrund der zuletzt beklagtenseitig behaupteten Berechnung anhand tatsächlich erfolgter Zahlungen vielmehr gefehlt haben sollte. Zumindest letzteres begründete wegen der damit drohenden Verzerrung der Betrachtung weitere durchgreifende Bedenken (vgl. LAG Köln 13.4.2012 - 5 Sa 354/11 - zu II 2 der Gründe, juris). Randnummer 64
  1. c)Die Darlegungen der Beklagten ließen zudem auch für einen Prüfungszeitraum zischen dem 30. Juni 2005 und dem 30. Juni 2008 nicht den Schluss zu, dass die tatsächliche Reallohnentwicklung nicht günstiger verlaufen wäre als die von der Beklagten gewährte Anpassung der Leistung aus der betrieblichen Altersversorgung. Randnummer 65
  2. aa)Zwar ist dem Arbeitgeber nicht grundsätzlich verwehrt, für eine getroffene Anpassungsentscheidung neue Berechnungen in den Prozess einführen, da in der gerichtlichen Prüfung darauf abzustellen ist, ob die getroffene Anpassungsentscheidung im Ergebnis billigem Ermessen entspricht (BAG 30.8.2005 - 3 AZR 395/04 - zu II 2, III 2 c der Gründe, a.a.O.). Randnummer 66
  3. bb)Allerdings kann die Berufungskammer aus den im Verfahren beklagtenseitig vorgebrachten Nettolohnsummen für vermeintlich vergleichbar aktive Beschäftigte nicht weiter auf konkret nachvollziehbare Nettoentgeltsummen schließen. Dies erübrigt ein eingehen auf die weiteren rechtlichen Fragen wie auch einen Eintritt in eine etwaige Beweisaufnahme. Randnummer 67
(1)Den vorgebrachten Lohnwerten war dabei im Ansatz schon entgegenzuhalten, dass sie in erster und zweiter Instanz gänzlich unterschiedlich ausfielen, ohne dass diese Differenz im Beklagtenvorbringen an irgendeiner Stelle konkret erläutert wurde. So hatte die Beklagte erstinstanzlich behauptet, die Nettolohnsumme vergleichbarer Arbeitnehmer habe unmittelbar vor dem Anpassungsstichtag des
  1. Juli 2008 bei einem Bruttoentgeltwert von 61.019,00 EUR jährlich netto 38.733,18 EUR betragen (Anlage 2 zum Beklagtenschriftsatz vom
  2. Juli 2011, Bl. 44 d.A.), während sie zweitinstanzlich einen Nettoentgeltwert (ohne sog. bAV-Lohnäquivalent) von 41.465,00 EUR benannte (Schriftsatz vom
  3. Januar 2012, S. 10, Bl. 131 d.A.). Selbst wenn im Schriftsatz vom
  4. Juli 2011 durch Anlage 2 ein gewisser Anhalt bestand, die Werte erster Instanz seien mit durchschnittlichen Lohnsteuer- und Sozialversicherungsbeitragswerten errechnet worden, während bei der Bemessung nach dem Schriftsatz vom
  5. Januar 2012 ggf. tatsächlich ausgekehrte Nettozahlbeträge zugrunde gelegt waren (so möglicherweise die Ausführungen im Schriftsatz vom
  6. März 2012, S. 10 f., Bl. 165 f. d.A.), erklärte das den ganz erheblichen Unterschiedlichkeit der Nettoentgeltbeträge nicht nachvollziehbar. Dies ergibt sich namentlich im Blick auf die höchst unterschiedlich gefolgerten Steigerungswerten. Denn die aus Anlage 2 zum Beklagtenschriftsatz vom
  7. Juli 2011 zu ermittelnde Steigerung lag zwischen dem
  8. Juli 2005 und dem
  9. Juli 2008 bei 1,53 %, während sie nach dem Schriftsatz vom
  10. Januar 2012 für die gleiche Zeit bei 4,53 % gelegen haben soll, ohne dass Gründe hierfür ersichtlich sein sollten. Die Beklagte selbst weist insofern darauf hin, dass erhebliche Veränderungen in der Belegschaftsstruktur (jenseits der konzerninternen Wanderbewegungen) nicht vorkamen. Randnummer 68
(2)Des Weiteren waren die in zweiter Instanz vorgebrachten Lohnwerte auch für sich betrachtet nicht plausibel. Die Beklagte hatte entgegen ihrer Vortragsweise erster Instanz im Berufungsverfahren trotz veränderter Betragsangaben keinerlei Auflistung der unternehmensbezogen jeweils verabfolgten Nettoentgeltbeträge eröffnet. Die Berufungskammer konnte deshalb nicht weiter nachvollziehen, aufgrund welcher Belegschaftszahlen und welcher Vergütungssummen die lediglich noch im Endbetrag benannten Summen zustande gekommen sein sollten. Schon das warf Zweifel auf. Hinzu kam, dass die von Beklagtenseite behaupteten Werte in sich unstimmig waren. Die im Schriftsatz vom
  1. Januar 2012 (S. 9, Bl. 130 d.A.) behauptete jährliche Nettoentgeltsumme vergleichbarer Arbeitnehmer (ohne Executives und ohne bAV-Lohnäquivalent) sollte bis zum
  2. Juli 2005 bei 39.666,00 EUR gelegen haben. Zugleich behauptete die Beklagte in Anlage 3 zum Schriftsatz vom
  3. März 2012 (Bl. 180 d.A.), dass die jährliche Nettoentgeltsumme zum
  4. Dezember 2005 bei 41.332,00 EUR lag (ebenfalls ohne Executives und ohne bAV-Lohnäquivalent). Wie beides ohne erkennbaren Anhalt für eine Lohnsprung von 4,2 % gerade zwischen dem
  5. Juli und dem
  6. Dezember 2005 zusammenpassen sollte, war auch nicht ansatzweise zu ermessen. Dieselben Zweifel ergaben sich für die an gleicher Stelle der Schriftsätze höchst unterschiedlichen Werte für 2008, die nach Schriftsatz vom
  7. Januar 2012 (S. 10, Bl. 131 d.A.) - ohne Executives sowie ohne bAV-Lohnäquivalent - bis zum
  8. Juli 2008 jährlich 41.465,00 EUR Nettojahresentgelt betragen haben sollen, während sie nach Anlage 3 zum Schriftsatz vom
  9. März 2012 (Bl. 180 d.A.) bei gleicher Grundlage bis zum
  10. Dezember 2008 auf 42.259,00 EUR beziffert wurden, was einen Entgeltsteigerungswert von 1,91 % allein in fünf Monaten umfasst haben müsste, was indes mit dem beklagtenseits behauptete Gesamtsteigerungsumfang von 1,57 % binnen 36 Monaten bei vermeintlich sukzessiv positiver Entwicklung mit Ausnahme entfallener Zusatzleistungen oder variabler Vergütungsanteile kaum zusammen passte. Randnummer 69
(3)Darüber hinaus verdichteten sich die Zweifel an den behaupteten Lohnwerten dadurch, dass die Beklagte nicht weiter nachvollziehbar dargestellt hatte, welche Arbeitnehmer im Einzelnen in die Berechnung eingestellt worden sein sollten. Das pauschale Vorbringen, dies seien alle aktiv Beschäftigten außer den sog. Executives gewesen (so zuletzt etwa im Schriftsatz vom
  1. März 2012, S. 10 f. mit Anlage 2, Bl. 165 f., 177 ff., 215 ff. d.A. und im Schriftsatz vom
  2. August 2012, S. 6, Bl. 193 d.A.; ferner im Schriftsatz der parallel am Sitzungstag verhandelten Sache 6 Sa 344/11 vom
  3. August 2012, S. 18 ff. Bl. 203 ff. jener Akte), war insofern schon aufgrund der Beklagtenbehauptung, unberücksichtigt seien auch alle Personen geblieben, die in irgendeiner Weise nur befristet tätig gewesen seien, vor allem Praktikanten, Aushilfen, Doktoranden, Werkstudenten, Mitarbeiter mit sog. Rahmenverträgen und Studierende an der Berufsakademie (so im Beklagtenschriftsatz vom
  4. Januar 2012 S. 20 ff., Bl. 116 ff. d.A.) völlig unergiebig. Zudem widersprach Letzteres Vorbringen auch der eigenen Auflistung der Beklagten in Anlage 2 zum Schriftsatz vom
  5. März 2012 (Bl. 177 ff. d.A.), die die bezeichneten Personengruppen gerade wieder umfasste. Randnummer 70
(4)Hinzukam schließlich, dass sich das Zahlenwerk zuletzt auch insoweit als unzutreffend erweisen musste, als darin ein Nettolohn unter Einbeziehung des sog. bAV-Lohnäquivalents ermittelt war. Dem Begriff „Nettolohn“ i.S.d. § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG unterfällt nur das verfügbare, nicht aber ein nur fiktives Einkommen (LAG Köln 13.4.2012 - 5 Sa 354/11 - zu II 2 der Gründe, juris). Es geht dabei um den Teil des Arbeitslohns, der den aktiven Beschäftigten nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen üblicherweise verbleibt. Dieser hängt vom tatsächlich verfügbaren Einkommen ab (BAG 18.9.2012 - 3 AZN 1732/12 -zu II 1 b bb der Gründe, n.v.; ebenso bereits LAG Schleswig-Holstein 5.6.2012 - 1 Sa 365/11 - zu II 1 b bb der Gründe, juris; 22.3.2012 - 5 Sa 371/11 - zu B II 2 c der Gründe, NZA-RR 2012, 373; LAG Niedersachsen 16.2.2012 - 4 Sa 1001/11 B - zu II 2 e der Gründe, LAGE BetrAVG § 16 Nr. 13; LAG Hamm 25.9.2012 - 9 Sa 751/12 - zu II 1 a bb [1] der Gründe, juris). Randnummer 71 cc) Darüber hinaus bestanden durchgreifende Bedenken gegen die behauptete Vergleichbarkeit der in den Vergleich (vermeintlich) einbezogenen Konzernarbeitnehmer. Randnummer 72
(1)Zwar hat die höchstrichterliche Rechtsprechung der Praxis überlassen, für die reallohnbezogene Obergrenze Modelle zu entwickeln, die eine praktikable und sachgerechte Anpassungsprüfung ermöglichen. Dies deshalb, weil § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG die Ermittlung der reallohnbezogenen Obergrenze nicht auf eine bestimmte Methode begrenzt und der Arbeitgeber nach billigem Ermessen entscheiden könne soll, wie er diese Obergrenze im Einzelnen ermittelt. Dabei muss die Methode zwar vor allem dem Sinn und Zweck der reallohnbezogenen Obergrenze entsprechen, den Besonderheiten des jeweiligen Versorgungssystems Rechnung tragen und für eine hinreichend zuverlässige Datenermittlung sorgen. Allerdings sind Typisierungen, Pauschalierungen und Generalisierungen nicht zwingend untersagt. Diese liegen sogar umso näher, je größer die Datenmenge ist und je weniger sich aus statistischen Gründen einzelfallbezogene Ungenauigkeiten auswirken. Denn solche Vereinfachungen erleichtern nicht nur den Vollzug, sondern vermeiden auch Fehler. Der am 1. Januar 1999 in Kraft getretene Abs. 2 Nr. 2 des § 16 BetrAVG hat diese Gestaltungsmöglichkeit auch nicht beseitigt. Nach dieser Vorschrift gilt die Verpflichtung zu einer ermessensfehlerfreien Anpassungsentscheidung als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ausfällt als der Anstieg der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens. Diese Bestimmung zwingt den Arbeitgeber zudem nicht zu einer unternehmensbezogenen Bildung vergleichbarer Arbeitnehmergruppen, sondern verschafft ihm lediglich erhöhte Rechtssicherheit, wenn er den vom Gesetzgeber ausdrücklich gebilligten Weg beschreitet. Dabei bringt die Formulierung „gilt als erfüllt“ nur zum Ausdruck, dass es keiner weiteren Prüfung mehr bedarf, wenn der Arbeitgeber diesen Weg beschreitet. Das heißt aber nicht, dass andere Berechnungsmethoden ermessensfehlerhaft sind. Wenn der Arbeitgeber sich für eine andere Berechnungsart entscheidet, ist jedoch noch eine Billigkeitskontrolle erforderlich. Danach ist eine Abweichung von der im Gesetz vorgesehenen und für interessengerecht erachteten Berechnungsmethode zwar möglich, sie bedarf jedoch einer tragfähigen Begründung (BAG 19.6.2012 - 3 AZR 464/11 - Rn. 41, juris; 30.8.2005 - 3 AZR 395/04 - zu III 2 b aa der Gründe, NZA-RR 2006, 485). Falls der Versorgungsschuldner die Nettolohnentwicklung aller Mitarbeiter des Konzerns zugrunde legen möchte, bedarf diese Abweichung von § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG allerdings einer ausreichenden Begründung. Auch bei einer konzernweiten reallohnbezogenen Obergrenze entspricht es dem Leitbild des § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG, nicht auf die gesamte Belegschaft, sondern auf eine Gruppe von Arbeitnehmern abzustellen, die mit dem Versorgungsempfänger vergleichbar ist. Die Vergleichsgruppe kann auch alle Unternehmen erfassen, auf die sich die konzernweite Anpassungsentscheidung erstrecken soll (BAG 30.8.2005 - 3 AZR 395/04 - zu III 2 b cc der Gründe, a.a.O.; LAG Hamm 25.9.2012 - 9 Sa 751/12 - zu zu II 1 a bb [2] [c] [cc] der Gründe, juris). Randnummer 73
(2)Die Kammer konnte jedoch aus dem Beklagtenvorbringen die Vergleichbarkeit der Vergütungs- und Versorgungsstrukturen der in die behaupteten Berechnungen einbezogenen Konzernunternehmen und damit die Wahrung des ggf. beklagtenseits ausfüllbaren Ermessensspielraums nicht in hinreichender Weise nachvollziehen. Randnummer 74 (
  1. a)Neben dem pauschalen Vorbringen, die Vergütungen seien an Tarifgehältern der mit der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ausgehandelten Tarifverträgen orientiert, nach Bändern unterschieden und zum Teil mit variablen Entgeltbestandteilen ergänzt worden, ergab sich für keines der zuletzt im Schriftsatz vom 6. August 2012 benannten Unternehmen Konkreteres. Schon aufgrund der erheblichen Vergütungsschwankungen in den erstinstanzlich aufgelisteten Unternehmenswerten, namentlich dem Vergütungsverfall in der I Deutschland Application Services GmbH sowie der I Deutschland Output Services GmbH (anhand der für 2005 und 2008 bezifferten Halbjahresbeträge um annähernd 13 % bzw. über 17 %), ließen sich ähnliche Verhältnisse wie bei der Beklagten, bei der vergleichbare Rückläufe schon nach eigenem Vorbringen nicht vorgekommen waren, nicht weiter ziehen. Auch die von Beklagtenseite lediglich pauschal behaupteten „Wanderbewegungen“ im Konzern erläuterten derart unterschiedliche Verläufe nicht von selbst. Selbst wenn zudem aus der unterschiedlichen Höhe von durchschnittlichen Jahreseinkommen und deren Entwicklungen in Einzelunternehmen nicht zwingend auf uneinheitliche Vergütungsstrukturen geschlossen werden mochte, sprach die unterschiedliche Einkommensentwicklung jedoch zumindest solange, als erkennbare Ursachen hierfür nicht vorgebracht oder ersichtlich waren, prinzipiell gegen einheitliche Entgeltbedingungen (vgl. auch LAG Baden-Württemberg 9.8.2012 - 18 Sa 22/12 - zu II 2 b cc der Gründe, juris; 26.7.2012 - 3 Sa 18/12 - zu I 2 b der Gründe, n.v.; LAG Hamm 25.9.2012 - 9 Sa 751/12 - zu zu II 1 a bb [2] [c] [ee] der Gründe, juris; LAG Niedersachsen 16.2.2012 - 4 Sa 1001/11 B - zu II 2 b cc der Gründe, LAGE BetrAVG § 16 Nr. 13). Randnummer 75 (
  2. b)Darüber hinaus fehlten - wie vom Arbeitsgericht zutreffend beanstandet - greifbare Anknüpfungspunkte für eine vergleichbare Versorgungslage innerhalb der einbezogenen Unternehmen. Allein der Umstand, dass irgendwann einmal ein einzelner Beschäftigter mit einer der (unstreitig) unterschiedlich dotierten Versorgungszusagen zu einem der vielen von Beklagtenseite zum Konzern gezählten Unternehmen gehört haben mochte, trug schon aufgrund des in erster Instanz aufgezeigten Zahlenverhältnisses der Einzelunternehmen nicht den beklagtenseits gezogenen Schluss, dass dessen Unternehmen zur Bestreitung der Altersversorgung gleichermaßen wie jedes andere einbezogene Unternehmen beitrage. Solange namentlich unklar blieb, welches Unternehmen konkret mit welchen Versorgungslasten behaftet war, ließ sich ein solcher Schluss ebenso wenig von selbst ziehen wie die pauschale Behauptung als nachvollziehbar erachten, es bestünden vergleichbare Versorgungsstrukturen. Randnummer 76
(3)Des Weiteren ließ sich auch die Richtigkeit der Vergleichbarkeit von Arbeitnehmergruppen nicht nachvollziehen. Randnummer 77 (
  1. a)Soweit die Beklagte dabei behauptete, sämtliche aktiv Beschäftigten der bezeichneten Unternehmen außer den sog. Executives einbezogen zu haben, stand das mit dem gleichzeitigen Vorbringen, dass sämtliche bloß befristet Tätigen in die Berechnungen einbezogen seien, in diametralem Widerspruch, was keines der Vorbringen für sich genommen als tragfähig erscheinen ließ. Randnummer 78 (
  2. b)Soweit die Beklagte weiter meinte, es handele sich bei den Executives um eine relativ kleine Personengruppe, deren Vergütungsentwicklung bei der Beurteilung der Nettoentgeltentwicklung aller Beschäftigten nicht ins Gewicht falle, war dieses Vorbringen schon aufgrund der beklagtenseits aufgelisteten Vergütungswerte nicht glaubhaft. Die Beklagte zeigte in Anlage 3 zum Schriftsatz vom 30. März 2012 (Bl. 180 d.A.) gerade auf, dass die Nettoentgeltentwicklung zwischen 2005 und 2008 unter Einbeziehung der genannten Executives von 41.907,00 EUR auf 43.710,00 EUR (d.h. um 4,2 %) angestiegen, während der Anstieg ohne deren Berücksichtigung nur von 41.332,00 EUR auf 42.259,00 EUR reichte (d.h. 2,2 % betrug). Führt die Auslassung der Gruppe von Executives mithin während wesentlicher Teile der vorliegend zu beachtenden Zeitspanne schon zur Halbierung des Entgeltssteigerungssatzes, entkräftet das die Unerheblichkeitsthese der Beklagten schon aus sich heraus in vollem Umfang. Randnummer 79 (
  3. c)Darüber hinaus hatte die Beklagte auch keinerlei Parameter aufgezeigt, die konkret nachvollziehbar erscheinen ließen, weshalb der Kläger mit den übrigen konzernweit Beschäftigten in seiner Vergütungslage - positiv gesehen - durchgehend und einschränkungslos zu vergleichen sein sollte. Randnummer 80 (
  4. aa)Die Beklagte hatte zunächst weder dargelegt, dass Veränderungen in der Mitarbeiterstruktur der Unternehmen die Entwicklung des durchschnittlichen Nettolohns nicht wesentlich beeinflusst haben sollten, noch erläutert dass oder ob der Anteil der Mitarbeiter in den jeweiligen Tarifgruppen und im AT-Bereich im Wesentlichen gleich geblieben wäre, dass sich die Bezüge der Tarifangestellten und der AT-Angestellten parallel entwickelt hätten, oder dass und inwieweit die erfolgsabhängigen Vergütungsbestandteile durchgehend vergleichbar gewesen seien. All das wäre indes notwendig gewesen, um ausschließen zu können, dass die Entwicklung der durchschnittlichen Nettolohnsumme nicht durch eine Verringerung der höher dotierten Mitarbeiter und ein Ansteigen der niedriger dotierten Mitarbeiter verfälscht wurde; dies umso mehr als die Beklagte selbst Veränderungen im Vergütungsgefüge aufgrund des Wegfalls zusätzlichen Urlaubsgelds oder variabler Vergütungsanteile vorgebracht hatte (vgl. LAG Hamm 25.9.2012 - 9 Sa 751/12 - zu zu II 1 a bb [2] [c] [cc] der Gründe, juris; LAG Niedersachsen 16.2.2012 - 4 Sa 1001/11 B - zu II 2 c dd der Gründe, LAGE BetrAVG § 16 Nr. 13; LAG Schleswig-Holstein 5.6.2012 - 1 Sa 365/11 - zu II 1 b aa der Gründe, juris; 22.3.2012 - 5 Sa 371/11 - zu B II 2 b cc [2] [cc] der Gründe, NZA-RR 2012, 373). Randnummer 81 (
  5. bb)Zudem hat schon das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat in seiner Entscheidung vom 26. Juli 2012 (- 3 Sa 18/12 - n.v.) zutreffend darauf hingewiesen, dass „aus dem Vorbringen der Beklagten [...], auch wenn diese vorträgt, alle Mitarbeiter seien Gehaltsbändern zugeordnet, nicht darauf geschlossen werden [kann], dass die Entgeltbedingungen tariflicher und außertariflicher Mitarbeiter vergleichbar wären.“ Die vorliegend zur Entscheidung berufene Kammer schließt sich dem einschließlich der hierzu wie folgt lautenden Begründung vor dem Hintergrund an, dass die Beklagte ihre Anpassung im vorliegenden, sowie im Hinblick auf die weiter erläuternd behauptete Anpassung nach sog. Job-Familien unter Anwendung freiwilliger Gehaltsprogramme sowie in namentlicher Bezugnahme auf die Gruppe der „Sales“-Mitarbeiter in dem vor der Kammer am Sitzungstag parallel verhandelten, gleichgelagerten Verfahren 6 Sa 344/11 auf dieselben „neuen Argumente“ zu stützen suchte (LAG Baden-Württemberg 26.7.2012 - 3 Sa 18/12 - zu I 2 b der Gründe, n.v.): „Dem Vortrag der Beklagten kann nicht entnommen werden, in welcher Weise die von ihr behauptete Umsetzung von Tariferhöhungen im außertariflichen Bereich erfolgt und in welchem Verhältnis die in den jeweiligen Gehaltsbändern festgelegten Vergütungen zu den jeweiligen erfolgsabhängigen Vergütungsbestandteilen stehen. Im Hinblick auf Letzteres ist die Ausklammerung der Executives, mit dem Argument eines hohen und schwankenden Anteils der variablen Vergütung an der an diese Mitarbeiter gezahlten Gesamtvergütung, nicht plausibel. Die Gruppenbildung erweist sich jedoch auch dann als fehlerhaft, wenn man dies außer Acht lässt. Allein aus dem Vorbringen der Beklagten, die Vergütungsstruktur bei den übrigen Arbeitnehmern beruhe auf tariflichen und betrieblichen Regeln, kann auf deren Einheitlichkeit und die Entbehrlichkeit einer Gruppenbildung nicht geschlossen werden. Im Gegenteil: Aus den von der Beklagten zuletzt dargelegten betrieblichen Regeln bezüglich der in den einbezogenen Konzernunternehmen angewendeten freiwilligen Gehaltserhöhungsprogramme [...] ergibt sich, dass die Beklagte selbst, wie die übrigen Konzernunternehmen auch, eine Gruppenbildung innerhalb des Vergütungssystems praktiziert. Auf Letzteres lässt die Bildung sogenannter „Job-Familien“ [...] schließen. Der Umstand, dass Sales-Mitarbeitern zusätzlich [...] im Rahmen von Incentive-Plänen weitere variable Vergütungen gewährt werden, spricht zusätzlich gegen eine einheitliche Vergütungsstruktur.“ Randnummer 82 (
  6. cc)Zudem fehlten zur Einordnung gerade des Klägers in eine bestehende Vergütungsstruktur und zu seiner Stellung innerhalb des Unternehmens jegliche belastbaren Anhaltspunkte. Die Beklagte hatte hierzu schon im Ansatz nichts vorgetragen, was indes für einen positiven Vergleichsschluss nötig gewesen wäre (vgl. LAG Baden-Württemberg 9.8.2012 - 18 Sa 22/12 - zu II 2 b cc der Gründe, juris; 26.7.2012 - 3 Sa 18/12 - zu I 2 b der Gründe, n.v.). Randnummer 83 3. Die nach § 16 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, § 30c Abs. 4 BetrAVG i.V.m. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB sodann entsprechend aus billigem Ermessen zu treffende Anpassungsentscheidung hatte sich - mangels entgegenstehender wirtschaftlicher Belange der Beklagten - am Kaufkraftverlustausgleich seit Rentenbeginn zu orientieren (ohne indes - wie die Berufung meint -, am Beklagtenwunsch einer Anpassung am Nettolohnanstieg ausgerichtet werden zu können, da hierzu jeder greifbare Richtwert fehlte [s.o.]; vgl. LAG Baden-Württemberg 9.8.2012 - 18 Sa 22/12 - zu II 2 c aa der Gründe, juris). Der Kaufkraftverlust wurde für den Prüfungszeitraum nach dem 1. Januar 2003 nach dem Verbraucherpreisindex für Deutschland bemessen (BAG 10.11.2011 - 3 AZR 527/09 - Rn. 21 ff., NZA 2012, 454). Das Arbeitsgericht hat diesen Wert in seiner maßgeblichen Höhe von unstreitig 7,2 % für den Zeitraum vom 1. Juli 2005 bis zum 1. Juli 2008 bei seiner Anpassungsentscheidung zur Bescheidung des Antrags zu 1.) zutreffend herangezogen. Besonderheiten zur wirtschaftlichen Lage der Beklagten waren auch in zweiter Instanz nicht vorgebracht. Über den hieraus berechneten Anpassungsbetrag von (weiteren) 156,31 EUR brutto bestand zwischen den Parteien bis zuletzt kein Streit. Randnummer 84 4. Für die Anpassungsentscheidung der Beklagten zum 1. Juli 2011 ergab sich gleiches. Ach diese Entscheidung widersprach billigem Ermessen, weil sie einerseits nicht auf die vorangegangene entsprechend dem Verbraucherpreisindex zu erfolgende Erhöhung abstellte (s.o. zu A II 2 der Gründe) und andererseits aufgrund des Wechsels im Prüfungsmaßstab auf eine Anpassung der Verbraucherpreisentwicklung seit Renteneintritt hätte entsprechen müssen (vgl. BAG 19.6.2012 3 AZR 464/11 Rn. 20 ff., juris). Nach beiden denkbaren Wegen ergab sich ab 1. Juli 2011 sich bei Heranziehung des unstreitigen weiteren Anpassungsfaktors von 3,36% auf den seit 1. Juli 2008 maßgeblichen Rentenbetrag ein zusätzlicher Anhebungsbetrag gegenüber dem bereits gewährten von 154,27 EUR (brutto). An der Richtigkeit der klägerseitigen Berechnung hierzu bestand ebenfalls kein Zweifel. B. Randnummer 85 Die Kostenentscheidung ergab sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. Gründe, die eine Zulassung der Revision gerechtfertigt hätten (§ 72 Abs. 2 ArbGG), lagen nicht vor.

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