1 Euro als Veräußerung i.S.
G Leitsatz 1. Überträgt der Steuerpflichtige Anteile an Kapitalgesellschaften ohne Gegenleistung oder zu einem symbolischen Kaufpreis auf seine Kinder, können gleichwohl Veräußerungen i.S.
G vorliegen, wenn die Anteile zum Zeitpunkt der Übertragung wertlos waren (Rn.33) . 2. Es bestehen keine rechtlichen Bedenken, den gemeinen Wert
nicht börsennotierten Anteilen an Kapitalgesellschaften ab dem Veranlagungszeitraum 2007 für ertragsteuerliche Zwecke unter Heranziehung des Leitfadens der Oberfinanzdirektionen Münster und Rheinland vom
Veräußerungsverlusten gemäß § 17 EStG. Randnummer 2 Der 1943 geborene Kläger hielt bis zum
jeweils 1 €. Gemäß § 3 Satz 2 der Anteilskauf- und Übertragungsverträge sollte der Kaufpreis „der dauerhaften Ertraglosigkeit der Gesellschaft Rechnung“ tragen. Weiter heißt es in den Anteilskauf- und Übertragungsverträgen, der Gewinn des laufenden Geschäftsjahres (
21.614,51 €, die Bilanz der K GmbH K zum 30. Juni 2007 weist einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag i.H.
353.564,12 € aus. Das Eigenkapital der K GmbH M betrug zum
668.029,00 € (Bl. 167 ESt-Akten, Bd. VI; mit Schreiben vom 4. Februar 2010 auf 735.529,00 € korrigiert, Bl. 171 – 176 ESt-Akten, Bd. VI), die sie wie folgt ermittelt hatten: Randnummer 8 K GmbH M Geschäftsanteil 127.822,97 € Steuerliches Einlagekonto gem. § 27 Abs. 2 S. 1 KStG 112.484,00 € Nachträgl. Anschaffungskosten durch Einzahlungen (verd. Einlagen) am: 29.11.2007 443.315,33 € 30.11.2007 74.418,09 € 18.12.2007 100.000,00 € ./. Kaufpreis 1,00 € Gesamt 858.039,42 € Davon ½ (§ 3 Nr. 40 Buchst.
einer unentgeltlichen Übertragung der GmbH-Anteile auszugehen (Bl. 177 ff. d. ESt-Akten, Bd. VI). Randnummer 10 Hiergegen legten die Kläger unter dem
270.252,55 € bzw. ein (positives) Eigenkapital der K GmbH K i.H.
7.135,73 € ausweisen. Dabei waren der Bewertung stille Lasten in den Sachanlagen und den Vorräten der Unternehmen sowie Rückstellungen für Arbeitnehmerabfindungen zugrunde gelegt worden (Bl. 149 ff., 175 f. d. ESt-Akten, Bd. VI). Wegen der Einzelheiten wird auf die Bilanzen zum 31. Dezember 2007 zu Zerschlagungswerten verwiesen. Randnummer 11 Eine andere zulässige Bewertungsmethode existiere nicht. Insoweit verweisen die Kläger auf den „IDW Standard: Grundsätze zur Durchführung
Unternehmensbewertungen“ (IDW S 1) und die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Unternehmensbewertung (Bl. 181, 196 ff. d. ESt-Akten, Bd. VI). Randnummer 12 Mit Einspruchsentscheidung vom
Spruchstellenverfahren verwiesen werden. Dabei sei in der Vergangenheit die Frage gestellt worden, ob in erster Linie auf fundamentalanalytische Methoden (basierend auf dem Ertragswertprinzip) abzustellen sei oder ob eine marktwertorientierte Bewertungsmethode vorzuziehen sei. Das Bundesverfassungsgericht habe in der DAT Altana-Entscheidung die reine Ausrichtung an der Ertragswertmethode im Rahmen fundamentalanalytischer Bewertung hin zu einer marktorientierten Bewertung korrigiert. Dies entspreche dem finanzgerichtlichen Verfahren mit Orientierung grundsätzlich am Marktwert bzw. dem Verkehrswert des Unternehmens. Dieser sei in erster Linie anhand
Verkäufen zu ermitteln. Lägen diese nicht vor, sei der Marktwert nach dem Ertragswert zu ermitteln. Hierbei sei, sofern man den Substanzwert des Unternehmens berücksichtige, als Unterwert der Zerschlagungswert anzusetzen. In einem solchen Fall seien alle wertmindernden Faktoren, einschließlich sonstiger Kosten, die einen Veräußerungserlös senkten, nach der Rechtsprechung des BGH zu berücksichtigen. Ein Wiederbeschaffungswert könne nur dann zu Grunde gelegt werden, wenn der Erwerber zwingend den zu erwerbenden Vermögensgegenstand benötige d.h. ihn erwerben müsse. Randnummer 14 Der BGH sei bei der Unternehmensbewertung
der ursprünglichen Methode der gemischten Bewertung bereits 1982 abgerückt und habe dies in späteren Entscheidungen konkretisiert. Nach Ansicht des BGH beurteile der Rechtsverkehr den gemeinen Wert eines Unternehmens im Wesentlichen nach seinem finanziellen Zukunftsertrag. Diese Rechtsprechung werde auch übereinstimmend
allen Senaten des BGH vertreten. Insoweit könne die Auffassung des Beklagten keinen Bestand haben, da gerade beim Fremdvergleich
einem fremden Dritten auszugehen sei. Im Vordergrund stehe die Ermittlung, wie sie der Rechtsverkehr vornehme. Diese Frage sei letztendlich eine zivilrechtliche Frage. Randnummer 15 Die Kläger beantragen, den Einkommensteuerbescheid für 2007 vom
735.529,- Euro zugrunde gelegt werden. Randnummer 16 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 17 Er nimmt auf die Ausführungen in der angegriffenen Einspruchsentscheidung Bezug und trägt ergänzend im Wesentlichen vor, die Rechtsprechung des BGH zur Unternehmensbewertung könne nicht allein den Ausschlag geben. Denn das Verhältnis zwischen Steuerrecht und Zivilrecht werde allgemein dadurch charakterisiert, dass das Zivilrecht gegenüber dem Steuerrecht nicht vorrangig sei, sondern Basis und Ausgangspunkt der steuerlichen Wertung darstelle. Insbesondere bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen stelle sich immer die Frage ihrer steuerrechtlichen Anerkennung. Es sei zu prüfen, ob die Vereinbarung auf einen Leistungsaustausch ausgerichtet sei oder die Parteien sich unter dem Deckmantel eines Vertrags etwas zuwenden wollten. Insoweit seien im Streitfall nochmals die Einzahlungen des Klägers in der Zeit vom 29. November 2007 bis 18. Dezember 2007 in Höhe
ca. 600.000,00 € in die K GmbH M und in der Zeit vom
392.000,00 Euro in die K GmbH K zu thematisieren. Es sei nur schwer vorstellbar und daher aus Sicht des Beklagten nicht nachvollziehbar, dass der Kläger unter diesen Umständen
einer Wertlosigkeit der Anteile ausgegangen sei. Jedenfalls wären solch hohe Einlagen, die für den Kläger verloren seien, bei einer Übertragung an einen Fremden nicht ohne Gegenleistung bewirkt worden. Randnummer 18 Die Kläger erwidern hierauf noch, auch bei einer Bewertung unter nahen Angehörigen sei auf die üblichen Methoden abzustellen. Ginge man davon ab, verstieße dies gegen Art. 6 GG. Die Frage, ob ein Unternehmer zum Ende seiner Unternehmerlaufbahn unbedingt seinen Namen als „Insolvenzfall“ lesen möchte, sei keine Angelegenheit unter nahen Angehörigen. Der Kläger habe nur das Unternehmen soweit tauglich gemacht, dass es nicht insolvent gehe. Ein Zukunftsertrag sei nicht zu erwarten gewesen. Es sei Aufgabe des Übernehmers gewesen, entsprechende unternehmerische Aktivitäten zu entfalten. Im Übrigen handele es sich um eine auch unter fremden Dritten immer wieder übliche Vorgehensweise, dass der Veräußerer zur Unternehmenssanierung einen Betrag in das Unternehmen einzahle und es dann anschließend für einen symbolischen Preis veräußere. Randnummer 19 Der Senat hat die Steuerakten (Körperschaftsteuer-, Vertrags- und Bilanzakten) der K GmbH M und der K GmbH K zum Verfahren beigezogen. Entscheidungsgründe Randnummer 20 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Beklagte hat zu Recht angenommen, dass der Kläger die Geschäftsanteile unentgeltlich auf seine Kinder übertragen hat. Die geltend gemachten Verluste können daher mangels Veräußerungen im Sinne
G steuerlich nicht berücksichtigt werden. Randnummer 21 1. Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG gehört zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb auch der Gewinn aus der Veräußerung
Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 Prozent beteiligt war. Entsprechendes gilt für einen Veräußerungsverlust. Randnummer 22 Veräußerung i.S.
G ist die Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums an einer wesentlichen Beteiligung gegen Entgelt (BFH, Urteil vom
z.B. 1 € übertragen, liegt grundsätzlich keine Veräußerung i.S.
G vor. Etwas anderes gilt in der Regel bei einer Übertragung unter fremden Dritten, wenn die Geschäftsanteile zum Zeitpunkt der Übertragung wertlos waren (BFH, Urteil vom
G an seine Kinder veräußert hat. Randnummer 25 a) Entgegen der Auffassung der Kläger waren die Geschäftsanteile zum Zeitpunkt der Übertragungen werthaltig. Randnummer 26 a 1) Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 BewG sind Anteile an Kapitalgesellschaften, die – wie die streitgegenständlichen Geschäftsanteile – nicht börsennotiert sind, mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Randnummer 27 Nach § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG i.d. bis zum
der Finanzverwaltung für die Wertermittlung
Anteilen an Kapitalgesellschaften entwickelte sog. Stuttgarter Verfahren, das maßgeblich auf den Vermögenswert (Substanzwert) des Unternehmens abstellt und vom BFH im Regelfall auch für ertragsteuerliche Zwecke als brauchbares Hilfsmittel bei der Schätzung des gemeinen Werts
nicht börsennotierten Anteilen an Kapitalgesellschaften angesehen wurde (vgl. z.B. BFH, Beschluss vom 29. Oktober 2009, X B 100/09, BFH/NV 2010, 205, m.w.N.), kann daher vorliegend keine Anwendung mehr finden (vgl. zur Nichtanwendbarkeit des Stuttgarter Verfahrens für ertragsteuerliche Zwecke ab dem Veranlagungszeitraum 2007 auch die Gesetzesbegründung, BT-Drucksache 16/2710 zu Art. 8 Nummer 1). Randnummer 28 Fraglich erscheint damit, nach welcher Methode der gemeine Wert der streitgegenständlichen Geschäftsanteile geschätzt werden kann. Zwischen den Beteiligten besteht zwar zu Recht dahingehend Einigkeit, dass nicht börsennotierte Anteile an Kapitalgesellschaften nach dem Ertragswertverfahren zu bewerten sind, wobei der Substanzwert als Bewertungsuntergrenze nicht unterschritten werden darf. Während die Kläger jedoch annehmen, als Substanzwert sei der (anteilige) Liquidationswert des Unternehmens maßgeblich, geht der Beklagte unter Berufung auf den Leitfaden der Oberfinanzdirektionen Münster und Rheinland zur Bewertung
Anteilen an Kapitalgesellschaften für ertragsteuerliche Zwecke vom
dem Fortführungswert des Unternehmens im Sinne eines Reproduktions- bzw. Wiederbeschaffungswertes aus. Randnummer 29 Der Senat schließt sich der Rechtsauffassung der Finanzverwaltung an. Soweit die Kläger unter Bezugnahme auf den IDW Standard: Grundsätze zur Durchführung
Unternehmensbewertungen (IDW S 1) meinen, nur bei Vorliegen eines rechtlichen oder tatsächlichen Zwangs zur Unternehmensfortführung sei auf den Fortführungswert des Unternehmens abzustellen (IDW S 1, Rz. 141), kann dem nicht gefolgt werden. Ob ein rechtlicher oder tatsächlicher „Zwang“ zur Unternehmensfortführung besteht oder das Unternehmen aus anderen Gründen fortgeführt wird, ist nicht entscheidend. Werden Unternehmensanteile übertragen, obwohl das Unternehmen in der Vergangenheit dauerhaft Verluste erwirtschaftet hat, und bestehen wie im Streitfall (vgl. § 4 Ziff. 4 und 6 der Anteilskauf- und Übertragungsverträge, Bl. 95 f. und 104 f. d. ESt-Akten, Bd. VI, und Schriftsatz der Kläger vom 2. Mai 2011, wonach die Einzahlungen des Klägers in die Gesellschaften der Unternehmenssanierung bzw. der Vermeidung eines Insolvenzverfahrens dienen sollten, Bl. 36 d. PA) deutliche Anhaltspunkte dafür, dass das Unternehmen fortgeführt werden soll, ist im Regelfall davon auszugehen, dass wirtschaftlich vernünftig handelnde Vertragsparteien ein Entgelt für die Übertragung zumindest in Höhe derjenigen Aufwendungen vereinbaren, die der Erwerber anderenfalls für die Reproduktion bzw. Wiederbeschaffung der Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens leisten müsste . Als Untergrenze der Unternehmensbewertung ist daher der durch die Summe der gemeinen Werte der zum Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgüter abgebildete Substanzwert zugrunde zu legen, was im Übrigen auch der aktuellen Fassung des § 11 Abs. 2 Satz 3 BewG entspricht. Der Liquidationswert kann dagegen nur dann relevant werden, wenn der Erwerber beabsichtigt, das Unternehmen zu zerschlagen. Randnummer 30 a 2) Soweit der Beklagte hiervon ausgehend im Streitfall positive Substanzwerte der Unternehmen in Höhe
536.679,70 € (K GmbH M) bzw. in Höhe
30.538,91 € (K GmbH K) ermittelt hat, lässt dies keine durchgreifenden Rechtsfehler erkennen. Randnummer 31 Der Beklagte ist für die Ermittlung der Substanzwerte in nicht zu beanstandender Weise
Ziff. B. 2.2 des Leitfadens der Oberfinanzdirektionen Münster und Rheinland vom
35.000,00 € (K GmbH M; statt 69.861,51 €, vgl. Bilanzakten, Bd. VII) bzw.
500,00 € (K GmbH K; statt 913,60 €, vgl. Bilanzakten, Bd. III) gehabt, kann als zutreffend unterstellt werden, ohne dass sich hierdurch an der Werthaltigkeit der Unternehmen etwas ändert. Die lt. den Bilanzen "zu Zerschlagungswerten" vom Buchwert abweichende Bewertung der Vorräte beruht ebenso wie der Ansatz
Rückstellungen für Arbeitnehmerabfindungen auf der im Streitfall nicht zutreffenden Prämisse, dass die Unternehmen liquidiert werden müssen, und kann daher nicht zugrunde gelegt werden. Im Übrigen haben die Kläger gegen die Substanzwertermittlung des Beklagten keine erheblichen Einwendungen vorgebracht, so dass
den ermittelten Werten auszugehen ist. Randnummer 32 b) Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass die Klage selbst dann keinen Erfolg hätte, wenn die übertragenen Geschäftsanteile – entgegen den vorstehenden Ausführungen – als wertlos anzusehen wären. Randnummer 33 Werden Geschäftsanteile unter fremden Dritten ohne Gegenleistung bzw. zu einem nur symbolischen Kaufpreis übertragen, liegt zwar gleichwohl im Regelfall eine Veräußerung i.S.
G vor, wenn die Geschäftsanteile zum Zeitpunkt der Übertragung wertlos waren (BFH, Urteil vom
Eltern auf Kinder gegen wiederkehrende Leistungen widerlegbar vermutet, dass Leistung und Gegenleistung nicht wie unter Fremden nach kaufmännischen Gesichtspunkten abgewogen wurden, sondern vielmehr die Rente unabhängig vom Wert der übertragenen Vermögenswerte nach dem Versorgungsbedürfnis der Eltern und/oder nach der Ertragskraft des übertragenen Vermögens bemessen worden ist und insofern familiären, außerbetrieblichen Charakter hat (BFH, Urteil vom 3. Juni 1992, X R 14/89, BStBl II 1993, 23; FG München, Urteil vom 20. September 2006, 6 K 3686/04, in juris). Die Übertragung
wertlosen Geschäftsanteilen unter nahen Angehörigen ohne Gegenleistung kann deshalb nur dann als entgeltlich beurteilt werden, wenn sich nach dem Gesamtbild der Umstände feststellen lässt, dass der Grund für die fehlende Entgeltsvereinbarung ausschließlich in der Wertlosigkeit der übertragenen Anteile liegt sowie Anhaltspunkte für eine unentgeltliche Zuwendung nicht vorliegen (vgl. FG Baden-Württemberg, Urteil vom
einer Veranlassung durch die Einkunftserzielung und nicht durch die persönlichen Beziehungen zwischen den Beteiligten daher grundsätzlich nur auszugehen, wenn die Vereinbarung in der gesetzlich vorgeschriebenen Form zustande gekommen ist und sowohl die inhaltliche Gestaltung als auch die tatsächliche Durchführung des Vereinbarten dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen (FG des Saarlandes, Urteil vom 23. Oktober 2007, 1 K 2346/98, in juris). Unter fremden Dritten erscheint aber auch nicht denkbar, dass der Alleingesellschafter einer Kapitalgesellschaft einen Betrag in Höhe
rd. 1,14 Mio. € in diese einzahlt, um seine Geschäftsanteile unmittelbar im Anschluss hieran zu einem Kaufpreis
1 € zu veräußern. Randnummer 35 Die Klage war nach alledem mit der Kostenfolge des § 135 Abs. 1 FGO abzuweisen. Randnummer 36 Die Revision war gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen der höchstrichterlich bisher nicht geklärten Rechtsfrage zuzulassen, nach welcher Methode der gemeine Wert nicht börsennotierter Anteile an Kapitalgesellschaften in den Veranlagungszeiträumen 2007 und 2008 für ertragsteuerliche Zwecke geschätzt werden kann bzw. ob und gegebenenfalls in welcher Weise – als Liquidations- oder als Fortführungswert – der Substanzwert als Wertuntergrenze zu berücksichtigen ist.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.