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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 6. Kammer 6 Ta 226/12 Beschluss Ablehnung der Prozesskostenhilfe - Wohneigentum zur Kapitalanlage § 114 S 1 ZPO,

Ablehnung der Prozesskostenhilfe - Wohneigentum zur Kapitalanlage Leitsatz Grund- oder Wohnungseigentum, das dem Hilfesuchenden nicht als eigene Wohnstatt, sondern als bloße Kapitalanlage dient, ist i

§ 114

Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Es ist in erster Linie Sache der Partei ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse darzustellen und glaubhaft zu machen (Zöller/ Geimer ZPO 28. Aufl. § 118 Rn. 18), weshalb dem Antrag nach § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO auch eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen beizufügen ist.

§ 115Abs.

3 Satz 1 ZPO ist die Partei im Rahmen des Zumutbaren gehalten, neben ihrem Einkommen auch ihr Vermögen für die Prozessfinanzierung einzusetzen.

§ 115Abs.

3 Satz 2 ZPO bestimmt sich die Zumutbarkeit in entsprechender Anwendung des § 90 SGB XII. Für ein angemessenes Hausgrundstück (oder Wohnungseigentum), welches ein Hilfesuchender oder eine der in § 19 Abs. 1-3 SGB XII genannten Personen allein oder zusammen mit Angehörigen - ganz oder teilweise - selbst bewohnt, gilt

§ 90Abs.

2 Nr. 8 SGB XII, dass ein Einsatz des Vermögens außer Betracht zu bleiben hat. Anders verhalten sich die Dinge indes, wenn das Grund- oder Wohnungseigentum dem Hilfesuchenden nicht als eigene Wohnstatt, sondern als bloße Kapitalanlage dient. In diesem Fall ist es im Rahmen der §§ 114, 115 ZPO dadurch als verwertbares Vermögen in Ansatz zu bringen, dass die Partei als gehalten angesehen wird, den Vermögensgegenstand entweder zu beleihen oder - notfalls - zu veräußern, um sich selbst in die Lage zu versetzen, die Kosten eines eigenen Prozesses zu bestreiten (eingehend etwa BayVGH 12.12.2006 - 9 C 06.2361 - zu II der Gründe, juris; s.a. LAG Rheinland-Pfalz 1.9.2006 - 7 Ta 108/06 - zu II der Gründe, n.v.; 5.8.2009 - 6 Ta 178/09 - zu II der Gründe, juris). Randnummer 9

  1. b)Die vom Kläger antragsgemäß geschilderte Vermögenslage lässt keinen Schluss zu, dass die nicht von ihm selbst genutzte Wohnimmobilie nicht auch im verbliebenen Restvermögenswert von 20.000,- EUR beliehen werden könnte. Der Kläger selbst bringt diesbezüglich immerhin vor, dass die bisherige Finanzierungslast ohne Weiteres aus der Mieteinnahme bestritten würde, wobei - rein rechnerisch - aufgrund der Differenz von 1.140,- EUR Warmmieteinkunft und 950,- EUR gegenwärtiger Kredittilgung sogar noch ein Restbetrag von 190,- EUR für weitere Tilgungen zur Verfügung stehen müsste. Es fehlt zudem jeder Anhalt, dass eine ergänzende Beleihung des Grundeigentums in zeitlicher Nähe und zu zumutbaren Konditionen aus irgendwelchen Gründen problematisch erscheinen müsste. Die vom Kläger hierfür herangezogene zeitweilige Kontenpfändung, lässt - entgegen seiner möglicherweise anderslautenden Ansicht - angesichts der nach § 845 ZPO an solche Maßnahmen zu stellenden (eher geringen) Anforderungen keinerlei Rückschlüsse auf persönliche Kreditunwürdigkeiten zu. Gleiches gilt auch für den weiter vorgebrachten Gesichtspunkt eines zeitweiligen Arbeitslosengeldbezugs, der nur den Einkommensstand aus vorheriger Erwerbsarbeit widerspiegelt, nichts jedoch zur allgemeinen Vermögensdisposition hergibt. Randnummer 10
  2. c)Da der Kläger weitere Umstände, die für eine etwaig schwierige Vermögenslage Anhalt hätten bieten können, nichts weiter vorgebracht hat, blieb sein Rechtsmittel insgesamt ohne Erfolg. III. Randnummer 11 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde ergab sich aufgrund der Anforderungen nach §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG kein Grund. Randnummer 12 Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel eröffnet.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.