Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Es ist in erster Linie Sache der Partei ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse darzustellen und glaubhaft zu machen (Zöller/ Geimer ZPO 28. Aufl. § 118 Rn. 18), weshalb dem Antrag nach § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO auch eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen beizufügen ist.
3 Satz 1 ZPO ist die Partei im Rahmen des Zumutbaren gehalten, neben ihrem Einkommen auch ihr Vermögen für die Prozessfinanzierung einzusetzen.
3 Satz 2 ZPO bestimmt sich die Zumutbarkeit in entsprechender Anwendung des § 90 SGB XII. Für ein angemessenes Hausgrundstück (oder Wohnungseigentum), welches ein Hilfesuchender oder eine der in § 19 Abs. 1-3 SGB XII genannten Personen allein oder zusammen mit Angehörigen - ganz oder teilweise - selbst bewohnt, gilt
2 Nr. 8 SGB XII, dass ein Einsatz des Vermögens außer Betracht zu bleiben hat. Anders verhalten sich die Dinge indes, wenn das Grund- oder Wohnungseigentum dem Hilfesuchenden nicht als eigene Wohnstatt, sondern als bloße Kapitalanlage dient. In diesem Fall ist es im Rahmen der §§ 114, 115 ZPO dadurch als verwertbares Vermögen in Ansatz zu bringen, dass die Partei als gehalten angesehen wird, den Vermögensgegenstand entweder zu beleihen oder - notfalls - zu veräußern, um sich selbst in die Lage zu versetzen, die Kosten eines eigenen Prozesses zu bestreiten (eingehend etwa BayVGH 12.12.2006 - 9 C 06.2361 - zu II der Gründe, juris; s.a. LAG Rheinland-Pfalz 1.9.2006 - 7 Ta 108/06 - zu II der Gründe, n.v.; 5.8.2009 - 6 Ta 178/09 - zu II der Gründe, juris). Randnummer 9
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