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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 8. Senat 8 C 11096/11 Urteil Einwendungen gegen fernstraßenrechtlichen Planfeststellungsbeschluss § 3 Abs 1 FSt

Obsah (5)§ 17§ 73§§ 98§ 1§ 132

Einwendungen gegen fernstraßenrechtlichen Planfeststellungsbeschluss Leitsatz 1. Zu den Voraussetzungen für einen Einwendungsausschluss nach § 7 a Nr. 7 FStrG bei einem privaten Einwender. (Rn.37) 2.

§ 17a Nr. 7 FStr

G weitgehend präkludiert. Dies gelte insbesondere für ihr Vorbringen zur Planrechtfertigung, da sie diesen Gesichtspunkt und alle zur vermeintlichen Untermauerung ihrer Ansicht, dass es dem Vorhaben an der Planrechtfertigung fehle, angeführten Aspekte wie z. B. die fehlende Finanzierbarkeit, die bessere Eignung einer Lichtsignalanlage oder die Verfehlung eines Planungsziels der Entlastung von Durchgangsverkehr in ihrem Einwendungsschreiben vom

  1. Juli 2009 überhaupt nicht angesprochen habe. Der Einwendungsausschluss werde weder dadurch in Frage gestellt, dass die Klägerin bei Verwirklichung des Vorhabens in ihrem Eigentumsgrundrecht betroffen sei, noch dadurch, dass sich die zuständige Straßenbaubehörde in ihrer Stellungnahme bzw. im Erörterungstermin mit entsprechendem Vorbringen anderer Einwender befasst habe. Randnummer 23 Unabhängig davon sei der Planfeststellungsbeschluss formell und materiell rechtmäßig. Randnummer 24 Er sei nicht etwa deshalb verfahrensfehlerhaft zustande gekommen, weil eine einheitliche Zulassungsentscheidung nach § 78 Abs. 1 VwVfG zusammen mit den Maßnahmen des Projekts einer „Süd-West-Spange Birkenfeld“ geboten gewesen sei. Abgesehen davon, dass die Klägerin auch mit diesem Vorbringen mangels entsprechender Einwendungserhebung präkludiert sei, fehle es jedenfalls am Zusammentreffen zweier planfeststellungspflichtiger Vorhaben i. S. d. § 78 Abs. 1 VwVfG, da das Projekt „Süd-West-Spange“ als kommunales Bauvorhaben nicht der Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens bedürfe. Randnummer 25 Das Vorhaben werde von einer hinreichenden Planrechtfertigung getragen. Das Straßenbauvorhaben sei gemessen an den Zielen des FStrG vernünftigerweise geboten. Mit dem planfestgestellten Knotenpunktumbau als Kreisverkehrsanlage werde die Leistungsfähigkeit des Verkehrsknotenpunkts erhöht, die Verkehrssicherheit und die Wohnqualität im Ausbaubereich würden wesentlich verbessert. Hierdurch würden insbesondere auch die konfliktreichen und unfallträchtigen Kreuzungsbeziehungen entschärft. Neben der höheren Leistungsfähigkeit der Kreisverkehrsanlage im Vergleich zur bisherigen Lichtsignalanlage bewirke die Geometrie des Kreisels und die getrennte Ausgestaltung der Ein- und Ausgliederungsspuren mittels Trenninseln eine deutlich verbesserte Verkehrsabwicklung. Durch die Neuanlage von Parkplätzen werde das Verkehrsrisiko durch ein- und ausparkende Fahrzeuge beseitigt. Mit der Schaffung eines getrennt geführten Radwegs entlang der B 269 werde die Verkehrssicherheit für Radfahrer verbessert. Dabei werde durch die Bepflanzungsmaßnahmen auch das örtliche Erscheinungsbild aufgewertet. Durch dieses Maßnahmenbündel würden insgesamt die derzeitigen Mängel der vorhandenen Knotenpunktgestaltung beseitigt und die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer erhöht. Daneben bewirkten die Drosselung der Fahrgeschwindigkeiten beim Einfahren in die Kreisverkehrsanlage und ein gleichmäßigerer Verkehrsablauf eine Reduzierung der Lärm- und Schadstoffbelastungen. Randnummer 26 Da es sich bei der festgestellten Ausbaumaßnahme um eine Einzelmaßnahme im Sinne von § 3 FStrAbG handele, könnten Bedenken gegen die Rechtfertigung des Knotenpunktumbaus auch nicht aus einer fehlenden Aufnahme in den vorrangigen Verkehrsbedarf des Bundesverkehrswegeplans hergeleitet werden. Randnummer 27 Soweit die Klägerin meine, Ziel der Planung sei die Entlastung der Innenstadt vom Durchgangsverkehr und dieses Ziel könne nur durch eine großräumige Verlagerung dieses Verkehrs über eine Ortsumgehung erreicht werden, messe sie dem Knotenpunktausbau eine Zielsetzung bei, die damit nicht verfolgt werde. Der angefochtene Knotenpunktumbau stehe als Maßnahme zur punktuellen Verbesserung der Verkehrsverhältnisse an einem innerstädtischen Knotenpunkt in keiner planerischen Konkurrenz zu einer Ortsumgehung, mit der die Herausnahme des Durchgangsverkehrs aus der Innenstadt verfolgt werde. Die fehlende Absehbarkeit der Realisierung einer solchen Ortsumgehung könne daher der Rechtfertigung der festgestellten Maßnahme nicht entgegenstehen. Ebenso wenig bestehe der behauptete untrennbare Zusammenhang mit dem Projekt einer „Süd-West-Spange“. Der Knotenpunktausbau stelle vielmehr eine punktuelle Einzelmaßnahme dar, die zwar in die Gesamtverkehrskonzeption der Innenstadt von Birkenfeld eingebunden sei, der aber unabhängig vom Bau der sog. „Süd-West-Spange“ eine eigenständige Verkehrsbedeutung - nämlich die Verbesserung der Verkehrsverhältnisse am konkreten Knotenpunkt – zukomme. Schließlich könne die Sinnhaftigkeit des festgestellten Knotenpunktumbaus auch nicht damit in Frage gestellt werden, dass mit dieser Maßnahme die bestehenden Verkehrsbehinderungen an anderer Stelle des innerstädtischen Verkehrsnetzes nicht gelöst würden. Denn eine punktuelle bzw. auf einen räumlichen Bereich beschränkte Ausbau- und Verbesserungsmaßnahme habe ihre Berechtigung auch dann, wenn in anderen Straßenabschnitten zunächst weiterhin ein unbefriedigender Ausbauzustand bestehen bleibe. Randnummer 28 Die Finanzierbarkeit des Vorhabens sei entgegen dem Vorbringen der Klägerin keineswegs in Frage gestellt. Abgesehen davon, dass auch dieses Vorbringen der Klägerin dem Einwendungsausschluss unterliege, sei die Finanzierung des Straßenbauvorhabens hier sogar gesichert: Die mit rund 800.000 € zu veranschlagenden Mittel für das Vorhaben – mit einem Anteil des Landes von rd. 340.000 € - seien sowohl im Bauprogramm des Landes für die Haushaltsjahre 2012/2013 als auch im Bauprogramm der Bundesmaßnahmen in Rheinland-Pfalz eingeplant. Darüber hinaus werde das festgestellte Bauvorhaben mit dem zugehörigen Landesanteil auch im aktuellen Haushaltsplan des Landes für 2012/2012 ausgewiesen, und zwar im Einzelplan 03 des Innenministeriums im Kapitel 19, dortige Anlage 03 19 (Seite 304). Randnummer 29 Die planfestgestellte Kreisverkehrsanlage sei ferner keine verkehrlich ungeeignete Lösung. Das Vorbringen der Klägerin, eine modernisierte Kreuzung mit optimierter Lichtsignalanlage sei eine vorzugswürdige Planungsalternative gewesen, sei zum einen präkludiert. Zum anderen sei es auch in der Sache nicht gerechtfertigt. Wie im Einzelnen im Planfeststellungsbeschluss unter Bezugnahme auf entsprechende Stellungnahmen des LBM Bad Kreuznach dargelegt, weise der geplante Kreisverkehrsplatz gegenüber Kreuzungen mit und ohne Lichtsignalanlage eine Vielzahl von Vorteilen hinsichtlich des wesentlich stetigeren und homogeneren Verkehrsablaufs mit geringerer Unfallhäufigkeit und weniger gravierenden Unfallfolgen, günstigerer Lärm- und Abgassituation und einer positiveren städtebaulichen Einbindung mit der Möglichkeit einer ansprechenden Gestaltung der Kreismittelinsel auf. Demgegenüber fielen gewisse Nachteile dieser Lösung wie einer zusätzlichen, aber geringfügigen Grundstücksinanspruchnahme, punktuellen Änderungen einzelner Zufahrten, temporärer Einschränkungen während der Bauzeit und auch der Wegfall von vorhandenem Baumbestand weniger ins Gewicht, so dass sie in der Abwägung hätten zurückgestellt werden können. Randnummer 30 Die Kreisverkehrsanlage sei auch im Hinblick auf die Sicherheit von Fußgängern und Radfahrern unbedenklich. Der Forderung der Klägerin nach gesicherten Überwegen für Fußgänger und Radfahrer an den Ein- und Ausfahrtästen der Kreisverkehrsanlage sei zu Recht nicht entsprochen worden, da die Voraussetzungen für die Markierung von Zebrastreifen nach den vorgenommenen Fußgängerzählungen nicht erfüllt seien und ohnehin der Bau von Überquerungshilfen für Fußgänger und Radfahrer an jedem der Ein- und Ausfahrtäste vorgesehen sei. Im Übrigen falle die Anordnung von Zebrastreifen in die Zuständigkeit der Straßenverkehrsbehörde. Mit Blick darauf sei in der Auflage III. 12 des Planfeststellungsbeschlusses dem Vorhabenträger eine entsprechende Abstimmung mit der zuständigen Straßenverkehrsbehörde aufgegeben worden. Randnummer 31 Der von der Klägerin behauptete Verstoß gegen die Rechtsverordnung über das Naturdenkmal Nr. 144 „Lindenallee Schneewiesenstraße“ liege nicht vor, da die Planfeststellungsbehörde von der Befreiungsmöglichkeit nach § 2 Abs. 2 dieser RVO in zulässigerweise Gebrauch gemacht habe. Im Übrigen sei auch dieses Vorbringen der Klägerin präkludiert, da sie im Einwendungsschreiben nur die Entfernung der Lindenreihe entlang der Friedrich-August-Straße – also außerhalb des Geltungsbereichs der RVO – angesprochen habe. Randnummer 32 Der Planfeststellungsbeschluss sei schließlich auch in Bezug auf die Abwägung der betroffenen privaten Belange rechtmäßig. Zunächst bestehe kein Planungsmangel im Hinblick auf von der Klägerin befürchtete existenzbedrohende Umsatzeinbußen bei Gewerbetreibenden rund um den Knotenpunkt. Der Planfeststellungsbeschluss habe sich eingehend mit der Befürchtung verschiedener Einwender bezüglich eintretender Umsatzeinbußen befasst und derartige Auswirkungen zutreffend verneint. Im Übrigen habe er aber zum Ausdruck gebracht, dass der Planung selbst dann der Vorrang eingeräumt werde, wenn das Vorhaben tatsächlich mit existenzbedrohenden Umsatzeinbußen für gewerbetreibende Anlieger verbunden wäre. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang den Verlust direkt anfahrbarer, bequem gelegener und für vorbeifahrende Kraftfahrer gut sichtbarer Kundenparkplätze auf ihrem Grundstück anspreche und darauf verweise, dass künftig die Kreisverkehrsanlage umrundet werden müsse, um auf die Parkplätze hinter dem Katasteramt zu gelangen, lasse sich auch daraus kein Planungsmangel ableiten. Der Planfeststellungsbeschluss habe sich abwägungsfehlerfrei mit der zukünftigen Zufahrtsituation zum Anwesen der Klägerin befasst. Zum einen bestehe auf die unveränderte Aufrechterhaltung der jetzigen, aus ihrer Sicht besonders günstigen Situation kein Rechtsanspruch. Zum anderen sei der Vorhabenträger gehalten, eine Ersatzzuwegung zum Anwesen der Klägerin zu schaffen. Hierzu werde für sie entsprechend den Regelungen in der Auflage III. 13 des Planfeststellungsbeschlusses und dem darin in Bezug genommenen Planausschnitt eine Zufahrt über die Kreisbahn an einer Stelle, die nur etwa 15 m von der bisherigen Zufahrt entfernt liege, geschaffen; zugleich würden die Parkmöglichkeiten auf dem Grundstück der Klägerin durch die Anlegung von vier statt drei Parkplätzen längs der L 170 erweitert und zugleich eine Wendemöglichkeit außerhalb ihres Grundstücks geschaffen, so dass die Fahrzeuge gefahrlos wieder in den Kreisverkehr einbiegen könnten. Randnummer 33 Schließlich sei die Planung auch mit Blick auf den Lärmschutz unbedenklich. Die Klägerin habe verkannt, dass ihr für ihr Anwesen ein Anspruch auf passiven Lärmschutz zuerkannt worden sei. Im Übrigen sei die Behauptung zurückzuweisen, dass die der Planung zugrundeliegende schalltechnische Untersuchung im Rahmen der Auslegung der Planunterlagen nicht ordnungsgemäß zugänglich gemacht worden sei. Vielmehr gehe aus der Offenlagebestätigung der Verbandsgemeinde Birkenfeld eindeutig hervor, dass sowohl die „Ergebnisse der schalltechnischen Berechnungen“ als auch der Lageplan der schalltechnischen Untersuchung in der Planoffenlage ordnungsgemäß ausgelegen hätten. Randnummer 34 Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus der Gerichtsakte und den beigezogenen Akten des Planaufstellungsverfahrens, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe Randnummer 35 Die Klage ist zulässig. Randnummer 36 Die Klägerin ist aufgrund der enteignungsrechtlichen Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO), weil eine Teilfläche von 5 m² Größe des in ihrem Miteigentum stehenden Grundstücks für das Straßenbauvorhaben in Anspruch genommen wird (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom
  2. Juli 2008 - 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274 und juris, Rn. 41). Randnummer 37 Die Klage ist jedoch nicht begründet. Randnummer 38 Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss leidet an keinem Rechtsfehler, den die Klägerin rügen könnte und der die vollständige oder teilweise Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder zumindest die hilfsweise begehrte Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit rechtfertigt. Der der Klägerin als von der enteignungsrechtlichen Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses Betroffene aus Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG erwachsende Anspruch, vor einer Entziehung ihres Grundeigentums geschützt zu werden, die nicht dem Wohle der Allgemeinheit dient, insbesondere nicht gesetzmäßig ist, ist nicht verletzt. I. Randnummer 39 Nicht alle der von der Klägerin mit ihrer Klagebegründung und im weiteren Verlauf des gerichtlichen Verfahrens gegen die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses eingewandten Gesichtspunkte sind bei der zu treffenden Entscheidung des Senats zu berücksichtigen. Vielmehr ist sie mit einem wesentlichen Teil ihrer Einwendungen präkludiert. Randnummer 40 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts normiert § 17 a Nr. 7 des Bundesfernstraßengesetzes - FStrG - i.d.F. der Bekanntmachung vom
  3. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206) - ebenso wie vorher § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG i.d.F. der Bekanntmachung vom
  4. April 1994 (BGBl. I S. 854) - eine materielle Verwirkungspräklusion, die sich auch auf das nachfolgende verwaltungsgerichtliche Verfahren erstreckt, verfassungsrechtlich unbedenklich ist und zur Folge hat, dass Klagevorbringen nur insoweit der gerichtlichen Prüfung unterliegt, als die vorgebrachten Einwände bereits innerhalb der Einwendungsfrist des Planfeststellungsverfahrens (

§ 73Abs. 4 Vw

VfG bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist) geltend gemacht worden sind (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom

  1. Mai 1996 - 4 A 38.95 -, NVwZ 1997, 489 und juris, Rn. 15 ff., m.w.N.). Die materielle Verwirkungspräklusion gilt auch für Enteignungsbetroffene, sowohl für die Geltendmachung eigener Rechte und Belange als auch für die Berufung auf öffentliche Belange (vgl. BVerwG, Urteil vom
  2. Mai 1996, a.a.O., Rn. 25 und Urteil vom
  3. Juli 2011 - 9 A 14.10 -, NuR 2010, 52 und juris, Rn. 18, jeweils m.w.N.). An die Substantiierungslast privater Einwender sind zwar nur geringe Anforderungen zu stellen; doch muss eine Einwendung, um ihr zu genügen, erkennen lassen, in welcher Hinsicht nach Meinung des Einwenders Bedenken gegen die Planung bestehen; hierzu reicht es aus, wenn die Einwendung in groben Zügen erkennen lässt, welches Schutzgut als gefährdet angesehen und welche Beeinträchtigungen befürchtet werden; eine rechtliche Einordnung ihrer Einwendungen kann privaten Einwendern nicht abverlangt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom
  4. Juli 2011, a.a.O., Rn. 17, m.w.N.). Randnummer 41 Hiernach unterfällt ein großer Teil der in der Klageschrift und in weiteren Schriftsätzen der Klägerin gegen das planfestgestellte Vorhaben ins Feld geführten Einwendungen dem Einwendungsausschluss

§ 17a Nr. 7 FStr

G. Randnummer 42

  1. Zunächst liegen die formellen Voraussetzungen des Einwendungsausschlusses vor. In der öffentlichen Bekanntmachung der Planoffenlage ist auf die Möglichkeit, bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Einwendungsfrist – d. h. bis zum
  2. Juli 2009 - Einwendungen beim Landesbetrieb Mobilität oder der Verbandsgemeindeverwaltung Birkenfeld zu erheben, ebenso hingewiesen worden wie darauf, dass nach Ablauf dieser Frist Einwendungen ausgeschlossen sind. Randnummer 43
  3. Die materiellen Voraussetzungen für einen Einwendungsausschluss liegen zum einen vor, soweit die Klägerin eine mangelnde Planrechtfertigung des Vorhabens und in diesem Zusammenhang eine aus ihrer Sicht fehlende grundsätzliche Geeignetheit der Planung zur Erreichung der angestrebten Ziele sowie deren mangelnde Finanzierbarkeit rügt. Randnummer 44 Die Klägerin hat sich in ihrem Einwendungsschreiben vom
  4. Juli 2009 lediglich punktuell gegen vermeintliche Defizite der Planung der Kreisverkehrsanlage gewandt, und zwar im Hinblick auf die Verkehrssicherheit für Fußgänger, die Erforderlichkeit der Entfernung von Linden für den begleitenden Radweg in der Friedrich-August-Straße, die Erschwerung der Erreichbarkeit von Kundenparkplätzen, die anfallenden Kosten für die Erneuerung von Versorgungsleitungen sowie bauzeitbedingte Einschränkungen der Erreichbarkeit ihres Grundstücks. Darüber hinaus hat sie die Befürchtung geäußert, diese konkreten Defizite könnten in Umsatzeinbußen für sie und die anderen gewerbetreibenden Kreuzungsanlieger resultieren. Hingegen hat sie die Planung nicht einmal ansatzweise grundsätzlich in Frage gestellt, weil diese ihr etwa insgesamt unvernünftig oder nicht finanzierbar erscheine. Anders als in ihrer Klagebegründung hat sie insbesondere einen aus ihrer Sicht bestehenden, zu einer einheitlichen Planung zwingenden Zusammenhang des Kreuzungsumbaus mit der Planung einer weiträumigen Ortsumgehung oder auch nur mit der kommunalen Planung einer sogenannten Süd-West-Spange in keiner Weise thematisiert. Soweit die Klägerin am Ende ihres Einwendungsschreibens angekündigt hat, einen Verkauf der benötigen Teilfläche ihres Grundstücks nicht zustimmen zu wollen, kann dies nur als Bekräftigung ihrer fehlenden Bereitschaft zu einer einvernehmlichen Landabgabe verstanden werden, mangels einer auch nur ansatzweisen Thematisierung allgemein gegen die Planung sprechender Gründe aber nicht als hinreichende Geltendmachung einer fehlenden Planrechtfertigung (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom
  5. Oktober 2001 - 4 VR 20.01 und 42.01 - NVwZ 2002, 726 und juris, Rn. 9). Die Klägerin kann demgegenüber nicht mit Erfolg geltend machen, es sei dem Beklagten bekannt gewesen, dass sie auch durch eine unter dem Namen „Bürger für Birkenfeld“ auftretende Gruppe von Einwendern repräsentiert worden sei und deren detailliertes Vorbringen geteilt habe. Will sich der durch ein Planvorhaben enteignend Betroffene die Rüge einer Beeinträchtigung öffentlicher Belange erhalten, so muss er sich im Anhörungsverfahren auch unter Berufung auf die Beeinträchtigung öffentlicher Belange gegen das Vorhaben zur Wehr setzen (vgl. BVerwG, Urteil vom
  6. Juli 2011 - 9 A 14.10 -, a.a.O., Rn. 18). Dabei reicht der bloße Hinweis eines Einwenders auf Stellungnahmen, die in einem anderen Verfahren oder in einem Vorstadium des eigentlichen Planfeststellungsverfahrens abgegeben worden sind, grundsätzlich nicht aus, um eine präklusionshindernde Einwendung zu erheben; vielmehr ist es hierzu zumindest erforderlich, die in Bezug genommene Stellungnahme dem Einwendungsschreiben beizufügen oder sie innerhalb der Einwendungsfrist nachzureichen (vgl. BVerwG, Beschluss vom
  7. Dezember 2011 - 9 B 59.11 -, juris, Rn. 7, m.w.N.). Randnummer 45 Vorliegend hat die Klägerin in ihrem Einwendungsschreiben vom
  8. Juli 2009 auf das nunmehr im gerichtlichen Verfahren vorgelegte, vom
  9. November 2006 und damit aus der Zeit vor Einleitung des Planfeststellungsverfahrens datierende, von ihr mit unterzeichnete Schreiben mehrerer Bürger an die damalige Landesstraßenverwaltung Bad Kreuznach nicht einmal inhaltlich verwiesen; erst recht hatte sie ihrem Einwendungsschreiben weder eine Kopie dieses Schreibens als Anlage beigefügt noch eine solche innerhalb der Einwendungsfrist nachgereicht. Randnummer 46
  10. Die Klägerin ist darüber hinaus auch mit ihrem Vorbringen, das planfestgestellte Vorhaben verstoße gegen Verbotstatbestände der Rechtsverordnung des Landkreises Birkenfeld über das Naturdenkmal Nr. 144 „Lindenallee Schneewiesenstraße“ vom
  11. Oktober 1980 (Staatsanzeiger 1980, S. 807),

§ 17a Nr. 7 FStr

G präkludiert. Randnummer 47 Zwar hat sie in ihrem Einwendungsschreiben vom

  1. Juli 2009 knapp die Fällung von Linden als aus ihrer Sicht nicht notwendig angesprochen, dies jedoch ausdrücklich nur auf die „gesamte Lindenreihe in der Friedrich-August-Straße“ bezogen, die sich westlich des geplanten Kreisels befindet und ausweislich der offen gelegten Planunterlagen für den Ausbau eines in diesem Bereich geplanten kombinierten Geh- und Radwegs weichen soll. Dass sie ihre Rüge ausschließlich auf diese - nicht in den Schutzbereich der Rechtsverordnung fallende - Lindenreihe gerichtet hat, ergibt sich auch daraus, dass sie in diesem Zusammenhang eine Radwegeführung „entlang dem Zimmerbach“ gefordert hat, der weiter südlich, aber in etwa parallel zu dem fraglichen Teil der Friedrich-August-Straße verläuft. Hingegen hat sie die Lindenallee in der Schneewiesenstraße, die allein Schutzgegenstand der Rechtsverordnung ist und von der einige Bäume im Einmündungsbereich der Schneewiesenstraße in die geplante Kreisverkehrsanlage beseitigt werden sollen, in ihrem Einwendungsschreiben nicht thematisiert. Insbesondere hat sie darin den Alleecharakter und den Schutzstatus als Naturdenkmal nicht einmal ansatzweise und laienhaft angesprochen, obwohl sich die zu fällenden Bäume der Lindenallee - wie aus den offen gelegten Planunterlagen ersichtlich - in unmittelbarer Nähe ihres Grundstücks befinden. II. Randnummer 48 Der Planfeststellungsbeschluss leidet nicht an den formellen Mängeln, die die Klägerin geltend gemacht hat. Randnummer 49
  2. Entgegen der Ansicht der Klägerin bestand nicht die Notwendigkeit einer einheitlichen Zulassungsentscheidung

§§ 17Satz 3 FStr

G i.V.m. 78 Abs. 1 VwVfG für den vorliegenden Knotenpunktausbau und das Projekt einer weiter südlich geplanten sog. Süd-West-Spange, die der Ableitung des Durchgangsverkehrs aus der Innenstadt zur B 41 dienen soll. Randnummer 50 Dabei geht der Senat davon aus, dass dieses erstmals im Klageverfahren erhobene Vorbringen nicht präkludiert ist, weil Ausführungen zur mangelnden Wahrung von Vorschriften, die wie § 78 Abs. 1 VwVfG den formell-rechtlichen Rahmen der Planfeststellung abstecken, nicht der Präklusion

§ 17a Nr. 7 FStr

G unterliegen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom

  1. Juli 2011, a.a.O., Rn. 12, m.w.N.). Soweit die Klägerin die Notwendigkeit einer einheitlichen Entscheidung wegen eines untrennbaren funktionalen Zusammenhangs zwischen dem vorliegenden Knotenpunktausbau und dem Planungsprojekt Süd-West-Spange sieht, ist § 78 Abs. 1 VwVfG indessen von vornherein nicht anwendbar, weil es sich bei dem Bau der Süd-West-Spange um ein kommunales Projekt der Stadt Birkenfeld handelt, für die diese inzwischen einen Bebauungsplan aufgestellt hat. Es fehlt daher an der Voraussetzung des Zusammentreffens mehrerer Vorhaben, für deren Durchführung Planfeststellungsverfahren vorgeschrieben sind. Im Übrigen besteht - wie noch auszuführen sein wird - der behauptete, sachlich-zwingende Zusammenhang des Knotenpunktausbaus mit dem Projekt Süd-West-Spange ohnehin nicht. Randnummer 51
  2. Das Planfeststellungsverfahren weist auch keine Mängel hinsichtlich der Offenlage der festgestellten Pläne auf. Randnummer 52 Die erstmals in der Klagebegründung aufgestellte, nach dem oben Gesagten dennoch nicht der Präklusion nach § 17 a Nr. 7 FStrG unterfallende Behauptung der Klägerin, die Unterlagen zu der der Planung zugrundeliegenden schalltechnischen Untersuchung seien den Einwendern bei der Auslegung der Planunterlagen nicht ordnungsgemäß zugänglich gemacht worden, ist unbeachtlich. Ausweislich der dem Senat vorliegenden Akte mit den festgestellten Planunterlagen weisen sowohl die „Ergebnisse schalltechnischer Berechnungen“ als auch der „Lageplan zur schalltechnischen Untersuchung“ jeweils einen Aufkleber mit der mit Datum, Unterschrift und Dienstsiegel versehenen Bestätigung der Verbandsgemeinde Birkenfeld auf, dass diese Unterlagen „in der Zeit vom
  3. Juni 2009 bis
  4. Juli 2009 zur Einsicht bei der Verbandsgemeinde Birkenfeld ausgelegen“ haben. Hierbei handelt es sich um eine öffentliche Urkunde mit der Beweiskraft inhaltlicher Richtigkeit

§§ 98Vw

GO i.V.m. 417, 418 Abs. 1 ZPO (vgl. BVerwG, Beschluss vom

  1. Februar 1996 - 4 A 38.95 -, NVwZ 1997, 171 und juris, Rn. 26). Deren Beweiskraft kann nicht durch schlichtes Behaupten des Gegenteils erschüttert werden. Einen hinreichend substantiierten Gegenbeweis hat die Klägerin im Übrigen nicht angeboten. Randnummer 53 Soweit die Klägerin weiter vorgetragen hat, auch „die Gutachten Vertec zu den Verkehrsprognosen und zu Planungsalternativen“ hätten nicht ausgelegen, ist darauf hinzuweisen, dass die damit angesprochenen Verkehrsuntersuchungen ausweislich Ziffer I.7 des Planfeststellungsbeschlusses nicht Teil der festgestellten Planunterlagen sind, weil sie vor Einleitung des vorliegenden Planfeststellungsverfahrens bzw. außerhalb desselben eingeholt wurden und lediglich in dem - zu den festgestellten Planunterlagen zählenden - Erläuterungsbericht (dortige S. 6 ff.) sowie im Planfeststellungsbeschluss selbst zusammenfassend wiedergegeben werden. Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, dass diese Gutachten den Bevollmächtigten der Klägerin auf Nachfrage vor der Klageerhebung zur Kenntnis gegeben wurden. III. Randnummer 54 Der Planfeststellungsbeschluss steht auch mit dem materiellen Recht im Einklang. Randnummer 55
  2. Unabhängig davon, dass die Klägerin mit ihrem diesbezüglichen Vorbringen

§ 17a Nr. 7 FStr

G präkludiert ist, hebt der Senat hervor, dass an der Planrechtfertigung des Vorhabens keine Zweifel bestehen. Randnummer 56 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt die Zulässigkeit einer Straßenplanung, die Voraussetzung für Eingriffe in Rechte oder einer Enteignung sein soll, voraus, dass das jeweilige Vorhaben durch vernünftige Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt ist, d. h. nach Maßgabe der vom jeweiligen Fachplanungsgesetz allgemein verfolgten Ziele „vernünftigerweise geboten“ ist (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom

  1. Dezember 1986 - 4 C 13.85 -, BVerwGE 75, 214, 232 f.). Randnummer 57 Ausweislich des Planfeststellungsbeschlusses (S. 20 ff.) bzw. wie im Erläuterungsbericht (dortige S. 9 f.) näher dargelegt, soll der Ausbau des Knotenpunktbereichs zu einer Kreisverkehrsanlage dazu dienen, die Leistungsfähigkeit des Verkehrsknotenpunkts, die zurzeit unstreitig durch die mangelnde Leistungsfähigkeit der vorhandenen Lichtsignalanlage mit längeren Wartezeiten und Rückstausituationen in verkehrlichen Spitzenzeiten geprägt ist, zu erhöhen. Daneben soll die Verkehrssicherheit insbesondere für Radfahrer, die zurzeit die Fahrbahn mitbenutzen müssen, und für ein- und ausparkende Kraftfahrer, die derzeit vielfach sich rückwärts in den fließenden Verkehr einordnen müssen, wesentlich verbessert werden. Ferner soll der Umbau des Knotenpunkts zu einer Kreisverkehrsanlage auch die Wohnqualität verbessern. Es besteht kein Zweifel daran und es wird auch von der Klägerin nicht in Frage gestellt, dass es sich bei diesen Planungszielen um - gemessen an den Zielen des Fernstraßengesetzes - vernünftige Gründe des Gemeinwohls handelt. Randnummer 58 Entgegen der Ansicht der Klägerin besteht auch kein Anlass, an der grundsätzlichen Geeignetheit der Planung zur Erreichung dieser Planungsziele zu zweifeln. Aus der fehlenden Aufnahme der Maßnahme in den vorrangigen Bedarf des Bundesverkehrswegeplanes lässt sich nichts gegen die Notwendigkeit der Straßenausbaumaßnahme herleiten, da es sich um eine Einzelmaßnahme im Sinne von § 3 des Gesetzes über den Ausbau der Bundesfernstraßen - Fernstraßenausbaugesetz (FStrABG) - i.d.F. der Bekanntmachung vom
  2. Januar 2005 (BGBl. I, 201) handelt (vgl. dazu auch OVG RP, Urteil vom
  3. Februar 2001 - 1 C 10626/00.OVG -, ESOVGRP). Ebenso wenig kann die Planrechtfertigung der Maßnahme damit in Frage gestellt werden, dass der Umbau des Knotenpunktes zu einer Kreisverkehrsanlage zur Erreichung eines Planungsziels der Entlastung der Innenstadt vom Durchgangsverkehr ohne gleichzeitige bzw. vorrangige Verwirklichung einer Ortsumgehung ungeeignet sei. Denn ein solches Planungsziel wird mit der angefochtenen Maßnahme nicht verfolgt. Bei dem Knotenpunktausbau handelt es sich vielmehr um eine punktuelle Maßnahme im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 2 FStrABG zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse an einen innerstädtischen Verkehrsknotenpunkt mit den Zielen der Steigerung der Leistungsfähigkeit dieses Knotenpunkts, der Erhöhung der Verkehrssicherheit durch Entflechtung des Verkehrs in diesem Bereich und der gestalterischen Aufwertung des Stadtbildes sowie der Reduzierung der Umweltbeeinträchtigungen, die von dem Knotenpunkt derzeit ausgehen. Diese Maßnahme steht in keiner planerischen Konkurrenz zum Projekt einer Ortsumgehung, noch ersetzt sie diese oder schließt eine solche aus. Zwar kann eine Herausnahme des überörtlichen Durchgangsverkehrs aus der Birkenfelder Innenstadt wohl nur mit dem Bau einer Ortsumgehung erreicht werden, deren Realisierung kurz- bis mittelfristig nicht absehbar sein mag. Ziel des Planfeststellungsbeschlusses ist es aber, gerade wegen der mangelnden Absehbarkeit der Realisierung einer Ortsumgehung eine punktuelle Verbesserung durch Beschleunigung der Verkehrsflüsse am Knotenpunkt auch mit Rücksicht auf den relativ hohen Anteil an überörtlichem Durchgangsverkehr zu erreichen (vgl. dazu S. 32 ff. des Planfeststellungsbeschlusses). Eine Vorgreiflichkeit der Planung des Knotenpunktausbaus im Hinblick auf das Projekt einer Ortsumgehung besteht wegen der Unterschiedlichkeit der Planungsziele danach nicht. Randnummer 59 Ebenso wenig ist der Ausbau zu einer Kreisverkehrsanlage deshalb zur Erreichung des Ziels einer Verbesserung der Verkehrsabläufe ungeeignet, weil eine nachhaltige Beseitigung der vom überörtlichen Verkehr verursachten Staus am Knotenpunkt nur durch gleichzeitige oder vorrangige Realisierung der sog. Süd-West-Spange erreichbar wäre. Der von der Klägerin behauptete, untrennbare Zusammenhang der Planung mit dem Projekt einer Süd-West-Spange im Sinne eines Gesamtprojekts besteht nicht. Zwar spricht einiges dafür, dass der Nutzen der Kreisverkehrsanlage zweifellos noch größer im Verbund mit einer Süd-West-Spange sein wird, aber das Projekt des Knotenpunktausbaus ist ohne diese keineswegs nutzlos, sondern bleibt zur punktuellen Verbesserung geeignet. Der Knotenpunktausbau ist eine punktuelle Einzelmaßnahme, die zwar in eine Gesamtverkehrskonzeption für die Birkenfelder Innenstadt eingebunden ist, der aber eine von sonstigen Maßnahmen wie der Süd-West-Spange losgelöste, unabhängige Verkehrsbedeutung zukommt. Das eigenständige Ziel einer Verbesserung der Verkehrsverhältnisse im Knotenpunktbereich kann auch ohne Realisierung der Planung für eine Süd-West-Spange erreicht werden. Randnummer 60 Der Planung des Ausbaus des Knotenpunkts zu einer Kreisverkehrsanlage kann ferner auch nicht entgegengehalten werden, sie führe nur zur Verlagerung innerstädtischer Staus um wenige 100 m. Der Berechtigung einer punktuellen, auf einen bestimmten räumlichen Bereich beschränkten Ausbau- und Verbesserungsmaßnahme kann nicht entgegengehalten werden, dass in anderen Straßenabschnitten weiterhin unbefriedigende Verkehrsverhältnisse bestehen (vgl. OVG RP, Urteil vom
  4. Februar 2001, a.a.O.). Im Übrigen hat der Beklagte überzeugend dargelegt, dass wegen hinreichender Abstände etwa zu lichtsignalgesteuerten Überwegen im Regelfall nicht mit Rückstausituationen bis in den Kreisverkehr hinein gerechnet werden muss. Randnummer 61 Der Planrechtfertigung kann schließlich auch nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dass die Finanzierbarkeit des planfestgestellten Ausbaus des Knotenpunkts zu einer Kreisverkehrsanlage nicht gesichert wäre. Randnummer 62 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fehlt einem Vorhaben die Planrechtfertigung auch dann, wenn es wegen mangelnder Finanzierbarkeit objektiv nicht realisierungsfähig ist und sich daher als unzulässige „verfrühte Planung“ erweist (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom
  5. Dezember 2009, a.a.O., Rn. 4, m.w.N.). Daraus folgt zugleich, dass die Planrechtfertigung nur dann zu verneinen ist, wenn die Finanzierbarkeit eines Vorhabens innerhalb eines überschaubaren Zeitrahmens - nach dem früheren § 17 Abs. 7 FStrG etwa 10 Jahre - ausgeschlossen erscheint. Randnummer 63 Davon kann hier eindeutig nicht die Rede sein. Auf die Frage, ob die Finanzierung des kommunalen Projekts einer sogenannten Süd-West-Spange aufgrund prekärer Haushaltslage der Stadt Birkenfeld in absehbarer Zeit ausgeschlossen erscheint, kommt es dabei nicht an, weil ein Zusammenhang des Knotenpunktausbaus mit dem Projekt der Süd-West-Spange dergestalt, dass nur bei einer Verwirklichung beider Projekte eine Planrechtfertigung gegeben wäre, nach dem oben Gesagten nicht besteht. Die Finanzierung des Umbaus des Knotenpunkts zur Kreisverkehrsanlage als solchem erscheint jedenfalls nicht nur nicht ausgeschlossen, sondern sogar gesichert. Nach den überzeugenden, von der Klägerin nicht substantiiert bestrittenen Angaben des Beklagten sind die mit rund 800.000,00 € zu veranschlagenden Baumittel für das Vorhaben (mit einem Anteil des Landes von rund 340.000,00 €) sowohl im Bauprogramm des Landes für die Haushaltsjahre 2012/2013 als auch im Bauprogramm der Bundesmaßnahmen in Rheinland-Pfalz eingeplant. Ergänzend ergibt sich aus dem Haushaltsplan des Landes Rheinland-Pfalz für die Haushaltsjahre 2012/2013, dass auch die Finanzierung des Landesanteils - trotz der von der Klägerin angesprochenen verschärften Haushaltslage des Landes - gesichert ist. Denn im Einzelplan 03 für das Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur, Kapitel 19 „Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz“, dortige Anlage zu Kapitel 0319 (S. 304), ist das planfestgestellte Bauvorhaben mit dem zugehörigen Landesanteil für die „L 167/L 170/B 269 in Birkenfeld“ ausgewiesen. Danach wurden von dem Gesamtkostenanteil des Landes von 340.000,00 € im Jahre 2011 bereits 5.000,00 € anfinanziert. Für das Haushaltsjahr 2012 wurden ebenfalls 5.000,00 € eingeplant; im Haushaltsjahr 2013 sind die restlichen rund 325.000,00 € vorgesehen, wobei für 2014 schließlich ein Schlussbetrag von 5.000,00 € als „Vorbehalt“ berücksichtigt ist. Randnummer 64
  6. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss genügt auch dem in § 17 Satz 2 FStrG normierten Gebot, bei der Planfeststellung die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen (fachplanerisches Abwägungsgebot). Randnummer 65 Soweit die Klägerin mit ihren diesbezüglichen Rügen nicht präkludiert ist, ist dazu Folgendes auszuführen: Randnummer 66 a. Die Kritik der Klägerin, die Planfeststellungsbehörde habe die Variante einer Beibehaltung einer lichtsignalgesteuerten Kreuzung unter Ertüchtigung derselben nicht hinreichend geprüft bzw. zu Unrecht verworfen, ist unberechtigt. Die Variantenwahl zu Gunsten der planfestgestellten Kreisverkehrsanlage ist nicht zu beanstanden. Randnummer 67 Zur Auswahlentscheidung über unterschiedliche Trassenführungen im Rahmen einer Straßenplanung hat das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass die Planfeststellungsbehörde nicht schon dann fehlerhaft handelt, wenn eine andere als die von ihr bevorzugte Trassenführung ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre. Die Grenze der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Auswahl zwischen verschiedenen Trassenvarianten ist erst dann überschritten, wenn eine alternative Linienführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde, wenn sich mit anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom
  7. Juli 2008 - 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274 und juris, Rn. 135, m.w.N.). Randnummer 68 Gemessen an diesen Grundsätzen, die auch für die hier angesprochene Ausbauvariantenentscheidung gelten müssen, unterliegt die planerische Entscheidung für einen Ausbau des Knotenpunkts in Gestalt einer Kreisverkehrsanlage keinen Bedenken. Randnummer 69 Die Planfeststellungsbehörde hat sich mit den - auch von der Klägerin zumindest sinngemäß - vorgebrachten Einwendungen bezüglich einer Beibehaltung der Lichtsignalanlage, gegebenenfalls unter ihrer Optimierung durch eine „intelligente Steuerung“, eingehend auseinandergesetzt. Wie im Planfeststellungsbeschluss (S. 40 f., 45 ff., 97 ff.) überzeugend ausgeführt, stellt die Beibehaltung und Optimierung einer lichtsignalgesteuerten Kreuzung gegenüber der planfestgestellten Kreisverkehrsanlage keine sich als vorzugswürdig aufdrängende Planungsalternative dar. Der Planfeststellungsbeschluss hat vielmehr unter Bezugnahme auf die im Planfeststellungsverfahren eingeholten fachlichen Stellungnahmen des Landesbetriebs Mobilität Bad Kreuznach vom
  8. Dezember 2010 und der Fachgruppe Verkehrs- und Bedarfsplanung des Landesbetriebes Mobilität Rheinland-Pfalz vom
  9. April 2011 abwägungsfehlerfrei dargelegt, dass die Umgestaltung des Knotenpunkts zu einer Kreisverkehrsanlage gegenüber einer Ampelkreuzung eine Reihe von Vorteilen mit Blick auf die Ziele der Planung bietet: Ein Kreisverkehrsplatz führt erfahrungsgemäß zu einem wesentlich stetigeren, gleichmäßigeren Verkehrsablauf, weil die Fahrgeschwindigkeiten eher gering sind und nur geringere Geschwindigkeitsdifferenzen zwischen den Verkehrsteilnehmern auftreten, so dass sich kontinuierlich bietende Lücken im Verkehrsfluss zum Einfahren in den Kreisel durch Kraftfahrzeuge oder auch zum Queren der Fahrbahnen durch Fußgänger und Radfahrer genutzt werden können. Da sowohl Kraftfahrer als auch Fußgänger und Radfahrer hierdurch zu einem kooperativen Verkehrsverhalten animiert werden, stellt eine Kreisverkehrsanlage zugleich eine sehr sichere Verkehrsanlage dar; insbesondere sind etwaige Unfallfolgen bei einem Fehlverhalten in der Regel weit weniger gravierend, als wenn Verkehrsteilnehmer eine rote Ampel ignorieren. Durch die geplanten Überquerungshilfen brauchen Fußgänger und Radfahrer zudem stets nur den Kraftfahrzeugverkehr aus einer Fahrtrichtung, die Kraftfahrer nur die eine Fahrbahn querenden Fußgänger und Radfahrer im Blick zu behalten. Die im Unterschied zu ampelgesteuerten Kreuzungen geringere Zahl von Anfahrvorgängen aus dem Stand (insbesondere auch des Schwerverkehrs) wirken sich zudem günstig auf die Lärm- und Abgasbelastung der Umgebung aus. Schließlich bietet die große Kreismittelinsel bessere Möglichkeiten als eine Ampelkreuzung zu einer städtebaulich ansprechenden Gestaltung des Knotenpunkts. Gegenüber diesen Vorteilen hat der Planfeststellungsbeschluss die sich aus der Umgestaltung des Knotenpunkts zur Kreisverkehrsanlage gegenüber der lichtsignalgesteuerten Kreuzung ergebenden Nachteile - zusätzliche, aber geringe Inanspruchnahme von Grundstücken, Veränderungen von Zufahrten, temporäre Einschränkungen der Anlieger während der Bauzeit, Wegfall eines Teil des vorhandenen Baumbestandes - abwägungsfehlerfrei geringer gewichtet. Randnummer 70 b. Der Planfeststellungsbeschluss hat auch den öffentlichen Belang der Sicherheit des Fußgänger- und Radfahrerverkehrs, für den sich die Klägerin in ihrem Einwendungsschreiben vom
  10. Juli 2009 ausdrücklich stark gemacht hat, abwägungsfehlerfrei berücksichtigt. Randnummer 71 Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen zu den Vorteilen der Kreisverkehrsanlage gegenüber einer lichtsignalanlagengesteuerten Kreuzung bereits ergibt, stellt eine Kreisverkehrsanlage mit den hier an allen Ein- und Ausfahrten vorgesehenen Überquerungshilfen grundsätzlich eine auch für den Fußgänger- und Radfahrerverkehr sehr sichere, unproblematische Knotenpunktgestaltung dar. Die Planfeststellungsbehörde hat sich dennoch mit dem Einwand, es bedürfe der Anlegung gesicherter Überwege für Fußgänger und Radfahrer an den Ein- und Ausfahrten zum Kreisel, auseinandergesetzt und hat die Notwendigkeit aufgrund von Fußgängerzählungen und wegen der vorgesehenen Überquerungshilfen, die angesichts der relativ geringen Fahrgeschwindigkeiten als ausreichend angesehen wurden, verneint. Dem hat sich der Planfeststellungsbeschluss (S. 40 f.) angeschlossen, aber vorsorglich eine Auflage unter Ziffer III.12 aufgenommen, wonach die Frage der Notwendigkeit ergänzender Fußgängerüberwege im Bereich der Querungshilfen mit der zuständigen Straßenverkehrsbehörde abzustimmen ist und sodann gegebenenfalls entsprechende Veranlassungen zu treffen sind. Eine Fehlgewichtung der Sicherheit von Fußgängern und Radfahrern ist danach nicht zu erkennen. Randnummer 72 Der Planfeststellungsbeschluss hat darüber hinaus auch die von der Klägerin geforderte Verlegung des entlang der Friedrich-August-Straße vorgesehenen Radwegs an den Zimmerbach abwägungsfehlerfrei abgelehnt, weil ein dortiger Verlauf der Radwegeführung wegen erheblicher Umwege zu den Hauptzielen des Radfahrerverkehrs wenig Akzeptanz finden würde und daher dem Ziel einer Erhöhung der Sicherheit des Radfahrerverkehrs durch Trennung vom Kraftfahrzeugverkehr zuwiderlaufen würde. Randnummer 73 c. Auch die Abwägung der Belange des Natur- und Umweltschutzes lässt keinerlei Defizite erkennen. Randnummer 74 Was die von der Klägerin im Einwendungsschreiben (lediglich) konkret angesprochene Beseitigung einer Lindenreihe entlang des westlichen Teils der Friedrich-August-Straße zugunsten eines Ausbaus eines kombinierten Geh- und Radwegs angeht, hat der Planfeststellungsbeschluss den Belang der Erhaltung der betroffenen Lindenreihe ebenfalls abwägungsfehlerfrei zurückgestellt. Er hat dabei einerseits die (allerdings nur geringe) mikroklimatische Bedeutung der Linden, deren Bedeutung für das Stadtbild sowie deren eher nur subjektiv empfundene Bedeutung für den Schallschutz in Betracht gezogen. Er hat andererseits maßgeblich darauf abgestellt, dass die zu fällenden 22 Lindenbäume bei der aus Gründen der Verkehrssicherheit ohnehin anstehenden Erneuerung des Gehwegs unabhängig vom Ausbau des Knotenpunkts hätten gefällt werden müssen, dass ferner der Zustand der Bäume ausweislich des eingeholten Baumgutachtens so schlecht ist, dass ohnehin in absehbarer Zeit mit ihrem Verlust zu rechnen war, und dass schließlich der Verlust durch die im Plan vorgesehenen Neuanpflanzungen auch nach Einschätzung der oberen Naturschutzbehörde adäquat kompensiert werden wird. Dies lässt Abwägungsfehler nicht erkennen. Randnummer 75 d. Der Planfeststellungsbeschluss steht schließlich auch hinsichtlich der zu berücksichtigenden privaten Belange der Klägerin mit dem Gebot gerechter Abwägung im Einklang. Randnummer 76 Was zunächst die von der Klägerin im Einwendungsschreiben hinsichtlich ihres eigenen Betriebs und hinsichtlich der übrigen gewerbetreibenden Kreuzungsanlieger thematisierte Befürchtung angeht, der Ausbau der Kreuzung würde zu (gegebenenfalls sogar existenzbedrohenden) Umsatzeinbußen führen, hat sich der Planfeststellungsbeschluss auch mit dieser Frage abwägungsfehlerfrei auseinandergesetzt. Er hat entscheidend darauf abgestellt, dass die - eigentumsrechtlich allein gewährleistete - Erreichbarkeit aller betroffenen Gewerbebetriebe nach Abschluss der Baumaßnahme weiterhin uneingeschränkt gegeben sein wird, während eine (vermeintlich) besonders günstige Lage eines Betriebs zur öffentlichen Straße dem unternehmerischen Risiko zuzurechnen ist. Gegenüber dem danach nur mit geringem Gewicht in die Abwägung einzustellenden Interesse der Gewerbetreibenden am ungeschmälerten Erhalt des derzeitigen (vermeintlichen) Lagevorteils hat er dem öffentlichen Interesse am Bau der Kreisverkehrsanlage zur Erhöhung der Leistungsfähigkeit und Sicherheit des Knotenpunkts abwägungsfehlerfrei den Vorrang selbst für den Fall eingeräumt, dass im Einzelfall die Existenz eines Gewerbetreibenden durch den befürchteten Umsatzverlust tatsächlich gefährdet werden würde. Randnummer 77 Der Planfeststellungsbeschluss hat sodann auch das private Interesse der Klägerin, keine (aus ihrer Sicht nachteilige) Veränderung der Zufahrt- und Kundenparkplatzsituation ihres Grundstücks hinnehmen zu müssen, fehlerfrei abgewogen. Randnummer 78 Die Klägerin hat ihre Befürchtung, durch den ausbaubedingten Wegfall der drei unmittelbar an der L 170 gelegenen und über den dortigen städtischen Gehweg erreichbaren drei Kundenparkplätze Nachteile, insbesondere Umsatzeinbußen wegen des Ausbleibens von Kunden, erleiden zu müssen, in ihrem Einwendungsschreiben deutlich thematisiert. Der Planfeststellungsbeschluss hat sich sowohl mit der Zufahrtsituation bzw. der Erreichbarkeit der Grundstücke der gewerblichen Kreuzungsanlieger generell (S. 29 f.) als auch mit der Parkplatz- und Zufahrtsituation des klägerischen Grundstücks speziell (S. 43 f.) eingehend befasst. Er hat den Interessen der Klägerin dadurch Rechnung getragen, dass dem Vorhabenträger mit der Auflage

Ziffer III.13 des Planfeststellungsbeschlusses aufgegeben wurde, eine Ersatzzuwegung zu schaffen und dabei auch vier neue, über diese zusätzliche Einfahrt vom Verkehrskreisel aus erreichbare Kundenparkplätze für den Betrieb der Klägerin anzulegen. Er hat dazu auf den Lageplan in Ordner 4 der Verfahrensakte, Teil 6 Bezug genommen, aber gleichzeitig betont, dass die Ersatzkonzeption auch abweichend von der Darstellung des Lageplans ausgeführt werden könne, so dass in diesem Rahmen gegebenenfalls auch abweichenden Wünschen der Klägerin noch Rechnung getragen werden kann. Die Auflage ist als verbindliche Verpflichtung des Vorhabenträgers zur Schaffung der Ersatzzufahrt und neuer Stellplätze anzusehen; dies ergibt sich aus der einleitenden Formulierung des Teils III des Planfeststellungsbeschlusses (S. 8), wonach der Ausbauunternehmerin „

§ 1LVw

VfG i.V.m. § 74 Abs. 2 VwVfG die nachstehenden Verpflichtungen auferlegt und dabei folgendes bestimmt …“ werde. Soweit der Planfeststellungsbeschluss das darüber hinausgehende Begehren der Klägerin nach unverändertem Erhalt ihrer bisherigen Zufahrt- und Parkplatzsituation als unbegründet zurückgewiesen hat, begegnet dies keinen Bedenken: Die bisherige Zufahrt kann sowohl aus konstruktiven (Lage der Querungshilfe in der Einfahrt in den Kreisverkehr) als auch aus Sicherheitsgründen (Gefahr von Falschfahrten beim Ein- und Ausfahren aus den bisherigen Parkplätzen) nicht beibehalten werden. Das Ersatzangebot gleicht den Stellplatzverlust ohne Sicherheitsverluste aus und bietet sogar eindeutige Vorteile, wie die Möglichkeit des problem- und gefahrlosen Ein- und Ausfahrens unter Nutzung der Kreisbahn, sowie die Ermöglichung einer Vorwärtsausfahrt, da auf dem neuen Parkplatz Wendemöglichkeiten gegeben sind. Zudem erhält die Klägerin die Möglichkeit der Anlegung eines zusätzlichen vierten Stellplatzes. Die Behauptung der Klägerin, das neue Parkplatzangebot sei wegen der Notwendigkeit der „Umrundung“ der Kreisverkehrsanlage und der Erreichbarkeit nur über „unübersichtliche Umwege“ sowie deren Lage „hinter dem Katasteramt“ wesentlich unattraktiver als die jetzigen Parkplätze, kann anhand des in den Akten befindlichen Lageplans der Ersatzlösung nicht nachvollzogen werden. Sollte die neue Zufahrt und Lage der Parkplätze tatsächlich einzelne „Spontankunden“ von einem Einkauf bei der Klägerin abhalten, muss ihr Interesse an der Erhaltung dieses vermeintlichen, eher geringfügigen und eigentumsrechtlich nicht geschützten Lagevorteils hinter den deutlich überwiegenden öffentlichen Interessen, die für den Ausbau zu einer Kreisverkehrsanlage streiten, zurücktreten. Der Planfeststellungsbeschluss hat dieses Begehren daher abwägungsfehlerfrei zurückgewiesen. Randnummer 79 Der Planfeststellungsbeschluss lässt ferner auch keine Fehlgewichtung der Lärmschutzbelange der Klägerin erkennen. Soweit in der Klagebegründung vorgebracht wurde, der Klägerin sei kein Anspruch auf passiven Lärmschutz „für ihr Grundstück Friedrich-August-Straße 8“ zuerkannt worden, beruhte dies offensichtlich auf einem Irrtum. Denn ausweislich der Ausführungen auf S. 10 f. sowie der Tabelle auf S. 11 des Planfeststellungsbeschlusses wurde dem Grundstück der Klägerin, das allerdings die Anschrift „Friedrich-August-Straße ...“ trägt, ausdrücklich ein Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen für notwendigen passiven Lärmschutz durch den Vorhabenträger zuerkannt, nachdem die schalltechnischen Berechnungen auch für ihr Anwesen eine erhebliche Überschreitung der nach § 2 der 16. BImSchV maßgeblichen Lärmimmissionsgrenzwerte ergeben hatten. Es ist weder von der Klägerin vorgetragen worden noch ersichtlich, dass diese Regelung unzureichend oder sonst fehlerhaft wäre. Randnummer 80 Schließlich ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte das Interesse der Klägerin, keine Teilfläche ihres Grundstücks für die Straßenbaumaßnahme abgeben zu müssen, abwägungsfehlerhaft nicht berücksichtigt hat. Aus dem Grunderwerbsplan in den festgestellten Planunterlagen ergibt sich, dass eine (dreiecksförmige) Teilfläche der klägerischen Parzelle Nr. .../4 von 5 m² Größe für das Vorhaben dauerhaft benötigt wird, und zwar für die Anlegung des kombinierten Geh- und Radwegs im Einmündungsbereich L 170/L 167. Die Klägerin hat nicht konkret geltend gemacht, dass sie gerade auf diese Teilfläche ihres Grundstücks zu dessen Nutzung angewiesen ist oder sonst ein gewichtiges Interesse am Behalten gerade dieser Fläche hat, sondern sich nur pauschal gegen eine Landabgabe gewandt. Dieses Interesse hat der Planfeststellungsbeschluss abwägungsfehlerfrei hinter den deutlich gewichtigeren öffentlichen Interessen, die für die Verwirklichung des Projekts einschließlich des die Verkehrssicherheit gerade für Radfahrer verbessernden getrennten Geh- und Radwegs streiten, zurücktreten lassen. Randnummer 81 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 82 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. Randnummer 83 Gründe für eine Zulassung der Revision

§ 132Abs. 2 Vw

GO liegen nicht vor. Randnummer 84 Beschluss Randnummer 85 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,00 € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffern 34.2 und 2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

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