(hier bejaht hinsichtlich einer Baugrenze). (Rn.45) Verfahrensgang vorgehend VG Koblenz,
nicht gewährt werden könne. Eine Genehmigungsfähigkeit folge auch nicht aus § 23 Abs. 5 BauNVO, da es sich bei der geplanten Plakatanschlagtafel nicht um eine Neben-, sondern um eine Hauptanlage handele, die sich an den Vorgaben des Bebauungsplans messen lassen müsse. Randnummer 7 Das Verwaltungsgericht hat aufgrund des Beweisbeschlusses vom 15.09.2011 die Örtlichkeit in Augenschein genommen und mit Urteil vom 17.11.2011 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 02.05.2011 verpflichtet, der Klägerin die beantragte Baugenehmigung zur Errichtung einer Werbetafel auf dem genannten Grundstück unter Widerrufsvorbehalt zu erteilten. Die Klage sei als Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO) zulässig und begründet. Die Klägerin habe einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren und werde deshalb durch den Ablehnungsbescheid vom 02.05.2011 in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Widerrufsvorbehalt ergebe sich aus § 70 Abs. 2 Satz 3 LBauO , wonach Werbeanlagen nur widerruflich oder befristet genehmigt werden dürfen. Entgegen der Ansicht der Beklagten richte sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nicht nach § 30 Abs. 1
. Denn der Bebauungsplan „Auf dem Gleichen I“ sei wegen eines nicht wirksam geheilten Ausfertigungsmangels unwirksam. Das im Rahmen der Planerstellung im Jahr 1987 getroffene Abwägungsergebnis erweise sich aufgrund nachträglicher Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse als unhaltbar, so dass eine erneute Abwägung unabdingbar gewesen sei. Die Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit habe ergeben, dass sich auf dem Anwesen K... Weg (Nrn. ..., ...) inzwischen ein Transportunternehmen (Firma W... GmbH - Transporte und Baustoffe) angesiedelt habe. Nach dem Eindruck der Kammer bei der Ortsbesichtigung sei dieses Unternehmen von seiner Ausgestaltung und der damit verbundenen Betriebsabläufe als industriegebietstypisch einzustufen und daher mit der Festsetzung eines Mischgebiets gemäß dem Bebauungsplan „Auf dem Gleichen I“ nicht zu vereinbaren. Ebenso sei die Gestaltungssatzung der Stadt Hachenburg schon in Ermangelung eines schlüssigen Gestaltungskonzepts unwirksam und stehe daher der begehrten Baugenehmigung nicht entgegen. Randnummer 8 Die von dem Senat durch Beschluss vom 10.05.2012 zugelassene Berufung der Beklagten hat diese wie folgt begründet: Randnummer 9 Das Urteil sei schon wegen seiner Tenorierung aufzuheben, weil es damit gegen § 88 VwGO verstoße. Eine unbedingte Klage dürfe nicht in eine solche mit Nebenbestimmungen umgedeutet werden, dies stelle vielmehr eine Klageänderung dar. Materiellrechtlich stehe der geplante Aufstellungsort der Werbeanlage im Widerspruch zu den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Auf dem Gleichen“ hinsichtlich der überbaubaren Flächen. Dieser Bebauungsplan setze eine nicht überbaubare Fläche in einem Abstand von 5 bzw. 10 m vom Fußgängerrand der K... Straße fest. Hintergrund dieser Festsetzung sei ein ausreichender Sicherheitsabstand zwischen Fahrbahn und Fußweg einerseits und die die Verhinderung einer die Sicht der Verkehrsteilnehmer einschränkenden Bebauung andererseits. Eine Befreiungslage sei erkennbar nicht gegeben, da die Grundzüge der Planung betroffen und die Zulassung einer beleuchteten Werbeanlage außerhalb der bebaubaren Fläche städtebaulich nicht vertretbar sei. Auch § 23 BauNVO führe nicht zur Begründetheit des Anspruchs, da die Baugrenze auch für Werbeanlagen zu beachten sei. Randnummer 10 Zu Unrecht gehe das Verwaltungsgericht von einer Unwirksamkeit des Bebauungsplanes aus. Seit dem Jahr 1987 hätten sich im Plangebiet keine grundlegenden Änderungen ergeben, insbesondere sei die Firma W... schon im Zeitpunkt der Aufstellung des Bebauungsplanes 1987 im jetzigen Umfang vorhanden gewesen, wie bereits die Eintragung in das Gewerberegister vom 01.03.1987 als „J... W... GmbH, Baustoff Einzelhandel, Güternahverkehr und Abschleppdienst“ belege. Dies gelte im Übrigen auch für die in unmittelbarer Nähe an der K... Straße gelegene VW-Werkstatt und das danebenliegende Bauzentrum M... Randnummer 11 Selbst wenn aber die Firma W... sich erst später angesiedelt hätte, sei das Abwägungsergebnis nicht unhaltbar geworden, weil der Betrieb entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts in einem Mischgebiet zulässig sei. Das Verwaltungsgericht erläutere auch nicht näher, wieso der von der Kammer gewonnene Eindruck der Ortsbesichtigung zu einem industriegebietstypischen Betrieb führe. Dieses übersehe vielmehr, dass der Betrieb W... seit 1987 existiere, ohne dass es zu Immissionsproblemen mit der angrenzenden Wohnbebauung gekommen wäre. Hätten sich demnach die tatsächlichen Verhältnisse nicht geändert, so sei eine neuerliche Abwägung durch erneuten Satzungsbeschluss auch nicht erforderlich gewesen und der Ausfertigungsmangel zutreffend geheilt worden. Selbst wenn das Vorhaben nach § 34
zu beurteilen sei, so wären die faktischen Baugrenzen der überbaubaren und nicht überbaubaren Grundstücksflächen zu beachten gewesen. Gerade entlang der K... Straße würden die Baugrenzen eingehalten, was durch Ortsbesichtigung unter Beweis gestellt werde. Randnummer 12 Auch die Bedenken des Verwaltungsgerichts an der Wirksamkeit der Gestaltungssatzung seien unbegründet. Die Beklagte sei demgegenüber der Auffassung, dass zu den bestimmten bebauten oder unbebauten Teilen des Gemeindegebietes auch Straßen gehörten, sowie sie – wie in der streitgegenständlichen Satzung – eindeutig bestimmt seien. Es handele sich vorliegend um die Ein- und Ausfallstraßen im Stadtgebiet Hachenburg, was auch das Verwaltungsgericht selbst angenommen habe. § 88 Abs. 1 Nr. 2 LBauO lasse auch den Ausschluss bestimmter Arten von Werbeanlagen zu. Gerade die Ein- und Ausfallstraßen sollten nicht durch Fremdwerbung zusätzlich belastet werden, da diese durch Gewerbe- oder Mischgebiete führen, die schon durch Eigenwerbung im erheblichen Umfang vorbelastet seien. Die städtebauliche Bedeutung dieser Maßnahmen liege darin, dass der von außen kommende Besucher der Stadt Hachenburg nicht von Werbemaßnahmen „geblendet“ werde. Das Gestaltungsziel sei gerade das Freihalten von Fremdwerbung bei Ein- und Ausfallstraßen. Damit lasse sich die Werbeanlagensatzung zumindest auf § 88 Abs. 1 Nr. 2 LBauO rechtmäßig stützen. Randnummer 13 Die Beklagte beantragt, Randnummer 14 unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz (1 K 377/11.KO) vom 17.11.2011 die Klage abzuweisen. Randnummer 15 Die Klägerin und Berufungsbeklagte beantragt, Randnummer 16 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 17 Sie verweist im Wesentlichen zur Begründung auf die Entscheidung des Verwaltungsgericht Koblenz vom 17.11.
. Das Vorhaben befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Auf dem Gleichen I“, der Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält. Randnummer 26
). Deshalb ist es bei der rückwirkenden Heilung eines Ausfertigungsmangels nicht zwingend erforderlich, dass das zuständige Gemeindeorgan in eine erneute Abwägung eintritt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.03.2008 - 4 BN 5.08 - ZfBR 2008, 373). Randnummer 28 Ein Bebauungsplan darf jedoch nicht rückwirkend in Kraft gesetzt werden, wenn das Abwägungsergebnis, das zur Zeit der Beschlussfassung rechtlich nicht zu beanstanden war, wegen nachträglicher Ereignisse nicht mehr haltbar ist, und zwar unter Einbeziehung auch des Gesichtspunkts, dass möglicherweise im Vertrauen auf den Bestand des Bebauungsplans Dispositionen getroffen und Investitionen getätigt worden sind. Ein Bebauungsplan, dessen Inhalt gemessen an § 1 Abs. 3
und den Anforderungen des Abwägungsgebots unvertretbar ist, erfüllt, auch wenn dieser Zustand erst nach dem in § 214 Abs. 3 Satz 1
genannten Zeitpunkt eingetreten ist, nicht die materiellen Voraussetzungen, derer es zu seiner Wirksamkeit bedarf (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.09.1978 - 4 C 30.76 - BVerwGE 56, 283). Randnummer 29 Wenn sich demnach die Verhältnisse so grundlegend geändert haben, dass der Bebauungsplan inzwischen einen funktionslosen Inhalt hat oder das ursprünglich unbedenkliche Abwägungsergebnis unhaltbar geworden ist, kommt eine Fehlerbehebung nicht mehr in Betracht (BVerwG, Beschl. v. 12.03.2008 - 4 BN 5/08 - ZfBR 2008, 373; Beschl. v. 18.12.1995 - 4 NB 30/95 - BauR 1996, 351; Urteil des Senats vom 09.10.1997 - 1 A 12092/96 - ESOVGRP ). Eine neue Abwägungsentscheidung ist jedoch auch nach längerer Zeit seit der ursprünglichen Beschlussfassung nicht bei jeglicher Veränderung abwägungserheblicher Belange erforderlich (BVerwG, Beschl. v. 18.12.1995 - 4 NB 30/95 - BauR 1996, 351 = juris, Rn. 15). Sie ist nur dann geboten, wenn sich die Sach- oder Rechtslage grundlegend geändert hat, für die ursprüngliche Abwägungsentscheidung sozusagen "die Geschäftsgrundlage weggefallen" ist. Fehlt es an dieser Grundvoraussetzung, so ist es bei der rückwirkenden Heilung eines Ausfertigungsmangels grundsätzlich unschädlich, wenn das zuständige Gemeindeorgan nicht in eine erneute Abwägung eingetreten ist. Randnummer 30 Auf der Grundlage der am 29.11.2012 durchgeführten Ortsbegehung und unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände kommt der Senat zu der Einschätzung, dass eine Funktionslosigkeit oder Unvertretbarkeit nicht gegeben ist. Der Senat bestätigt dabei zunächst die Feststellungen der Vorinstanz hinsichtlich der örtlichen Verhältnisse. Tatsächlich befanden sich auch zum Zeitpunkt der Ortsbesichtigung des Senats mehrere Lkw-Anhänger, zwei Radlader sowie eine Eigentankanlage auf dem Gelände der Fa. W... Ferner konnten dort drei Schüttungen von Kies/Splitt bzw. Sand gesehen werden. In südlicher Richtung schloss sich das Lagergelände eines Baumarktes an. Der Senat folgert jedoch daraus nicht, dass aufgrund der Zulassung des Betriebes W... und dessen Tätigkeit der gesamte Bebauungsplan funktionslos geworden sei. Es ist zwar davon auszugehen, dass der Betrieb W... von seiner Konzeption und Ausdehnung her wohl kaum noch als sonstiger Betrieb im Sinne von § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO anzusehen sein dürfte. Weitere Ermittlungen mussten sich indessen insofern nicht aufdrängen, da nach Maßgabe der nachfolgenden Ausführungen eine Funktionslosigkeit des streitgegenständlichen Bebauungsplans auch bei einer angenommen Mischgebietsunverträglichkeit des Betriebs W... jedenfalls nicht in seiner Gesamtheit anzunehmen ist. Randnummer 31 5. Von der Funktionslosigkeit eines Bebauungsplans ist auszugehen, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse im Plangebiet so weit verselbstständigt haben, dass von den planerischen Festsetzungen, die Gegenstand der gemeindlichen Beschlussfassung waren, keine steuernde Wirkung mehr ausgehen kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.02.1997 - 4 NB 40.96 - NVwZ 1997, 893; OVG RP, Urt. v. 22.11.2011 - 8 A 10443/11 - ESOVGRP ). Eine derartige Funktionslosigkeit setzt voraus, dass tatsächliche Verhältnisse eingetreten sind, die die auf sie bezogenen Festsetzungen eines Bebauungsplanes ihrer ordnenden Wirkung beraubten, weil deren Verwirklichung in ihrer ganzen Reichweite auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen ist. Die Abweichung zwischen planerischer Festsetzung und tatsächlicher Situation muss zudem derart offensichtlich sein, dass ein dennoch in die Fortgeltung der Festsetzung gesetztes Vertrauen nicht mehr als schutzwürdig angesehen werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.04.1977 - IV C 39.75 -, BVerwGE 54, 5; Urt. v. 17.06.1993 - 4 C 7/91 -, NVwZ 1994, 281; Urt. v. 28.04.2004 - 4 C 10/03 -, NVwZ 2004, 1244; OVG RP, Urt. v. 26.10.2010 - 8 C 10150/10 -; Kalb/Külpmann, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger,
, § 10 Rn. 407). Ob die Voraussetzungen für die Funktionslosigkeit bauplanerischer Regelungen erfüllt sind, ist dabei für jede Festsetzung gesondert zu prüfen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 09.10.2003 - 4 B 85/03 -, BauR 2004, 1128). Randnummer 32 Bei der Beurteilung der Funktionslosigkeit eines Bebauungsplans oder der Unvertretbarkeit der Abwägung kann es sich regelmäßig nur um nachträgliche Änderungen im Bebauungsplangebiet handeln. Nach den unwiderlegten Darlegungen der Beklagten ist die Firma W... jedoch bereits seit dem Frühjahr 1987 vor Ort anwesend und genehmigt. Die Ortsbesichtigung hat auch ergeben, dass nach dem Zustand der Bauwerke offenbar seit vielen Jahren keine größeren baulichen Veränderungen mehr vorgenommen worden sind. Es ist nach alledem davon auszugehen, dass die Firma W... als bestandsgeschützter Betrieb für die Planer im Jahre 1987 zu berücksichtigen war. Es ist aber nicht grundsätzlich ausgeschlossen, einen – eher mischgebietsuntypischen oder sogar mischgebietsunverträglichen Betrieb – mit diesem Gebietstyp zu überplanen, um so künftig sicherzustellen, dass gegebenenfalls keine weiteren unverträglichen Nutzungen zu genehmigen sind. So könnte insbesondere bei einer Aufgabe des Betriebes W... dort künftig nur noch eine mischgebietsadäquate Nutzung erfolgen, was die städtebauliche fortwirkende Relevanz des Bebauungsplanes belegt. Zudem sind die von dem Verwaltungsgericht befürchteten übermäßigen Immissionen bisher weder belegt worden, noch sonst ersichtlich geworden, was auch durch den Eindruck der Ortsbesichtigung bestätigt wurde. Von den Beteiligten wurde weder über Nachbarbeschwerden noch über sonstige Konflikte aufgrund der derzeitigen Nutzung berichtet. Randnummer 33 Ginge man mit dem Verwaltungsgericht davon aus, dass aufgrund der Existenz und des Betriebes der Firma W... GmbH eine Funktionslosigkeit des Plans in diesem Bereich ernstlich in Betracht kommt, so kann sich dies zur Überzeugung des Senats jedenfalls nicht auf das gesamte Plangebiet erstrecken, sondern würde nur das Mischgebiet entlang des K... Weges und dort insbesondere den Bereich nach dem mit einem Wohngebäude bebauten Grundstück K... Weg 17 betreffen. Dies hätte zur Folge, dass sich der Betrieb W... – bestandsgeschützt – im Außenbereich befände, der Plan jedoch im Übrigen seine Wirksamkeit weiterhin entfalten könnte. Insbesondere hat der Bebauungsplan aber – wie sich der Senat bei der Ortsbesichtigung überzeugen konnte – entlang der K... Straße seine ordnende Funktion nicht verloren, wobei ein näheres Eingehen auf die einzelnen Betriebstypen hier entbehrlich ist. Denn insgesamt ist nach alledem festzustellen, dass keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Plan seine städtebauliche Funktion nicht mehr ausfüllen kann, wobei gewisse Einschränkungen jedenfalls nicht zur (Gesamt)-Unwirksamkeit führen. Randnummer 34
auf örtliche Bauvorschriften mangels einer Verweisung in § 88 Abs. 6 Satz 2 LBauO keine Anwendung (OVG RP, Urteile vom 14.09.2005 - 8 C 10317/05 -; vom 11.03.1999 - 1 C 10320/98 - ESOVGRP ; BVerwG, Urt. v. 16.03.1995, NVwZ 1995, 899; Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, § 9
Rn. 263). Gestaltungssatzungen müssen aber landesrechtlich begründet gemäß § 88 Abs. 1 Nr. 1 LBauO nicht nur auf sachgerechten Erwägungen beruhen, sondern auch eine angemessene Abwägung der privaten Interessen der Grundstückseigentümer und der Belange der Allgemeinheit erkennen lassen, da auch die Ordnung der Baugestaltung Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG bestimmt (OVG RP, Urteile vom 01.10.2008 - 1 A 10362/08 - AS 36, 381; vom 05.08.1993 - 1 A 11772/92 - NVwZ-RR 1994, 429; vom 23.10.1997 - 1 A 12163/96 - ESOVGRP ). Randnummer 41 Diese Voraussetzungen einer angemessenen Abwägung der betroffenen Belange sind hier offensichtlich nicht erfüllt. Damit kann insofern offen bleiben, ob – wie der Kläger meint – bereits grundsätzlich ein generelles Fremdwerbeverbot in Mischgebieten oder Gemengelagen gegen Art. 14 Abs. 1 GG verstoße. Randnummer 42 8. Steht demnach die Gestaltungssatzung dem Anspruch der Klägerin nicht entgegen, so hat sie einen Anspruch auf Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2
von den Festsetzungen des Bebauungsplans, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Abweichung städtebaulich vertretbar ist. Randnummer 43 Ob die Grundzüge der Planung berührt werden, hängt von der jeweiligen Planungssituation ab (BVerwG, Beschl. v. 19.05.2004 – 4 B 35.04, BeckRS 2004, 22801; Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger,
35). Entscheidend ist, ob die Abweichung dem planerischen Grundkonzept zuwider läuft. Je tiefer die Befreiung in das Interessensgeflecht der Planung eingreift, desto eher liegt der Schluss auf eine Änderung der Planungskonzeption nahe, die nur im Wege der (Um-)Planung möglich ist. Die Befreiung kann nicht ein Instrument dafür sein, die von der Gemeinde getroffene planerische Regelung beiseite zu schieben. Sie darf – jedenfalls von Festsetzungen, die für die Planung tragend sind – nicht aus Gründen erteilt werden, die sich in einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle oder gar für alle von einer bestimmten Festsetzung betroffenen Grundstücke anführen ließen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 05.03.1999, 4 B 5.99, juris). Mit diesem Erfordernis des Erhalts der Grundzüge der Planung sowie mit den Beschränkungen auf bestimmte Befreiungstatbestände in den Nrn. 1 bis 3 hat der Gesetzgeber festgelegt, dass im Wege der Befreiung grundsätzlich nur im Rahmen von bestimmten Korrekturen von den Festsetzungen des Bebauungsplans abgewichen werden kann, die nicht generell den Zielen und Zwecken des Bebauungsplans und seinen Festsetzungen widersprechen (Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger,
29). Die Baugrenze (u.a. für Werbeanlagen) entlang der K... Straße zählt zur Überzeugung des Senats nicht zu dem Grundkonzept der Planung. Die Ortsbesichtigung des Senats hat ergeben, dass die entlang der K... Straße die im Bebauungsplan „Auf dem Gleichen“ blau eingezeichnete Baugrenze von den angrenzenden Unternehmen im Hinblick auf Werbeanlagen mehrfach nicht eingehalten wurde, zudem sind nach Auskunft der Beklagten bereits mehrere Befreiungen erteilt wurden. So konnten etwa sowohl auf dem Grundstück unmittelbar in südlicher Richtung von dem geplanten Vorhaben als auch auf dem daran angrenzenden Gelände des REWE-Marktes große Werbetafeln bzw. Werbebanner auf hohen Flaggenmasten innerhalb der Baugrenze festgestellt werden. Auch auf dem unmittelbar nördlich angrenzenden Anwesen K... Straße 32 befinden sich innerhalb der nicht überbaubaren Fläche drei Fahnenmasten mit Reklameflaggen. Randnummer 44 Die Befreiung ist auch städtebaulich vertretbar im Sinne von § 31 Abs. 2
. „Städtebauliche Vertretbarkeit“ im Sinne dieser Norm bedeutet, dass die Befreiung mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung gemäß den Grundsätzen des § 1
, insbesondere mit dem Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7
) vereinbar sein muss. Die Abweichung muss etwa zu dem nach § 1
zulässigen Inhalt des konkreten Bebauungsplans, von dem abgewichen wird, gemacht werden können, wobei wiederum die Grundzüge der Planung nicht berührt werden dürfen (st. Rspr.; vgl. BVerwG, Urt. v. 17.12.1998 - 4 C 16.97 -, NVwZ 1999, S. 981, 984; s.a. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger,
47 m.w.N.). Randnummer 45 Nach Maßgabe der genannten Voraussetzungen war auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts der Klägerin eine Genehmigung im Wege der Befreiung nach § 31 Abs. 2
zu erteilen. Zwar liegt die Entscheidung über die Erteilung einer Befreiung dem Wortlaut nach („kann“) im Ermessen der Baugenehmigungsbehörde, so dass das Vorliegen der Voraussetzungen allein für die Erteilung einer Befreiung noch keinen Anspruch auf die Befreiung vermittelt (BVerwG, Urt. v.
die Spielräume für zusätzliche Erwägungen bei Ausübung des Ermessens tendenziell gering sind, da die für die drei Befreiungstatbestände verlangten Voraussetzungen nahezu erschöpfend sind (vgl. OVG NRW, Beschl. vom 02.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.