Berichtigung - 01.05.2000 einen monatlichen Unterhalt von 700,00 Zloty zu zahlen. Die Entscheidung wird in den Gründen auf die Verordnung (EG) 4/2009 des Rates über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen (EuUnthVO) und auf das Gesetz zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Verkehr mit ausländischen Staaten vom 23.05.2011 (AUG) gestützt und der Antrag als solcher auf Anerkennung und Vollstreckbarerklärung des polnischen Titels gekennzeichnet. Randnummer 3 Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners. Er macht geltend, die Antragstellerin sei inzwischen volljährig; er sei zudem nicht leistungsfähig. Zudem habe er bis August 2011 monatlichen Unterhalt in Höhe von 185,00 € gezahlt; das wird von der Antragstellerin ausdrücklich eingeräumt. Randnummer 4 Die Antragstellerin vertritt die Auffassung, die Versagung der Vollstreckbarerklärung dürfe
4/2009 nur aus einem der in Art 24 der Verordnung aufgeführten Gründe erfolgen und ein solcher liege nicht vor. II. Randnummer 5 Die Beschwerde hat teilweise Erfolg, soweit nämlich unstreitig der titulierte Unterhalt gezahlt ist, also bis August 2011, für die Folgezeit ist sie unbegründet. Randnummer 6 1. Das Amtsgericht geht zutreffend davon aus, maßgebende Rechtsgrundlage sei hier die Verordnung (EG) 4/2009, weil die Vollstreckung erst
dem 17.06.2011 eingeleitet wurde. Die Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen vom
AUG kann der Schuldner mit der Beschwerde aber auch (materielle) Einwendungen gegen den Anspruch selbst geltend machen, soweit die Gründe, auf denen sie beruhen, erst
dem Erlass der Entscheidung entstanden sind. Derartigen Einwendungen sind allerdings
der ständigen Rechtsprechung des BGH nicht solche, die im Wege einer Abänderungsklage geltend zu machen wären, denn die Abänderung greift in die Rechtskraft der ausländischen Entscheidung ein (vgl. zuletzt BGH FamRZ 2011, 802, m. zahlreichen
weisen und m. Anm. Heiderhoff). Derartige Einwände, die eine Abänderung rechtfertigen können, sind die der inzwischen eingetretenen Volljährigkeit der Antragstellerin und der mangelnden Leistungsfähigkeit des Antragsgegners. Diese Gründe können also der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Erst recht kommt die vom Antragsgegner seinerseits beantragte Abänderung im vorliegenden Verfahren nicht in Betracht; (diese müsste vor dem polnischen Gericht beantragt werden). 4. Randnummer 9 a.
ebenfalls ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - zu § 12 des Annerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes (AVAG) - kann der Schuldner allerdings rechtsvernichtende oder rechtshemmende Einwendungen erheben und auch mit seiner Beschwerde jedenfalls dann einwenden, dass die im Ursprungsstaat titulierte Forderung
träglich "ganz oder teilweise" erfüllt wurde, wenn der Erfüllungseinwand unstreitig ist (BGH a.a.O.). Dabei beschränkt sich der im Vollstreckbarkeitsverfahren zu berücksichtigende Einwand der Erfüllung nicht auf eine Erfüllung des gesamten geschuldeten Unterhalts, es kann auch die teilweise Erfüllung geltend gemacht werden (BGH a.a.O.). Diese Rechtsprechung gilt auch im Anwendungsbereich des hier maßgebenden - gleichlautenden - § 44 AUG (vgl. Heger/Selg, a.a.O., Dose in Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis,
träglich entstandene Einwendungen gegen den Anspruch selbst im Beschwerderverfahren geltend gemacht werden können - einschränkend in diesem Sinne auszulegen sind. Randnummer 11 c. Der BGH hat in einer
der Entscheidung des EuGH ergangenen Entscheidung vom 12.07.2012 - IX ZB 267/11 - festgestellt , im Verfahren der Vollstreckbarerklärung könne sich der Schuldner nicht mit Erfolg auf materiell-rechtliche Einwendungen berufen, die weder rechtskräftig festgestellt, noch unstreitig seien. Ob die Entscheidung des EuGH dazu nötige, auch die Berufung auf alle, auch liquide materiell-rechtliche Einwände für unzulässig zu halten, hat der BGH ausdrücklich offen gelassen. Dies spricht dafür,
wie vor rechtsvernichtende Einwände zuzulassen, soweit sie unstreitig oder rechtkräftig festgestellt sind. Dem EuGH ging es
der Beschlussbegründung im Wesentlichen um die Klarstellung, es dürfe in dem formellen Verfahren der Vollstreckbarerklärung keine irgendwie geartete Überprüfung der Richtigkeit der Ausgangsentscheidung stattfinden; generell sei dieses Verfahren nicht zur Prüfung materieller Fragen vorgesehen und geeignet. Dies schließt es aber nicht aus, offensichtlich begründete rechtsvernichtende Einwendungen wie die Erfüllung zu berücksichtigen, wenn sie unstreitig sind. Denn damit wird weder in die Ausgangsentscheidung eingegriffen, noch ist eine materielle Prüfung des Anspruchs insoweit erforderlich. Randnummer 12 5. Damit geht es nur noch um die Vollstreckung von Unterhaltsansprüchen für die Zeit ab September 2011, also
dem 18.06.2011 (dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 und des AUG). Randnummer 13 a. Insoweit stellt sich die Frage, ob der Titel insoweit überhaupt für vollstreckbar erklärt werden muss oder ob er nicht ohne Weiteres
der Verordnung vollstreckbar ist (so OLG München, Beschluss vom 13.02.2012, - 12 UF 48/12 - juris, OLG Stuttgart, Beschluss vom 12.01.2012, 17 UF 331/11 -juris). Randnummer 14 b.
Abs.1 der VO EG 4/2009 findet diese nur auf Verfahren Anwendung, die
dem Datum ihrer Anwendbarkeit eingeleitet werden, d.h. auf ab dem 18.6. 2011 eingeleitete Verfahren.
2 a) finden Kapitel IV, Abschnitte 2 und 3 Anwendung auf Entscheidungen, die in den Mitgliedsstaaten vor dem Tag des Beginns der Anwendbarkeit dieser Verordnung ergangen sind und deren Anerkennung und Vollstreckbarerklärung
diesem Zeitpunkt beantragt wird; eine derartiges Verfahren liegt hier vor. Der Titel stammt aus dem Jahre 2000, der Antrag wurde im Jahre 2012 gestellt. Randnummer 15 c. Kapitel IV Abschnitt 2 der Verordnung betrifft an sich Verfahren, die in einem Mitgliedstaat ergangen sind, der nicht durch das Haager Unterhaltsprotokoll gebunden ist. Das sind lediglich Dänemark und das Vereinigte Königreich (vgl. Hüßtege in Thomas/Putzo ZPO , 33. Aufl. Vorbem vor Art 1 EuUntVO, Rn 30), nicht aber Polen. Gleichwohl gelten die in Abschnitt 2 genannten Vorschriften aufgrund der Verweisung in Art 75 Abs. 2 a) der Verordnung auch für die hier in Polen ergangene Entscheidung. Dementsprechend ist auch Art 26 der Verordnung anzuwenden, wonach Titel in Deutschland nur vollstreckbar sind, wenn sie für vollstreckbar erklärt wurden. Dem wird die Entscheidung des Amtsgerichts für die Zeit ab September 2011 gerecht. Randnummer 16 Die Kostenentscheidung beruht auf § 40 Abs. 1 AUG i.V.m. § 788 Abs. 1 ZPO, § 40 Abs. 2 AUG.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.