Beschränkung der Berufung auf das Disziplinarmaß Leitsatz § 81 Abs. 2 S. 1 LDG (juris: DG RP) enthält eine vom Bundesdisziplinargesetz und den Disziplinargesetzen der übrigen Bundesländer abweichende Regelung, die sich an § 82 BDO orientiert und daher eine Beschränkung der Berufung auf das Disziplinarmaß zulässt. (Rn.65) Verfahrensgang vorgehend VG Trier Disziplinarkammer, 15. Mai 2012, 3 K 1568/11.TR, Urteil Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 15. Mai 2012 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger betreibt die Entfernung des Beklagten aus dem Dienst. Randnummer 2 Der derzeit 53 Jahre alte Beklagte steht seit 1986 im Dienst des klagenden Landes und ist bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd - SGD Süd - (Regionalstelle Gewerbeaufsicht M….) - zuvor Staatliches Gewerbeaufsichtsamt M…. - tätig. Randnummer 3 Von 1992 bis Ende 2011 war der Beklagte im Besitz von Nebentätigkeitsgenehmigungen für die Ausübung einer Vortragstätigkeit. Er wurde am 1. Juli 1999 in sein derzeitiges Amt eines Gewerbeamtsrats befördert. Bei seiner letzten dienstlichen Beurteilung am 10. Februar 2006 wurden seine Leistungen insgesamt mit „übertrifft die Anforderungen (B)“ bewertet. Er ist verheiratet und Vater einer minderjährigen Tochter. Randnummer 4 Das Amtsgerichts Wiesbaden verurteilte den in der Vergangenheit weder straf- noch disziplinarrechtlich in Erscheinung getretenen Beklagten durch rechtskräftiges Urteil vom 06. Dezember 2010 - 2261 Js 21996/09 - 81 Ls - wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten und zwei Wochen, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Randnummer 5 Daraufhin leitete der Präsident der SGD Süd ein Disziplinarverfahren gegen den Beklagten ein. Neben den abgeurteilten Straftaten wurde ihm vorgeworfen, er habe gegen die Dienstanweisung „Zur Bereitstellung und Nutzung von Internet- und Intranetzugängen und -angeboten in der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd“ - im Folgenden: DA - verstoßen, da er unter anderem sexistische und pornografische Internet-Seiten aufgerufen und teilweise heruntergeladen habe. Über die Einleitung des Disziplinarverfahrens wurde der Beamte mit Schreiben vom 30. März 2011 in Kenntnis gesetzt. Er wurde über seine Rechte belehrt und erhielt Gelegenheit zur Äußerung. Randnummer 6 Bei einer Sichtung der Daten im „H:\-Laufwerk“ des Beamten und auf dem lokalen Rechner an seinem Arbeitsplatz am 25. März 2011 wurde festgestellt, dass er vielfach Internetseiten mit sexistischen bzw. pornografischen Inhalten besucht hatte und sich in dem „H:\-Laufwerk“ bzw. dem lokalen Rechner entsprechende Dokumente, Bilder und Filme befanden. Der Arbeitsplatzrechner wurde sichergestellt und dem Landesbetrieb Daten und Information zur Wiederherstellung weiterer, möglicherweise gelöschter Dateien übergeben. Der Beklagte erhielt einen anderen Arbeitsplatzrechner und einen neuen Benutzer-Account ohne Zugang zu seinem bisherigen „H:\-Laufwerk“. Sein Internet-Zugang wurde gesperrt; der Zugang zum Intranet stand ihm allerdings weiterhin offen. Er erklärte sich mit der Einsichtnahme in die auf dem sichergestellten Rechner befindlichen, als privat oder persönlich bezeichneten Dateien einverstanden. Randnummer 7 Mit Schreiben vom 21. Juni 2011 setzte die Ermittlungsführerin den Beklagten von dem wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen in Kenntnis und gab ihm Gelegenheit zur Beantragung weiterer Ermittlungen bzw. zur abschließenden Äußerung. Randnummer 8 Am 09. Dezember 2011 hat der Kläger Disziplinarklage erhoben mit dem Ziel, den Beklagten aus dem Dienst zu entfernen. Ihm wurden der sexuelle Missbrauch von Kindern in fünf Fällen gemäß dem Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden sowie eine Vielzahl im Einzelnen beschriebener Verstöße gegen die Dienstanweisung „Zur Bereitstellung und Nutzung von Internet- und Intranetzugängen und -angeboten in der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd“ zur Last gelegt. Randnummer 9 Nachdem der Kläger den Beklagten mit Schreiben vom 23. März 2012 auf die Möglichkeit hingewiesen hatte, die Mitbestimmung des zuständigen Personalrates bei der Erhebung der Disziplinarklage zu beantragen (§ 79 Abs. 1 Nr. 14 des Landespersonalvertretungsgesetzes - LPersVG -), hat der Beklagte auf die Beteiligung des Personalrats verzichtet. Randnummer 10 Durch Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15. Mai 2012 hat das Verwaltungsgericht Trier den Beklagten in das Amt eines Gewerbeamtmanns zurückgestuft. In den Entscheidungsgründen heißt es im Wesentlichen: Randnummer 11 „… 1. Der Beklagte hat sich des sexuellen Missbrauchs von Kindern in fünf Fällen schuldig gemacht. Die dahingehenden Feststellungen ergeben sich aus den Gründen des Urteils des Amtsgerichts Wiesbaden (Az.: 2261 Js 21996/09 - 81 Ls), ausweislich dessen er nach Maßgabe der §§ 176 Abs. 1, Abs. 3 StGB a. F., 53, 56 Abs. 2 Strafgesetzbuch - StGB - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten und zwei Wochen verurteilt wurde. Hierzu hat das Strafgericht in seinem Urteil in abgekürzter Form (§ 267 Abs. 4 Strafprozeßordnung - StPO -) festgestellt: Randnummer 12 „Der Angeklagte fasste in der Zeit vom 26. Oktober 1994 bis zum 25. Oktober 1995 der damals 13-jährigen Geschädigten und Nebenklägerin K…., bei der es sich um die Tochter seiner ehemaligen Lebensgefährtin handelt, insgesamt fünfmal an 5 nicht mehr näher konkretisierbaren Tagen im Tatzeitraum in seiner damaligen Wohnung in Heidenrod überraschend und ohne Vorwarnung in ihre Hose an ihre Vagina, streichelte und massierte diese und drang mit 1 bis 2 Fingern in die Scheide der Geschädigten ein. Dies tat der Angeklagte, um sich sexuelle Befriedigung zu verschaffen. Körperliche Schäden erlitt die Geschädigte nicht. …“ Randnummer 13 … Da im Übrigen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von Schuldausschlussgründen ersichtlich sind, ist dem vorliegenden Disziplinarverfahren die abgeurteilte Straftat, so wie im Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden geschildert, in objektiver und subjektiver Hinsicht zugrunde zu legen. Randnummer 14 Durch das strafbewehrte Verhalten hat der Beamte gegen seine Pflicht zu einem achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten nach Maßgabe des § 64 Abs. 1 Satz 3 LBG bzw. § 34 Satz 3 BeamtStG verstoßen, da sich hieraus die Pflicht ergibt, ein Leben im Einklang mit den Gesetzen zu führen, insbesondere nicht gegen Strafgesetze zu verstoßen. … Randnummer 15 2. Der Beklagte hat am 13. August 2009 im Dienst den Ordner „Mozilla Firefox“ erstellt. Dieses Programm war von der Zentralabteilung als Browser nicht freigegeben und der Beklagte hat dieses insbesondere dazu genutzt, um spezielle Internetseiten mit erotischem/pornografischem Inhalt aufzurufen. Die Wiederherstellung gelöschter Dateien durch den Landesbetrieb Daten und Information ergaben Dateien in einer Gesamtgröße von 4,47 GB, wobei es sich um 51.665 Dateien (32 Ordner) handelt. Die Dateien weisen in erheblichem Umfang pornografischen bzw. erotischen Inhalt auf. Darunter befinden sich auch Comics, die sexuelle Handlungen mit Kindern zeigen. Daneben befanden sich auf dem lokalen Rechner eine große Anzahl von Powerpoint-Dateien (352 Stück), die zum einen der Nebentätigkeit zuzurechnen sind, zum anderen sexistischen Inhalt haben. Randnummer 16 Durch die Installation des Programmes Mozilla Firefox, die private Nutzung des Internets während der Dienstzeit und das Herunterladen von Dateien für private Zwecke hat der Beklagte in mehrfacher Hinsicht gegen die Dienstanweisung „Zur Bereitstellung und Nutzung von Internet- und Intranetzugängen und –angeboten in der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd“ vom 29. April 2005, in Kraft getreten am 1. Juni 2005 (im Folgenden: DA), verstoßen: Randnummer 17 Nach Nr. 2.1 DA kann ein Zugang zu weiteren Internet-Diensten nur durch die systembetreuende Stelle, auf Antrag der fachlich zuständigen Stelle, eingerichtet werden. Die Installation der Kommunikations-Software und sonstiger Programme erfolgt entsprechend Nr. 2.2 DA ausschließlich über das Organisationsreferat – luK – und ist mit diesem vorher abzustimmen. Nach Ziffer 2.3 der Dienstanweisung darf das Internet während der Dienstzeit nur für dienstliche Zwecke genutzt werden. Eine private Nutzung außerhalb der Dienstzeit setzt die Abgabe einer individuellen Einwilligungserklärung voraus. Unzulässig ist schließlich das Herunterladen im Sinne eines bewussten Speichervorgangs von Dateien für private Zwecke, sowohl innerhalb als auch außerhalb der Dienstzeit, sowie jede Nutzung, die gegen geltendes Recht verstößt und den Interessen der Dienststelle oder deren Ansehen in der Öffentlichkeit schaden könnte. Ausdrücklich erwähnt die Dienstanweisung in diesem Zusammenhang das Abrufen oder Anbieten von beleidigenden, verleumderischen, verfassungsfeindlichen, rassistischen, sexistischen oder pornografischen Äußerungen oder Abbildungen. Randnummer 18 Hinsichtlich dieses Weisungsverstoßes ist dem Beklagten auch ein Verschulden, nämlich Vorsatz, vorzuwerfen. … Randnummer 19 Durch den wiederholten vorsätzlichen Verstoß gegen die für ihn maßgebliche Dienstanweisung hat der Beklagte sich innerdienstlich in disziplinarrechtlich relevanter Art und Weise nicht nur eines Gehorsamsverstoßes (§ 65 Satz 2 LBG bzw. § 35 Satz 2 BeamtStG) schuldig gemacht, sondern er hat darüber hinaus auch gegen seine Pflicht zur vollen Hingabe bzw. zum vollen persönlichen Einsatz (§ 64 Abs. 1 Satz 1 LBG bzw. § 34 Satz 1 BeamtStG) verstoßen. Hinsichtlich der letztgenannten Dienstpflicht bleibt zwar anzumerken, dass dem Beklagten konkret nicht vorgehalten werden kann, seine Arbeitskraft habe durch die private Internetnutzung gelitten. ... Dennoch liegt ein Verstoß gegen die vorgenannte Dienstpflicht allein darin begründet, dass der Beklagte seine Arbeitskraft in zeitlicher Hinsicht nicht ausschließlich seinem Dienstherrn zur Verfügung gestellt hat. Auch in Zeiten, in denen sich ihm ein zeitlicher Leerlauf geboten hat, wäre er gehalten gewesen, seinem Dienstherrn seine freie Arbeitszeit anzubieten, um diesen zumindest in die Lage zu versetzen, ihn anderweitig zu beschäftigen. Dies gilt namentlich für Tage wie zum Beispiel den 18. März 2011, an dem der Beklagte in der Zeit von 8.46 Uhr bis 14.23 Uhr fortwährend und konstant Internetseiten mit nichtdienstlichem Bezug aufgerufen hat. Dies gilt ebenso für den 15. März 2011, für die Zeit zwischen 14.50 Uhr und 16.16 Uhr und den 9. März 2011, für die Zeit zwischen 13.34 Uhr und 15.55 Uhr. Insoweit verweist das Gericht auf die sich in der Gerichtsakte befindenden Ausdrucke, die auch über die genannten Tage hinweg eine konstante und fortwährende Nutzung des Internets zu privaten Zwecken in nicht unerheblichem zeitlichen Umfang belegen. Randnummer 20 Nach dem Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens war vorliegend für die einzelnen angeschuldigten Pflichtverletzungen nach den Bemessungsvorgaben des § 11 LDG eine einheitliche Disziplinarmaßnahme zu bestimmen. Infolge dessen bleibt dem Beklagten eine Berufung auf ein Disziplinarmaßnahmeverbot wegen Zeitablaufs nach Maßgabe des § 12 LDG bzw. auf ein relatives bzw. absolutes Maßnahmeverbot nach § 13 LDG - vor dem Hintergrund der bereits erfolgten strafrechtlichen Verurteilung des Anschuldigungspunktes des sexuellen Missbrauchs von Kindern - verwehrt. … Randnummer 21 Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall zur Ahndung eines Dienstvergehens erforderlich ist, richtet sich gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 LDG nach dessen Schwere unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs, der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. … Randnummer 22 Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist im vorliegenden Einzelfall die Zurückstufung des Beamten um ein Amt geboten. Der Beklagte hat sich durch sein Fehlverhalten zwar an den Rand seiner weiteren Tragbarkeit im öffentlichen Dienst gebracht, jedoch ist weder ein endgültiger Vertrauensverlust noch ein irreparabler Ansehensschaden eingetreten. Randnummer 23 Das dem Beklagten vorgeworfene Dienstvergehen wiegt schwer. Dabei ruht das maßgebende Gewicht auf dem Vorwurf des sexuellen Missbrauchs der Tochter seiner ehemaligen Lebensgefährtin in den Jahren 1994/1995. Wie bereits oben ausgeführt, ist unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für den außerdienstlichen Missbrauch von Kindern, der mit einer Freiheitsstrafe geahndet worden ist, die Entfernung aus dem Dienst Richtschnur für die Maßnahmebemessung. Insbesondere vor dem Hintergrund der unterschiedlichen Zwecksetzung von Straf- und Disziplinarverfahren gebietet sich jedoch eine Abwägung aller be- und entlastenden Gesichtspunkte im Einzelfall. Demzufolge ist vorliegend maßgeblich in die Bemessung einzustellen, dass das strafbewehrte Verhalten des Beklagten bereits 18 Jahre zurück liegt und er sich seither offenkundig keiner strafrechtlich relevanten Verfehlung mehr schuldig gemacht hat. Insoweit ist dem Beklagten auch Glauben zu schenken, als er sowohl im Strafverfahren als auch im Disziplinarverfahren beteuert, dass er seit der Tatbegehung unter Schuldgefühlen leidet, die ihn nicht nur psychisch erheblich belastet, sondern auch zu physischen Beeinträchtigungen geführt haben. ... Berücksichtigung finden muss weiterhin, dass der Beklagte sich bereits zu einem frühen Zeitpunkt der Mutter des kindlichen Opfers nach Konfrontation mit den genannten Vorwürfen offenbart und sein Bedauern zum Ausdruck gebracht hat. Entsprechend einsichtig und reuig zeigte der Beklagte sich sodann auch in dem letztendlich dann doch im Jahr 2009 eingeleiteten Strafverfahren. ... Zur Bewältigung seiner Probleme begab er sich aus eigenem Entschluss bereits im Anfangsstadium des Strafverfahrens in psychotherapeutische Behandlung und hat hierdurch zudem nachdrücklich seinen Willen manifestiert, die Ereignisse aufzuarbeiten. Hierbei erfuhr er … nachhaltige Unterstützung von seiner Ehefrau. Wenn sich auch der Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung mitleidvoll als schuldbeladenen Menschen darstellte und sich hierdurch scheinbar in eine Opferrolle zu manövrieren versuchte, so ist dennoch davon auszugehen, dass er nicht nur die Tragweite seiner Verfehlung - auch für den dienstlichen Bereich - voll erfasst, sondern diese auch tatsächlich verinnerlicht und sich für die Zukunft die Folgen seines Verhaltens in jedem Fall zur Warnung hat gereichen lassen bzw. lassen wird. Randnummer 24 Neben diesen gegen die Verhängung der Höchstmaßnahme sprechenden mildernden Gesichtspunkten von bereits erheblichem Gewicht, ist zugunsten des Beklagten weiterhin zu berücksichtigen, dass es sich bei ihm um einen pflichtbewussten und leistungsstarken Beamten handelt, der sich in den Jahren seiner Dienstausübung bis auf die hier angeschuldigten Verfehlungen nichts hat zuschulden kommen lassen. Randnummer 25 Zwar hat er demgegenüber in dem hier in Rede stehenden Zeitraum das dienstliche Internet in nicht unerheblichem Maße in Anspruch genommen und dadurch erneut gefehlt. Jedoch ist dies vor dem Hintergrund der aufgezeigten Erwägungen und des verhältnismäßig geringen Eigengewichts dieses Fehlverhaltens nicht geeignet, einen endgültigen Vertrauensverlust zu bewirken. …. Der Dienstherr kann nicht jeden seiner Bediensteten sorgfältig überwachen und muss sich von daher darauf verlassen können, dass Beamte, die sich freiwillig in das Beamtenverhältnis begeben haben, sich entsprechend der für sie maßgeblichen Dienstanweisungen verhalten. Durch die Bereitstellung eines Internetzugangs genießt der Beamte einen Vertrauensvorschuss, den er nachhaltig verletzt, wenn er das Internet zu privaten Zwecken nutzt und er in diesen Zeiten seinem Dienstherrn seine Arbeitskraft entzieht. Dies gilt umso mehr, wenn ein Beamter, wie hier der Beklagte, über besondere EDV-Kenntnisse verfügt, und diese sogar dazu nutzt, durch Installierung eines nicht kompatiblen Programmes die Sicherheitsvorkehrungen der Behörde zu umgehen. Randnummer 26 Da diese Verfehlungen jedoch zumindest partiell – im Hinblick auf den Konsum pornografischer und erotischer Bilder – im engen inneren Zusammenhang zu der begangenen Straftat stehen, geht das Gericht in einer Gesamtschau der Umstände von einer unbedingten Erziehungsfähigkeit und auch Erziehungswilligkeit des Beklagten auch in dieser Hinsicht aus, so dass er auch in Ansehung dieser zusätzlichen Verfehlung weiterhin noch ein Restvertrauen seines Dienstherrn genießt. Dementsprechend hat der Dienstherr den Beklagten trotz der gegen ihn erhobenen schwerwiegenden Beschuldigungen nicht vom Dienst suspendiert, sondern ihn weiterhin unter Sperrung des Internetzugangs verwendet. Wenn auch diese Entscheidung, wie im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgetragen, von dem Gedanken getragen war, die gesamte Angelegenheit vertraulich zu behandeln, so setzte dennoch die Weiterverwendung ein gewisses Maß an Vertrauen in eine weitere ordnungsgemäße Dienstausübung voraus, das der Beamte letztendlich mangels entgegenstehendem Vortrag nicht enttäuscht hat. Mithin hat der Dienstherr selbst belegt, dass dem Beklagten innerdienstlich letztlich eine positive Prognose zu stellen ist. … Nach dem Gesamteindruck des Beklagten ist vielmehr davon auszugehen, dass er sich nicht nur das Strafverfahren, sondern insbesondere das Disziplinarverfahren derart hat zur Mahnung gereichen lassen, dass insgesamt eine Wiederholungsgefahr als absolut gering anzusehen ist. Randnummer 27 Nach alledem ist dem Beklagten noch ein Restvertrauen zuzubilligen, so dass die Zurückstufung in das Amt eines Gewerbeamtmannes angezeigt und auch noch angemessen ist, um ihn für die Zukunft zu einem insgesamt gesetzes- und pflichtentreuen Verhalten anzuhalten. …“ Randnummer 28 Zur Begründung seiner fristgerecht erhobenen Berufung trägt der Kläger vor: Randnummer 29 Das Verwaltungsgericht habe die beiden zu beurteilenden Komplexe zu Recht als einheitliches Dienstvergehen gewürdigt, die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur Maßnahmebemessung seien jedoch mit § 11 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 LDG nicht vereinbar. Randnummer 30 Das Verwaltungsgericht habe nicht hinreichend gewürdigt, dass der Beklagte noch während des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens und sogar noch nach seiner strafgerichtlichen Verurteilung und trotz der seit dem 8. Februar 2010 andauernden psychotherapeutischen Behandlung seinen Dienstcomputer dazu genutzt habe, um sich pornografische Inhalte anzusehen und herunterzuladen. Ihm mangele es daher an Zuverlässigkeit und Einsichtsfähigkeit. Randnummer 31 Zu berücksichtigen sei darüber hinaus, dass der Beklagte mit Aufgaben der allgemeinen Gewerbeaufsicht befasst sei, Außendiensttermine in Betrieben wahrnehme und quasi-polizeiliche Befugnisse habe. Da er als Gewerbeaufsichtsbeamter eine gesteigerte Autorität benötige, sei eine Ansehensschädigung aufgrund der strafrechtlichen Verurteilung offensichtlich und schwerwiegend. Randnummer 32 Aus dem Umstand, dass keine Dienstenthebung erfolgt sei, könne nicht gefolgert werden, es lägen besondere vertrauenserhaltende Umstände vor. Ansonsten wäre der Dienstherr de facto gezwungen, eine vorläufige Dienstenthebung auszusprechen, um nicht die Erfolgsaussichten einer auf Entfernung aus dem Dienst gerichteten Disziplinarklage zu minimieren. Das werde dem Sinn und Zweck des § 45 Abs. 1 LDG nicht gerecht. Randnummer 33 Im Übrigen werde auch durch neue Tatsachen untermauert, dass entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts eine positive Zukunftsprognose nicht gestellt werden könne. Am 18. Juni 2012 sei nämlich festgestellt worden, dass bisher nicht alle vom Beklagten auf dienstlichen Laufwerken gespeicherten (pornografischen) Darstellungen entdeckt worden seien. Der Beklagte sei Besitzer des auf dem Server der Regionalstelle Gewerbeaufsicht M…. eingerichteten Verzeichnisses mit dem Namen „Naturfrau“. Darin befänden sich neben dienstlichen Dateien unter anderem eine größere Menge mp3-Dateien (Hörbücher) mit sexistischem Inhalt. Im Verzeichnis Desktop befinde sich zudem eine Verknüpfung namens „fire“, die auf „S:\Portable Apps\FirefoxPortable.exe“ verweise. Daneben seien weitere Software-Tools abgespeichert worden, die in der Benutzerumgebung der SGD Süd nicht zulässig seien. Die genannten Dateien seien offensichtlich vom Beklagten erstellt und auf einem dienstlichen Laufwerk abgelegt worden. Randnummer 34 Es stelle sich die Frage, ob dieser Aspekt zum Gegenstand des Berufungsverfahrens gemacht werden könne. § 83 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 62 LDG könnte dem entgegenstehen, wenn darin eine „neue Handlung“ im Sinne des § 62 Abs. 1 S. 1 LDG zu sehen wäre. Das wäre der Fall, wenn der Beklagte die Speicherung des Verzeichnisses „Naturfrau“ mit Datum vom 17. August 2011 selbst vorgenommen bzw. veranlasst hätte. Es sei jedenfalls offensichtlich, dass der Beklagte das Verzeichnis „Naturfrau“ vor Einleitung des Disziplinarverfahrens erstmals erstellt habe. Diese Tatsache sei nicht als „neue Handlung“ i.S.d. § 62 Abs. 1 S. 1 LDG zu qualifizieren, weil das Abrufen pornografischer Dateien bereits Gegenstand der erstinstanzlichen Entscheidung gewesen sei. Allerdings könne die Menge der gespeicherten Daten und die Art und Weise der Abspeicherung (geschicktes Verstecken von Dateien) im Rahmen der Gesamtwürdigung in diesem Verfahren Berücksichtigung finden. Randnummer 35 Zudem habe der Beklagte wegen des Entzugs des Internet-Zugangs nur noch sehr eingeschränkt eingesetzt werden können. Unter Berücksichtigung der unzulässigen Nutzung des Dienstcomputers über einen langen Zeitraum trotz laufendem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren bzw. trotz erfolgter Verurteilung sei es ausgeschlossen, dem Beklagten einen Internet-Zugang zu eröffnen. Aufgrund seiner besonderen EDV-Kenntnisse komme ein - zudem technisch nur schwer zu verwirklichender - eingeschränkter Internetzugang ebenfalls nicht in Betracht. Der Beklagte könne aufgrund seiner hochspezialisierten Ausbildung und seines bisherigen Einsatzbereichs auch nicht anderweitig besoldungsangemessen beschäftigt werden. Randnummer 36 Die mit dem Disziplinarverfahren zusammenhängenden Aspekte seien nach dem Verhandlungstermin vor dem Verwaltungsgericht bei der Belegschaft der Regionalstelle bekannt geworden. Der Termin sei auf einer öffentlich zugänglichen Internet-Seite der Justizverwaltung - wenn auch ohne Namensnennung - mit kurzer Erläuterung angekündigt worden. Danach habe sich das Betriebsklima in der Regionalstelle spürbar eingetrübt und sei fortwährend belastet. Randnummer 37 Schließlich sei zu fragen, warum das Verwaltungsgericht zwar davon ausgegangen sei, der Beklagte habe sich an den „Rand seiner weiteren Tragbarkeit im öffentlichen Dienst“ gebracht, jedoch nur eine Zurückstufung um eine Stufe ausgeurteilt habe. Randnummer 38 Der Kläger beantragt, Randnummer 39 unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Trier vom 15. Mai 2012 den Beklagten aus dem Dienst zu entfernen. Randnummer 40 Der Beklagte beantragt, Randnummer 41 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 42 Zur Begründung trägt er vor: Randnummer 43 Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts liege kein einheitliches Dienstvergehen vor, da zwischen dem sexuellen Fehlverhalten von 1994 sowie dem pflichtwidrigen Herunterladen und Konsumieren von Bild- und Textdateien mit pornografischen Inhalten kein innerer Zusammenhang bestehe. Dies sei für die disziplinarrechtliche Würdigung bedeutsam. Randnummer 44 In seinem Fall führe eine prognostische Gesamtwürdigung nicht zu dem Ergebnis, er werde auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen. Er sei hinsichtlich seines übrigen dienstlichen Verhaltens nicht nur tadelfrei, sondern übernehme seit Jahren bereitwillig die an ihn herangetragene Sonderaufgaben und genieße unter Vorgesetzten und Kollegen im Hinblick auf die Dienstführung und Pflichtentreue einen tadellosen Ruf. Ebenso könne nicht angenommen werden, die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Berufsbeamtentums sei bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wieder gut zu machen. Randnummer 45 Da kein innerer Zusammenhang zwischen der strafrechtlich sanktionierten Tat und dem zweckwidrigen Gebrauch des Dienstcomputers innerhalb und außerhalb der Dienstzeit bestehe, könne aus dem Umstand, dass er trotz der Verurteilung weiterhin Seiten mit pornografischem Inhalt gespeichert bzw. angesehen habe, nicht gefolgert werden, ihm mangele es an Einsichtsfähigkeit in die Pflichtwidrigkeit seines Handelns. Randnummer 46 Zudem habe er sich insbesondere deshalb in die immer noch andauernde psychotherapeutische Behandlung begeben, um die Flucht in die Befassung mit reizintensiven Inhalten verstehen und einordnen zu lernen. Eine solche Behandlung führe erst allmählich zum Erfolg. Daher könne nicht zu seinen Lasten berücksichtigt werden, dass er auch nach dem Beginn der Therapie noch Dateien mit pornografischem Inhalt konsumiert habe. Im Übrigen habe er seit der Sicherstellung seines Arbeitsplatzrechners keinen Zugang mehr zum Internet gehabt, so dass er seither nicht mehr auf pornografisches Material aus dem Internet habe zugreifen können. Die Befassung mit erotischen oder pornografischen Inhalten außerhalb der Dienstzeit ohne Nutzung des Dienstcomputers wäre im Übrigen disziplinarrechtlich irrelevant. Mit pädosexuellen Inhalten habe er sich zu keinem Zeitpunkt befasst, da dies nicht seiner Persönlichkeitsstruktur entsprochen habe. Randnummer 47 Er habe im Rahmen seiner Tätigkeit bis heute - auch während des gesamten disziplinarrechtlichen Vorermittlungs- und Gerichtsverfahrens - entsprechend dem Willen des Klägers mit Beschwerdeführern, Antragstellern und Behördenvertretern aller Art zu tun. So habe er etwa kurz vor der erstinstanzlichen Verhandlung die SGD Süd in einer großen öffentlichen Mieterversammlung vertreten und Fragen zur Asbestsanierung beantwortet. Die Öffentlichkeit habe von Vorgängen, die eine Ansehensschädigung hätten hervorrufen können, nichts erfahren. Randnummer 48 Das Absehen von der vorläufigen Dienstenthebung sei Ausdruck der Tatsache gewesen, dass nach der Einschätzung des Dienstherrn eine Ansehensschädigung allenfalls dann hätte eintreten können, wenn durch eine Suspendierung die Personalknappheit weiter verschärft worden und es für die Behörde schwieriger geworden wäre, ihre Aufgaben zu erfüllen. Randnummer 49 Was den Ordner „Naturfrau“ betreffe, so handle es sich um einen Sachverhalt, der im vorliegenden Verfahren nichts zu suchen habe. Gegenstand der Berufung sei der Sachverhalt, der dem Verwaltungsgericht vorgelegen habe und den der Kläger bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hätte ermitteln müssen. Er habe diesen Ordner auf seinem alten Arbeitsplatzrechner erstellt, nach dessen Einziehung aber keinen Zugriff mehr auf den Ordner gehabt. Nach dem Statusbericht des Servers seien am 17. August 2011 zwischen 1.01 Uhr und 7.14 Uhr zehn private Ordner von Mitarbeitern des Referates überspielt oder gesichert worden. Dies könne nur von einem Systemadministrator gesteuert worden sein. Zum Inhalt der in diesem Ordner gespeicherten Dateien könne er keine Angaben machen, da er sich nicht erinnere, wann er welche Dateien dort abgelegt habe. Es könne auch keine Rede davon sein, die Bezeichnung des Ordners „Naturfrau“ sei Ausdruck des geschickten Versteckens von Dateien. Da alle anderen Nutzer ihre persönlichen Verzeichnisse mit ihrem Nachnamen benannt hätten, müsse der Ordner mit dem Namen „Naturfrau“ allen anderen Kollegen geradezu ins Auge springen. Randnummer 50 Die Sperrung seines Internetzugangs habe nicht zu einer nennenswerten Beeinträchtigung seiner Einsetzbarkeit geführt. Im Referat stünden grundsätzlich aktuelle Papierexemplare zu Chemikaliendaten zur Verfügung. Die darüber hinaus von ihm außerhalb der Dienstzeit durchgeführten privaten Internetrecherchen in allgemein zugänglichen Quellen seien unproblematisch. Die gelegentlich erforderliche Internetrecherche durch Kollegen habe auch nicht zu einem beachtlichen Mehraufwand geführt. Solche Probleme würden vom Kläger lediglich behauptet, aber weder erläutert oder belegt. Randnummer 51 Der in der Berufungsbegründung zitierte Vermerk zur Notwendigkeit eines Internetzugangs gehe auf eine Anfrage des Referatsleiters zurück, inwieweit er - der Beklagte - das Internet unbedingt benötige und der Zugriff hierauf gegebenenfalls unter eingeschränkten Bedingungen wieder auf dem dienstlichen PC eingerichtet werden könne. Aus der gesamten Stellungnahme ergebe sich allenfalls, dass der Dienstablauf in äußerst geringem Umfang so umgestaltet worden sei, dass Kollegen nötige Recherchen durchgeführt hätten. Es wäre zudem ein Leichtes gewesen, das Internet für ihn freizuschalten und ihn eine Erklärung unterschreiben zu lassen, wonach er für den Fall einer außerdienstlichen Recherche mit der Neueröffnung eines Disziplinarverfahrens oder sonstigen Konsequenzen zu rechnen hätte. Das habe der Dienstherr offenkundig nicht für erforderlich gehalten, weil die dienstlichen Aufgaben zufriedenstellend so gelöst worden seien, dass er sich während der Dienstzeit mit dienstlichen Aufgaben beschäftigt habe, die keinen oder selten einen Internetzugriff erfordert hätten und man ihm anheimgestellt habe, notwendige Recherchen zu Hause durchzuführen. Randnummer 52 Für seine ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung seien internetbasierte Datenabfragen auch nicht ständig nötig. Insbesondere würden die „RAPEX“-Meldungen, die sich auf die ca. 20 in der Chemikalienverbotsverordnung aufgeführten Chemikalien bezögen, ihm per E-Mail zugeleitet. Eine Datenbankrecherche oder -verwaltung sei für diese Chemikalien nicht erforderlich. Für die in diesen Fällen gebotene Kontaktaufnahme mit den Betroffenen bzw. der Einleitung weiterer Verfahren sei ein Internetzugang ebenfalls nicht notwendig. Randnummer 53 Anders als der Kläger behaupte, sei es nach dem erstinstanzlichen Verhandlungstermin in keiner Weise zu einer Eintrübung des Betriebsklimas gekommen. Im Zusammenhang mit der Konfiszierung des Arbeitsplatzrechners habe es lediglich Nachfragen im engsten Mitarbeiterkreis gegeben, die in Gesprächen geklärt worden seien. Randnummer 54 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das erstinstanzliche Urteil, die Schriftsätze der Beteiligten sowie die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Akten Bezug genommen. Randnummer 55 Der Beklagte hat in der mündlichen Berufungsverhandlung die mit seinen Schriftsätzen vom 20. Februar und 13. September 2012 angekündigten Beweisanträge gestellt und sich damit einverstanden erklärt, hierüber im Urteil zu befinden. Hinsichtlich des Inhalts der Beweisanträge wird auf die genannten Schriftsätze verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 56 Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Randnummer 57 Da der Kläger seine Berufung auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt hat, ist das verwaltungsgerichtliche Urteil hinsichtlich der in ihm enthaltenen Tat- und Schuldfeststellungen rechtskräftig geworden (1.). Wegen des vom Verwaltungsgericht festgestellten Dienstvergehens ist der Beklagte in Übereinstimmung mit dem erstinstanzlichen Urteil in das Amt eines Gewerbeamtmanns zurückzustufen (2.). Randnummer 58 1. Die Berufung des Klägers ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Randnummer 59
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.