Rechtsbeschwerdeverfahren in Bußgeldsachen: Anhörungsrüge wegen Beeinträchtigung der Entscheidung über die Rechtsmittelrücknahme Orientierungssatz Wird mit der Gehörsrüge eine Beeinträchtigung der Entscheidung über die Rechtsmittelrücknahme geltend gemacht, so muss die Rücknahmeerklärung wirksam im Verfahren nach § 356a StPO abgegeben werden. (Rn.14) Verfahrensgang vorgehend OLG Koblenz, 20. November 2012, 1 SsBs 113/12 vorgehend AG Simmern, 14. Juni 2012, XX Tenor Die Anhörungsrüge des Betroffenen gegen den Senatsbeschluss vom 20. November 2012 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe I. Randnummer 1 Durch Urteil vom 14. Juni 2012 hat das Amtsgericht Simmern den Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid der Kreisverwaltung ...[A] vom 8. März 2012 gemäß § 74 Abs. 2 OWiG ohne Verhandlung zur Sache kostenfällig verworfen (Bl. 44 f. d.A.). Gegen das am 22. Juni 2012 zugestellte Urteil (Bl. 47a d.A.) hat der Betroffene durch Verteidigerschriftsatz vom 22. Juni 2012 rechtzeitig Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt (§ 74 Abs. 4 OWiG) und Rechtsbeschwerde eingelegt (§ 79 OWiG), die er gleichzeitig begründet hat (Bl. 48 ff. d.A.). Randnummer 2 Seinen Wiedereinsetzungsantrag hat das Amtsgericht durch Beschluss vom 2. Juli 2012 als unzulässig verworfen (Bl. 52 d.A.). Dagegen hat der Betroffene durch Verteidigerschriftsatz vom 10. Juli 2012 rechtzeitig sofortige Beschwerde eingelegt (Bl. 54 d.A.). Nachdem die Akten dem Landgericht Bad Kreuznach am 3. September 2012 zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde vorgelegt worden waren (Bl. 58 d.A.), hat der Vorsitzende der Strafkammer mit Schreiben vom selben Tag den Verteidiger darauf hingewiesen, dass einer weiteren Beschwerdebegründung und Glaubhaftmachung bis zum 10. September 2012 entgegengesehen werde (Bl. 59R, 60 d.A.). Da bis zum 17. September 2012 keine weitere Begründung erfolgte und auch kein ärztliches Attest über die nachträglich behauptete Reiseunfähigkeit des Betroffenen am Hauptverhandlungstag vorgelegt wurde, hat die Strafkammer an diesem Tag die sofortige Beschwerde gegen die Versagung der Wiedereinsetzung als unbegründet verworfen (Bl. 62 ff. d.A.). Entsprechend der Verfügung der stellvertretenden Vorsitzenden der Strafkammer vom selben Tag wurde der Beschluss am 19. September 2012 an den Betroffenen und seinen Verteidiger versandt (Bl. 61R d.A.). Randnummer 3 Nach Erledigung des Wiedereinsetzungsantrags (§ 342 Abs. 2 Satz 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG) hat das Amtsgericht die Akten am 16. Oktober 2012 zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde weitergeleitet (Bl. 47R d.A.). Die Generalstaatsanwaltschaft hat am 29. Oktober 2012 ihren Antrag auf Verwerfung der Rechtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet gefertigt (Bl. 51 f. d.A.), diesen dem Verteidiger am 2. November 2012 per Telefax übermittelt (Bl. 50 d.A.) und die Akten dem Senat zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde vorgelegt (Bl. 51 d.A.). Noch am Tag des Erhalts des Antrags nach § 349 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 StPO hat der Verteidiger das Begleitschreiben der Generalstaatsanwaltschaft mit folgender handschriftlicher Anmerkung an diese zurückgefaxt: „Mir liegt noch keine Entscheidung des LG (… Anm. des Senats: Der Klammerzusatz ist unleserlich) vor?!.“ Mit Schreiben vom 6. November 2012 hat der zuständige Dezernent der Generalstaatsanwaltschaft dem Verteidiger folgendes mitgeteilt: „Nach meiner Erinnerung dürfte in dieser Angelegenheit hinsichtlich der Wiedereinsetzung eine Beschwerdeentscheidung des Beschwerdegerichts ergangen sein, zumal über die Rechtsbeschwerde erst nach rechtskräftiger Verwerfung des Wiedereinsetzungsantrags entschieden wird (vgl. § 342 Abs. 2 S. 2 StPO, 79 Abs. 3 S. 2 OWiG). Unabhängig davon habe ich Ihr vorbezeichnetes Schreiben an das Oberlandesgericht, dem die Akten vorliegen, weitergeleitet.“ (Bl. 56 d.A.) Das Schreiben wurde dem Verteidiger am Folgetag per Telefax übermittelt (Bl. 57 d.A.). Am 9. November 2012 wurden sowohl das Schreiben des Verteidigers vom 2. November 2012 als auch das Antwortschreiben der Generalstaatsanwaltschaft dem Senat vorgelegt (Bl. 53 d.A.). Randnummer 4 Durch Beschluss vom 20. November 2012 hat der Senat durch seine damalige Vorsitzende als zuständige Einzelrichterin die Rechtsbeschwerde auf Kosten des Betroffenen gemäß § 349 Abs. 2 und 3 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG als offensichtlich unbegründet verworfen (Bl. 59 d.A.). Randnummer 5 Mit Verteidigerschriftsatz vom 23. November 2012, der am 26. November 2012 beim Senat eingegangen ist, hat der Betroffene „Gegenvorstellung“ erhoben und beantragt, den Senatsbeschluss vom 20. November 2012 aufzuheben. Er beanstandet, dass „der Verteidigung bis heute keine Entscheidung des Landgerichts bezüglich der beantragten Wiedereinsetzung vorliegt. … Nach erfolgter Klärung … hätte dann die Möglichkeit der Rücknahme der Rechtsbeschwerde bestanden, was für den Betroffenen eine günstigere Kostenfolge hätte.“ (Bl. 67 <68> d.A.) Randnummer 6 Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer dem Verteidiger am 28. Januar 2013 per Telefax zugeleiteten (Bl. 77 d.A.) Stellungnahme vom 23. Januar 2013 beantragt, die Anhörungsrüge als unbegründet zu verwerfen (Bl. 78 ff. d.A.). Randnummer 7 Der Senat hat mit Verfügung vom 29. Januar 2013 dem Verteidiger Akteneinsicht gewährt und ihm zur Abgabe der in der Antragsschrift vom 23. November 2012 angekündigten weiteren Begründung eine Frist bis zum 12. Februar 2013 gesetzt. Weitere Erklärungen wurden nicht abgegeben. II. Randnummer 8 1. Eine Gegenvorstellung gegen einen nach § 349 Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG ergangenen Beschluss ist als solche nicht statthaft. Ein derartiger Beschluss kann grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert oder ergänzt werden (BGH StraFo 2011, 218 m.w.N.). Der Antrag ist deshalb gemäß § 300 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG als Anhörungsrüge nach § 356a StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG auszulegen. Randnummer 9 2. Der Antrag nach § 356a StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG ist zulässig. Der Verteidiger hat in seiner am 26. November 2012 eingegangenen Antragsschrift mitgeteilt, dass ihm der Senatsbeschluss vom 20. November 2012 am 23. November 2012 zugegangen ist. Die Wochenfrist des § 356a Satz 2 StPO ist demnach gewahrt. Randnummer 10 3. Die Anhörungsrüge ist jedoch unbegründet und deshalb zurückzuweisen. Das rechtliche Gehör wurde jedenfalls nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Randnummer 11
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