den Regelungen in der Gemeindeordnung weder einen Anspruch auf Übertragung eines Geschäftsbereichs noch auf einen bestimmten Zuschnitt des ihm übertragenen Geschäftsbereichs. (Rn.40)
O (juris: GemO RP) erforderlichen Zustimmung des Gemeinderats zu einem Vorschlag des Bürgermeisters bezüglich des Zuschnitts von Geschäftsbereichen eines ehrenamtlichen Beigeordneten handelt es sich um keinen Verwaltungsakt, vor dessen Erlass der Beigeordnete
VfG anzuhören wäre. (Rn.50) 6. Eine Anhörungspflicht des Verbandsgemeinderates besteht
der Ausgestaltung des § 50 GemO (juris: GemO RP) hinsichtlich des Initiativrechts des Bürgermeisters für die Bildung und Übertragung von Geschäftsbereichen auf Beigeordnete auch im Hinblick auf die Zustimmungspflicht des Gemeinderates nicht. (Rn.50) Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage gegen den Verbandsgemeinderat der Verbandsgemeinde Rodalben zurückgenommen hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger wendet sich gegen die Beschränkung seines Geschäftsbereichs als ehrenamtlicher Beigeordneter der Verbandsgemeinde Rodalben. Randnummer 2
den Kommunalwahlen im Jahr 2009 wurde der Kläger, der Mitglied der FDP ist, im Verbandsgemeinderat zum Zweiten ehrenamtlichen Beigeordneten der Verbandsgemeinde Rodalben mit dem Geschäftsbereich Soziales, Kultur und Sportstätten gewählt. Am 28. Januar 2010 wurde
Intervention der FDP der Geschäftsbereich auf die Zuständigkeit für Schulen ausgedehnt. Randnummer 3 Mit E-Mail vom
Hause geschickt. Randnummer 14 Der ihn betreffende Tagesordnungspunkt hätte auch im Benehmen mit den übrigen Beigeordneten bzw. anlässlich der nicht durchgeführten Beigeordnetenbesprechungen vorbesprochen werden müssen. Eine solche gemeinsame Vorbesprechung habe nicht stattgefunden. Randnummer 15 Der Bekanntmachung der Tagesordnung für die Sitzung am 2. Juli 2012 in dem Verbandsgemeindeblatt „Blick ins Gräfensteiner Land“ habe man nicht konkret den hier streitgegenständlichen Punkt entnehmen können. Er habe jedenfalls erst am Sitzungstag erfahren, dass er von dem TOP 13 betroffen sei. Am Sitzungstag habe er bei dem Beklagten zu 1) angerufen und erklärt, dass er mit der anstehenden Einschränkung seines Geschäftsbereichs nicht einverstanden sei. Er habe im Hinblick auf seine Erkrankung mitgeteilt, dass er bei der Sitzung nicht anwesend sein werde. Randnummer 16 Er habe bei jeder sich bietenden Gelegenheit geäußert, mit der Entziehung eines wichtigen Teils seines Geschäftsbereichs nicht einverstanden zu sein. Schließlich sei er für die gesamte Legislaturperiode gewählt und habe daher auch dem von Mitgliedern des Verbandsgemeinderats einschließlich Mitgliedern der eigenen Partei geäußerten Ansinnen zurückzutreten nicht
kommen müssen. Randnummer 17 Das Amt des Zweiten Beigeordneten sei während seiner krankheitsbedingten Abwesenheit keineswegs verwaist. Denn der Beklagte zu 1) erfülle als sein Stellvertreter in diesem Amt die Aufgaben des Geschäftsbereichs und veranlasse insoweit die notwendigen Maßnahmen. Randnummer 18 Der nunmehrige Zuschnitt seines Geschäftsbereichs entspreche auch nicht dem von den Parteien
der Kommunalwahl geschlossenen Koalitionsvertrag. Keinesfalls hätte er dem Koalitionsvertrag bei einem anderen Zuschnitt des für ihn vorgesehenen Geschäftsbereichs zugestimmt. Aufgrund seiner Wahl zum Beigeordneten habe er schließlich sein Mandat im Verbandsgemeinderat und den Fraktionsvorsitz verloren. Mit der Einschränkung des Geschäftsbereichs seien ihm seine politischen Aktivitäten genommen worden. Die verbliebenen Bereiche seien ohne Aktivitäten, ohne Bedeutung und politisches Gewicht. Randnummer 19 Er wolle zum Ablauf des Jahres 2014 sein Amt mit Würde und Anstand beenden. Randnummer 20 Die gegen den Verbandsgemeinderat Rodalben gerichtet gewesene Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit des Beschlusses vom
GO – insoweit einzustellen, als der Kläger seine Klage gegen den Verbandsgemeinderat Rodalben als Beklagten zu 2) zurückgenommen hat. Randnummer 32 Im Übrigen ist die Klage gegen den beklagten Bürgermeister der Verbandsgemeinde Rodalben zulässig ( I. ), aber unbegründet ( II. ). I. Randnummer 33 Die Klage ist als Feststellungsklage gemäß § 43 VwGO zulässig. Der Kläger kann in seiner Funktion als Beigeordneter der Verbandsgemeinde Rodalben Feststellungsklage mit der Behauptung erheben, die Reduzierung des ihm bisher übertragenen Geschäftsbereichs verletze ihn in seinem Recht als Beigeordneter. Da sich die Beteiligten damit aus Anlass eines konkreten Sachverhalts über Bestand und Reichweite organschaftlicher Rechte und Pflichten streiten, besteht zwischen ihnen ein im kommunalverfassungsrechtlichen Organstreit feststellungsfähiges Rechtsverhältnis (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 8. März 1965 – 6 A 22/64 –, AS 9, 335). Denn der Begriff "Rechtsverhältnis" ist hierbei weit auszulegen und umfasst nicht nur subjektiv-öffentliche Rechte des Außenrechts, sondern auch organschaftliche Rechte. Erforderlich ist jedoch auch hier ein konkretes Rechtsverhältnis, d. h. Gegenstand der Klage müssen die aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer Rechtsnorm des öffentlichen Rechts sich ergebenden rechtlichen Beziehungen einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache sein. Dies ist hier der Fall, da die Beteiligten um die Rechtmäßigkeit der Beschränkung des Geschäftsbereichs des Klägers als Zweiter Beigeordneter der Verbandsgemeinde Rodalben durch den Beklagten zu 1) streiten. Randnummer 34 Der Kläger kann sich insbesondere auch auf die erforderliche Klagebefugnis berufen.
dem die Verwaltungsgerichtsordnung beherrschenden Prinzip des subjektiven Rechtsschutzes ist in einem Kommunalverfassungsstreit eine Klage nur zulässig, wenn und soweit der jeweilige Kläger sich auf eine Rechtsposition berufen kann, die ihm durch das Gesetz eingeräumt ist (§ 42 Abs. 2 VwGO analog; Stamm/Lukas in Gabler/Höhlein u.a., Kommunalverfassungsrecht Rheinland-Pfalz – KVR –, Stand: August 2012, § 28 GemO , Anm. 4.2.4). Eine Klage, die auf die Feststellung einer allein objektivrechtlichen Überschreitung oder Unterschreitung von Kompetenzen eines Organs gerichtet ist und nicht dem weiteren Erfordernis genügt, dass der Kläger durch rechtswidriges Organhandeln in einer ihm gesetzlich eingeräumten Rechtsposition verletzt sein kann, bleibt auch im Gewand des kommunalverfassungsrechtlichen Organstreits eine unzulässige Popularklage. Hier ist nicht nur angesichts der Reduzierung des zuvor übertragenen Geschäftsbereichs und der damit verbundenen Vorgesetzteneigenschaft (vgl. § 50 Abs. 6 GemO ) eine Verletzung der Rechte des Klägers als Beigeordneter durch den Beklagten zu 1) möglich, sondern auch, weil der Kläger geltend macht, er sei zur Sitzung des Verbandsgemeinderates am 2. Juli 2012 nicht ordnungsgemäß geladen worden (vgl. Schaaf/Höhlein in Gabler/Höhlein u.a., KVR, Stand: April 2005, § 34 GemO , Anm. 7). II. Randnummer 35 Die Klage ist aber unbegründet. Die Maßnahme des Beklagten vom 27. Juli 2012, dem Kläger den Geschäftsbereich Schulen und Sportstätten zu entziehen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Randnummer 36 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Beibehaltung des ihm im Jahre 2010 übertragenen Geschäftsbereichs bis zum Ende seiner Amtszeit als ehrenamtlicher Beigeordneter im Jahre 2014 ( 1. ). Die Entscheidung des Beklagten zu 1) erging auch verfahrensfehlerfrei ( 2. ). Randnummer 37 1. Der Kläger kann weder aus der rheinland-pfälzischen Gemeindeordnung ( a. ) noch aus dem zwischen der CDU und der FDP
der Kommunalwahl im Jahr 2009 geschlossenen Koalitionsvertrag ( b. ) einen Anspruch auf Erhalt seines bisherigen Geschäftsbereichs herleiten. Für die Übertragung eines Geschäftsbereichs auf einen Beigeordneten gilt
der rheinland-pfälzischen Gemeindeordnung (GemO) Folgendes: Randnummer 38 a.
O entscheidet in einer ersten Stufe der Gemeinderat in der Hauptsatzung wie viele Geschäftsbereiche in der Gemeindeverwaltung gebildet werden. Hier ist in § 6 Abs. 2 der Hauptsatzung der Verbandsgemeinde Rodalben vom 28. September 2009 geregelt, dass drei Geschäftsbereiche gebildet werden, die auf Beigeordnete übertragen werden. Randnummer 39 Sodann sind auf der zweiten Stufe die Geschäftsbereiche inhaltlich auszugestalten. Diese Aufgabe obliegt dem Bürgermeister.
O bildet der Bürgermeister die Geschäftsbereiche und überträgt ihre Leitung auf die Beigeordneten. Der Bürgermeister hat insoweit das alleinige Initiativrecht (LT-Drs. 12/2796, S. 77). Er legt nicht nur fest, welche Aufgaben der Gemeindeverwaltung den Geschäftsbereichen der Beigeordneten zugewiesen und damit seiner unmittelbaren Leitung entzogen werden, sondern bestimmt auch, welcher Beigeordneter welche Aufgaben in dem ihm zugewiesenen Geschäftsbereich wahrnehmen soll. Der Bürgermeister hat dabei zu berücksichtigen die Grundentscheidung des Gemeinderats über die Anzahl der Geschäftsbereiche sowie die Grundsätze, die das Gesetz für die inhaltliche Ausgestaltung von Geschäftsbereichen ehren- bzw. hauptamtlicher Beigeordneter normiert (z. B. Angemessenheit des Aufgabengebiets und Berücksichtigung des Verwaltungsgliederungsplans, Stubenrauch in Gabler/Höhlein u.a., KVR, Stand: April 2005, § 50 GemO , Anm. 3.2.1.2.2). Randnummer 40 Die Gemeindeordnung differenziert bei der Übertragung von Geschäftsbereichen auf Beigeordnete zwischen haupt- und ehrenamtlichen Beigeordneten.
O muss hauptamtlichen und kann ehrenamtlichen Beigeordneten die Leitung angemessener Geschäftsbereiche übertragen werden. Diese differenzierte Regelung trägt dem beamtenrechtlichen Status eines hauptamtlichen Beigeordneten Rechnung. Denn ein hauptamtlicher Beigeordneter hat als Folge seiner Beamteneigenschaft einen Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung, was bei der Gestaltung des ihm zu übertragenden Geschäftsbereichs zu beachten ist. Für einen ehrenamtlichen Beigeordneten gilt dieser Grundsatz nicht, da dieser kein Beamter ist. Der Geschäftsbereich eines ehrenamtlichen Beigeordneten ist grundsätzlich nur so zu bemessen, dass die Aufgaben im Ehrenamt, also neben der hauptberuflichen Tätigkeit, wahrgenommen werden können. So kann z. B. auf zeitliche Vorgaben des ehrenamtlichen Beigeordneten Rücksicht genommen werden. Die Geschäftsbereiche der ehrenamtlichen Beigeordneten einer Gemeinde können
der Gemeindeordnung auch unterschiedlich groß bemessen sein.
O ist es im Übrigen nicht erforderlich, einem ehrenamtlichen Beigeordneten überhaupt einen Geschäftsbereich zuzuweisen. Anders als ein hauptamtlicher beamteter Beigeordneter hat er keinen Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung. Der ehrenamtliche Beigeordnete hat
den Regelungen in der Gemeindeordnung demnach weder einen Anspruch auf Übertragung eines Geschäftsbereichs noch auf einen bestimmten Zuschnitt des ihm übertragenen Geschäftsbereichs. Randnummer 41 Ein ehrenamtlicher Beigeordneter kann aber auch nicht den Bestand eines ihm übertragenen Geschäftsbereichs bis zum Ende seiner Amtszeit als Beigeordneter beanspruchen. Denn die Organisation einer Gemeinde erfolgt nicht statisch, sondern enthält dynamische Komponenten, um flexibel auf kommunale Bedürfnisse und An- und Herausforderungen (z. B. bei Personalveränderungen; Veränderung des Aufgabenanfalls) reagieren zu können. Es kann daher erforderlich werden, die Erledigung der Aufgaben zweckmäßiger zu gestalten und sie im Hinblick auf die jeweiligen Verwaltungsbedürfnisse anders zu bündeln. Um solchen Konstellationen Rechnung zu tragen, kann
O der Zuständigkeitsbereich der einzelnen Geschäftsbereiche der Beigeordneten auf Initiative des Bürgermeisters mit Zustimmung des Gemeinderates geändert werden. Es besteht insoweit – zumindest bei ehrenamtlichen Beigeordneten – eine nahezu uneingeschränkte organisatorische Dispositionsbefugnis des Bürgermeisters, dem die unmittelbare Leitung der Verwaltung und die entsprechende Verantwortung obliegt ( § 47 Abs. 1 GemO ). Aus jedem – zumindest aber sachlichen – Grund kann der Bürgermeister somit von seinem Initiativrecht bezüglich der Gestaltung der Geschäftsbereiche der Beigeordneten Gebrauch machen. Randnummer 42 Ein Korrektiv für dieses Initiativrecht des Bürgermeisters stellt jedoch das Erfordernis der Zustimmung durch den Gemeinderat
O dar, so dass willkürliche Entscheidungen des Bürgermeisters ausgeschlossen erscheinen. Dieses Zustimmungserfordernis ist Ausfluss der Stellung des Gemeinderats als Hauptorgan der Gemeinde (LT-Drs 12/2796, S. 77). Der Gemeinderat kann dem Vorschlag des Bürgermeisters aber lediglich seine Zustimmung erteilen oder verweigern. Er hat hingegen nicht die rechtliche Befugnis, das Konzept des Bürgermeisters bezüglich der Gestaltung der Geschäftsbereiche der Beigeordneten zu verändern. Der Gemeinderat kann also nicht gegen den Vorschlag des Bürgermeisters, einen anderen Umfang des Geschäftsbereichs eines Beigeordneten beschließen. Aus der gesetzlichen Regelung des § 50 GemO betreffend die Bildung von Geschäftsbereichen folgt demnach, dass der ehrenamtliche Beigeordnete keinen Anspruch auf Beibehaltung des ihm einmal übertragenen Geschäftsbereichs hat. Randnummer 43 Der Beklagte zu 1) ist hier entgegen der Auffassung des Klägers aufgrund der im Falle der Verhinderung eines Beigeordneten geltenden Vertretungsregelung nicht an der Ausübung seines Initiativrechts
O gehindert. Es liegt allein im Verantwortungsbereich des Beklagten zu 1) als Bürgermeister, zu entscheiden, ob er im Falle einer längeren Erkrankung eines Beigeordneten im Wege der Vertretung dessen Geschäftsbereich verwalten will oder den Zuschnitt eines Geschäftsbereichs auch unter Berücksichtigung des gesundheitlichen Zustands des betreffenden Beigeordneten mit Zustimmung des Gemeinderates ändern will. Dem Beklagten zu 1) als Bürgermeister steht insoweit eine weite Dispositionsbefugnis zu. Der Kläger kann daher nicht mit Erfolg auf die geltende Vertretungsregelung im Falle seiner Verhinderung verweisen. Randnummer 44 b. Der Kläger kann auch aus dem zwischen der CDU und der FDP
den Kommunalwahlen vom
O lädt der Vorsitzende des Gemeinderates, d. h. der Bürgermeister ( § 36 Abs. 1 GemO ), die Ratsmitglieder und Beigeordneten schriftlich oder elektronisch unter Mitteilung der Tagesordnung ein. § 34 Abs. 2 GemO ist bezüglich der Beigeordneten aber lediglich eine Ordnungsvorschrift, deren Verletzung nicht zur Unwirksamkeit des vom Gemeinderat gefassten Beschlusses führt (Schaaf/Höhlein in Gabler/Höhlein u.a., KVR, Stand: April 2005, § 34 GemO , Anm. 7). Dies ergibt sich aus Folgendem: Beigeordnete sind keine Ratsmitglieder (vgl. § 29 Abs. 1 Satz 1 GemO ). Sie können zwar
O an den Sitzungen des Gemeinderats und seiner Ausschüsse teilnehmen, aber nur mit beratender Stimme. Ihre Rechtsstellung unterscheidet sich damit grundsätzlich von derjenigen der Ratsmitglieder, die entsprechend der repräsentativen Demokratie anstelle aller Gemeindebürger ihre Befugnisse im Rahmen der Gesetze wahrnehmen (vgl. § 32 GemO ). Zur Erfüllung der danach dem Gemeinderat obliegenden Aufgaben hat der Bürgermeister den Gemeinderat
Bedarf einzuberufen ( § 34 Abs. 1 Satz 1 GemO ). Aus dieser Rechtsstellung der Gemeinderatsmitglieder folgt somit, dass es sich bei § 34 Abs. 2 Satz 1 GemO bezüglich der Ratsmitglieder um eine zwingende Vorschrift handelt.
O gilt allerdings eine Verletzung von Form und Frist der Einladung eines Ratsmitglieds als geheilt, wenn dieses Mitglied erscheint oder bis zu Beginn der Sitzung auf die Geltendmachung der Form- und Fristverletzung schriftlich oder elektronisch verzichtet. Liegt keiner dieser Heilungstatbestände vor, so ist ein in der Gemeinderatssitzung, zu der nicht alle Ratsmitglieder ordnungsgemäß geladen wurden, gefasster Ratsbeschluss rechtswidrig (Schaaf/Höhlein, a.a.O.). Einer entsprechenden Heilungsregelung bedarf es für Beigeordnete aufgrund deren anderer Rechtsstellung nicht. Randnummer 49 b. Die Zustimmung des Verbandsgemeinderates Rodalben zur Änderung des dem Kläger übertragenen Geschäftsbereichs ist auch nicht deshalb fehlerhaft ergangen, weil der Verbandsgemeinderat den Kläger vor seiner Beschlussfassung nicht angehört hat. Randnummer 50 Im vorliegenden Fall bestand keine Verpflichtung des Verbandsgemeinderates zur Anhörung des Klägers. Denn bei der Erteilung oder Verweigerung der
O erforderlichen Zustimmung handelt es sich um keinen Verwaltungsakt, vor dessen Erlass
VfG – i. V. m. § 28 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG – der Adressat der Verfügung anzuhören ist. Bei dieser Zustimmung handelt es sich vielmehr um ein Internum, das noch keinerlei Wirkung gegenüber dem von der beabsichtigten Organisationsänderung betroffenen Beigeordneten entfaltet. Denn die Bildung und Übertragung von Geschäftsbereichen oder deren Änderung obliegt
O allein dem Bürgermeister, der mit der Wahrnehmung dieser Befugnis von seiner ihm als Leiter der Gemeindeverwaltung obliegenden Organisationsbefugnis Gebrauch macht. Erst mit der Organisationsverfügung des Bürgermeisters
O werden einzelne Geschäftsbereiche auf einen Beigeordneten übertragen. Hieran ändert das Erfordernis der Zustimmung durch den Gemeinderat nichts. Der Gemeinderat kann lediglich aufgrund des Vorschlags des Bürgermeisters und dessen Begründung für die Maßnahme seine Zustimmung erteilen oder, wenn ihm die von dem Bürgermeister für eine Änderung des Geschäftsbereichs dargelegten Gründe nicht plausibel oder ausreichend erscheinen, seine Zustimmung verweigern. Randnummer 51 Im vorliegenden Fall war der Verbandsgemeinderat von dem Beklagten zu 1) über die Gründe für die beabsichtigte Änderung des Geschäftsbereichs des Klägers informiert worden. Der Gemeinderat konnte damit aufgrund des Vorschlags des Beklagten und dessen Begründung für die Maßnahme seine Zustimmung erteilen oder, wenn ihm die von dem Beklagten für die Änderung des klägerischen Geschäftsbereichs dargelegten Gründe nicht plausibel oder ausreichend erschienen wären, seine Zustimmung verweigern. Hier hat er seine Zustimmung erteilt. Randnummer 52 Bewirkt aber erst die
Erteilung der Zustimmung zu der Maßnahme erlassene Organisationsverfügung des Bürgermeisters die Übertragung, Beschränkung oder Entziehung eines Geschäftsbereichs, so besteht für den von dieser Maßnahme betroffenen Beigeordneten allenfalls ein Anspruch, von dem Bürgermeister angehört zu werden. Eine Anhörungspflicht des Verbandsgemeinderates besteht
der Ausgestaltung des § 50 GemO hinsichtlich des Initiativrechts des Bürgermeisters für die Bildung und Übertragung von Geschäftsbereichen auf Beigeordnete auch im Hinblick auf die Zustimmungspflicht des Gemeinderates jedenfalls nicht. Randnummer 53 Grundsätzlich gibt es auch keinen Anspruch auf rechtliches Gehör vor Erlass einer Organisationsverfügung und um eine solche handelt es sich bei der Bildung von Geschäftsbereichen innerhalb einer Gemeindeverwaltung. Allerdings ist im – hier nicht maßgeblichen – Beamtenrecht anerkannt, dass der Dienstherr im Rahmen seiner Fürsorgepflicht den von der beabsichtigten Maßnahme betroffenen Beamten anhören muss, wenn die Änderung der Organisation eine Reaktion auf ein persönliches Verhalten des Beamten ist. Wenn auch dem Bürgermeister gegenüber den ehrenamtlichen Beigeordneten keine – beamtenrechtliche – Fürsorgepflicht obliegt, so könnte aufgrund des aus dem Rechtsstaatsgebot herzuleitenden Gebots eines fairen Verfahrens aber auch in der hier vorliegenden Konstellation eine Pflicht zur Anhörung des Klägers zu bejahen sein. Denn die Änderung seines bisherigen Geschäftsbereichs wurde auf die gesundheitliche Situation des Klägers gestützt und ist somit eine Reaktion auf persönliche Umstände des Klägers. Dies könnte für den Beklagten zu 1) eine Verpflichtung begründen, den Kläger zu den in seiner Person liegenden Umständen, aus denen die Notwendigkeit zur Umorganisation der Geschäftsbereiche hergeleitet wird, anzuhören. Randnummer 54 Hier muss letztlich aber nicht entscheiden werden, ob eine Verpflichtung des Beklagten zu 1) zur Anhörung des Klägers bestand, was dessen Bevollmächtigter in Abrede stellt. Denn der Kläger rügt keinen von dem Beklagten zu 1) begangenen Verfahrensfehler. Er bestreitet nicht, dass der Beklagte zu 1) mit ihm über die von diesem beabsichtigte Reduzierung des Geschäftsbereichs und die Gründe hierfür gesprochen hat. Bereits im November 2011 gab es zu der Thematik Einschränkung des Geschäftsbereichs des Klägers eine Besprechung aller Beigeordneten einschließlich des Klägers mit dem Beklagten zu 1). Am
Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden; hierbei bedarf es nicht der Mitwirkung eines Bevollmächtigten.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.