sen Ehefrau Leitsatz Eine Tante muss unter bestimmten Umständen Steuerrückstände ihres Neffen und
sen Ehefrau begleichen (Rn.35) . Orientierungssatz 1. Erteilt die Tante in Kenntnis
Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes i.S.
G für ihren Neffen und
sen Ehefrau eine Kontovollmacht für ein in ihrem Namen eröffnetes und geführtes Bankkonto, kann sich die Tante bei einer Inanspruchnahme durch Duldungsbescheid nicht darauf berufen, dass die vom Neffen veranlassten Einzahlungen nicht anfechtbar seien, da mit Einräumung der Verfügungsberechtigung über das Bankkonto die gegenüber der Bank bestehenden Auszahlungsansprüche an den Neffen abgetreten gewesen seien (Rn.41) .
Schuldners weggegebenen - Gegenstand erfolgreich wäre (Rn.47) . Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten
Verfahrens zu tragen. Tatbestand Randnummer 1 Streitig ist, ob die Klägerin mit Duldungsbescheiden für Steuerrückstände ihres Neffen und
sen Ehefrau in Anspruch genommen werden kann. Randnummer 2 Die 1927 geborene Klägerin ist die Tante
Herrn K. Dieser sowie seine Ehefrau H waren als selbständige Handelsvertreter tätig. Beide schulden dem Land Rheinland-Pfalz vertreten durch den Beklagten Steuern und steuerliche Nebenleistungen in Höhe von 99.863,91 € (Herr K - im Folgenden Vollstreckungsschuldner) und 199.569,32 € (Frau H - im Folgenden Vollstreckungsschuldnerin) (vgl. Rückstandsaufstellungen vom
Vollstreckungsschuldners an die Raiffeisenbank ins Leere ging (Bl. 112, 123 VollStrA II), informierte der Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 21. Februar 2006 darüber, dass Auftraggeber der Vollstreckungsschuldner auf das Konto Einzahlungen geleistet hatten und kündigte die Anfechtung dieser Rechtshandlungen nach §§ 3, 4
Gesetzes über die Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners außerhalb
Insolvenzverfahrens vom
täglichen Lebensbedarfs (Mietzahlungen, Zahlungen der Strom/Gasrechnung) unterstützen. Für das Konto wurde ein Dispositionskredit in Höhe von 20.000,- € eingeräumt; hierfür hatte die Klägerin als Sicherheit einen Teil ihres Wertpapierdepots in Höhe von 20.000,- € an die Bank abgetreten (Bl. 50 AdV-Akte). Das Konto bei der Raiffeisenbank W löste die Klägerin am
Kontos voll ausgeschöpft war, zahlte die Klägerin am
Herrn K sowie der Frau H nach § 191 der Abgabenordnung (AO) in Verbindung mit § 3 Abs. 1 und § 4 AnfG in Anspruch (Bl. 98 ff., 110 ff. Hefter DB). Unter Hinweis auf die einzeln aufgeführten Abgaben
jeweiligen Schuldners focht der Beklagte für jeden Schuldner getrennt benannte einzelne Gutschriften (Provisionen der ... Deutschland Vertrieb, Auszahlungen der ... Lebensversicherung) auf das von der Klägerin zur Verfügung gestellte Konto bei der Volksbank S an; denn in der Anweisung der Vollstreckungsschuldner an ihre Schuldner, Zahlungen auf dieses Konto zu leisten, sei die jeweils anfechtbare Handlung zu sehen. Da die auf dem Konto gutgeschriebenen Forderungen von Frau H in Höhe von 37.146,35 € und die von Herrn K in Höhe von 4.559,36 € erloschen seien (Konto zum
Finanzgerichts vom
Kontos zugreifen wollte. Aufgrund der Sicherheitsabreden im Zusammenhang mit den "Abtretungsvereinbarungen" vom
halb aus, da es an einer anfechtbaren Rechtshandlung fehle. Für das Bestehen einer Anfechtungslage i.S.
G sei es erforderlich, dass die fragliche Rechtshandlung aus Schuldnerperspektive zu einer Vermögensminderung führe. Eine solche Vermögensminderung sei im Streitfall jedoch nicht eingetreten, da die von den Vollstreckungsschuldnern eingezogenen Gelder nie in ihr Vermögen übergegangen seien. Zwar sei sie formal die Inhaberin
Kontos bei der Volksbank S gewesen; sie habe aber lediglich ihren Namen zur Eröffnung
Kontos hergegeben. Die Auszahlungsansprüche gegenüber der Bank und damit der Zugriff auf die Gutschriften hätten aufgrund stillschweigender Abtretung allein den Vollstreckungsschuldnern zugestanden. Dies ergebe sich aus dem Sinn und Zweck der Kontoeröffnung, sowie daraus, wie und von wem das Konto tatsächlich genutzt worden sei. Das Konto sei von ihr nur eingerichtet worden, um die Vollstreckungsschuldner im Hinblick auf die Bewältigung
Alltags zu unterstützen; diese hätten mit Hilfe
Dispositionskredits ihre Lebenshaltungskosten bestreiten sollen. Dafür hätten ihnen die Auszahlungsansprüche zustehen müssen. Mit Einräumung der Verfügungsberechtigung über das Konto habe sie demnach die Auszahlungsansprüche gegenüber der Bank an die Vollstreckungsschuldner abgetreten. Sie habe sich im Hinblick auf die verbuchten Vorgänge weder verpflichtet, noch berechtigt gefühlt. Nach Eröffnung
Kontos habe sie über vier Jahre hinweg (bis zur ersten Einzahlung am
halb lediglich ergänzend und nur für den Fall, dass den fraglichen Handlungen der Vollstreckungsschuldner aus der Sicht
Gerichts doch eine Gläubiger benachteiligende Wirkung zukommen sollte, führt die Klägerin aus, dass jedenfalls sie einen solchen Vorsatz nicht gekannt habe. Sie habe überhaupt keine Kenntnis von den fraglichen Anweisungen gehabt, sondern die Verfügungsmacht über das Konto vollkommen an die Vollstreckungsschuldner abgegeben. Sie sei davon ausgegangen, dass diese das Konto - wie abgesprochen - lediglich zur Deckung
allgemeinen Lebensbedarfs nutzten.
halb habe sie das Konto mit einem Dispositionskredit in Höhe von 20.000,- € ausstatten lassen. Dass die Vollstreckungsschuldner das Konto für andere Zwecke, insbesondere zur Einziehung von Forderungen nutzten, sei ihr nicht bekannt gewesen. Dies sei auch nicht der Zweck der Kontoerrichtung gewesen. Offene Forderungen
Beklagten seien ihr nicht bekannt gewesen. Sie habe den Vollstreckungsschuldnern mehrfach finanzielle Mittel zukommen lassen, um Forderungen zu tilgen. Eine entsprechende Kenntnis könne
halb auch nicht nach § 3 Abs. 1 Satz 2 AnfG vermutet werden. Randnummer 18 Die Vermutungsregelung
G greife nicht, da diese zumindest eine Kenntnis von der Benachteiligungswirkung der Rechtshandlung voraussetze. Da sie schon keine Kenntnis von der Rechtshandlung an sich gehabt habe, könne sie insoweit erst Recht keine Kenntnis in Bezug auf eine etwaige Benachteiligungswirkung gehabt haben. Es sei unzulässig, die Vermutungswirkung
G mit Hilfe einer weiteren Vermutung herzustellen. Insofern könne dahin stehen, ob sie Kenntnis von der drohenden Zahlungsunfähigkeit der Vollstreckungsschuldner gehabt habe; es sei mit diesen vereinbart gewesen, dass das neue - streitgegenständliche - Konto allein den täglichen Lebenshaltungskosten dienen sollte. Randnummer 19 Aus den vorerwähnten Gründen liege auch keine unentgeltliche Leistung im Sinne von § 4 AnfG vor. Auch sei sie i.S. von § 11 Abs. 2 AnfG entreichert. Im Übrigen sei ihre Inanspruchnahme unverhältnismäßig. Das Vorgehen
Beklagten erwecke schlicht den Eindruck, dass ein leistungsfähigerer Beteiligter verpflichtet werden solle, nachdem bei den Vollstreckungsschuldnern aufgrund der Abgabe der eidesstattlichen Versicherungen ein Ausgleich der Forderungen nicht mehr zu erwarten sei. Randnummer 20 Mit Schriftsatz vom 13. November 2012, eingegangen bei Gericht am 15. November 2012, trägt die Klägerin ergänzend und vorsorglich nur für den Fall, dass nach der Auffassung
Gerichts eine stillschweigende Abtretung der Auszahlungsansprüche nicht gegeben sein sollte, vor, dass zwischen ihr - der Klägerin - und den Vollstreckungsschuldnern ein uneigennütziges Treuhandverhältnis bzw. ein Verwahrvertrag zustande gekommen sei. Denn im Innenverhältnis zu den Vollstreckungsschuldnern sei sie nicht berechtigt gewesen, über die auf dem Konto eingegangenen Guthaben zu verfügen. Zugunsten der Vollstreckungsschuldner hätte in diesem Fall ein Anspruch auf Rückübertragung der Geldbeträge bestanden. Das streitgegenständliche Konto hätte wie eine Art Zahlstelle verwendet werden sollen. Dem fremdnützigen Treuhänder stehe jedoch unabhängig von einer etwaigen Gut- oder Bösgläubigkeit der Einwand der Entreicherung zu, wenn das Treuhandverhältnis beendet sei, und er sich das Treugut wirtschaftlich nicht zugeführt habe. Diese Voraussetzungen seien im Streitfall erfüllt; denn das streitgegenständliche Konto sei zwischenzeitlich aufgelöst worden, ohne dass ihr die streitgegenständlichen Guthaben jemals zu Gute gekommen seien. Randnummer 21 Auf die Schriftsätze der Klägerin im Klageverfahren wird im Übrigen verwiesen (Bl. 79 ff., 132 ff., 145 ff. GA 5 K 1186/12 ). Randnummer 22 Die Klägerin beantragt, die Anfechtungs- und Duldungsbescheide vom 05. Mai 2011 in der Fassung der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 13. Januar 2012 aufzuheben. Randnummer 23 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 24 Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen in der Einspruchsentscheidung vom 13. Januar 2012. Ergänzend trägt er vor, die stillschweigende Abtretung der Auszahlungsansprüche sei nicht nachgewiesen. Objektive Umstände seien insoweit nicht erkennbar; vielmehr sprächen diese dafür, dass eine Abtretung nicht erfolgt sei: In den eidesstattlichen Versicherungen hätten die Vollstreckungsschuldner das fragliche Konto nicht genannt, obwohl sie doch
sen Inhaber hätten sein müssen, wenn die Auszahlungsansprüche gegenüber der Bank tatsächlich an sie abgetreten gewesen wären. Randnummer 25 Die Kontovollmacht beinhalte jedenfalls keine Abtretung der Auszahlungsansprüche. Es handele sich dabei lediglich um eine einseitige Willenserklärung, die nur dazu berechtige, im Namen
Kontoinhabers zu handeln. Randnummer 26 Auch habe die Klägerin ihre Behauptung, dass nur die Vollstreckungsschuldner über das Konto verfügt hätten, nicht nachgewiesen. Aus der Umsatzübersicht
Jahres 2009 ergebe sich nicht, wer die Kontenbelastungen veranlasst habe und wessen Verbindlichkeiten damit bezahlt worden seien. Von daher stehe nicht fest, dass die Gutschriften allein den Vollstreckungsschuldnern zugute gekommen seien. Randnummer 27 Im Übrigen käme einer stillschweigenden Abtretung der Auszahlungsansprüche als einer zwischen den Beteiligten im Innenverhältnis getroffenen Vereinbarung keine besondere Bedeutung zu. Der Bundesfinanzhof (BFH) habe in einem ähnlichen Fall (Beschluss vom 17. April 2000, BFH/NV 2000, 857) entschieden, dass es nicht darauf ankomme, ob die eingegangenen Gelder der Kontoinhaberin zu Gute gekommen seien. Denn die Art und Weise der späteren Verwendung könne nicht ungeschehen machen, dass den Gläubigern der Vollstreckungszugriff auf die dem Vollstreckungsschuldner ursprünglich zustehenden Forderungen durch
sen Verhalten vereitelt worden sei. Randnummer 28 Das Gericht hat die Akten der Verfahren 5 V 1634/11 und 5 V 2580/11 beigezogen. Entscheidungsgründe Randnummer 29 Die zulässige Klage ist unbegründet. Randnummer 30 Die Duldungsbescheide vom
Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist. Gleiches gilt, wenn der Anfechtungsgegner den in anfechtbarer Weise aus dem Schuldnervermögen ausgeschiedenen Gegenstand nicht in Natur zurückgewähren kann und wenn er
halb verpflichtet ist, Wertersatz (in Form der Zahlung eines Geldbetrages) zu leisten (§ 11 Abs. 1 AnfG). Randnummer 32 Die Entscheidung über die Inanspruchnahme nach § 191 Abs. 1 AO ist zweigliedrig (st. Rspr.
BFH, vgl. z.B. Urteil vom 13. Juni 1997 - VII R 96/96, BFH/NV 1998, 4). Das Finanzamt hat zunächst zu prüfen, ob in der Person oder den Personen, die es durch Duldungsbescheid in Anspruch nehmen will, die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Anfechtung erfüllt sind. Hierbei handelt es sich um eine vom Gericht in vollem Umfang überprüfbare Rechtsentscheidung. Daran schließt sich die nach § 191 Abs. 1 AO zu treffende Ermessensentscheidung – vgl. § 5 AO –
Finanzamts an, ob und ggf. wen es als Duldungsverpflichteten in Anspruch nehmen will. Diese auf der zweiten Stufe zu treffende Entscheidung ist gerichtlich nur im Rahmen
Ermessensüberschreitung) überprüfbar (BFH-Urteil vom
G. Die gegenüber den Vollstreckungsschuldnern festgesetzten Steueransprüche sowie die steuerlichen Nebenleistungen sind fällig und vollstreckbar und die Vollstreckung in das Vermögen der Vollstreckungsschuldner ist erfolglos geblieben. Randnummer 35 2. Nach § 3 AnfG sind Rechtshandlungen anfechtbar, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor der Anfechtung mit dem Vorsatz vornimmt, seine Gläubiger zu benachteiligen, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz
Schuldners kannte. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 AnfG wird diese Kenntnis vermutet, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit
Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte. Randnummer 36 a) Rechtshandlung i.S.
Anfechtungsgesetzes ist jedes - rechtliche oder tatsächliche - Handeln oder Unterlassen
Schuldners, das "rechtliche" Folgen hat. Anfechtungsgegenstand können demnach nicht nur Rechtsgeschäfte im engeren Sinne nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sein, sondern jedes Handeln, das rechtliche Wirkungen zum Nachteil
Vollstreckungszugriffs auslöst (vgl. Huber, Anfechtungsgesetz, 10. Auflage, § 1 Rn. 5, 8, 9, 22). Entscheidend ist, dass die angefochtene Handlung zum Ausscheiden eines Gegenstandes "aus dem Vermögen
Schuldners" geführt hat, weil die Gläubigeranfechtung nur die ursprüngliche Zugriffslage wiederherstellen soll (Huber, a.a.O., § 1 Rn. 23). Randnummer 37 b) Bei Einzahlungen auf einem fremden Konto handelt es sich um Rechtshandlungen
Anfechtungsschuldners, wenn er diese veranlasst hat und er mit der Einzahlung einen Vermögensgegenstand verliert, etwa Bargeld oder eine Forderung. Erfasst werden nicht nur die Fälle, in denen der Anfechtungsschuldner Bargeld einzahlt, Schecks einreicht oder eigene Überweisungen auf das Fremdkonto vornimmt, sondern auch die Fälle, in denen er seine Schuldner (Dritte) anweist, die ihm zustehenden Forderungsbeträge auf das Fremdkonto zu überweisen. Denn im Falle einer Zahlungsanweisung wird mit der Einzahlung durch den Dritten
sen Schuld gegenüber dem Anweisenden – hier: der Vollstreckungsschuldner – zum Erlöschen gebracht (§ 362 Abs. 2 BGB). Der entsprechende Gegenwert wird dem Kontoinhaber zugewendet, denn dieser erlangt mit Eingang der Zahlung auf seinem Konto einen Anspruch gegenüber der Bank, aufgrund
sen er in der Lage ist, über die Geldbeträge zu verfügen (vgl. BFH-Beschluss vom 17. Januar 2000 - VII B 282/99, BFH/NV 2000, 857; Urteile
FG Münster - 15. Dezember 2011 - 11 K 634/07, EFG 2012, 900 und
FG Rheinland-Pfalz vom 30. August 1999 - 6 K 2858/97, veröffentlicht in Juristisches Informationssystem - juris - m.w.N). Randnummer 38 c) Im Streitfall sind die jeweils anfechtbaren Rechtshandlungen in diesem Sinne die jeweiligen Anweisungen der Vollstreckungsschuldner gegenüber ihren Schuldnern (... Deutschland Vertrieb, ... Lebensversicherung), Forderungsbeträge auf das von der Klägerin bei der Volksbank S eröffnete und vorgehaltene Konto Nr. ...702 zu überweisen. Diese Rechtshandlungen hatten vermögensrechtliche Wirkungen zum Nachteil
Vollstreckungszugriffs, da der in der jeweiligen Gutschrift auf dem Girokonto verkörperte Anspruch gegenüber der Bank in die Vermögenssphäre der Klägerin gelangt ist. Randnummer 39 aa) Bei Zahlung auf ein Konto entsteht für den Inhaber
Kontos gegenüber der Bank als Zahlungsdienstleister das Recht, den Zahlungsbetrag unverzüglich zur Verfügung zu erhalten. Der wirtschaftliche Wert der erfüllten Forderung entspricht ihrem jeweiligen Nennwert und spiegelt sich – bei einem Positivsaldo – in der durch die Einzahlung auf das Konto entstehenden Forderung gegen die Bank wieder, diesen Betrag auszuzahlen. Damit ist der Kontoinhaber in der Lage, über den Betrag zu verfügen (vgl. Palandt/Sprau, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 72. Aufl. 2013, § 675t Rn. 4 f., 675f Rn. 27 f.). Randnummer 40 bb) Inhaber eines Bankkontos ist, wer Inhaber
Giroverhältnisses mit der Bank ist. Bei der Feststellung der Inhaberschaft eines Girokontos kommt der Kontobezeichnung ein besonderes Gewicht zu, das über eine bloße Indizwirkung hinausgeht (BGH-Urteil vom 12. Dezember 1995 - XI ZR 15/95, NJW 1996, 840). Dies hängt mit dem Bedürfnis
Zahlungsverkehrs nach einfachen und klaren Rechtsverhältnissen zusammen.
halb ist der formelle Kontoinhaber aus der Kontobezeichnung regelmäßig auch der Gläubiger einer Guthabenforderung. Soll abweichend von der Kontobezeichnung eine andere Person der Beteiligte
Giroverhältnisses sein bzw. Inhaber von Forderungen aus dem Konto werden, müssen besondere Umstände dargetan werden. Aus wessen Mitteln die eingezahlten Gelder stammen, ist für die Kontoinhaberschaft unerheblich (Hadding/Häuser, Kommentar zum Handelsgesetzbuch, §§ 343 - 372, ZahlungsV Rn. A 81 f.). Randnummer 41 cc) Inhaberin
Kontos Nr. ...702 bei der Volksbank S und damit Gläubigerin der Einlageforderungen war die Klägerin; denn sie hatte das Konto eröffnet und es wurde auf ihren Namen geführt. Daran ändern weitere Zusätze - im Streitfall eine Vollmacht zugunsten der Vollstreckungsschuldner - grundsätzlich nichts. Es ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass aufgrund der fehlenden Berechtigung zur Führung eines eigenen Bankkontos die Vollstreckungsschuldner nicht Beteiligte
mit der Bank abgeschlossenen Girovertrages geworden sind. Aus der Sicht
Senats bestehen im Übrigen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass abweichend von der Kontobezeichnung die Vollstreckungsschuldner Inhaber der Forderungen aus dem Konto geworden sind. Insbesondere ist der Senat auch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht zu der Überzeugung gelangt, dass die Klägerin im Vorhinein die gegenüber der Bank bestehenden Auszahlungsansprüche an die Vollstreckungsschuldner stillschweigend abgetreten hatte. Umstände, die tatsächlich auf eine entsprechende Vereinbarung schließen lassen könnten, sind weder substantiiert dargelegt, geschweige denn nachgewiesen worden. Vielmehr geht der Senat davon aus, dass gerade der Zweck der Kontoeröffnung und die Art und Weise wie das Konto genutzt wurde den Schluss nahe legen, dass die Auszahlungsansprüche gegenüber der Bank nicht an die Vollstreckungsschuldner abgetreten waren. Denn es steht zur Überzeugung
Senats fest, dass die Vollstreckungsschuldner von ihnen vereinnahmte Gelder dem Zugriff ihrer Gläubiger entziehen wollten und dafür das von der Klägerin in Kenntnis dieser Umstände eröffnete Konto (siehe dazu unten e)) nutzten. Damit war es von den Beteiligten jedoch gerade nicht gewollt, dass die von den Vollstreckungsschuldnern vereinnahmten Gelder auch in deren Vermögen gelangten. Für die von der Klägerin für die Errichtung
Kontos angegebenen Motive, nämlich die Vollstreckungsschuldner bei der Abwicklung
täglichen Zahlungsverkehrs zu unterstützen, war die Abtretung der Auszahlungsansprüche nicht zwingend erforderlich. Insoweit genügte die von der Klägerin den Vollstreckungsschuldnern eingeräumte Bankvollmacht, mit der diese über die Guthabenforderungen verfügen konnten. Auch die im Rahmen der eidesstattlichen Versicherungen vom
mit dem Beklagten vor Erlass der streitgegenständlichen Bescheide umfassend gewechselten Schriftverkehrs zu keiner Zeit die behauptete Abtretung erwähnt, sondern dies erstmals im Rahmen
einstweiligen Rechtsschutzverfahrens vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz vorgetragen. Der Senat geht auch davon aus, dass die Beteiligten in rechtlichen Angelegenheiten ansonsten durchaus die entsprechende Sorgfalt wahrten; denn die Klägerin und der Vollstreckungsschuldner hatten über die Hingabe
Kontokorrentkredits und die dafür zur Sicherheit stillschweigend abgetretenen Forderungen am 01. Juni 2009 auch eine schriftliche Vereinbarung getroffen. Randnummer 42 d) Zu Recht führt der Beklagte in den streitgegenständlichen Bescheiden demnach aus, dass durch die Rechtshandlungen der Vollstreckungsschuldner ihr der Zwangsvollstreckung unterliegendes Vermögen und damit ihre Gläubiger objektiv benachteiligt worden sind; denn nach den Überweisungen der Gelder wurde die Klägerin als Kontoinhaberin Forderungsberechtigte gegenüber der Bank und ein unmittelbarer Vollstreckungszugriff auf den gezahlten Geldbetrag wurde vereitelt bzw. erschwert. Wie ausgeführt, waren die Forderungen durch die Zahlungen erloschen. Auch konnte der Beklagte auf den Zahlungsbetrag nicht in der Weise zugreifen, dass nunmehr die Forderungen gegen die Bank gepfändet wurden; denn die Klägerin war aufgrund
Umstandes, dass sie Kontoinhaberin ist, Forderungsinhaberin geworden. Der direkte Weg, in die Kontovollmacht der Vollstreckungsschuldner zu pfänden, war dem Beklagten aus Rechtsgründen verwehrt, denn nach § 321 AO sind nur geldwerte Rechte pfändbar. Dazu zählt die Kontovollmacht nicht (vgl. Urteil
FG Münster vom 22. Januar 2010 - 6 K 4276/06 AO, a.a.O., m.w.N.; Urteil
FG Rheinland-Pfalz vom
Schuldners vermutet wird, wenn er wusste, dass
sen Zahlungsunfähigkeit drohte, können für den Vorsatz
Schuldners selbst keine strengeren Anforderungen gelten (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 2011 - IX ZR 134/10, DB 2011, 1688 m.w.N. zu § 133 InsO). Randnummer 44 Unter Beachtung aller Umstände
Streitfalles steht nach Ansicht
Senats fest, dass die Vollstreckungsschuldner mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz handelten und dass die Klägerin insoweit positive Kenntnis hatte. Darauf, dass die Klägerin den Vollstreckungsschuldnern wissentlich geholfen hat, Vermögen vor Gläubigern, insbesondere vor dem Beklagten zu schützen, weisen eine Vielzahl von Einzeltatsachen in ihrer zeitlichen Abfolge und im Zusammenhang gesehen hin. Insoweit verweist das Gericht auf die ausführlichen und zutreffenden Ausführungen in der Einspruchsentscheidung und macht sie sich zu eigen (§ 105 Abs. 5 FGO). Randnummer 45 3. Die Rechtsfolgen der Anfechtung sind in § 11 AnfG geregelt. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AnfG muss dem Gläubiger das, was durch die anfechtbare Rechtshandlung aus dem Vermögen
Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, zur Verfügung gestellt werden. Ist der anfechtbar weggegebene Gegenstand beim Anfechtungsgegner nicht mehr vorhanden, muss Wertersatz geleistet werden. Anknüpfungspunkt für die Anfechtung ist nicht das, was der Anfechtungsgegner erlangt hat (hier: Auszahlungsansprüche gegenüber der Bank), sondern das, was der Schuldner aus seinem Vermögen weggegeben hat. Dies waren im Streitfall die durch Einzahlung auf das Konto erloschenen Forderungen der Vollstreckungsschuldner gegen ihre Schuldner. Diese Forderungen können jedoch nicht zurückgewährt werden, sodass die Klägerin Wertersatz zu leisten hat. Dieser besteht darin, dass sie verpflichtet ist, bis zur Höhe der erloschenen Forderungen Zahlungen auf die Steuerschulden zu leisten, soweit sie mit dem Duldungsanspruch verbunden sind. Randnummer 46 a) Der Entreicherungseinwand der Klägerin geht ins Leere; denn dieses Recht steht nach § 11 Abs. 2 AnfG nur dem gutgläubigen Empfänger einer unentgeltlichen Leistung zu. Im Streitfall geht es weder um die Anfechtung einer unentgeltlichen Leistung noch war die Klägerin - wie bereits ausgeführt - gutgläubig. Randnummer 47 b) Der Senat vermag auch nicht unter Berücksichtigung
Regelungszwecks der Gläubigeranfechtung zu einem davon abweichenden Ergebnis zu gelangen. Dieser ist nicht auf die Rückführung
anfechtbar Weggegebenen in das Schuldnervermögen gerichtet, sondern allein auf die Wiederherstellung der Zugriffslage für den Gläubiger durch Erschließung
Zwangzugriffs in den weggegebenen Gegenstand beim Erwerber. Der Gläubiger soll auf das, was "veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist", zugreifen können, wie wenn es sich noch bei dem Schuldner befände (Huber, a.a.O., Einf. Rn. 9, § 11 Rn. 1). Nach Auffassung
Senats kann daraus jedoch nicht gefolgert werden, entscheidend für den aus § 11 AnfG folgenden Wertersatzanspruch sei, dass zum Zeitpunkt der Rechtshandlung ein (unter sonst gleichen Umständen) gedachter Zugriff in den - gedanklich nicht aus dem Vermögen
Vollstreckungsschuldners weggegebenen - Gegenstand erfolgreich wäre. Denn dies würde - wie der Streitfall zeigt - den Vollstreckungsschuldnern und dem Anfechtungsgegner die Möglichkeit eröffnen, durch kollusives Zusammenwirken den Wertersatzanspruch auszuhebeln. Denn die Führung eines dauerhaft debitorischen Kontos war vorliegend nicht den Vollstreckungsschuldnern, sondern allein der Klägerin durch Abtretung eines Teils ihres Wertpapierdepots als Sicherheit möglich. Randnummer 48
Vollstreckungsschuldners ging, führte der BFH aus, dass es nicht darauf ankomme, ob die eingegangenen Gelder der Kontoinhaberin zu Gute gekommen seien. Denn die Art und Weise der späteren Verwendung der übertragenen Geldmittel könne nicht ungeschehen machen, dass den Gläubigern der Vollstreckungszugriff auf die dem Vollstreckungsschuldner ursprünglich zustehenden Forderungen durch
sen Verhalten vereitelt worden sei. Randnummer 50 b) Die zivilrechtliche Rechtsprechung lässt es dagegen zu, über den Gesetzeswortlaut
G hinaus den anfechtungsrechtlichen Wertersatzanspruch in bestimmten Fällen der Nutzung von Fremdgeldkonten auf die Beträge zu begrenzen, die sich noch auf dem Konto befinden bzw. die dem Kontoinhaber zu Gute gekommen sind. Bejaht wird dies ausdrücklich bei Treuhandkonten (z.B. BGH, Urteil vom 09. Dezember 1993 - IX ZR 100/93, NJW 1994, 726). Ein Treuhandverhältnis, aufgrund
sen das Guthaben dem Vermögen
Auftraggebers zuzurechnen ist, kommt allerdings grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn die Einzahlungen auf ein ausschließlich zur Verwaltung von Fremdgeldern eingerichtetes und benutztes Sonderkonto erfolgt sind (vgl. BGH, Urteil vom 08. Februar 1996 - IX ZR 151/95, NJW 1996, 1543). Dieser Rechtsprechung haben sich Finanzgerichte zum Teil angeschlossen (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27. Februar 2002 – 1 K 2219/00, EFG 2002, 1137; FG Münster, Urteil vom 15. Dezember 2012 - 11 K 634/07 AO, a.a.O.). Randnummer 51
Kontos nicht angegeben, obwohl zu diesen Zeitpunkten solche Ansprüche gegebenenfalls hätten bestehen müssen. Randnummer 53 Insgesamt gesehen sprechen auch der von der Klägerin für die Errichtung
Kontos angegebene Sinn und Zweck (Unterstützung der Vollstreckungsschuldner bei der Abwicklung
täglichen Zahlungsverkehrs) sowie die wohl tatsächlich nahezu ausschließliche Nutzung
Kontos durch die Vollstreckungsschuldner im Rahmen der Bankvollmacht nicht für eine Treuhandvereinbarung. Die Klägerin hat angegeben, den Vollstreckungsschuldnern das Konto "wie ein eigenes" zur Verfügung gestellt zu haben. Damit wird sie aber aufgrund der von den Beteiligten vereinbarten rechtlichen Gesamtkonstruktion gerade nicht als Treuhänderin tätig, sondern stellt nur ihren Namen als Kontoinhaberin wie eine "Strohfrau" zur Verfügung. Im Übrigen bezweifelt der Senat auch vor dem Hintergrund
wechselnden Sachvortrags der Klägerin im Hinblick auf den gegenüber der Bank berechtigten Forderungsinhaber aus dem Konto, dass tatsächlich eine Treuhandabrede oder auch nur entsprechende Herausgabeansprüche vereinbart waren. Randnummer 54 Der Senat braucht
halb nicht anhand der von der Klägerin vorgelegten Buchungsübersichten nebst Kontenblättern die Frage zu klären, ob der Klägerin die von den Vollstreckungsschuldnern vereinnahmten Gelder wirtschaftlich tatsächlich nicht zu Gute gekommen sind. Er kann im Streitfall auch offen lassen, ob die von der Rechtsprechung zu Treuhandverhältnissen entwickelten Rechtsgrundsätze auf andere Rechtsverhältnisse auszuweiten sein könnten, in denen der Kontoinhaber dem Vollstreckungsschuldner zur Herausgabe der von diesem auf das Konto geleisteten Beträge verpflichtet ist (offen gelassen im Ergebnis auch in FG Münster, Urteil vom 15. Dezember 2011 - 11 K 634/07 AO, a.a.O.). Denn vorliegend ist für den Senat - aus den oben dargelegten Gründen - schon eine entsprechende Herausgabepflicht nicht hinreichend nachgewiesen. Randnummer 55 5. Die Ermessensentscheidung
Beklagten, die Klägerin überhaupt durch Duldungsbescheid in Anspruch zu nehmen, ist nicht zu beanstanden. Nach Aktenlage steht fest, dass das Vermögen der Vollstreckungsschuldner für eine vollständige Befriedigung der Forderungen
Finanzamts unzulänglich ist. Das reicht grundsätzlich aus, um einen Anfechtungs- und Duldungsbescheid zu erlassen (vgl. BFH, Beschluss vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.