RG gegen ein nach § 30 Abs. 2 BauGB (zunächst § 33 Abs. 2 BauGB) zugelassenes Vorhaben (hier: Sommerrodelbahn auf dem Loreley-Plateau). (Rn.5)
GB - zu Grunde, der ein in verschiedene Abschnitte unterteiltes Sondergebiet für Freizeitsport ausweist. Der Bebauungsplan wurde von dem Planungsverband Loreley am 13.12.2012 beschlossen und am 21.12.2012 im Wochenblatt der Verbandsgemeinde Loreley öffentlich bekannt gemacht. Im Planungsverfahren hatte der Antragsteller zuvor unter dem 09.12.2012 umfassende Anregungen und Bedenken zur Offenlage des Bebauungsplans des Planungsverbands geäußert. Ergänzend zu dem Bebauungsplan haben der Planungsverband Loreley und die Beigeladene als Investor am 18.01.2012 einen Durchführungsvertrag geschlossen. Danach verpflichtet sich die Beigeladene das beantragte Bauvorhaben unter Beachtung der Festsetzungen und Hinweise des vorhabenbezogener Bebauungsplans sowie der festgesetzten landespflegerischen Kompensationsmaßnahmen bis spätestens zwei Jahre nach dem Datum der erteilten Baugenehmigung fertig zu stellen. Zugleich hat sich der Vorhabenträger verpflichtet, für den Fall der Aufgabe des Betriebs sämtliche errichteten baulichen Anlagen zurück zu bauen und hierfür eine Sicherheit in Höhe von 30.000 € zu hinterlegen. Das Investitionsvolumen zur Errichtung der Anlage soll nach Aktenlage zumindest 450.000.- € betragen. Randnummer 3 Der Senat hat mit Beschluss vom 29.11.2012 zur Sicherung der Effektivität des Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers bis zur Entscheidung im vorliegenden Beschwerdeverfahren angeordnet. Der Antragsgegner hat während des laufenden Verfahrens unter dem 08.01.2013 auf Nachfrage des Senats eine mit „Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls
Diese kommt unter Bezugnahme auf verschiedene Gutachten in Übereinstimmung mit den im Fachverfahren beteiligten Fachbehörden zu dem Ergebnis, dass die Zulassung des Vorhabens keine erheblichen nachteiligen umweltbezogenen Auswirkungen haben werde. II. Randnummer 4 1. Der Antrag ist zulässig. Randnummer 5 a. Dem Antragsteller steht die notwendige Antragsbefugnis
GO i.V.m. § 2 i.V.m. § 3 Umweltrechtsbehelfsgesetz - UmwRG - zu. Randnummer 6 Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG kann eine
RG anerkannte Vereinigung, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG einlegen, wenn die Vereinigung geltend macht, dass eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG Rechtsvorschriften widerspricht, die dem Umweltschutz dienen und für die Entscheidung von Bedeutung sein können. Auf die „Rechte Einzelner“ kommt es dabei im Hinblick auf die Rechtsprechung des EuGH entgegen dem weiteren Wortlaut der Norm nicht (mehr) an. Danach kann Umweltverband nach Art. 11 der UVP-Richtlinie (Richtlinie 2011/92EU vom 13.12.2011) einen Verstoß gegen umweltschützende Rechtsvorschriften geltend machen, auch wenn die betreffenden einzelstaatlichen Vorschriften keinen subjektiven Rechtsschutz Einzelner gewähren (EuGH, Urt. v. 12.05.2011 - C-115/09 – Trianel; vgl. auch Epiney, EurUP 2012, 88, 90f). Das Tatbestandsmerkmal „Rechte Einzelner begründen …“ durfte daher nicht mehr angewendet werden, was die während des Verfahrens in Kraft getretene Neufassung des UmwRG auch berücksichtigt („Gesetz zur Änderung des Umweltrechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften“ vom 21.01.2013, BGBl. I S. 95 vom 28.01.2013, in Kraft getreten
Randnummer 7 Vorliegend geht es – wie das Verwaltungsgericht bereits zutreffend feststellt hat – um eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG. Nach dem dortigen Verweis auf § 2 Abs. 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) fallen hierunter u.a. Bewilligungen, Erlaubnisse und Genehmigungen sowie Planfeststellungsbeschlüsse (vgl. Schieferdecker, in: Hoppe/Beckmann, UVPG, 4. Aufl. 2012, Rn. 15 ff zu § 1 UmwRG). Randnummer 8 Nachdem im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht noch eine Baugenehmigung
GB – also eine Genehmigung während der Planaufstellung und noch vor der erneuten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung – Prüfungsgegenstand war, ist nunmehr eine Genehmigung nach § 30 Abs. 2 BauGB Gegenstand des Verfahrens, da der Bebauungsplan mittlerweile am 21.12.2012 im Wochenblatt der Verbandsgemeinde Loreley öffentlich bekanntgemacht worden ist. Nach § 30 Abs. 2 BauGB ist ein Vorhaben im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist, wovon hier auszugehen ist. Randnummer 9 § 1 Abs. 1 Nr. 1a UmwRG verlangt weiter, dass es um eine Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben geht, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen kann. Nach dem Wortlaut dieser Norm („… eine Pflicht bestehen kann“) ist der Anwendungsbereich des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes bereits dann eröffnet, wenn die Möglichkeit einer UVP-Pflicht und damit das Vorliegen eines UVP-pflichtigen Vorhabens gegeben ist (vgl. Schieferdecker, in: Hoppe/Beckmann, UVPG, 4. Aufl. 2012, Rn. 22f zu § 1 UmwRG; Landmann/Rohmer, Umweltrecht I, Loseblattsammlung Stand April 2012, § 1 UmwRG Rdnr. 29 m.w.N.). Randnummer 10 Die Möglichkeit einer UVP-Pflicht ergibt sich vorliegend aus der Nr. 18.3.2 der Anlage 1 zum UVPG (Bau eines Freizeitparks …), so dass eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles nach § 3c Satz 1 UVPG verpflichtend vorgesehen ist. Es muss sich demnach um den Bau eines Freizeitparks handeln, für den im bisherigen Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB ein Bebauungsplan aufgestellt wurde und der eine Größe von vier Hektar bis weniger als 10 Hektar aufweist. Randnummer 11 Der vom Planungsverband aufgestellte vorhabenbezogene Bebauungsplan „Sommerrodelbahn Loreley“ umfasst ein Plangebiet von 4,4 Hektar und unterfällt damit seiner Größe nach der Nr. 18.3.2 der Anlage 1 zum UVPG. Der Senat folgt insoweit nicht der Auffassung der Beigeladenen, dass bei den Größenangaben der Vorhaben
Nr. 18.3.2 der Anlage 1 zum UVPG maßgeblich auf die tatsächlich ermöglichte Bodenversiegelung bzw. den entsprechenden Versiegelungsgrad abzustellen sei, so dass für das Erfordernis einer UVPG-Vorprüfung eine Versiegelung von 4,4 ha die Voraussetzung wäre. Gegen eine solche Annahme steht bereits der Wortlaut der Nr. 18.
Darüber hinaus wurden (teilweise erneut) weitere Unterlagen vorgelegt, die sich mit umweltbezogenen Fragen im Rahmen der Planung befassen. Dies sind der "Erläuterungsbericht zum Parkraumkonzept Loreley in Zusammenhang mit der Sommerrodelbahn Loreley“ vom November 2011 die „spezielle artenrechtliche Prüfung (saP) und Natura 2000-Verträglichkeitsprüfung“ vom September 2011, die „Umwelt- und landschaftsbildbezogene Ergänzung (Alternativenprüfung) zum Antrag auf vereinfachte Raumordnung zur Prüfung und Änderung des Flächennutzungsplans“ sowie die „Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Sommerrodelbahn Loreley"
GB. Randnummer 21 e. Zusammengefasst kommen die umweltbezogenen Prüfungen des Antragsgegners zu dem Ergebnis, dass erhebliche Auswirkungen
SchG - auf die dort angrenzenden Schutzgebiete nicht gegeben und erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt und die Vogelwelt nicht zu erwarten seien. Die in dem Bebauungsplan festgesetzten Kompensationsmaßnahmen ermöglichten einen funktional geeigneten Ausgleich in unmittelbarer Nähe des Eingriffs. Bei Umsetzung der Maßnahmen werde daher ein Zustand erreicht werden, in dem die Auswirkungen auf das Schutzgut Boden als nicht erheblich einzustufen seien. Durch die Umwandlung von Ackerland in Dauergrünland sowie von Gehölzpflanzungen als Ausgleichsmaßnahmen erfahre dieses Schutzgut sogar eine gewisse Verbesserung. Durch den Bau des Vorhabens werde nicht gegen die artenschutzrechtlichen Tatbestände des § 44 BNatSchG verstoßen, was sich aus der speziellen artenschutzrechtlichen Untersuchung ergebe. Bei der Entfernung der Gehölzbestände im unteren Bereich würde § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG beachtet. Erhebliche Auswirkungen
SchG seien nicht gegeben, ebenso sei ein Verstoß gegen die Landschaftsschutzverordnung nicht feststellbar. Durch die Umsetzung des Vorhabens werde zwar die Fahrmulde der Sommerrodelbahn im Landschaftsbild wahrnehmbar sein. Das Loreleyplateau sei jedoch bereits durch seine erheblichen Vorbelastungen als nicht mehr naturnah zu bezeichnen, so dass der Schutzzweck der Landschaftsschutzverordnung unangetastet bleibe. Auch werde das Vorhaben vom Rheintal aus nicht sichtbar sein. Der Eingriff in die Landschaft könne nach einem späteren Abbau der Anlage rückgängig gemacht werden Erhebliche Lärmimmissionen seien durch den Betrieb des Liftsystems und der Rodelbahn ebenfalls nicht zu erwarten. Schließlich sei hervorzuheben, dass im Rahmen einer von dem Ingenieur-Büro Karst erarbeiteten Alternativenprüfung vom 31.05.2011 die streitgegenständliche Planung als die eindeutig umweltverträglichste Variante herausgearbeitet worden sei. Randnummer 22 Auch wenn der Antragsgegner zunächst der Auffassung war, dass eine UVP-Vorprüfung nicht erforderlich sei, so hat er diese jedoch letztlich ohne offensichtliche Fehler durchgeführt (vgl. nochmals BVerwG, Urteil vom 20.08.2008 – 4 C 11/07). Für den Senat ist im Rahmen der im Eilverfahren möglichen summarischen Prüfung nicht ersichtlich, dass die Ergebnisse der Vorprüfung der Umweltverträglichkeit in der Sache unzutreffend oder fehlerhaft sind. Dies trifft auch für das Ergebnis zu, dass die noch umfassendere Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich sei. Sofern die festgesetzten Kompensationsmaßnahmen tatsächlich durchgeführt werden, ist die Beurteilung nachvollziehbar, dass die Auswirkungen auf die betroffenen Schutzgüter aus dem Blickwinkel des Umweltschutzes als kompensierbar bzw. vertretbar einzustufen sind. Randnummer 23 f. Ohne Erfolg bleibt der Antrag auch in Bezug auf den Landschaftsschutz. Keiner abschließenden Klärung bedarf, inwieweit sich der Antragsteller als Umweltorganisation zur Begründung seines Begehrens vorliegend auch auf den Landschaftsschutz berufen kann. Dabei scheint es möglich, die Unversehrtheit und Schönheit der Landschaft (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 4 BNatSchG) als Rechtsvorschriften die dem Umweltschutz dienen und damit als Fall des § 2 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 UmwRG anzusehen. Zudem ist § 64 Abs. 1 S. 1 BNatSchG zu beachten, wonach die dort genannten anerkannten Naturschutzvereinigungen neben den Rechtsbehelfen nach § 2 UmwRG auch allgemein gelten machen können, dass staatliche Entscheidungen Rechtsvorschriften widersprechen, den Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu dienen bestimmt sind. Randnummer 24 Der Antragsteller hat jedoch keinen diesbezüglichen Widerspruch gegen Rechtsvorschriften belegen können. Insbesondere hat er einen Verstoß gegen die einschlägige Landschaftsschutzverordnung (Landesverordnung über das Landschaftsschutzgebiet Rheingebiet von Bingen bis Koblenz) vom 26.04.1978 nicht dargetan (§ 146 Abs. 4 VwGO). Nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung ist zwar das Errichten oder Erweitern baulicher Anlagen aller Art grundsätzlich verboten. Das gleiche gilt
Abs. 1 Nr. 8 für das Anlegen oder Erweitern von Stellplätzen, Parkplätzen sowie Sport-, Bade-, Zelt- oder Campingplätzen, was demgemäß für eine Anlage im Sinne eines Freizeitparks erst recht Gültigkeit beansprucht. Der Antragsgegner hat jedoch vor dem Hintergrund des § 4 Abs. 4 der Verordnung im Hinblick auf die überörtliche Bedeutung der Maßnahme und unter Beteiligung der Landespflegebehörde ein raumplanerisches Verfahren nach § 18 LPlG durchgeführt, worin die Übereinstimmung mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung festgestellt worden ist. Randnummer 25 Gegen diese Feststellungen hat der Antragsteller bisher keine erheblichen Vorhalte geltend gemacht und demnach auch keine rechtlichen Bestimmungen des Natur- und Landschaftsschutzes benannt, die durch die geplante Maßnahme verletzt werden. Inwieweit er sich auf ein fehlerhaftes Raumordnungsverfahren berufen könnte, kann vorliegend offen bleiben, da es diesbezüglich bereits an einer entsprechenden Darlegung fehlt. Die mehrfach pauschal erhobene Rüge der Landschaftsunverträglichkeit der Maßnahme kann in dieser Allgemeinheit daher im Rahmen der Interessenabwägung des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens nicht zu einer dauerhaften Suspendierung des Vorhabens führen. Randnummer 26 g. Der Antragsteller hat überdies nicht dargelegt (§ 146 Abs. 4 VwGO), dass sein Antrag durch eine etwaige Beeinträchtigung des Loreley-Plateaus hinsichtlich des UNESCO Welterbes Erfolg haben müsse. Randnummer 27 Wie zuvor erwähnt, ist die Loreley bei Sankt Goarshausen Bestandteil des UNESCO-Welterbes Oberes Mittelrheintal. Die am 16.11.1972 von der Generalkonferenz der UNESCO beschlossene Welterbekonvention zielt nach ihrer Präambel und ihren Art. 1 und Art. 2 auf den Schutz des unbeweglichen materiellen Kulturguts (Denkmäler, Ensembles und Stätten) und Naturerbes (Naturgebilde, geologische und physiographische Erscheinungsformen sowie Naturstätten und Naturgebiete). Die Bundesrepublik Deutschland hat die Welterbekonvention am 23.8.1976 ratifiziert (Art. 59 Abs. 1 GG) und am 02.02.1977 im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht (BGBl. II S. 215). Die Welterbekonvention bestimmt in Art. 4, dass in erster Linie die einzelnen Vertragsstaaten für Schutz und Erhaltung des kulturellen und natürlichen Erbes in ihrem Hoheitsgebiet zuständig sind (Satz 1). Art. 5 legt in Ergänzung zu Art. 4 u.a. fest, dass sich jeder Vertragsstaat wird bemühen nach Möglichkeit und im Rahmen der Gegebenheiten seines Landes (…) eine allgemeine Politik zu verfolgen, die darauf gerichtet ist, dem Kultur- und Naturerbe eine Funktion im öffentlichen Leben zu geben und den Schutz dieses Erbes in die Planungen einzubeziehen. Randnummer 28 Im Planungsverfahren wurden die innerstaatlichen zuständigen Behörden für das Welterbe Oberes Mittelrheintal umfassend beteiligt. So führte die Projektgruppe Welterbe Oberes Mittelrheintal bei der SGD Nord unter dem 14.05.2012 aus, dass ungeachtet der bereits zuvor im Raumordnungsverfahren sowie im Bebauungsplanverfahren geäußerten grundsätzlichen Vorbehalte aus welterberechtlicher Sicht nunmehr vom Vorliegen der Voraussetzungen für eine Realisierung ausgegangen werden müsse. In der Raumordnungsprüfung nach § 18 LPlG (Bescheid vom 12.07.2011) wurde die Thematik des UNESCO Welterbes ausführlich behandelt, auch hat der Zweckverband Welterbe Oberes Mittelrheintal mit Schreiben vom 30.05.2012 letztlich seine Vorbehalte zurückgestellt und im Rahmen der Baugestaltung Anregungen (zur Farbwahl „welterbegrün“) für die Ausführung des Vorhabens eingebracht. Randnummer 29 Vorliegend fehlt damit im Beschwerdeverfahren bereits die Darlegung, dass eine nachhaltige Beeinträchtigung des Welterbes durch die Rodelbahn entstehen würde. Zudem fehlen Ausführungen dazu, inwieweit überhaupt eine konkrete Bindungswirkung der Planungsträger an die Bestimmungen des UNESCO Welterbes besteht (vgl. SächsOVG, Beschluss vom 09.03.2007 – 4 BS 216/06, juris Rn. 67 ff). Dies kann aus der Sicht des Senats jedoch letztlich offen bleiben, da bisher eine Befugnis des Antragstellers, Verletzungen des Welterbes zu rügen, nicht gesetzlich vorgesehen ist. Randnummer 30 Die Rügebefugnis eines anerkannten Umweltverbands ist nach dem Umweltrechtsbehelfsgesetz und dem diesem zugrundeliegenden Unionsrecht auf die Geltendmachung der Verletzung umweltschützender Vorschriften beschränkt. Dem entspricht der Prüfungsumfang des Gerichts als materiell-rechtliche Kehrseite der Klagebefugnis. Für eine darüber hinausgehende vollumfängliche Prüfung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Entscheidung besteht keine Rechtsgrundlage (vgl. VGH BW, Urteil vom 20.07.2011 – 10 S 2102/09). Damit darf das gesetzlich umrissene "Klageprogramm" von den Gerichten nicht hinsichtlich anderer öffentlicher Belange erweitert werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.05.1998 – 4 A 9/97, BVerwGE 107, 1 – LS 1). Bei der im Eilverfahren notwendigerweise nicht abschließenden Prüfung ist daher anzunehmen, dass dem Antragsteller als anerkannten Umweltschutzverband die Sorge über das Welterbe der UNESCO ausdrücklich durch eine Entscheidung des Gesetzgebers übertragen werden müsste, was bisher nicht geschehen ist. Auch die Rügebefugnis aus Art. 9 Abs. 2 der Aarhus-Konvention ist insoweit nicht dargelegt worden. Randnummer 31 h. Schließlich führt auch der Vorhalt gegen die Abwägung des Bebauungsplans nicht zum Erfolg der Beschwerde. Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO als eines summarischen Verfahrens gegen eine Baugenehmigung bedarf es grundsätzlich keiner Entscheidung darüber, ob ein verfahrensgegenständlicher Bebauungsplan wirksam ist. Etwas anderes gilt aber dann, wenn ein zur Unwirksamkeit des Bebauungsplanes führender Fehler offensichtlich ist bzw. gegen den Bebauungsplan durchgreifende Bedenken bestehen und dies den Antragsteller in seinen Rechten verletzen kann (vgl. Beschluss des Senats vom 30.11.2010 – 1 B 11083/10, ESOVGRP; BayVGH, Beschluss vom 27.10.2009 – 15 CS 09.2252; SaarlOVG, Beschluss vom 13.04.1993 – BRS 55 Nr 189). Randnummer 32 Der Maßstab der Begründetheit ergibt sich insoweit im Wesentlichen aus § 2 Abs. 5 Nr. 2 UmwRG. Zur Überzeugung des Senats lässt sich im Rahmen dieser gesetzlich eingeschränkten Inzidentprüfung ein erhebliches Ermittlungsdefizit nach Maßgabe von § 2 Abs. 3 BauGB oder ein Abwägungsdefizit da § 1 Abs. 7 BauGB im vorläufigen Eilverfahren nicht feststellen. Der Antragsgegner hat im Verfahren zunächst nachvollziehbar erläutert, dass in einem Änderungsverfahren bereits verringerte Festsetzungen im Plangebiet gefordert und durchgesetzt worden seien. Dabei sei es in Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde, der unteren Denkmalschutzbehörde sowie der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord gerade auch um die Dimension der baulichen Anlagen gegangen. Die Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan vom 19.01.2012 befasst sich ausführlich unter Nr. 9 mit der Ermittlung und Bewertung potentiell erheblicher Umweltauswirkungen wobei es unter anderem um die Schutzgüter Biodiversität, Fauna und Flora, Boden, Wasser sowie Luft und klimatische Faktoren geht. Auch werden die Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaft und Erholung sowie die Wechselwirkungen verschiedener Maßnahmen sowie Summationswirkungen berücksichtigt und abgewogen. Ausführlich befasst sich die Begründung mit Auswirkungen auf angrenzende FFH- und Vogelschutzgebiete, nimmt dabei auf die Ergebnisse der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung und der Natura 2000-Verträglichkeitsprüfung vom September 2011 Bezug und führt diese in die abwägenden Überlegungen ein. Randnummer 33 Nach alledem wird bei dem im einstweiligen Rechtsschutzverfahren möglichen Prüfungsumfang deutlich, dass die Planungsgemeinschaft bei der Aufstellung des Bebauungsplans Sommerrodelbahn Loreley die notwendigen Ermittlungen durchgeführt und umweltbezogenen Betrachtungen angestellt hat. Bei der Gesamtbetrachtung ist auch zu beachten, dass mit den geplanten Vorhaben des Bebauungsplans auf dem Plateau neben der Rodelbahn derzeit "lediglich" eine Minigolfbahn, ein Kinderspielplatz und ein Fußfühlweg geplant sind. Im Übrigen ist im Rahmen der Interessenabwägung darauf hinzuweisen, dass die beanspruchten Flächen bereits derzeit regelmäßig für Großveranstaltungen (insbesondere Konzertereignisse, siehe http://www.loreley-freilichtbuehne.de/) als Parkraum vorgehalten worden sind. Zu Recht weisen die Beigeladene und der Antragsgegner darauf hin, dass es sich insoweit um ein durchaus nicht unvorbelastetes Gebiet handelt. Letztlich trägt im Hinblick auf die Interessenabwägung zudem die Beigeladene als Investorin das Risiko, dass sich bei der Prüfung im Hauptsacheverfahren gleichwohl noch Verstöße gegen Umwelt- und Landschaftsschutzbestimmungen herausstellen sollten. Für diesen Fall dürfte im Hinblick auf den relativ geringen Anteil an Flächenversiegelung eine Renaturierung des Geländes auch ohne weiteres möglich sein. Randnummer 34 b. Ein Erfolg des Antrags folgt auch nicht aus Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention („Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten In Umweltangelegenheiten“) vom 25.06.1998. Randnummer 35 Dabei ist zu sehen, dass die europäische Gemeinschaft selbst Vertragspartei ist und in Umsetzung von Art. 9 der Konvention die sog. UVP-Richtlinie (Richtlinie 85/337/EWG vom 27.06.1985, ersetzt durch Richtlinie 2011/92/EU vom 13.12.2011) erlassen hat. Diese Richtlinien verpflichten ihrerseits die Mitgliedstaaten, Umweltschutzorganisationen einen möglichst umfassenden Zugang zu Gerichtsverfahren zu öffnen. Dies hat die Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich u.a. durch die Vorgaben des UmwRG in das deutsche Recht umgesetzt, dass somit seinerseits den Ursprung in der Aarhus-Konvention hat (vgl. Mainzer/Möbus, Das Umweltrechtsbehelfsgesetz, I+E, 2012, 213). Zudem gilt die Aarhus-Konvention aufgrund des Zustimmungsgesetzes vom 09.12.2006 und der anschließenden Ratifikation als innerstaatliches Recht (BGBl. II 2007, S. 1392, so dass Erweiterungen der Klagebefugnisse des UmwRG in Betracht gezogen werden können, soweit die innerstaatliche Umsetzung unvollständig gewesen sein sollte (vgl. zu Art. 9 Abs. 2: OVG NRW, Urteil vom 12.06.2012 – 8 D 38/08.AK, NuR 2012, 722). Randnummer 36 Nach dem von dem Antragsteller primär in Anspruch genommene Art. 9 Abs. 3 der Konvention stellt, „zusätzlich und unbeschadet der in den Absätzen 1 und 2 genannten Überprüfungsverfahren […] jede Vertragspartei sicher, dass Mitglieder der Öffentlichkeit, sofern sie etwaige in ihrem innerstaatlichen Recht festgelegte Kriterien erfüllen, Zugang zu verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren haben, um die von Privatpersonen und Behörden vorgenommenen Handlungen und begangenen Unterlassungen anzufechten, die gegen umweltbezogene Bestimmungen ihres innerstaatlichen Rechts verstoßen. Randnummer 37 Dieser Zugang ist dem Antragsteller durch die hier vorgenommene Auslegung des Senats zum UmwRG sowie zum UVPG gewährleistet. Hinsichtlich der Begründetheit des Begehrens legt die Beschwerde indessen nicht dar, dass sich unmittelbar aus der Konvention ein erweiterter Prüfungsmaßstab ergibt, der vorliegend zum Erfolg des Rechtsmittels führen müsste. Denn ein Verstoß gegen „umweltbezogene Bestimmungen ihres innerstaatlichen Rechts“ (einschließlich unionsrechtlich determinierter Vorschriften) ist – wie ausgeführt – nicht belegt worden. Randnummer 38 Vor diesem Hintergrund ist der behauptete – bisher zu Überzeugung des Senats aber nicht belegte – Verstoß gegen das Regelwerk des UNESCO Welterbes bei der Beurteilung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren für den Antragsteller nicht nach Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention rügefähig, da diese völkerrechtliche Vereinbarung gerade den „Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten“ ermöglichen sollte, nicht jedoch einen eigenen und erweiterten materiellrechtlichen Prüfungsmaßstab zu schaffen vermag. Nach alledem war es nicht geboten, auf Grundlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen und somit das Vorhaben der Beigeladenen bis zur Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung auszusetzen. Randnummer 39 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Randnummer 40 Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 63 Abs. 3, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.