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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 10. Kammer 10 Sa 286/12 Urteil Betriebsbedingte Kündigung - ordnungsgemäße Sozialauswahl § 1 Abs 2 KSchG, § 1 Abs

Betriebsbedingte Kündigung - ordnungsgemäße Sozialauswahl Orientierungssatz 1. Vor Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung ist gemäß § 1 Abs. 3 S. 1 KSchG eine Sozialauswahl vorzunehmen, die sich

§ 1Soziale Auswahl Nr.

94). Randnummer 26 2. Nach dem Ergebnis der zweitinstanzlichen Beweisaufnahme ist die Klägerin von ihrem Tätigkeitsbereich her mit den Mediengestaltern C. und D. vergleichbar. Randnummer 27 Der Kreis der in die soziale Auswahl einzubeziehenden Arbeitnehmer bestimmt sich in erster Linie nach arbeitsplatzbezogenen Merkmalen, also zunächst nach der ausgeübten Tätigkeit. Dies gilt nicht nur bei einer Identität der Arbeitsplätze, sondern auch dann, wenn der Arbeitnehmer aufgrund seiner bisherigen Aufgaben im Betrieb und angesichts seiner beruflichen Qualifikation dazu in der Lage ist, die andersartige, aber gleichwertige Arbeit eines Arbeitskollegen zu verrichten. Die Notwendigkeit einer (relativ) kurzen Einarbeitungszeit steht der Vergleichbarkeit nicht entgegen („qualifikationsmäßige Austauschbarkeit“) (BAG 31.05.2007 - 2 AZR 306/06 - Rn. 40,

§ 1Soziale Auswahl Nr. 93, mw

N). Hierbei kann einem aktuellen Stand von Kenntnissen und Fähigkeiten erhebliche Bedeutung zukommen. Ein arbeitsplatzbezogener "Routinevorsprung" hat bei der Frage der Vergleichbarkeit außer Betracht zu bleiben. Welcher Einarbeitungszeitraum dem Arbeitgeber zugemutet werden kann, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, insbesondere von der Dauer der Betriebszugehörigkeit, der beruflichen Vorbildung und dem Lebensalter des Arbeitnehmers (BAG 24.05.2005 - 8 AZR 398/04 - Rn. 37, NZA 2005, 1302). Randnummer 28 Die Klägerin ist aufgrund ihrer Berufsausbildung als Druckvorlagenherstellerin (neuer Ausbildungsberuf: Mediengestalterin) und aufgrund ihrer entsprechenden mehrjährigen Beschäftigung bei der Beklagten mit den verbliebenen Mediengestaltern C. und D. vergleichbar. Hiervon konnte sich die Berufungskammer aufgrund der Beweisaufnahme überzeugen. Randnummer 29 Der grundsätzlichen Vergleichbarkeit der drei Druckvorlagenhersteller/ Mediengestalter untereinander steht nicht entgegen, dass die Zeugen C. und D. das Programm „ArtPro“ im Gegensatz zur Klägerin besonders beherrschen. Die Beklagte hat nicht zu beweisen vermocht, dass sie die teilzeitbeschäftigte Klägerin nach ihrer Rückkehr aus ihrer Elternzeit (ab 01.11.2005) in dem Programm „ArtPro“ so geschult hätte, dass die Annahme gerechtfertigt ist, sie sei nach intensiver Schulung und Einarbeitung nicht (auch) in der Lage, mit dieser Software selbständig zu arbeiten. Eine formelle Schulung oder Ausbildung der Klägerin durch den Software-Hersteller, sonstige interne oder externe IT-Trainer oder Lernprogramme zum Selbststudium hat nicht stattgefunden. Vielmehr haben die Zeugen C. und D., die sich das Programm durch „learning by doing“ selbst angeeignet haben, ihr Erfahrungswissen an die Klägerin weitergegeben, wenn es im Arbeitsalltag ihre Zeit zuließ. Dies haben beide Zeugen anschaulich und überzeugend geschildert. Diese informelle Wissensweitergabe, die noch dadurch erschwert wurde, dass die teilzeitbeschäftigte Klägerin nur an zwei Tagen pro Woche gearbeitet hat, hat nicht den Charakter einer methodisch-didaktischen Schulungsmaßnahme. Sie rechtfertigt nicht die Annahme der Beklagten, die Klägerin sei nach intensiver Schulung und Einarbeitung von maximal drei Monaten nicht in der Lage, mit dem Programm „Art Pro“ zu arbeiten. Randnummer 30 Bei der Prüfung der Frage, ob eine teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmerin, deren Arbeitsplatz weggefallen ist, die Tätigkeit von Arbeitskollegen ausüben kann, tritt „naturgemäß“ das Problem auf, dass sie im Vergleich zu den Arbeitskollegen, die diese Tätigkeit bereits seit Jahren in Vollzeit ausüben, nicht deren Routine - auch im Umgang mit spezieller Software - aufweist. Es ist deshalb allgemein anerkannt, dass bei der Frage der Vergleichbarkeit der arbeitsplatzbezogene Routinevorsprung außer Betracht zu bleiben hat (vgl. ausf. DLW/ Dörner 10. Aufl. Kap. 4 Rn. 2552-2554, mwN). Randnummer 31 3. Da die Beklagte eine Sozialauswahl unterlassen hat, ist die betriebsbedingte Kündigung vom 27.09.2011 nach § 1 Abs. 3 KSchG sozial ungerechtfertigt und damit unwirksam. Jedenfalls die von der Klägerin benannte Mediengestalterin C. (beschäftigt seit 2010, geb. 1984, ledig) ist signifikant sozial weniger schutzwürdig als die Klägerin (beschäftigt seit 1992, geb. 1970, ledig, ein Kind). Es bestehen in drei Sozialindikatoren - Dauer der Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten - Unterschiede zu Gunsten der Klägerin, die in ihrer Zusammenschau deutlich sind und sich nicht mehr innerhalb des allgemeinen Beurteilungsspielraums des kündigenden Arbeitgebers bewegen. Randnummer 32 4. Die Vergleichbarkeit ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Klägerin im Unterschied zu der vollzeitbeschäftigten Mediengestalterin C. vertraglich seit ihrer Rückkehr aus der Elternzeit im Jahr 2005 nur 15 Stunden pro Woche zu leisten hat. Randnummer 33 Will der Arbeitgeber - wie hier - in einem bestimmten Bereich lediglich die Zahl der insgesamt geleisteten Arbeitsstunden abbauen, ohne dass er eine Organisationsentscheidung getroffen hat, aufgrund derer für bestimmte Arbeiten Vollzeitkräfte vorgesehen sind, sind sämtliche in diesem Bereich beschäftigten Arbeitnehmer ohne Rücksicht auf ihr Arbeitszeitvolumen in die Sozialauswahl einzubeziehen (BAG 07.12.2006 - 2 AZR 748/05 - Rn. 21,

§ 1Soziale Auswahl Nr. 88, mw

N.). Sozial weniger schutzwürdigen Vollzeitkräften ist zu Gunsten einer Teilzeitkraft beim Abbau einer Teilzeitüberkapazität ggf. eine Änderungskündigung auszusprechen. Eine andere Lösung, die eine Differenzierung des Auswahlkreises bei der sozialen Auswahl von Teilzeitbeschäftigten einerseits und Vollzeitbeschäftigten andererseits ohne Vorliegen von sachlichen Gründen vornähme, würde auf eine nach § 4 Abs. 1 TzBfG unzulässige Diskriminierung hinauslaufen (BAG 22.04.2004 - 2 AZR 244/03 - Rn. 38,

§ 1Soziale Auswahl Nr. 67, mw

N). Randnummer 34 Die Beklagte hat keinerlei Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass die weitere Beschäftigung der Mediengestalterin C. auf der Basis der vertraglichen Vollzeitbeschäftigung im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Damit hätte die Beklagte anstelle einer Beendigungskündigung gegenüber der Klägerin eine Änderungskündigung gegenüber Frau C. zum Zwecke der Herabsetzung ihrer Arbeitszeit aussprechen müssen. III. Randnummer 35 Die Berufung der Beklagten ist mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Randnummer 36 Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht.

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