Befristetes Arbeitsverhältnis - vorübergehender betrieblicher Bedarf - Prognose Leitsatz 1. Die Berufung auf den Sachgrund eines vorübergehenden Bedarfs im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG kommt nicht in Betracht, wenn die befristete Beschäftigung der Wahrnehmung von Daueraufgaben dient. (Rn.25) 2. Die im Rahmen des Projekts "Bürgerarbeit" in der sog. Aktivierungsphase erfolgende intensivierte Betreuung von arbeitslosen Hilfebedürftigen mit dem Ziel, diese in den ersten Arbeitsmarkt zu vermitteln, ist von den der Bundesagentur für Arbeit obliegenden Daueraufgaben nicht hinreichend abgrenzbar. (Rn.28) 3. Die Prognose eines vorübergehenden Arbeitskräftemehrbedarfs ist nicht ausreichend dargelegt, wenn bei gleichem Aufgabenbestand die Gesamtzahl der mit der Aufgabenwahrnehmung betrauten Mitarbeiter vor und nach Beginn der behaupteten Zusatzaufgabe, auf die Befristung gestützt wird, unverändert bleibt. (Rn.32) Verfahrensgang vorgehend ArbG Kaiserslautern, 29. März 2012, 6 Ca 824/11, Urteil Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 29.03.2012, Az.: 6 Ca 824/11 abgeändert: Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund Befristungsabrede gemäß Arbeitsvertrag vom 27.12.2010 mit dem 31.12.2011 sein Ende gefunden hat. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Für die Beklagte wird die Revision zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristungsabrede im Arbeitsvertrag vom 27.12.2010 mit dem 31.12.2011 seine Beendigung gefunden hat. Randnummer 2 Die Klägerin ist seit dem 06.08.2009 bei der Beklagten im Jobcenter X als Arbeitsvermittlerin (U 25/Ü 25) im Bereich SGB II bei einem zuletzt erzielten Bruttomonatsgehalt in Höhe von 3.123,93 € beschäftigt. Randnummer 3 Die Klägerin war zunächst vom 06.08.2009 bis zum 31.07.2010 auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 06.08.2009 (Bl. 5 ff. d. A.) angestellt. Mit Änderungsvereinbarung vom 12.04.2010 wurde die Klägerin bis zum 31.12.2010 weiterbeschäftigt. Unter dem 27.12.2010 schlossen die Parteien sodann den hier streitgegenständlichen Arbeitsvertrag (Bl. 14 ff. d. A.), der eine befristete Beschäftigung der Klägerin bis zum 31.12.2011 vorsieht. Nach dem von den Parteien ebenfalls unterzeichneten "Vermerk zum befristeten Arbeitsvertrag" wurde die Klägerin weiterhin als Arbeitsvermittlerin (U 25/Ü 25) im Bereich SGB II im Jobcenter X eingesetzt. Als Befristungsgrund verweist der genannte Vermerk auf einen vorübergehenden betrieblichen Bedarf i. S. d. § 14 Abs. 1 Nr. 1 TzBfG. Nach dem genannten Vermerk wird die Befristung darauf gestützt, dass das Jobcenter X mit insgesamt 50 Bürgerarbeitsplätzen und vorgelagerten 250 Aktivierungen am Bundesprogramm "Bürgerarbeit" beteiligt ist. Nach dem Vermerk war im Zeitraum 15.07.2010 bis 31.12.2011 zusätzlich zum ursprünglichen Aufgabenspektrum im Rahmen einer sogenannten Aktivierungsphase ein zusätzlicher Arbeitskräftebedarf abzudecken. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den genannten Vermerk (Bl. 16 f. d. A.) Bezug genommen. Randnummer 4 Bei der sogenannten "Bürgerarbeit" handelt es sich um ein durch das zuständige Bundesministerium und mit Mitteln des Europäischen Sozialfonds gefördertes Programm. Einzelheiten ergeben sich aus den "Fragen und Antworten zur Durchführung von Modellprojekten " "Bürgerarbeit" sowie "Leitfaden zur Bürgerarbeit (Beschäftigungsphase im Modellprojekt "Bürgerarbeit")" (Bl. 73 ff., 249 ff. d. A.). Im Mittelpunkt stand dabei die sogenannte mindestens 6-monatige Aktivierungsphase, in welcher durch intensivierte Betreuung von schwer vermittelbaren Arbeitslosen erwerbsfähigen Hilfsbedürftigen eine Integration in den allgemeinen Arbeitsmarkt erreicht werden sollte. Sofern dies nicht gelang, konnten Personen in sogenannte "Bürgerarbeit" vermittelt werden. Es handelt sich hierbei um eine Beschäftigung bei Arbeitgebern, durch welche zusätzliche und im öffentlichen Interesse liegende Arbeiten erledigt werden. Die Förderung bestand darin, den Arbeitgebern, die Bürgerarbeitsplätze zur Verfügung stellen, Zuwendungen zur Tragung der Lohnkosten und Sozialversicherungsabgaben zukommen zu lassen. Zur Teilnahme an diesem Modell konnten sich Grundsicherungsstellen bewerben. So bewarb sich auch die Arbeitsgemeinschaft Job-Börse X gemäß ihrem Konzept "X integriert in Arbeit - das Konzept zur Realisierung der Bürgerarbeit im Zuständigkeitsbereich der Job-Börse X". Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das genannte Konzept gem. Bl. 55 ff. d. A. Bezug genommen. Randnummer 5 Mit ihrer am 16.12.2011 beim Arbeitsgericht Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - eingegangenen Klage begehrte die Klägerin die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der Befristungsabrede gem. Arbeitsvertrag vom 27.12.2010 nicht mit Ablauf des 31.12.2011 sein Ende finden wird. Randnummer 6 Hinsichtlich des wechselseitigen Sachvortrags der Parteien erster Instanz wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 29.03.2012, Az.: 6 Ca 824/11 (Bl. 107 ff. d. A.). Randnummer 7 Durch das genannte Urteil hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung - zusammengefasst - ausgeführt: Randnummer 8 Für die Befristung bestehe ein sachlicher Grund des nur vorübergehenden betrieblichen Bedarfs an der Arbeitsleistung i. S. d. § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TzBfG. Die Beschäftigung eines Arbeitnehmers in einem Projekt erfülle diesen Sachgrund, da ein Beschäftigungsbedarf nur für die Dauer des Projekts bestehe. Das Projekt Bürgerarbeit stelle sich als abgrenzbare Zusatzaufgaben gegenüber den von der Beklagten wahrzunehmenden Daueraufgaben dar. Dies ergebe sich daraus, dass es sich um ein zeitlich begrenztes Projekt mit gesonderten Anforderungen gehandelt habe. Die Beklagte habe entsprechend ihrem Vermerk zum Arbeitsvertrag vom 27.12.2010 zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses berechtigter Weise von der Prognose eines nur vorübergehenden, zeitlich begrenzten zusätzlichen Beschäftigungsbedarfs ausgehen können. Dieser ergebe sich insbesondere aus der zeitlichen Begrenzung der letzten Aktivierungsphase von 6 Monaten im Zeitraum 01.07. bis 31.12.2011. Randnummer 9 Das genannte Urteil ist der Klägerin am 27.04.2012 zugestellt worden. Sie hat hiergegen mit einem am 11.05.2012 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 22.06.2012, beim Landesarbeitsgericht am gleichen Tag eingegangen, begründet. Randnummer 10 Nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes sowie des weiteren Schriftsatzes vom 31.10.2012, auf die jeweils ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 136 ff., 274 ff. d. A.), macht die Klägerin zur Begründung ihres Rechtsmittels im Wesentlichen geltend: Randnummer 11 Da vorrangiges Ziel des Projekts Bürgerarbeit die Eingliederung von Arbeitslosen in den ersten Arbeitsmarkt sei, handele es sich bei den Maßnahmen in der sogenannten Aktivierungsphase um Daueraufgaben, die die Beklagte gesetzlich wahrzunehmen habe. Die Aktivierungsphase habe nach dem Projekt auch nicht bis zum 31.12.2011 abgeschlossen sein müssen; vielmehr hätten die Aktivierungen nur bis zum 31.12.2011 mit einer dann folgenden Dauer von 6 Monaten beginnen müssen. Ferner sei nach der Projektplanung auch nach Abschluss der Aktivierungsphase ein erhöhter Betreuungsaufwand vorgesehen. Da die Zuwendungen nicht für die Aufgaben im Rahmen der sogenannten Aktivierungsphase hätten verwendet werden können, liege auch keine Drittmittelfinanzierung vor. Randnummer 12 Ein abgrenzbarer vorübergehender personeller Mehrbedarf habe tatsächlich nicht bestanden: als Vermittler seien beim Jobcenter einschließlich der Klägerin vor deren Einsatz 7 Vermittler beschäftigt gewesen; nach Betrauung der Klägerin mit den Aufgaben im Rahmen der Aktivierungsphase sei es zu keiner Neueinstellung gekommen. Auch nach Beginn der Aktivierungsphase sei mithin die Mitarbeiterzahl unverändert geblieben. Randnummer 13 Die Klägerin beantragt, Randnummer 14 unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens vom 29.03.2012 - Az.: 6 Ca 824/11 - festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund Befristungsabrede gemäß Arbeitsvertrag vom 27.12.2010 mit dem 31.12.2011 sein Ende gefunden hat. Randnummer 15 Die Beklagte beantragt, Randnummer 16 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 17 Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung mit Schriftsatz vom 21.08.2012 und weiterem Schriftsatz vom 19.10.2012, auf die jeweils ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 221 ff., 240 ff. d. A.), als zutreffend. Randnummer 18 Sie macht im Wesentlichen geltend: Randnummer 19 Durch das Projekt Bürgerarbeit sei ein von den Daueraufgaben abgrenzbarer zusätzlicher Aufgabenbereich entstanden. Diese Aufgabe habe darin bestanden, die für die Teilnahme an der Bürgerarbeit geeigneten Hilfesuchenden auszuwählen, intensiv zu betreuen und die Unterstützungsgelder für die Arbeitgeber zu berechnen und an das B-Amt zur Abrechnung und Auszahlung weiterzugeben. Bei Abschluss des streitgegenständlichen Arbeitsvertrages sei die Beklagte von der Prognose ausgegangen, mindestens 50 Langzeitarbeitslose durch intensive Betreuung zu aktivieren. Gerade für diese Aktivierungsphase sei die Klägerin befristet für den damit verbundenen Zusatzaufwand eingestellt worden. Der Umfang des zusätzlichen Arbeitskräftebedarfs ergebe sich zutreffend aus dem Vermerk zum Arbeitsvertrag vom 27.12.2010. Durch die Beschäftigung der Klägerin habe sich die Beklagte auch an den im Vermerk zutreffend berechneten personellen Mehrbedarf gehalten und diesen nicht überschritten. In der Aktivierungsphase sei die sogenannte Mindestkontaktdichte erhöht gewesen. Insbesondere hätten sich im Projekt Bürgerarbeit überwiegend Kunden ab der Profillage "Förderprofil" befunden. Die normale Förderung beschränke sich auf eine Vorsprache alle zwei bis drei Monate. Im Rahmen der Aktivierungsphase des Projekts "Bürgerarbeit" hätten diese Kunden aber jeden Monat zu einem Gespräch kontaktiert werden sollen. Die Beklagte sei zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses davon ausgegangen, dass die Bürgerarbeitsplätze spätestens zum 01.01.2012 eingerichtet und erstmalig besetzt sein müssten. Daraus sei die Notwendigkeit entstanden, bis zum 31.12.2011 durch mehr Personaleinsatz Kunden zu aktivieren. Für danach ggf. erfolgenden Nachbesetzungen wieder frei werdender Bürgerarbeitsplätze sei hingegen das vorhandene Stammpersonal ausreichend gewesen. Mit dem bestehenden Personal gemäß Bedarfsplanung auf der Grundlage des maßgeblichen Betreuungsschlüssels seien Zusatzprojekte nicht zu bewältigen. Wo durch Sonderprojekte zusätzliche Aufgaben entstünden, könne dies nur von zusätzlichen Mitarbeitern geleistet werden, die zielgerichtet für die einzelnen Aufgaben/Projekte befristet eingestellt werden müssten. Es habe sich auch um ein zeitlich befristetes Projekt gehandelt. Dies ergebe sich mittelbar auch aus der nur befristet gewährten Sozialversicherungsfreiheit (§ 420 SGB III). Randnummer 20 Auch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Randnummer 21 Die Berufung ist zulässig. Das Rechtsmittel ist an sich statthaft. Die Berufung wurde auch form- und fristgerecht eingelegt und -auch inhaltlich ausreichend- begründet. II. Randnummer 22 Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Die Klage ist begründet. Die streitgegenständliche Befristung im zuletzt maßgeblichen Arbeitsvertrag der Parteien vom 27.10.2010 ist weder als sog. Projektbefristung gem. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG, noch aus einem sonstigen Grund sachlich gerechtfertigt. Randnummer 23 1. Die Klage ist zulässig. Für die Befristungskontrollklage besteht nach § 17 Satz 1 TzBfG das erforderliche Feststellungsinteresse. Dem steht nicht entgegen, dass die Klage bereits vor Befristungsablauf erhoben wurde. An der alsbaldigen Klärung der Frage, ob eine Befristung wirksam ist, besteht in der Regel bereits vor dem vereinbarten Vertragsende ein rechtliches Interesse der Parteien. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich der Arbeitgeber - wie im Streitfall - auf die Wirksamkeit der Befristung beruft. Dementsprechend wird die materiell-rechtliche Klagefrist des § 17 Satz 1 TzBfG auch durch die Erhebung einer Klage vor dem Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit gewahrt (vgl. etwa BAG 23.6.2010 -7 AZR 1021/08- EzA § 620 BGB 2002 Altersgrenze Nr 8). Randnummer 24 2. Ein sachlicher Grund im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG besteht nicht. Dieser Sachgrund besteht nur dann, wenn der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht. Randnummer 25
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