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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 6. Kammer 6 Sa 271/12 Urteil Veröffentlichung eines Belegschaftsfotos im Internet - Einwilligung - Widerruf nach

Veröffentlichung eines Belegschaftsfotos im Internet - Einwilligung - Widerruf nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Leitsatz Eine arbeitnehmerseits erteilte Einwilligung in die Verwendung eines Be

3. Aufl. § 22 Rn. 5). Für die Erkennbarkeit reicht aus, dass der Betroffene Anlass zur Befürchtung hat, seine Identität ergebe sich für einen Teil der Betrachter ohne weiteres oder lasse sich zumindest mühelos ermitteln (OLG Düsseldorf 26.10.2011 - I 15 U 101/11 - zu III 2 b der Gründe, juris). Die Identifizierbarkeit wenigstens im Bekanntenkreis kann neben abgelichteten Gesichtszügen auch aus Statur, Haltung, Kleidung usw. folgen (OLG Karlsruhe 6.7.2001 - 14 U 71/00 - zu I 2 d bb der Gründe, AfP 2002, 42). Randnummer 59 (b) Der Kläger hat - ohne dass die Beklagte dem entgegentrat - seine Person durch Einkreisen mit Pfeilhinweis auf der zur Gerichtsakte gereichten Ablichtung in Bl. 20 d.A. gekennzeichnet und dabei zur Identifizierbarkeit auf die für diese Person erkennbaren Rumpf- und Gesichtszüge sowie das Ablichtungsumfeld aufmerksam gemacht (Firmenseite im Internet, einheitliche Kleidung, Firmenlogo auf Hemd oder Poloshirt). Der Beklagteneinwand vermeintlich geringer Erkennbarkeit blieb demgegenüber pauschal und ohne Bezug dazu, dass wenigstens nahestehende oder ihm bekannte Personen den Kläger auf dem Bild erkennen konnten. Nach Eindruck der Kammer sprach hierfür beispielsweise die ablichtungsgemäß eher gedrungene Statur, die Andeutung breite Gesichtszüge bei anscheinend zurückgekämmtem, dunklen Haar oder der Schimmer eines Oberlippenbarts. Der bereits vom Arbeitsgericht angenommenen Erkennbarkeit war die Beklagte im Rahmen der Berufung nicht weiter entgegengetreten, was die weitere Bindung nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.Vm. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG zeitigte. Randnummer 60

(2)Die Einstellung des Belegschaftsbilds auf der eigenen Homepage im Internet kam auch einem öffentlichen Zur-Schau-Stellen i.S.d. § 22 Satz 1 KuG gleich. Bildnisse werden öffentlich zur Schau gestellt, wenn sie für eine nicht bestimmt abgegrenzte und nicht untereinander oder zu einem Veranstalter persönlich verbundene Mehrzahl von Personen sichtbar gemacht werden (OLG München 26.6.2007 - 18 U 2067/07 - zu II 3 b der Gründe, K&R 2007, 531). Weil es nicht darauf ankommt, ob die Übertragung von Sichtbarkeitsreizen analog oder digitalisiert erfolgt, unterfallen dabei auch Bildeinstellungen im Internet dem Tatbestand des § 22 KuG (vgl. nur Fricke in Wandtke/

§ 22KUG Rn.

9; Dreier in Dreier/ Schulze Urheberrechtsgesetz

  1. Aufl. § 22 KUG Rn. 11). Ein Fall nicht öffentlicher Internetpräsentation kann allenfalls angenommen werden, wenn der Seitenzugang allein einer kleinen Anzahl von Personen vorbehalten ist, Dritten jedoch nicht (hierzu etwa Gass in Möhring/ Nicolini Urheberrechtsgesetz
  2. Aufl. § 22 KuG Rn. 38). Da das Bild - wie vom Kläger unbestritten vorgebracht - bis zum Entfernungszeitpunkt ins Internet eingestellt und ohne Weiteres einsehbar war, lag ein Fall nicht öffentlicher Präsentation nicht vor. Randnummer 61

(3)Der Beibehalt des Bildnisses im Netz war aber auch über das Arbeitsverhältnisende von einer Einwilligung des Klägers getragen. Randnummer 62 (
  1. a)Der Kläger hatte mit seiner Teilnahme an der Fertigung des Belegschaftsbildes in dessen Verwendung auf der Internethomepage der Beklagten (wirksam) eingewilligt. Randnummer 63 (
  2. aa)Gemäß § 22 Satz 1 KuG steht die Verbreitung oder öffentliche Zur-Schau-Stellung von Bildnissen unter Einwilligungsvorbehalt. Einwilligungen können ausdrücklich oder stillschweigend, beschränkt oder unbeschränkt erteilt werden; sie müssen nur den Gestattungswillen für die Bildnutzung zum Ausdruck bringen (MünchKommBGB/ Rixecker 6. Aufl. Anhang zu § 12 BGB Rn. 51). Dabei ist für Umstand und Reichweite der Einwilligung zu fragen, wie der Erklärungsempfänger das Verhalten aus objektivierter Sicht nach Treu und Glauben auffassen konnte (vgl. LG Bielefeld 18.9.2007 - 6 O 360/07 -, NJW-RR 2008, 715). Bezüglich des „ob“ genügen im Einzelfall schon freundliche Blicke oder winkende Gesten (vgl. Fricke in Wandtke/

§ 22Rn. 15; Münch

KommBGB/ Rixecker Anhang zu § 12 Rn. 51). Bezüglich der Reichweite („wie weit“) kann auf den urheberrechtlichen Zweckübertragungsgedanken abgestellt werden, nach dem der Abgebildete im Zweifel einer solchen Verwendung zustimmt, wie sie dem Aufnahmezweck entspricht und hierfür nachfolgend erforderlich scheint (näher Wanckel Foto- und Bildrecht 4. Aufl. Rn. 162; Fricke in Wandtke/

§ 22Ku

G Rn. 15; Dreier in Dreier/ Schulze Urheberrechtsgesetz § 22 KUG Rn. 21; von Strobl-Albeg in Wenzel/ Burkhardt/ Gamer/ von Strobl-Albeg Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung 5. Aufl. Kap. 7 Rn. 81; Götting in Schricker/ Loewenheim Urheberrecht 4. Aufl. § 22 KUG Rn. 44). Randnummer 64 (

  1. bb)Vorliegend nahm der Kläger in Kenntnis der Verwendungsabsicht für die Internetpräsenz der Beklagten am Belegschaftsfototermin teil. Vorbehalte gegen die Bildverwendung äußerte er nicht. Sie sind nach positiv wirkender Erscheinung der Kopf- und Rumpfpartie im eingekreisten Bildausschnitts aus Bl. 20 d.A. auch optisch nicht zu folgern. Spätestens nach Erhalt des kollegialen Hinweises vom Vortag sowie der unstreitigen Wiederholung der Nutzungsabsicht bei Fertigung des Bildes war dem Kläger der Verwendungszusammenhang vollständig bekannt. Auch konnte die Beklagte aus dem Umstand, dass Belegschaftsfotos, die im Einvernehmen mit den abgelichteten Beschäftigten zum Zweck der Unternehmensaußendarstellung oder -Bewerbung erstellt werden, regelmäßig vom stillschweigenden Arbeitnehmereinverständnis in die beabsichtigte Verwendung getragen sind, auf den klägerseitigen Konsens schließen (vgl. LAG Schleswig Holstein 23.6.2010 - 3 Sa 72/10 - zu II 2 a der Gründe, K&R 2011, 69). Randnummer 65 (
  2. cc)Entgegen der Klägeransicht lag auch kein (zwangsbedingter) Willensmangel vor. Schon der Aushang vom 22. Oktober 2010 war weder direktiv noch bedrohlich, sondern bloß einladend gehalten („Gemeinschaftliches Frühstück und Fototermin“) bei höchstpersönlicher Anrede („Liebe Kolleginnen und Kollegen, ...“) und mit bittenden und wünschenden Worten abgefasst („bitten wir“, „bitte auch“, „wir wollen“). Die Beklagte hatte sich für den Terminstag zudem um „das leibliche Wohl“ der Beschäftigten besonders besorgt (so die Aushangablichtung in Bl. 56 d.A. weiter). Der Kläger hat zudem mit der Behauptung, den Aushang selbst gar nicht gesehen zu haben, etwaige Kausalzusammenhänge für sich zumindest ausgeschlossen. Zudem spricht der Umstand, dass der Aushang ohne Weiteres übersehbar war, weiter gegen die erwogene Zwangsteilnahme. Der Kläger selbst trug weiter unbestritten vor, dass es sich bei den aufgewendeten Stunden noch nicht einmal um Arbeits- oder sonst wie vergütete Zeit handelte. Was ihn dann zu der Annahme brachte, Maßregelungen wie kollegialem Druck, Mobbingaktionen, Abmahnungen und ggf. Kündigung ausgesetzt gewesen zu sein, erschloss sich nicht weiter. Entgegen seinem Dafürhalten lassen sich derartige Folgerungen auch nicht aus der Betriebsratslosigkeit ziehen. Weder gibt es einen Erfahrungssatz, dass Betriebsratsbildungen zu gänzlich störungsfreiem Betriebsklima führen, noch gilt das strikte Gegenteil. Es bedarf - weil ein solcher Fall vorliegend mithin nicht in Rede steht - auch keiner generellen Entscheidung, ob und unter welchen Voraussetzungen eine direktionsrechtsgemäße Teilnahmeaufforderung für Belegschaftsfotos ggf. Auswirkungen auf die Mangelfreiheit von Einwilligung haben kann. Randnummer 66 (
  3. b)Die Bildnutzung der Beklagten verhielt sich auch im Rahmen der erteilten Einwilligung. Randnummer 67 (
  4. aa)In sachlicher Hinsicht war der Verwendungsrahmen bereits mittels Aushang vom 22. Oktober 2010 für „ein gemeinsames Foto für die neue Internetseite“ bezeichnet. Über diesen Rahmen in Kenntnis gesetzt wurde der Kläger - in persönlicher Hinsicht - spätestens aufgrund der Mitteilung des Verwendungszweck im Laufe des Aufnahmetags. Auch entsprach das alsdann gewählte Präsentationsmedium - sachlich - dem zuvor angekündigten Umfang. Randnummer 68 (
  5. bb)Der sachlich abweichenden Einschätzung des Klägers war nicht zu folgen. Der abgelichtete Belegschaftseindruck vom 13. November 2010 vermittelt eine unindividuelle Darstellung der typischen Beklagtenmitarbeiterschaft im Augenblick der Ablichtung. Das Bild selbst wiederspiegelte nichts Reißerisches oder aggressiv Werbendes. Der Gesamtzusammenhang ging - dem Screenshot nach - von einer Präsentation unter Traditions- und Selbstverständnisgesichtspunkten aus, und zwar mit konkretem Bezug auf „über 30 Jahren Lösungen“, dem „Erfolg unseres Unternehmens“ als „Summe der Erfolge unserer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter“ sowie dem positiven Wechselspiel von Servicekonzept, Produkten und Material - unter der abschließenden Wertung „Das ist B“. Mehr als ein Schlaglicht auf eine - lebensnah betrachtet - den üblichen Fluktuationen unterliegende Belegschaft ergab sich auch bezogen auf den Kläger nicht, der - wie alle anderen Abgelichteten auch - weder namentlich genannt war noch nach Lebensalter oder nach Betriebszugehörigkeit die über 30-jährige Beklagtentradition der Beklagten auch nur ansatzweise selbst verkörpern konnte. Mit Würdigung dieser augenscheinlich vermittelten und denkgesetzlich zu folgernden Verknüpfung bestand auch kein Grund für irgendwelchen Sachverständigenbeweis. Randnummer 69 (
  6. c)Der Zweckbezug der erteilten Einwilligung war - entgegen der Annahme des Klägers - auch nicht termingenau mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses bereits erledigt. Randnummer 70 (
  7. aa)Als Teil einer typischen Belegschaft (was das Bild dem vorstehenden nach gegenstands- wie zusammenhangsgemäß ergab) konnte der Kläger auf der Internetseite der Beklagten auch dann noch wahrheitsgemäß erscheinen, wenn er sich im freigestellten Kündigungsstadium befand oder bereits ganz aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden war. Allein die zeitnah zurückliegende Betriebszugehörigkeit ließ das datums- und namenslos ins Netz gestellte Bildnis weder aufgrund seines bloßen Inhalts noch aufgrund des aufgezeigten Zusammenhangs schon als falsch erscheinen. Weder behauptet noch ersichtlich war auch, dass das Bildnis tatsächlich und exakt alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Beklagten für den 13. November 2010 vollzählig hatte wiedergeben sollen bzw. wiedergab, was ggf. auch Erläuterungen zu Saisonkräften, Auszubildenden, Beschäftigten in Elternzeit, Altersteilzeit, Pflegezeit, während sozialer Jahre, in freier Mitarbeiterschaft, Familienbeschäftigten usw. bedurft hätte. Randnummer 71 (
  8. bb)Es entspricht zudem der Rechtsprechung des entscheidenden Landesarbeitsgerichts (LAG Rheinland-Pfalz 25.4.2012 - 8 SaGa 3/12 - n.v.; 25.4.2012 - 8 SaGa 5/12 - n.v.; 18.7.2012 - 6 SaGa 2/12 - zu II 2 a der Gründe, juris) wie auch der übrigen publizierten landesarbeitsgerichtlichen Rechtsprechung, dass arbeitnehmerseits erteilte Einwilligungen in die Verwendung von Beschäftigtenfotos über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinausreichen können, wenn das Foto - wie hier - nur allgemeinen Illustrationszwecken dient und (ehemalige) Arbeitnehmer nicht besonders herausstellt werden (LAG Köln 10.7.2009 - 7 Ta 126/09 - zu II 2 der Gründe, RDV 2009, 283; LAG Schleswig-Holstein 20.6.2010 - 3 Sa 72/10 - zu II 3 a der Gründe, K&R 2011, 69; s.a. Wanckel Foto- und Bildrecht Rn. 133). Randnummer 72 (
  9. cc)Dabei entfalten konkludent erteilte Einwilligungen keine geringere Wirkkraft als ausdrückliche, sondern sind gleichfalls in ihrer Reichweite nach dem Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) zu bestimmen (vgl. Götting in Schricker/ Loewenheim Urheberrecht § 22 KuG Rn. 43). Da die Beklagte unbestritten auf ihre Aufwendungen und Kosten für die Aufnahme hingewiesen hatte und aus ihrer Sicht auch angenommen werden kann, ein in Probezeit befindlich Beschäftigter sein Einverständnis in eine Bildfertigung nebst zweckgerechter Verwendung nicht unausgesprochen vom positiven Bestehen der Probezeit oder dem Ausbleiben alsbald folgenden Ausscheidens abhängig macht, blieb aus ihrer Sicht eine auch über den 15. März 2011 hinausreichende Bildnutzung vom Einverständnis des Klägers getragen. Randnummer 73 (
  10. dd)Der Kläger selbst hatte schlussendlich auch keine weiteren Umstände näher konkretisiert, weshalb das vollkommen unverfängliche und in zeitlosen Kontext gestellte Bild schon schlagartig nach Fertigung und Netzeinstellung jeglichen Zweck- und Wahrheitsgehalt eingebüßt haben sollte. Randnummer 74

(4)Die Beklagte hat das Bildnis auf Widerruf des Klägers zeitnah von ihrer Internetseite wieder entfernt, so dass auch hiernach keine Störung mehr eintrat. Randnummer 75 (
  1. a)Dabei kann dahin stehen, ob die vom Kläger (ähnlich etwa Sauer K&R 2012, 404, 406 und Dahl jurisPR-ArbR 4/2011 Anm. 6 unter D) vertretene Ansicht, eine erteilte Einwilligung sei mit Ablauf des Arbeitsverhältnisses frei widerruflich, zutrifft oder nicht (hiergegen unter zutreffendem Hinweis auf § 42 UrhG und § 35 VerlG sowie den Gesichtspunkt mitübertragener Nutzungsbefugnisse tendenziell wohl von Strobl-Albeg in Wenzel/ Burkhardt/ Gamer/ von Strobl-Albeg Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung Kap. 7 Rn. 85; Götting in Schricker/ Loewenheim Urheberrecht § 22 KUG Rn. 41; MünchKommBGB/ Rixecker Anhang zu § 12 Rn. 56; Wanckel Foto- und Bildrecht Rn. 164; Dreier in Dreier/ Schulze Urheberrechtsgesetz § 22 KuG Rn. 35; Gass in Möhring/ Nicolini Urheberrechtsgesetz § 22 KuG Rn. 32). Randnummer 76 (
  2. b)Dadurch dass die Beklagte dem klägerischen Widerruf letztendlich jedenfalls entsprach und das Bild am 26. Januar 2012 aus ihrem Internetauftritt entnahm, war der Eintritt einer Persönlichkeitsrechtsstörung zu keinem Zeitpunkt geschehen. Randnummer 77 (
  3. aa)Ein Widerruf ist als rechtsgeschäftliche oder rechtsgeschäftsähnliche Handlung zugangsbedürftig (§ 130 BGB; vgl. BGH 17.9.1986 - IVb ZR 59/85 - zu I 2 a der Gründe, NJW 1987, 1546). Wann der Beklagten vorliegend indes ein Widerruf des Klägers zuging, war weder dargetan, noch für die Kammer aus sich heraus näher ersichtlich. Für das unter dem 4. November 2011 datierte Schreiben fehlte jeder datumsgemäße Zugangsnachweis. Auch das vom Kläger am 8. Dezember 2011 anhängig gemachte und vom Arbeitsgericht schlussendlich mit abweisendem Urteil vom 25. Januar 2012 - 5 Ga 95/11 - erledigte Verfügungsgesuch auf Bildnisentfernung ließ hierzu keine abschließenden Folgerungen zu (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 18.7.2012 - 6 SaGa 2/12 - juris). Randnummer 78 (
  4. bb)Selbst wenn man unterstellt, der Widerrufswille sei der Beklagten jedenfalls mit Zustellung des Verfügungsgesuchs irgendwann Mitte Dezember 2011 bekannt geworden, entsprach die darauf mit sechswöchigem Abstand vorgenommene Bildnisentfernung dem Widerrufsinteresse des Klägers noch in vollständiger Form. Randnummer 79 (aaa) Auch Widerrufsbefugnisse unterliegen - wie Rechtsausübungen im allgemeinen - dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Vorliegend war der Kläger aufgrund des von ihm mit Einwilligung gesetzten Vertrauenstatbestands und weiter der Kosten und des Aufwands der Beklagten wegen dazu angehalten, auf deren Belange bei Ausübung seines Widerrufs ergänzende Rücksicht zu nehmen (vgl. zum Treuevorbehalt nur Steffen in Löffler Presserecht 5. Aufl. § 6 LPG Rn. 127). Randnummer 80 (bbb) Wenn die Beklagte schon zur Herstellung des Bildes ab 13. November 2010 drei Wochen allein die Unterrichtung der eigenen Belegschaft benötigte, konnte der Kläger kaum ernsthaft erwarten, dass ein reibungslose Einstellung eines aktualisierten Gruppenfotos binnen kürzerer Frist erreichbar sein konnte, namentlich nicht innerhalb der im Widerrufsschreiben überschlägig gesetzten Einwochenfrist. Im konkreten Zeitrahmen galt das umso mehr als zwischen dem (allenfalls nachvollziehbaren) Widerrufserhalt Mitte Dezember 2011 und der tatsächlichen Bildnisentfernung Ende Januar 2012 diverse Feier- und typischerweise auch Ferientage lagen, die der Beklagten das Nachfertigen zeitlich und logistisch zusätzlich erschwerten. Eine Handlungsfolge binnen etwa sechs Wochen erschien insofern geboten und keinesfalls unverhältnismäßig, um auf alle notwendigen Interessen der Beklagten Rücksicht zu nehmen. Randnummer 81 (ccc) Unabhängig davon, ob die Ausschlussklausel im Aufhebungsvertrag vom 2. März 2012 ein Widerrufsrecht des Klägers rechtlich nicht sowieso schon ausschloss, und unabhängig auch davon, ob sich eine ähnliche Folge ggf. auch aus der am 24. März 2012 erteilten Ausgleichsquittung ergeben mochte, war der Kläger, nachdem er beide Freizeichnungserklärungen abgegeben und zudem nahezu neun Monate tatenlos geblieben war, wegen des Verbots widersprüchlichen Verhaltens weiterhin gehalten, der Beklagten jedenfalls soviel Zeit für den ordnungsgemäßen Bildertausch zu belassen, wie diese regelmäßig benötigte. Seinerseitige Interessen für eine sofortige Bildentnahme waren weder vorgebracht noch aufgrund der gänzlichen Unverfänglichkeit des Belegschaftsbildes irgendwie auch nur zu erahnen. Randnummer 82 (
  5. c)Ob das Widerrufsrecht des Klägers von der aufhebungsvertragsgemäßen Ausgleichsklausel vollumfänglich erfasst war, bedurfte deshalb keiner Entscheidung. Den vom Kläger mit der Berufung eingewendeten Gesichtspunkten tritt die Berufungskammer allerdings nicht bei. Randnummer 83 (
  6. aa)Weil der Kläger keinen Anhalt dargetan hat, dass die Vertragsklauseln im Aufhebungsvertrag für eine Vielzahl von Verträgen i.S.d. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB vorformuliert gewesen sein sollten, und die im Rahmen einer Verbrauchervertragskontrolle gemäß § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB durchzuführende Überprüfung § 305c Abs. 1 BGB nicht betrifft, kam es auf Fragen der überraschenden Gestaltung nicht an. Im Übrigen sind Ausgleichsklauseln bei Abschluss einer Beendigungsvereinbarung auch nicht etwa ungewöhnlich, sondern eher üblich, und bei kurzen und überschaubaren Aufhebungsvertragstexten - wie hier - auch nicht weiter versteckt, sondern leicht erkennbar angeordnet (vgl. zu ähnlichen Wendungen zuletzt etwa LAG Rheinland-Pfalz 14.9.2012 - 9 Sa 254/12 - zu II 2 b bb der Gründe, juris). Es besteht auch für Intransparenz i.S.d. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kein Anhalt, denn Sinn des Transparenzgebots ist es, der Gefahr vorzubeugen, dass der Vertragspartner des Klauselverwenders aufgrund unklarer Vertragsformulierungen von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten wird. Eine solche Gefahr besteht aber bei großen Erledigungsklauseln nicht, denen ein Anspruchsausschluss in jeglicher Hinsicht leicht und ohne die Gefahr von Missverständnissen entnommen werden kann ( LAG Rheinland-Pfalz 14.9.2012 - 9 Sa 254/12 - zu II 2 c cc der Gründe, juris; Thüringer LAG 17.4.2012 - 1 Sa 253/11 - LAGE BGB 2002 § 307 Nr. 30). Randnummer 84 (
  7. bb)Zudem sind Ausgleichsklauseln - im Interesse klarer Verhältnisse - grundsätzlich weit auszulegen (BAG 8.3.2006 - 10 AZR 349/05 - Rn. 36, NZA 2006, 854). Hat ein Anspruch seinen Grund in der arbeitsvertraglichen Beziehung der Parteien, ist er ein „Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis“ - wovon vorliegend in Ziff. 5 der Vereinbarung vom 2. März 2012 die Rede ist. Gemeint sind damit auch Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung (BAG 19.1.2011 - 10 AZR 873/08 - Rn. 13, NZA 2011, 1159) - wie vorliegend in Gestalt deliktischer Persönlichkeitsrechtsfragen. Mit Ansprüchen „aus der Beendigung“ werden solche Verbindlichkeiten benannt, die aus einem Streit über den Beendigungstatbestand herrühren oder erst durch die Beendigung selbst entstehen - wie zum Beispiel Urlaubsabgeltungen (BAG 20.10.2008 - 10 AZR 617/07 - Rn. 26, NZA 2009, 139) oder vorliegend etwa nachfolgende Deliktsfragen. Der Umstand, dass das Recht am eigenen Bild eine gewisse grundrechtliche Relevanz hat, schließt die Verzichtbarkeit für dessen Nutzungsrecht keinesfalls per se aus (vgl. LAG Hamm 22.7.2011 - 10 Sa 747/11 - zu I 2 a der Gründe, juris). Vorliegend ist das Persönlichkeitsrecht des Klägers zudem wegen Unverfänglichkeit und Zeitlosigkeit der Ablichtung sowie fehlender namentlicher Zuordenbarkeit allenfalls marginal betroffen. Weil die Parteien in einem Aufhebungsvertrag das Arbeitsverhältnis aber in der Regel abschließend bereinigen und alle Ansprüche erledigen wollen, gleichgültig ob sie daran im Einzelnen denken oder nicht - jede andere Auslegung würde den angestrebten Vergleichsfrieden infrage stellen und den beurkundeten Vergleichswillen wieder wertlos machen (BAG 20.10.2008 - 10 AZR 617/07 - Rn. 30, a.a.O.; LAG Rheinland-Pfalz 15.4.2010 - 10 Sa 755/09 - zu II 3 der Gründe, juris) - hat weder die vom Kläger eingewendete Unbedachtheit noch der etwaige Grundrechtsbezug für die Wirksamkeit der Erledigungsklausel ausschlaggebende Bewandtnis. Die Unerheblichkeit fehlenden Bewusstseins ist in Ziff. 5 der Aufhebungsvereinbarung zudem mit dem Zusatz „gleich aus welchem Rechtsgrund" unterstrichen. Es dürfte folglich ein konstitutives negatives Schuldanerkenntnis vorliegen, die bezeichnete Vielzahl von bekannten oder unbekannten Ansprüchen gänzlich zum Erlöschen zu bringen (vgl. BAG 21.6.2011 - 9 AZR 203/10 - Rn. 23, NZA 2011, 1338). Randnummer 85 (
  8. cc)Mit diesem Regelungsgehalt würde die Klausel in Ziff. 5 auch nicht gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB verstoßen. Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind hiernach zwar unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Das betrifft aber Erledigungsklauseln, die keinen einseitigen, nur eine Seite betreffenden Verzicht auf Ansprüche enthalten, sondern auch eventuelle Gegenansprüche erfassen, nicht von vorne herein ( LAG Rheinland-Pfalz 14.9.2012 - 9 Sa 254/12 - zu II 2 c aa der Gründe, juris). Bei Berücksichtigung von Eigenart, Gegenstand und Zweck des Geschäfts gilt vielmehr, dass sie als Teil eines gegenseitigen Gebens und Nehmens wirtschaftlichen Nutzen für beide Seiten zeitigen können, und zwar auch dann, wenn dies für den einen oder anderen Vertragsteil im einzelnen nicht abschließend zu beziffern ist (Thüringer LAG 17.4.2012 - 1 Sa 253/11 - LAGE BGB 2002 § 307 Nr. 30). Der vorliegende Aufhebungsvertrag enthält zwar keine - regelmäßig als Indiz der Kompensation auffassbare - Abfindungsleistung, dennoch war der Kläger nicht vorteilslos gestellt, wie etwa die über den gesetzlichen Urlaubsanspruch aus 2011 hinausreichende und offensichtlich bezahlte Freistellung in Ziff. 2 sowie die vorbehaltsfreie Zusicherung eines - bei Kürze der Beschäftigungszeit Entgegenkommen kennzeichnenden - wohlwollenden, berufsfördernden Arbeitszeugnisses nach Ziff. 4 wiederspiegeln. Zudem ergab Ziff. 5 Vorteile in Gestalt des Ausschlusses etwaiger Gegenansprüche. Randnummer 86
  9. cc)Dem Kläger steht auch kein vorbeugender Abwehranspruch zu, weil sich die Beklagte im arbeitsgerichtlichen Kammertermin vorsorglich eine weitere Bildnutzung vorbehalten hatte. Hieraus allein lässt sich auf keine ernsthafte Begehungsgefahr i.S.d. verfahrensmaßgeblichen Streitgegenstands schließen (§ 1004 Abs. 1 BGB; vgl. BAG 22.6.1999 - 9 AZR 541/98 - zu I 2 a der Gründe, NZA 2000, 606). Der Verwendungsvorbehalt blieb so allgemein, dass er nicht weiter auf die Internetpräsentation der Beklagten bezogen werden konnte. Weitergehende Verwendungsabsichten dieser Gestalt ergaben sich auch nicht bis zum Verhandlungsschluss zweiter Instanz. Namentlich die gänzlich substanzlose Klägermutmaßung im Rahmen der Berufungsverhandlung („das Bild sei wieder im Internet“) ließ - nachdem die unmittelbar vor dem Termin gehaltener Einsicht ins Internet auf der Beklagtenhomepage nichts derartiges ergab - nichts weiter folgern. Randnummer 87
  10. dd)Die Kammer konnte wegen fehlender tatbestandlicher Voraussetzungen auf sich beruhen lassen, ob der Rechtsfolgenanspruch nicht nur auf teilweise Nutzungsuntersagung hätte lauten dürfen. Neben dem Verwendungsinteresse der Beklagten existierten weitere Darstellungsinteressen der mitabgelichteten sonstigen Belegschaftsmitglieder. Deren Disposition unterlag nicht der Willkür des Klägers. In derartigen Kollisionsfällen die Abwehr auf die Unkenntlichmachungen einzelner Personen (durch Schwärzung, „Verpixelung“ oder ähnliche Maßnahmen) zu beschränken, wird mit guten Gründen vertreten (so etwa ArbG Frankfurt a.M. 20.6.2012 - 7 Ca 1649/12 - zu II und III 2 der Gründe, juris). Randnummer 88
  11. b)Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf eine Geldentschädigung. Randnummer 89
  12. aa)Die Zubilligung von Geldentschädigungen nach § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG gilt allein schweren Persönlichkeitsverletzungen und beruht auf dem Gedanken, dass ohne einen solchen Anspruch Verletzungen der Würde und Ehre von Menschen häufig ohne Sanktion blieben und der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern könnte. Gesichtspunkte der Genugtuung von Opfern wie der Prävention künftiger Störungen schlagen hierbei auf Tatbestands- und Rechtsfolgenseite durch (vgl. BGH 5.10.2004 - VI ZR 255/03 - zu II 1 der Gründe, BGHZ 160, 298). Vorliegend indes betrifft die Bildnutzung zwischen dem 16. März 2011 und 26. Januar 2012 weder rechtswidrige Störung des klägerischen Persönlichkeitsrechts, noch in besonders schwerer Form, so dass ein deliktischer Anspruch schon im Ansatz ausscheiden muss. Randnummer 90
  13. bb)Dem Kläger steht auch kein Schadensersatzanspruch unter dem Gesichtspunkt einer rechtswidrigen Verletzungen seiner kommerziellen Persönlichkeitsinteressen zu (§ 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG). Zwar können durch unerlaubte Verwertung fremder Persönlichkeitsmerkmale - etwa für Werbezwecke - häufig weniger ideelle als kommerzielle Interessen der Betroffenen beeinträchtigt werden, weil diese sich weniger in ihrer Ehre und ihrem Ansehen verletzt fühlen, als vielmehr finanziell benachteiligt sehen (BGH 1.12.1999 - I ZR 49/97 - zu II 1 der Gründe, BGHZ 143, 214), der Kläger hat jedoch für seine eigene Person nicht weiter dargetan, dass und inwiefern er - namentlich unter Verwertung seines eigenen Bildnisses - irgendwelche geldwerten Erfolge feiert oder auch nur erstrebt. Er hat zudem auch jeden konkreten Vortrag dazu vermissen lassen, ob die Beklagte mit ihrer Seitenpräsentation „Über uns“ ihrerseits irgendwelche Wettbewerbsvorteile zeitigen konnte. Weder aufgrund des Geschäftsgegenstands (Kälte-, Klima-, Getränketechnik) noch deren Größe (ca. 50 Beschäftigte) versteht sich ein solcher Vorteil aus purer Präsenz im Netz schon von selbst. Es fehlt schlussendlich auch jeder Anhalt für einen konkreten oder in Lizenzanalogie zu berechnenden Verletzergewinn. Randnummer 91
  14. cc)Aus den vorgenannten Gründen (zu A II 2 b
  15. bb)scheidet gleichermaßen auch ein Bereicherungsanspruch wegen unbefugter Nutzung des Fotos „in sonstiger Weise“ aus (hierzu näher BGH 14.4.1992 - VI ZR 285/91 - zu II 2 der Gründe, NJW 1992, 2084). B. Randnummer 92 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Gründe, die die Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG bedingt hätten, lagen nicht vor.

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