Befristung - Aushilfskräftebedarf wegen hohen Krankenstand Orientierungssatz Ein Arbeitgeber darf seinen größeren Aushilfskräftebedarf aufgrund eines hohen Krankenstandes in der Produktion nicht zum Anlass nehmen, beliebig viele Arbeitnehmer in befristeten Arbeitsverhältnissen zu beschäftigen. Die Zahl der befristet eingestellten Mitarbeiter muss sich vielmehr im Rahmen des vorübergehenden Aushilfskräftebedarfs halten und darf ihn nicht überschreiten. (Rn.35) Verfahrensgang vorgehend ArbG Mainz, 28. Juni 2012, 6 Ca 249/12, Urteil Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 28.06.2012 - 6 Ca 249/12 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der im Arbeitsvertrag vom 27.11.2011 vereinbarten Befristung zum 31.03.2012 geendet hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits (1. und 2. Instanz) tragen die Klägerin zu ¼ und die Beklagte zu ¾. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Befristung. Randnummer 2 Die Klägerin war bei der Beklagten als sog. Springerin zunächst in der Zeit vom 10. Dezember 2001 bis 31. Oktober 2002 und dann vom 14. Februar 2006 bis 31. März 2008 aufgrund von insgesamt acht befristeten Arbeitsverträgen beschäftigt. Anschließend war sie bei der Firma N. GmbH, die zusammen mit der Beklagten einen gemeinsamen Betrieb betreibt, in der Zeit vom 1. April 2008 bis 31. März 2010 ebenfalls als Springerin aufgrund von vier befristeten Arbeitsverträgen tätig. Danach wurde sie wiederum von der Beklagten in der Zeit vom 1. April 2010 bis 31. März 2012 aufgrund von drei befristeten Arbeitsverträgen als Springerin beschäftigt. Ihr Einsatz erfolgte als Maschinenbedienerin an verschiedenen Maschinen in der Abteilung Spritzguss. Der zuletzt geschlossene befristete Arbeitsvertrag der Parteien vom 27. Dezember 2011 (Bl. 37 bis 39 d.A.) enthält u.a. folgende Regelungen: Randnummer 3 "§ 1 Beginn des Arbeitsverhältnisses/Tätigkeit Randnummer 4 Der Arbeitnehmer ist seit dem 01. April 2010 als Springer im Mehrschichtbetrieb eingestellt. Die einzelnen zum Aufgabenbereich gehörenden Tätigkeiten ergeben sich je nach Einsatz in den verschiedenen Abteilungen. Randnummer 5 § 2 Befristung/Beendigung des Arbeitsverhältnisses Randnummer 6 Das Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf des 31. März 2012, ohne dass es einer ausdrücklichen Kündigung bedarf. (…)" Randnummer 7 Ein weiterer von der Beklagten angebotener Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags für die Zeit bis zum 30. Juni 2012 kam nicht zustande, weil die Klägerin diesen nur unter dem Vorbehalt der Überprüfung der streitgegenständlichen Befristungsabrede zum 31. März 2012 abschließen wollte, die Beklagte hierzu aber nicht bereit war. Randnummer 8 Mit ihrer am 5. April 2011 beim Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - eingegangenen Klage hat die Klägerin die Unwirksamkeit der zuletzt vereinbarten Befristung zum 31. März 2012 geltend gemacht und ihre Weiterbeschäftigung als Maschinenbedienerin in der Abteilung Spritzguss im Drei-Schicht-Betrieb begehrt. Randnummer 9 Sie hat vorgetragen, die zuletzt vereinbarte Befristung sei unwirksam, weil der hierfür erforderliche Sachgrund nicht vorliege. Bezüglich des zuletzt geschlossenen Verlängerungsvertrags vom 27. Dezember 2011 werde bestritten, dass dieser aufgrund der Erkrankung der Mitarbeiterin R.M. abgeschlossen worden sei. Frau M. habe nach ihrer Krankschreibung bis zum 16. Dezember 2011 ihren Resturlaub genommen. Im Hinblick darauf, dass die Beklagte in der Zeit der Erkrankung der Frau M. sowohl in deren Schicht als auch in ihrer Schicht unstreitig neue befristete Verträge, Verlängerungen und unbefristete Verträge abgeschlossen habe, kämen weitere Mitarbeiter als Krankheitsvertretung in Betracht. Sie sei nicht als Springerin in dem von der Beklagten beschriebenen Sinne, sondern vielmehr als Maschinenbedienerin eingesetzt worden. Randnummer 10 Die Klägerin hat beantragt, Randnummer 11 festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der im Arbeitsvertrag vom 27. Dezember 2011 vorgesehenen Befristungsabrede zum 31. März 2012 geendet hat, Randnummer 12 festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien über den 31. März 2012 hinaus auf unbestimmte Zeit fortbesteht, Randnummer 13 die Beklagte zu verurteilen, sie über den 31. März 2012 hinaus zu den Bedingungen eines in ihrem Betrieb unbefristet beschäftigten Mitarbeiters als Maschinenbediener in der Abteilung Spritzguss im Drei-Schicht-Betrieb weiterzubeschäftigen. Randnummer 14 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 15 die Klage abzuweisen. Randnummer 16 Sie hat erwidert, die zum 31. März 2012 vereinbarte Befristung sei durch den Sachgrund der Vertretung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG gerechtfertigt. Bei ihr seien viele Arbeitnehmer im fortgeschrittenen Lebensalter beschäftigt, bei denen ernsthafte Erkrankungen vorliegen würden. Die meisten Mitarbeiter würden der Personalleiterin von ihren Erkrankungen erzählen, weshalb die Aussage getroffen werden könne, dass es sich um sehr ernsthafte Erkrankungen handele. Der Krankenstand in der Produktion sei allgemein hoch. Er betrage bis zu 16 % und liege bezogen auf ein Jahr knapp unter 10 %. Krankheitszeiten von mehr als drei Monaten im Jahr seien keine Seltenheit. 80 bis 90 % der erkrankten Personengruppe würden nach einer Erkrankung von der Möglichkeit der stufenweisen Wiedereingliederung Gebrauch machen, was von ihr jeweils unterstützt werde. Sie habe bislang keine krankheitsbedingten Kündigungen ausgesprochen, sondern vielmehr das Fehlen arbeitsunfähig erkrankter Mitarbeiter immer durch befristet eingestellte Vertretungskräfte abgefedert, so auch im Fall der erkrankten R.M.. Bei Abschluss des Verlängerungsvertrags vom 27. Dezember 2011 habe aufgrund der Erkrankung der Mitarbeiterin R.M. für sie Vertretungsbedarf bestanden. Die am 15. September 2011 erkrankte Mitarbeiterin M. sei zunächst überwiegend wochenweise bis zum 16. Dezember 2011 jeweils krankgeschrieben worden, während danach bei ihr keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen mehr eingegangen seien. Die Arbeitnehmerin habe die Arbeit im Kalenderjahr 2011 nicht aufgenommen, weshalb sie Vertretungsbedarf gehabt und das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin am 27. Dezember 2011 bis zum 31. März 2012 befristet habe. Am 6. Februar 2012 habe Frau R.M. wie erwartet einen Wiedereingliederungsantrag vorgelegt und sei nach ihrer stufenweisen Wiedereingliederung ab dem 5. März 2012 wieder für arbeitsfähig befunden worden. Danach habe Frau M. eine Woche gearbeitet und dann um Gewährung des Resturlaubs von vier Wochen aus dem vergangenen Jahr gebeten, der ihr auch genehmigt worden sei. Obwohl der Arbeitgeber bei seiner Prognoseentscheidung keine Rücksicht darauf nehmen müsse, zu welchem Zeitpunkt mit der Rückkehr des zu vertretenen Mitarbeiters zu rechnen sei, habe die Personalleiterin in den vergangenen Jahren ein gutes Gespür für die Dauer des Vertretungsbedarfs entwickelt und dies auch im vorliegenden Fall sehr gut abgeschätzt. Danach sei die Befristung des Arbeitsvertrags mit der Klägerin zum 31. März 2012 durch den Sachgrund der Vertretung gerechtfertigt. Entgegen der Ansicht der Klägerin sei unerheblich, dass sie während der Zeit der Arbeitsunfähigkeit der Frau M. darüber hinaus aus anderen Gründen weitere befristete Arbeitsverträge einschließlich Befristungsverlängerungen und auch unbefristete Arbeitsverträge abgeschlossen habe. Aufgrund der im Arbeitsvertrag enthaltenen Versetzungsklausel könnte die Klägerin auch im Falle des Obsiegens nicht verlangen, als Maschinenbedienerin im Drei-Schicht-Betrieb weiterbeschäftigt zu werden, sondern allenfalls als Springerin. Mit dem Begriff "Springer" und der im Arbeitsvertrag enthaltenen Versetzungsklausel bringe sie zum Ausdruck, dass der Mitarbeiter nicht nur an einem Arbeitsplatz in der Produktion zum Einsatz kommen könne, sondern an mehreren, wie z.B. im Spritzguss oder am Montageband. Randnummer 17 Mit Urteil vom 28. Juni 2012 - 6 Ca 249/12 - hat das Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Klage im Antrag zu 1 eine zulässige Feststellungsklage in Form der Entfristungsklage nach § 17 TzBfG sei, während der zweite Antrag ausweislich des klägerischen Vorbringens über die Dauer des Prozesses keinen eigenen Antrag darstelle, sondern lediglich der Konkretisierung des ersten Antrages diene. Das Arbeitsverhältnis der Parteien habe durch die Befristung vom 27. Dezember 2011 nicht am 31. März 2012 sein Ende gefunden, weil diese Befristung unwirksam sei. Die Voraussetzungen nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG lägen nicht vor. Vor dem Hintergrund des eigenen Vortrags der Beklagten sei davon auszugehen, dass die Klägerin zur Deckung eines allgemeinen Bedarfs und nicht nur zur Vertretung der Mitarbeiterin R.M. beschäftigt worden sei. Das ergebe sich daraus, dass die Mitarbeiterin M. nach eigener Darlegung der Beklagten ab 21. September 2011 jeweils ca. wochenweise krankgeschrieben worden sei. Interessanterweise seien Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vom 21. September bis 16. Dezember 2011 und damit erheblich über den Sechswochenzeitraum hinaus vorgelegt worden. Andererseits habe die Beklagte vorgetragen, dass zahlreiche Mitarbeiter der Personalleitung erzählen würden, welche gesundheitlichen Einschränkungen sie hätten. Vor diesem Hintergrund habe die Beklagte entweder gewusst, was die Mitarbeiterin M. gehabt habe und hätte insoweit zur angestellten Prognose konkreter vorgetragen können. Soweit sie das nicht gewusst habe, hätte sie zwar abstrakt von einer irgendwie gearteten Rückkehr der Mitarbeiterin ausgehen können. Andererseits sei anerkannt, dass bei einer Ausdehnung der Befristung über den voraussichtlichen Vertretungsbedarf hinaus tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die befristete Beschäftigung nicht nur zur Vertretung erfolgt sei, sondern tatsächlich Daueraufgaben erfüllt werden sollten. Im Hinblick darauf, dass die Beklagte sich im Wechsel mit der Firma N. GmbH über einen Zeitraum von nunmehr mehr als zehn Jahren der Klägerin permanent in kurzfristig befristeten Arbeitsverhältnissen bedient habe, komme diesem Gesichtspunkt erhöhtes Gewicht zu. Insoweit stelle sich nämlich die Frage, wie denn die Mitarbeiterin M. seit dem erstmaligen Auftreten ihrer Erkrankung im September vertreten worden sei und weshalb ausgerechnet am 27. Dezember 2011 sich eine weitere Befristung der Klägerin zur Vertretung der Mitarbeiterin M. angeboten habe bzw. abgeschlossen worden sei. Vor diesem Hintergrund sei letztendlich davon auszugehen, dass der Vortrag der Beklagten zur Anstellung einer Prognose insgesamt nicht ausreiche und damit der Sachgrund im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG nicht schlüssig dargetan sei. Der Weiterbeschäftigungsantrag sei begründet, weil die Klägerin im weiterbestehenden Arbeitsverhältnis Anspruch auf vertragsgemäße Weiterbeschäftigung habe. Randnummer 18 Gegen das ihr am 5. Juli 2012 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 20. Juli 2012, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 23. Juli 2012 eingegangen, Berufung eingelegt und diese nach antragsgemäßer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 5. Oktober 2012 mit Schriftsatz vom 4. Oktober 2012, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, begründet. Randnummer 19 Sie trägt vor, entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts lägen die Voraussetzungen nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG vor. Die Vorlage der entsprechenden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen auch über die sechswöchige Entgeltfortzahlung hinaus sei von Seiten der Frau M. aus eigenem Antrieb erfolgt. Diese jeweils kurzfristig für einen jeweils relativ kurzen Zeitraum bekannt gegebenen Fehlzeiten habe sie durch eine entsprechende Einsatzplanung des in den fraglichen Zeiträumen für eine Tätigkeit als Maschinenbediener zur Verfügung stehenden Personals überbrückt. Bei Übergabe der letzten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bis zum 16. Dezember 2011 habe die Tochter der Frau M. erklärt, dass ihre Muter auch über den genannten Zeitpunkt hinaus weiterhin arbeitsunfähig krank sei, weitere ausdrückliche Krankmeldungen aber jetzt nicht mehr erfolgen würden. Anders als bei vielen anderen ernsthaft erkrankten Arbeitnehmern habe man im Falle der Frau M. keine Erkenntnisse über die Art der ihren Fehlzeiten zugrunde liegenden Erkrankung gehabt, so dass keine Zweifel daran bestanden hätten, dass Frau M. ihre Arbeit zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufnehmen würde. Aufgrund der Aussagen der Tochter der Frau M. und der entsprechenden tatsächlichen Entwicklung sei ihre Personalleiterin von einem zunächst noch weiter andauernden Ausfall der Frau M. ausgegangen und habe daher beschlossen, das eigentlich zum 31. Dezember 2011 endende Arbeitsverhältnis mit der Klägerin zur Vertretung der Frau M. befristet bis zum 31. März 2012 zu verlängern. Anderenfalls hätte für eine weitere befristete Beschäftigung der Klägerin ab dem 1. Januar 2012 kein Bedarf bestanden. Vorliegend handele es sich um einen Fall unmittelbarer Vertretung, weil die Klägerin ebenso wie die vertretene Mitarbeiterin M. als Springerin eingestellt und mit den gleichen Aufgaben wie diese als Maschinenbedienerin beschäftigt gewesen sei. Auf die besonderen Darlegungsvoraussetzungen in den Fällen einer nur mittelbaren Vertretung komme es somit nicht entscheidungserheblich an. Im Hinblick darauf, dass die Klägerin für die Zeit vom 1. Januar bis 31. März 2012 zur Vertretung der Frau M. befristet eingestellt worden sei und als Maschinenbedienerin die gleiche Tätigkeit wie diese verrichtet habe, liege der Kausalzusammenhang zwischen dem vorübergehenden Ausfall der vertretenen Frau M. und der Einstellung der Klägerin als Vertreterin auf der Hand. Selbst wenn man von einem Weiterbeschäftigungsanspruch der Klägerin ausgehen würde, könnte ein solcher lediglich auf vertragsgemäße Weiterbeschäftigung gerichtet sein. Aufgrund der arbeitsvertraglichen Regelung sei die Klägerin als sog. Springerin eingestellt, so dass sie aufgrund des damit verbundenen Direktionsrechts auch im Falle des Obsiegens nicht verlangen könnte, als Maschinenbedienerin in der Abteilung Spritzguss im Drei-Schicht-Betrieb, sondern allenfalls als Springerin zu den sich aus ihrem Arbeitsvertrag vom 27. Dezember 2011 ergebenden Bedingungen weiterbeschäftigt zu werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Beklagten wird auf die Berufungsbegründung vom 4. Oktober 2012 und ihren ergänzenden Schriftsatz vom 23. November 2012 verwiesen. Randnummer 20 Die Beklagte beantragt, Randnummer 21 das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 28. Juni 2012 - 6 Ca 249/12 - abzuändern und die Klage abzuweisen. Randnummer 22 Die Klägerin beantragt, Randnummer 23 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 24 Sie erwidert, es werde weiter bestritten, dass der Verlängerungsvertrag vom 27. Dezember 2011 aufgrund der Erkrankung der Mitarbeiterin R.M. abgeschlossen worden sei. Ihrer Kenntnis nach habe Frau M. nach dem 16. Dezember 2011 ihren Resturlaub genommen. Selbst nach dem Vortrag der Beklagten hätte die Arbeitsunfähigkeit nur bis zum 5. März 2012 angedauert, während der mit ihr abgeschlossene Vertrag bis zum 31. März 2012 befristet sei. Gemäß der zutreffenden Ansicht des Arbeitsgerichts komme es entscheidungserheblich darauf an, dass im Falle einer mittelbaren Vertretung, wie sie vorliegend allenfalls denkbar wäre, eine entsprechende Darlegung der Vertretungskette zu erfolgen habe, was nicht geschehen sei. Eine unmittelbare Vertretung habe nicht erfolgen können, weil sie als Maschinenbedienerin in der Abteilung Spritzguss und nicht in der gleichen Funktion wie die erkrankte Frau M. eingestellt worden sei. Auch hier sei ein Kausalzusammenhang nicht zu erkennen. Interessant wäre in diesem Zusammenhang die Beantwortung der Frage gewesen, wer denn Frau M. vor Beginn des streitgegenständlichen Arbeitsverhältnisses vertreten haben solle. Mit ihrem Weiterbeschäftigungsantrag mache sie ihre Beschäftigung als Maschinenbedienerin in der Abteilung Spritzguss und nicht ihre Beschäftigung als Springerin geltend. Schließlich habe sie seit fünf Jahren als Maschinenbedienerin in dieser Abteilung gearbeitet und sei nur ab und zu in einer anderen Abteilung eingesetzt worden. Dementsprechend sei ihr auch in ihrem Zwischenzeugnis vom 12. Januar 2012 (Bl. 83 d.A.) bestätigt worden, dass ihre Beschäftigung als Maschinenbedienerin an verschiedenen Maschinen in der Abteilung Spritzguss erfolgt sei. Im Übrigen wird auf die Berufungserwiderung der Klägerin vom 8. November 2012 verwiesen. Randnummer 25 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 26 Die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. b und c ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. 519, 520 ZPO). Randnummer 27 Die Berufung der Beklagten hat aber nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht dem Befristungskontrollantrag stattgegeben. Der vom Arbeitsgericht zuerkannte Weiterbeschäftigungsanspruch besteht hingegen nicht, so dass das erstinstanzliche Urteil insoweit auf die Berufung der Beklagten abzuändern und die Klage im Übrigen abzuweisen war. I. Randnummer 28 Die Befristungskontrollklage ist begründet. Randnummer 29 Die im zuletzt geschlossenen Arbeitsvertrag vom 27. Dezember 2011 vereinbarte Befristung zum 31. März 2012 ist mangels eines sie nach § 14 Abs. 1 TzBfG rechtfertigenden sachlichen Grundes unwirksam. Randnummer 30 1. Die Befristung bedurfte zu ihrer Wirksamkeit eines sachlichen Grundes. Eine sachgrundlose Befristung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG ist vorliegend nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG nicht zulässig, weil zwischen den Parteien bereits zuvor in der Zeit bis zum 31. März 2008 ein Arbeitsverhältnis bestanden hat, das nicht mehr als drei Jahre als das zuletzt bestehende befristete Arbeitsverhältnis in der Zeit vom 1. April 2010 bis 31. März 2012 zurückliegt ( vgl. hierzu BAG 6. April 2011 - 7 AZR 716/09 - NZA 2011, 905; BAG 21. September 2011 - 7 AZR 375/10 - NZA 2012, 255 ). Randnummer 31 2. Die Befristung ist nicht durch den von der Beklagten angeführten Sachgrund der Vertretung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG gerechtfertigt, weil es an dem hierfür notwendigen Kausalzusammenhang zwischen dem zeitweiligen Ausfall der erkrankten Mitarbeiterin R.M. und der befristeten Beschäftigung der Klägerin fehlt. Randnummer 32
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