Eisenbahnrechtliche Plangenehmigung für Errichtung eines Bahnfunkmasten; Planungsermessen; Abwägung bei Alternativstandorten Leitsatz
(2015)erfolgten, obwohl mittlerweile vier bzw. fünf Jahre vergangen waren. Begründet wurde dies mit der Erwägung, dass die Behandlung der Lärmschutzfragen eingebettet sei in die - im Übrigen unbeanstandete - planerische Abwägung des Gesamtvorhabens, der ebenfalls der Planungshorizont 2015 zugrunde liege. Randnummer 35 Im vorliegenden Fall bestand der Abwägungsmangel darin, dass bei der Standortsuche für die Basisstation „H.-N.“ der Umstand der optischen Beeinträchtigung für die Beigeladenen nicht mit dem ihm zukommenden Gewicht einbezogen worden war, obwohl zur Herstellung eines ununterbrochenen Bahnfunksystems Standortalternativen innerhalb eines Suchbereichs von 200 m entlang der Bahntrasse in Betracht kamen. Die Planfeststellungsbehörde war deshalb gehalten, den Verfahrensschritt der abwägenden Alternativenprüfung vollständig nachzuholen, und zwar auf der Grundlage der tatsächlichen Umstände zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung. Randnummer 36 3. Die Entscheidung der Beklagten erweist sich jedoch deshalb als fehlerhaft, weil sie eine Abwägung vorgenommen hat, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Denn sie hat die Bedeutung der optischen Beeinträchtigungen für die Beigeladenen überbewertet, hingegen die im Raum stehenden Mehrkosten bei den Alternativstandorten zu gering gewichtet. Randnummer 37 Bei der gerichtlichen Kontrolle der von der Beklagten zu verantwortenden Abwägung ist die Prüfung darauf beschränkt, ob bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials alle ernsthaft in Betracht kommenden Alternativlösungen berücksichtigt wurden und mit der ihnen zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange eingegangen sind. Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Alternativenwahl sind dann überschritten, wenn der Planfeststellungsbehörde bei ihrer Prüfung infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist oder wenn eine andere als die gewählte Alternative sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblicher Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere Variante hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. März 2011 - 9 A 8.10 -, BVerwGE 139, 150 Rn. 65 f.; Urteil vom 22. März 1985 - 4 C 15.93 -, BVerwGE 71, 166 [171]). Randnummer 38
- a)Fehlerfrei hat allerdings die Beklagte bei ihrer Alternativenabwägung den Umstand unberücksichtigt gelassen, dass am Standort 4 die Bahnfunk-Basisstation mit Mast bereits nahezu fertiggestellt vorhanden war. Randnummer 39 Das mit der Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit der ursprünglichen Plangenehmigung vom 12. Mai 2009 notwendig gewordene ergänzende Verfahren greift das ursprüngliche Verfahren an der Stelle auf, an der der festgestellte Fehler geschehen ist, hier also bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten Belange und der Prüfung möglicher Alternativen. Dass die Klägerin zeitlich nach diesem Verfahrensschritt und vor Bestandskraft der erteilten Genehmigung vom 12. Mai 2009 ihren ursprünglichen Plan bereits vollzogen hat, ist deshalb für die nachzuholende Abwägung ebenso wenig von Belang wie der Umstand, dass Teile der Basisstation am Standort 4 möglicherweise auch bei den Varianten mitbenutzt werden können. Die nachzuholende Variantenprüfung hat sich deshalb auf den Vergleich der Vor- und Nachteile einer vollständigen Neuerrichtung der Anlage an den jeweiligen Standorten zu erstrecken. Eine andere Beurteilung würde auch den Rechtsschutzanspruch der von der Planung Betroffenen ungerechtfertigt entwerten. Randnummer 40
- b)Die Entscheidung der Beklagten gegen den Standort 4 und ihr konkludentes Votum für den Standort 1 erweist sich aber deshalb als abwägungsfehlerhaft, weil sie die optische Beeinträchtigung für die Beigeladenen beim Standort 4 einerseits und die - insbesondere finanziellen - Nachteile bei den Standorten 1 und 2 fehlgewichtet hat. Randnummer 41
(1)Nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Beklagte den Umfang der optischen Beeinträchtigungen für die Beigeladenen deutlich überbewertet hat. Randnummer 42 Zwar geht von dem Bahnstrommast am Standort 4 eine optisch bedrängende Wirkung auf die nähere Umgebung aus, die sich insbesondere für das – ca. 30 m entfernte - Anwesen der Beigeladenen zu 1) ergibt, aber auch am – ca. 50 m entfernten - Hausgrundstück der Beigeladenen zu 2) und selbst am – ca. 70 m entfernten - Haus der Beigeladenen zu 3) und 4) noch merkbar ist. Wie der Senat in seinem Urteil vom
- März 2011 (a.a.O.) ausgeführt hat, haben sie deshalb Anspruch auf eine auch diese Auswirkungen berücksichtigende Abwägungsentscheidung. Der Senat hat aber in diesem Urteil auch bereits betont, dass diese optischen Beeinträchtigungen nicht ein Ausmaß erreichen, das eine Realisierung des Vorhabens am Standort 4 absolut verbietet. Durchsetzungskraft war diesem privaten Belang deshalb vor allem dann beizumessen, wenn ein weitgehend kostenneutraler Alternativstandort ohne sonstige gravierende Nachteile zur Verfügung stehen würde. Randnummer 43 Entgegen der Auffassung der Beklagten geht von dem Bahnfunkmast nach Überzeugung des Senats keine massive oder gar unzumutbare optische Beeinträchtigung aus. Dies ist das Ergebnis des an Ort und Stelle gewonnenen Eindrucks, ergänzt durch die Anschauung der zahlreich in den Akten vorhandenen Fotografien. Vom rückwärtigen Bereich der Grundstücke der Beigeladenen ist von der Basisstation lediglich der schlanke Betonmast mit den beiden schmalen und etwa 1 m langen Antennen an der Spitze bemerkbar. Die freie Sicht auf den Mast wird durch die davor stehenden Bäume deutlich gemindert. Während der Sommermonate, in denen die rückwärtigen Freizeitbereiche intensiver genutzt werden, wird der Mast durch den Laubbewuchs der Bäume nahezu vollständig abgeschirmt, mit Ausnahme der die Bäume überragenden Mastspitze von – nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung - etwa 5 bis 8 m; die in den Akten enthaltenen Fotografien geben insofern zum Teil noch einen früheren Zustand des Baumbestandes wieder. Selbst von dem Balkon an der Ostseite des Hauses der Beigeladenen zu 1) ist die optische Wahrnehmbarkeit des Mastes durch den von diesem Blickwinkel aus nochmals stärker abschirmenden Baumbestand deutlich eingeschränkt. Hiervon konnte sich der Senat bei der Ortsbesichtigung überzeugen, ohne den Balkon am Haus der – beim Ortstermin nicht anwesenden - Beigeladenen zu 1) zu betreten. Der Senat hat bei seiner Einschätzung auch nicht verkannt, dass während des Ortstermins die Sichtverhältnisse infolge des leichten Schneetreibens eingeschränkt waren. Dies hinderte indes nicht daran, sich die Dimension des Bahnstrommastes und die Entfernungen zu den Anwesen der Beigeladenen vor Augen zu führen. Im Übrigen konnte der Senat sich auf die zahlreichen, aus unterschiedlichen Blickwinkeln aufgenommenen Fotografien stützen, die den Mast vorwiegend bei sonnigem Wetter vor klarem Himmel zeigen. Randnummer 44 Die von der Beklagten bejahte Unzumutbarkeit der optischen Beeinträchtigungen könnte nur dann angenommen werden, wenn von dem 25 m hohen Mast eine erdrückende oder erschlagende Wirkung für die Hausgrundstücke der Beigeladenen ausgehen würde. Von einer solchen Wirkung kann hier keine Rede sein (vgl. ebenso BayVGH, Urteil vom
- Mai 2011 - 2 B 11.397 -, NVwZ-RR 2011, 851 und juris, Rn. 35 - zu einem Mobilfunkmast). Sollte die bedrängende Wirkung weniger auf die äußere Gestalt des Mastes als auf die von den Antennen ausgehenden elektromagnetischen Felder zurückgeführt werden, sei darauf hingewiesen, dass der Sorge vor gesundheitlichen Beeinträchtigungen hier hinreichend Rechnung getragen worden ist. Wie der Senat bereits im Urteil vom
- März 2011 ausgeführt hat, wird der nach der Verordnung über elektromagnetische Felder (
- BImSchV) gebotene Sicherheitsabstand von 8,68 m hier deutlich eingehalten. Der Abstand vom Bahnstrommast zur westlichen Grenze des Grundstücks der Klägerin beträgt über 25 m. Dies unterstreicht zugleich, dass von einer erschlagenden Wirkung für die Anwesen der Beigeladenen nicht gesprochen werden kann. So verneint die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zum baurechtlichen Rücksichtnahmegebot eine erdrückende Wirkung benachbarter baulicher Anlagen grundsätzlich dann, wenn den Anforderungen des Abstandsflächenrechts – wie hier - genügt ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom
- Januar 1999 - 4 B 128.98 -, NVwZ 1999, 879). Die Landesbauordnung verlangt in § 8 Abs. 6 Satz 1 eine Abstandsfläche von 0,4 der Gebäudehöhe. Randnummer 45 Schließlich ist bei der Frage der Zumutbarkeit mit zu berücksichtigen, dass die Grundstücke der Beigeladenen unmittelbar an die Eisenbahnstrecke angrenzen. Sie mussten deshalb vernünftigerweise damit rechnen, dass an der Strecke technisch notwendige Veränderungen vorgenommen werden, die gegebenenfalls auch mit optischen Beeinträchtigungen verbunden sind (so bereits: Urteil des Senats vom
- März 2011, a.a.O., S. 14 d.U.). Randnummer 46
(2)Hat die Beklagte damit das Ausmaß der optischen Beeinträchtigung für die Beigeladenen beim Standort 4 deutlich überbewertet, so hat sie andererseits die mit den Alternativstandorten verbundenen Nachteile in ihrer Bedeutung nicht zutreffend erkannt und fehlerhaft gewichtet. Randnummer 47 Dies gilt vor allem für das öffentliche Interesse an möglichst wirtschaftlicher Einrichtung des geplanten Bahnfunksystems. Während sich der von der Klägerin zu Lasten der Standorte 1 und 2 ebenfalls angeführte Eingriff in Natur und Landschaft nach der Ortsbesichtigung vom
- Februar 2012 lediglich für den Standort 2 bestätigt hatte, ergeben sich nach den von der Klägerin vorgelegten Kostenaufstellungen für die Varianten 1 und 2 deutliche Mehrkosten im Vergleich zum Standort 4 in Höhe von ca. 51.000,00 € bzw. 45.000,00 € (vgl. Schreiben vom
- März 2012 nebst Anlagen, Bl. 284 – 292 der Behördenakte – BA -, sowie Schreiben vom
- März 2012 nebst Anlagen, Bl. 316 – 319). Randnummer 48 Nach dem für die nachzuholende Abwägung allein maßgeblichen Vergleich der Kosten für die komplette Neuerrichtung der Basisstationen an den verschiedenen Standorten sollen sich die Kosten für die Variante 1 auf 191.584,20 € und für die Variante 2 auf 185.065,08 € belaufen, wohingegen für die Variante 4 lediglich Kosten in Höhe von 140.621,66 € anzusetzen seien. Die Beklagte hat diese deutlichen Mehrkosten bei den Alternativstandorten nicht mit dem ihnen zukommenden Gewicht in ihre Abwägung eingestellt. Randnummer 49 Zunächst hat sie es unterlassen, die vorgelegten Kostenaufstellungen auf ihre Plausibilität hin zu überprüfen. Eine belastbare Alternativenprüfung verlangt indes nach einer sicheren Entscheidungsgrundlage. Insofern hatte die Beklagte im Verwaltungsverfahren zu Recht auf der Vorlage detaillierter Kostenaufstellungen für alle untersuchten Varianten bestanden, um die Argumentation der Klägerin nachvollziehen zu können, der Standort 4 erweise sich als der deutlich kostengünstigste. Die Beklagte hätte sodann nachvollziehen müssen, ob bei der Kalkulation der Varianten 1 und 2 eventuell überzogene Anforderungen eingeflossen und am Standort 4 erforderliche Aufwendungen unberücksichtigt geblieben sind, was die Beigeladenen bereits im Verwaltungsverfahren geltend gemacht hatten. Nach Durchsicht der Kostenaufstellung für die Variante 1 - Komplettbau - (Bl. 286 BA) erscheinen die ausgewiesenen Mehrkosten indes durchaus nachvollziehbar. Sie dürften in erster Linie auf folgende Zusatzaufwendungen zurückzuführen sein: Baustraße (Position 1.3.410), Bodenaushub (2.1.280), L-Stützwände (2.2.1110 - 1130), höherer Mast mit entsprechend aufwendigerem Fundament (5.10.60 und 5.11.120), Betonkabelkanal (7.4.10), Kunststoffkabelkanal (7.5.30) sowie Leitungen und Kabel (9.3.1050). Die Beklagte hat eine Plausibilisierung dieser Mehraufwendungen nicht durchgeführt. Die hierfür gegebene Begründung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Randnummer 50 Was die Notwendigkeit einer 150 m langen Baustraße zum Standort 1 anbelangt, sind die Vertreter des Eisenbahn-Bundesamtes nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung am
- Februar 2012 davon ausgegangen, dass nach den Rodungsarbeiten der Forstverwaltung ein ausreichend breiter Waldweg vorhanden ist und „für eine Baustraße nur geringfügige Anpassungsmaßnahmen erforderlich“ seien. Die letztere Annahme hat sich nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung durch den Senat als unzutreffend erwiesen. Der Waldweg stellte sich als Erdweg dar, der lediglich in geringfügigen Umfang mit Schottermaterial untersetzt war. Auch der Vertreter der Beklagten hat eingeräumt, dass dieser Weg zwecks Nutzung als Baustraße für ein Kranfahrzeug noch zusätzlich befestigt werden muss. Wenn die Beigeladenen im nachgelassenen Schriftsatz darauf hinweisen, dass bei der Errichtung benachbarter Basisfunkstationen auf vorhandene Forstwege als Baustraßen zurückgegriffen worden sei, mag dies auf dem besonderen Ausbauzustand und Befestigungsgrad dieser Wege beruhen. Dies ändert nichts an der Notwendigkeit weiterer Befestigungsmaßnahmen für den Waldweg zum Standort
- Ob hierfür eine Fläche von 400 qm ausgebaut werden muss, wie sich aus der Kostenaufstellung Bl. 286 BA ergibt, oder eine Fläche von 150 m x 4,50 m [675 m²] zu bearbeiten ist (vgl. insofern den Schriftsatz der Klägerin vom
- Februar 2013; ähnlich bereits die Kostenaufstellung auf Bl. 15 BA [675 m²]), muss dem sachverständigen Urteil der Fachbehörde vorbehalten bleiben. Dies gilt gleichermaßen für die Stärke der aufzubringenden Schottertragschicht (mind. 50 cm nach Ziff. 1.3.410 der Kostenaufstellung [Bl. 286 BA] oder 30 cm laut dem von den Beigeladenen eingeholten Angebot der Fa. Horn v. 14.Februar 2013). Randnummer 51 Soweit die Beklagte das Ausmaß der Mehrkosten insbesondere für den Standort 1 dadurch zu relativieren gesucht hat, dass zu Lasten des Standortes 4 noch „erforderlich werdende“ Entschädigungszahlungen an die Privatbetroffenen zu berücksichtigen seien, vermag dies das Außerachtlassen des Kostenfaktors ebenfalls nicht zu rechtfertigen. Dies beruht im Kern wiederum darauf, dass die Beklagte zu Unrecht von einer Unzumutbarkeit der optischen Beeinträchtigungen für die Anwesen der Beigeladenen ausgegangen ist. Randnummer 52 Nur bei einer solchen Unzumutbarkeit wären Entschädigungszahlungen zwingend „erforderlich“ gewesen. Denn nur in diesem Fall wäre die Beklagte nach § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG verpflichtet, die Beeinträchtigungen durch die Zahlung einer Entschädigung auszugleichen. „Erforderliche Schutzvorkehrungen“ i.S.v. § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG, die im Falle ihrer „Untunlichkeit“ durch Entschädigungszahlungen zu kompensieren sind, liegen nämlich nur dann vor, wenn die fachrechtliche Grenze der Zumutbarkeit überschritten wird (vgl. BVerwG, Urteil vom
- Februar 2005 - 4 A 5.04 -, BVerwGE 123, 23 und juris, Rn. 43). Der Entschädigungsanspruch nach § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG ist ein Surrogat für nicht realisierbare Schutzmaßnahmen. Liegen die Voraussetzungen für entsprechende Schutzvorkehrungen nicht vor, entfällt auch die Verpflichtung zur Entschädigungszahlung nach § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG (BVerwG, a.a.O.). In diesem Fall scheidet auch ein Entschädigungsanspruch wegen eventueller Wertminderungen eines Grundstücks aus. Denn es gibt keinen allgemeinen Rechtssatz des Inhalts, dass der Einzelne einen Anspruch darauf hat, vor jeglicher Wertminderung bewahrt zu werden (vgl. BVerwG, a.a.O., juris, Rn. 44; Beschluss vom
- November 1997 - 4 B 195/97 -, NVwZ-RR 1998, 540; BayVGH, Beschluss vom
- Oktober 2012 - 14 CS 12.2034 -, juris, Rn. 19). Randnummer 53 Selbst wenn die Beklagte Entschädigungsleistungen an die Beigeladenen nicht für gesetzlich zwingend erforderlich, sondern nur im Rahmen planerischer Problembewältigung für geboten gehalten hätte (vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom
- März 1984 4 C 46.80 -, NVwZ 1985, 108 und juris, LS 3 und Rn. 22; Ziekow, a.a.O., § 74, Rn. 40; Kopp/Ramsauer, VwVfG,
- Aufl. 2012, § 74 Nr. 96; Kämper, in: Bader/Ronellenfitsch, VwVfG, 2010, § 74 Rn. 100), läge eine Fehlgewichtung vor, weil die von der Beklagten unterstellte Höhe der Zahlungen auf der unzutreffenden Annahme einer massiven optischen Beeinträchtigung der Beigeladenen beruht. Randnummer 54
- Der festgestellte Abwägungsmangel ist offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen im Sinne von § 18 e Abs. 6 Satz1 AEG. Denn es besteht die konkrete Möglichkeit, dass die Planungsentscheidung ohne den Mangel anders ausgefallen wäre (vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom
- November 2011 -9 A 23.10-, BVerwGE 141, 171 Rn. 68). Randnummer 55 Während sich die optischen Beeinträchtigungen für die Anwesen der Beigeladenen bei annähernd gleichen Baukosten der Varianten als Hindernis für den Standort 4 erweisen würden, erreichen die von der Klägerin aufgezeigten Mehrkosten für die Varianten 1 und 2 einen Umfang, der durch die zweifelsohne bemerkbaren, letztlich aber nicht unverhältnismäßig stark beeinträchtigenden optischen Wirkungen des Bahnfunkmastes – auch im Rahmen abwägenden Interessenausgleichs - nicht aufgewogen werden dürfte. Zumindest besteht die konkrete Möglichkeit, dass die Abwägungsentscheidung in diesem Fall zugunsten der Klägerin ausgefallen wäre. Randnummer 56 Die Beklagte wird daher im Rahmen der nunmehr erneut vorzunehmenden Alternativenprüfung zunächst die von der Klägerin vorgelegte Kostenkalkulation daraufhin zu überprüfen haben, ob die einzelnen Kostenansätze sich als nachvollziehbar erweisen. Im Anschluss daran wird sie den Umfang eventueller Mehrkosten bei den Varianten 1 und 2 sowie sonstige beachtliche Umstände mit der von den Beigeladenen geltend gemachten optischen Wirkung des Bahnfunkmastes am Standort 4 abzuwägen haben, dies allerdings unter Beachtung des sich aus der Rechtsauffassung des Senats ergebenden Gewichts dieses Belangs. II. Randnummer 57 Der Klageantrag zu 2) ist begründet. Randnummer 58 Die Rückbauverfügung ist objektiv rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Randnummer 59 Zwar ist sie - entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht schon wegen Bestandsschutzes für den bereits errichteten Mast ausgeschlossen. Denn dies würde voraussetzen, dass zum Zeitpunkt der Errichtung des Bahnstrommastes am Standort 4 ein zwingender Anspruch auf dessen Genehmigung bestanden hätte, was aus den oben dargelegten Gründen nicht der Fall ist. Randnummer 60 Die Voraussetzungen für den Erlass der Rückbauverfügung liegen jedoch nicht vor. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob die Verfügung schon deshalb rechtswidrig ist, weil die Beklagte keinerlei Rechtsgrundlage hierfür benennt und diese Anordnung auch nicht begründet hat (§ 39 VwVfG). Als mögliche Rechtsgrundlage für die Verfügung kommt § 5 a Abs. 2 AEG in Betracht. Danach können die Eisenbahnaufsichtsbehörden in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Maßnahmen treffen, die zur Beseitigung von Verstößen u.a. gegen das Allgemeine Eisenbahngesetz erforderlich sind. Randnummer 61 Das Gebrauchmachen von der Ermächtigung in § 5 a Abs. 2 AEG erweist sich hier schon deshalb als rechtswidrig, weil nach der (rückwirkenden) Aufhebung der Entscheidung vom
- Juli 2012 die konkrete Möglichkeit einer nachträglichen Bestätigung der Plangenehmigung vom
- Mai 2009 besteht. Es wäre unverhältnismäßig, vor dem bestandskräftigen Abschluss dieses Verfahrens einen Rückbau der Anlage zu verlangen. Randnummer 62 Darüber hinaus wäre die Rückbauverfügung aber auch auf der Grundlage der Entscheidung vom
- Juli 2012 rechtswidrig. Denn der am Standort 4 bereits errichtete Bahnfunkmast verfügt in Form der Plangenehmigung vom
- Mai 2009 weiterhin über eine ausreichende Rechtsgrundlage, ist mithin nicht formell illegal. Randnummer 63 Diese Plangenehmigung ist weder im Urteil des Senats vom
- März 2011 noch in der den Planergänzungsantrag ablehnenden Entscheidung des Eisenbahn-Bundesamtes vom
- Juli 2012 aufgehoben worden. Der Senat hat die Plangenehmigung lediglich für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt worden. Die Feststellung der Rechtswidrigkeit ändert nichts am Fortbestand des Planfeststellungsbeschlusses bzw. der Plangenehmigung (vgl. Gaentzsch, DVBl. 2000, 741 [747]). So ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Wirkung der festgestellten Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit nur zwischen den Beteiligten eintritt. Im Verhältnis zu anderen Planbetroffenen erweist sich der feststellende Ausspruch lediglich als bloßer Rechtsreflex, der die ihnen gegenüber eingetretene Bestandskraft der Plangenehmigung unberührt lässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom
- Juli 2012 - 9 VR 6.12 - , NVwZ 2012, 1126 [LS]). Randnummer 64 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Randnummer 65 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. Randnummer 66 Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Randnummer 67 Beschluss Randnummer 68 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 60.000,00 € festgesetzt (Klageantrag zu 1): 40.000,00 €, Klageantrag zu 2): 20.000,00 € - § 52 Abs. 1 GKG -).