disziplinarrechtliche Behandlung der Besitzverschaffung kinderpornographischer Schriften durch Polizeibeamten Leitsatz Die Besitzverschaffung kinderpornographischer Schriften (§ 184b Abs. 4 StGB) weist einen so engen Bezug zu den Dienstpflichten von Polizeibeamten auf, dass die außerdienstliche Begehung einer solcher Straftat durch einen Polizeibeamten zur endgültigen Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zwischen ihm und der Allgemeinheit bzw. dem Dienstherrn führen kann. (Rn.47) Verfahrensgang vorgehend VG Trier Disziplinarkammer, 14. August 2012, 3 K 195/12.TR, Urteil Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 14. August 2012 wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger strebt die Aberkennung des Ruhegehalts des Beklagten an. Randnummer 2 Der 1956 in B…. geborene Beklagte stand seit 1974 im Polizeidienst des klagenden Landes. Seit September 1993 verrichtete er seinen Dienst als Sachbearbeiter im Wechselschichtdienst beim Polizeipräsidium Trier (Polizeiinspektion D….) und war vom 1. November 2007 bis zu seiner vorläufigen Dienstenthebung am 4. September 2009 an die Zentralstelle für Polizeitechnik in M…. abgeordnet, wo er als Fachberater in der Projektgruppe POLADIS eingesetzt wurde. Im Jahre 2004 wurde er letztmals - zum Polizeikommissar - befördert. In seiner letzten dienstlichen Beurteilung vom 26. Mai 2008 (Beurteilungszeitraum 21. März 2005 bis 20. März 2008) wurden seine dienstlichen Leistungen insgesamt mit „A“ bewertet. Mit Ablauf des Jahres 2010 wurde er auf eigenen Antrag wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Randnummer 3 Der Beklagte ist geschieden und hat zwei erwachsene Kinder. Er ist - seit April 2010 mit einem Grad der Behinderung von 80 - als schwerbehindert anerkannt. Randnummer 4 Mit Verfügung vom 11. März 2009 wurde gegen den Beklagten wegen des Verdachts der Ausübung einer nicht genehmigten Nebentätigkeit - Fotografieren von Frauen und Vermittlung von Fotomodellen - unter Benutzung des ihm im Rahmen seiner Abordnung zur Verfügung gestellten Dienstfahrzeugs ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Er wurde über seine Rechte belehrt und ihm wurde Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Das Disziplinarverfahren wurde in der Folgezeit auf eine Reihe weiterer Verdachtsmomente ausgedehnt. Der Beklagte wurde verdächtigt, er habe Randnummer 5 - im Dienst auf Internet-Seiten ohne dienstlichen Bezug zugegriffen (Verfügung vom 5. Juni 2009), - eine widerstandsunfähige Frau sexuell missbraucht (Verfügung vom 4. September 2009), - als „Therapeut“ u.a. widerstandsunfähige Frauen sexuell missbraucht (Verfügung vom 25. Januar 2010), - in den Jahren 2005 und 2007 gelegentlich der Ausübung seiner „Therapeutentätigkeit“ Kenntnis von Vergewaltigungen erlangt und diese als Polizeibeamter nicht zur Anzeige gebracht (Verfügung vom 25. Januar 2010), - am 17. Januar 2008 während der Ausübung von SM-Praktiken mit einer Frau ein zuvor vereinbartes Stopp-Signal absichtlich ignoriert und diese mit einem Bambus-Stock fast bewusstlos geschlagen (Verfügung vom 25. Januar 2010), - Fotos bzw. Filmdateien mit eindeutig kinderpornographischem Inhalt besessen (Verfügungen vom 25. Januar und 11. März 2010) , - eine Frau vergewaltigt bzw. sexuell genötigt (Verfügung vom 8. Dezember 2010) , sowie - wiederholt falsche Angaben im Zeiterfassungssystem „Tempus“ vorgenommen (Verfügung vom 8. Dezember 2010) . Randnummer 6 Mit Verfügung vom 11. März 2010 wurde der Beklagte unter Einbehaltung von 15 Prozent seiner monatlichen Dienstbezüge vorläufig des Dienstes enthoben. Randnummer 7 Ein Teil der dem Beklagten im Rahmen des Disziplinarverfahrens zur Last gelegten Handlungen war Gegenstand mehrerer Strafverfahren: Randnummer 8 - Mit Strafbefehl vom 14. April 2010 - 8013 Js 811/10 - verhängte das Amtsgericht Daun gegen den Beklagten eine Gesamtgeldstrafe in Höhe von 120 Tagessätzen zu je 70,00 €, da er es unternommen habe, sich den Besitz von kinderpornographischen Schriften zu verschaffen, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergegeben hätten. Aufgrund des auf die Höhe des Tagessatzes beschränkten Einspruchs des Beklagten wurde der Tagessatz durch Beschluss vom 29. November 2010 auf 40,00 € reduziert. Randnummer 9 - Das wegen der unberechtigten Nutzung von Dienstkraftfahrzeugen eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen Untreue - 8043 Js 8047/10 - stellte die Staatsanwaltschaft Trier mit Verfügung vom 13. April 2011 nach § 154 StPO ein. Nach einem internen Hinweis erfolgte die Einstellung im Hinblick auf die „Verurteilung“ durch das Amtsgericht Daun. Randnummer 10 - Die Verfahren wegen sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses u.s.w. - 8041 Js 805, 807 sowie 808/10 - wurden von der Staatsanwaltschaft Trier durch Verfügungen vom 9. Februar 2010 nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Randnummer 11 - Das Verfahren wegen sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen - 8041 Js 20889/09 - wurde durch Verfügung der Staatsanwaltschaft Trier vom 14. Juli 2011 nach § 170 Abs. 2 StPO (3 Geschädigte) bzw. 154 Abs. 1 StPO (1 Geschädigte) eingestellt. Randnummer 12 - Das von der Staatsanwaltschaft Koblenz geführte Verfahren wegen Vergewaltigung und sexueller Nötigung - 2070 Js 921/11 - wurde mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt. Randnummer 13 Mit Schreiben vom 30. September 2011 wurde dem Beklagten das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen bekanntgegeben. Zum Zwecke der Verfahrensbeschleunigung wurden folgende Vorwürfe aus dem Verfahren ausgeschieden: Randnummer 14 - der mit Verfügung vom 4. September 2009 erhobene Vorwurf des sexuellen Missbrauchs Widerstandsunfähiger, - die mit Verfügung vom 25. Januar 2010 erhobenen Vorwürfe der Strafvereitelung und der gefährlichen Körperverletzung sowie - die mit Verfügung vom 8. Dezember 2010 erhobenen Vorwürfe fehlerhafter Eintragungen im Zeiterfassungssystem und der Vergewaltigung. Randnummer 15 Der Beklagte wurde auf die beabsichtigte Erhebung der Disziplinarklage und die Möglichkeit hingewiesen, weitere Ermittlungen sowie die Mitbestimmung der Personalvertretung und die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung zu beantragen. Auf Antrag stimmten die Schwerbehindertenvertretung und der Gesamtpersonalrat beim Personalpräsidium Trier der Erhebung der Disziplinarklage zu. Randnummer 16 Auf die vom Kläger erhobene Disziplinarklage hat das Verwaltungsgericht dem Beklagten durch Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14. August 2012 das Ruhegehalt aberkannt. Darin heißt es im Wesentlichen: Randnummer 17 „… 1. Randnummer 18 Der Beklagte hat sich des Verschaffens und Besitzes kinderpornographischer Dateien schuldig gemacht. Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund des gegen den Beklagten durchgeführten Strafverfahrens und den Feststellungen des Amtsgerichts Daun in seinem Strafbefehl vom 14. April 2010 – rechtskräftig seit dem 12. November 2010 – (Az.: 8013 Js 811/10 Cs). … Randnummer 19 Durch die Verwirklichung des Straftatbestandes nach § 184 b StGB hat der Beklagte sich in disziplinarrechtlicher Hinsicht achtungs- und vertrauensunwürdig verhalten (§ 34 S. 3 BeamtStG) und zugleich das Ansehen der Polizei geschädigt (§ 115 LBG). Die schuldhaften Pflichtverletzungen erfüllen auch die qualifizierenden Voraussetzungen an ein beachtliches außerdienstliches Dienstvergehen im Sinne des § 47 Abs. 1 BeamtStG. … 2. Randnummer 20 In der Zeit vom 4. Dezember 2007 bis zum 28. August 2009 nutzte der Beklagte die ihm zur Verfügung gestellten Dienstkraftfahrzeuge, um vereinbarte Fotoshoot-Termine wahrzunehmen, ohne hierzu berechtigt zu sein. Genehmigt waren lediglich Fahrten mit dem Dienstwagen zwischen Dienstort und Wohnort. Randnummer 21 Dieser Sachverhalt ist erwiesen mittels Beiziehung der strafrechtlichen Ermittlungsakte in dem Verfahren Az. 8043 Js 8047/10 (§§ 67 Abs. 1, 21 LDG, 99 VwGO). … Dadurch, dass er in Kenntnis dessen, dass ihm die Dienstkraftfahrzeuge lediglich für die Wegstrecke zwischen seiner Dienststelle und seiner Wohnanschrift zur Verfügung gestellt wurden, dennoch Privatfahrten unternommen hat, hat er sich nicht nur eines Verstoßes gegen seine Gehorsamspflicht (§ 35 Satz 2 BeamtStG), sondern auch gegen seine Hingabepflicht und seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 34 Satz 1 und 2 BeamtStG) schuldig gemacht. 3. Randnummer 22 Soweit dem Beklagten eine Vielzahl von Internetzugriffen ohne ersichtlichen dienstlichen Bezug vorgehalten wird, ist der Beklagte vom Vorwurf eines dahingehenden Dienstvergehens freizustellen. … 4. Randnummer 23 Auch der weitergehende Vorwurf, der Beklagte habe als „Therapeut“, „Heiler“ bzw. „Geistheiler“ im Jahr 2002 Kontakt zu den hilfesuchenden Zeuginnen M…., P…. und H…. geknüpft, denen er sich unter Ausnutzung eines aus vorgegebener Therapeuteneigenschaft resultierenden Vertrauensverhältnisses angenähert habe, um mit ihnen sexuell zu verkehren bzw. SM-Praktiken auszuüben, hält einer Überprüfung aus disziplinarrechtlicher Sicht nicht stand. … Randnummer 24 Das Schwergewicht des disziplinarrechtlich relevanten Fehlverhaltens des Beklagten liegt im Besitz der kinderpornographischen Schriften. … hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 19. August 2010 … grundlegend ausgeführt, dass … beim Besitz kinderpornographischer Schriften eine Regeleinstufung nicht angezeigt ist, weil die Variationsbreite der jeweiligen Schwere der außerdienstlichen Verfehlungen zu groß ist. ... Maßgeblich für die Maßnahmebemessung soll die jeweilige Strafandrohung unter Berücksichtigung des Dienstbezugs der Pflichtverletzung des Beamten sein. … Ausgehend von der zum Tatzeitpunkt geltenden Strafandrohung von zwei Jahren Freiheitsstrafe (§ 184 b Abs. 4 in der Fassung vom 27. Dezember 2003 und 31. Oktober 2008) ist deshalb bei Lehrern angesichts ihrer besonderen Dienstpflichten die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis der Orientierungsrahmen, innerhalb dessen sich die prognostische Gesamtabwägung des Verwaltungsgerichts zu bewegen hat. Randnummer 25 Demgegenüber hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in seiner Entscheidung vom 24. Februar 2012 (Az. 3 A 11426/11.OVG) ausgeführt, dass ausgehend von den Bemessungskriterien des § 11 LDG die Frage nach der angemessenen Disziplinarmaßnahme nicht davon abhängen kann, ob das Fehlverhalten des Beamten zugleich einen Straftatbestand erfüllt. … Begründet wird diese Entscheidung mit der unterschiedlichen Zwecksetzung von Straf- und Disziplinarverfahren. Randnummer 26 Unabhängig davon, nach welchen Rechtsgrundsätzen die Maßnahmebemessung zu erfolgen hat, hat der Beklagte vorliegend in jedem Fall die Verhängung der Höchstmaßnahme verwirkt, denn auch unabhängig davon, dass § 184 b Abs. 4 StGB einen Strafrahmen ausweist, der im Hinblick auf den konkreten Dienstbezug im vorliegenden Fall entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Entfernung des Beklagten als Richtschnur der Maßnahmebemessung indiziert, wiegt die Dienstpflichtverletzung des Beklagten auch unter Zugrundelegung der allgemeinen Maßstäbe nach deren objektiven und subjektiven Handlungsmerkmalen derart schwer, dass der Beklagte unter Einbeziehung seines Persönlichkeitsbildes das Vertrauen seines Dienstherrn endgültig verloren hat. … Randnummer 27 Wesentlich entlastende Milderungsgründe, die die Schwere der Tat aufwiegen könnten, sind demgegenüber weder nach dem Vortrag des Beklagten noch nach den Gesamtumständen ersichtlich. … Randnummer 28 Im Besonderen die Allgemeinheit muss sich darauf verlassen können, dass sich Polizeibeamte dem sensiblen Bereich der Herabwürdigung von Kindern und Jugendlichen zum Zwecke der Befriedigung sexueller Begierden verschließen und sich gesetzestreu verhalten und in Ansehung ihrer besonderen Funktion, dahingehende Straftaten nachhaltig verhindern, verfolgen und ahnden. Sie dürfen keinesfalls selbst in diesem Deliktsbereich straffällig werden. Auch der Dienstherr muss darauf vertrauen können, dass Polizeibeamte den ihnen obliegenden Verfolgungsauftrag vorbehaltlos erfüllen und nicht selbst gegen Strafgesetze verstoßen. ... Ein Polizeibeamter, der sich als Sammler kinderpornographischen Materials erweist, sich auch im innerdienstlichen Bereich als resistent gegen Weisungen zeigt und ohne Not einen Vertrauensvorschuss verspielt, hat grundsätzlich das Vertrauen des Dienstherrn und auch der Allgemeinheit endgültig verloren. Randnummer 29 Zudem ist dem Ansehen des Beamtentums durch das Verhalten des Beamten, welches auch zum Gegenstand von Presseberichterstattungen geworden ist, ein irreparabler Schaden entstanden. Befände der Beklagte sich noch im aktiven Dienst, wäre das Vertrauen in eine ordnungsgemäße Diensterfüllung auch in Ansehung der bereits herbeigeführten Ansehensschädigung des Berufsbeamtentums und des Polizeidienstes im Besonderen endgültig zerstört. … Randnummer 30 Die Aberkennung des Ruhegehalts verstößt schließlich auch nicht gegen das Verhältnismäßigkeitsgebot. … Die Disziplinarmaßnahme der Aberkennung des Ruhegehalts verfolgt Zwecke der Generalprävention, der Gleichbehandlung und der Wahrung des Ansehens des Dienstherrn. … muss im Mittelpunkt der Betrachtung stehen, dass die Verhängung der Höchstmaßnahme auf der schuldhaften und das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn endgültig zerstörenden Pflichtverletzung während der aktiven Dienstzeit beruht und dem Ruhestandsbeamten daher die für alle öffentlich-rechtlichen und privaten Beschäftigungsverhältnisse vorhersehbare Rechtsfolge derartige Pflichtverletzungen zuzurechnen ist (BVerwG, Urteil vom 14. November 2001, Az.: 1 D 60.00, - juris -). Bei der Abwägung ist auch zu berücksichtigen, dass der Ruhestandsbeamte bei der Aberkennung des Ruhegehalts keineswegs ohne Versorgung dasteht, da er in der Rentenversicherung nachzuversichern ist. …“ Randnummer 31 Zur Begründung seiner fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung trägt der Beklagte vor: Randnummer 32 Das Verwaltungsgericht habe ihm abweichend von der Klageschrift ausschließlich zur Last gelegt, er habe sich kinderpornographische Dateien verschafft und diese besessen. Das Abstellen auf die für jeden Täter geltende abstrakte Strafandrohung für dieses Delikt könne jedoch nicht der Orientierungsrahmen für die Bemessung einer Disziplinarmaßnahme sein. Die Höchstmaßnahme sei unangemessen, da die gegen ihn verhängte Geldstrafe von 120 Tagessätzen deutlich mache, dass sein Verschulden und der Unwertgehalt seiner Tat sich am unteren Rand des Spektrums bewegten. Randnummer 33 Das Verwaltungsgericht sei wohl aufgrund eines Schreibfehlers davon ausgegangen, er habe letztmals am 17. Mai 2009 Videodateien gespeichert; richtigerweise hätte das Datum "17. Mai 2007" lauten müssen. Im Übrigen habe das Verwaltungsgericht zu Unrecht dem Umstand, dass zu dem behaupteten Zeitpunkt bereits ein Disziplinarverfahren eingeleitet gewesen sei, maßgebliche Bedeutung beigemessen. Das Disziplinarverfahren sei nämlich ohne Bezug auf diese Geschehnisse wegen des Verdachts der ungenehmigten Ausübung einer Nebentätigkeit unter Nutzung des Dienstfahrzeugs eingeleitet worden. Randnummer 34 Eine Presseberichterstattung über das Strafverfahren vor dem Amtsgericht Daun habe es im Übrigen nicht gegeben, und auch über das vorliegende Verfahren wäre in der Presse nicht berichtet worden, wenn nicht das Gericht selbst eine Pressemitteilung verfasst hätte. Er selbst sei bemüht gewesen zu vermeiden, das Ansehen der Beamtenschaft in Mitleidenschaft zu ziehen, und habe nicht zuletzt deshalb den Strafbefehl ohne Rücksicht darauf, ob die erhobenen Vorwürfe zutreffen, akzeptiert. Randnummer 35 Das Verwaltungsgericht habe es auch versäumt, sich mit seinem Persönlichkeitsbild auseinanderzusetzen. Insbesondere sei nicht berücksichtigt worden, dass seine dienstlichen Leistungen und sein Einsatz überdurchschnittlich gewesen seien. Zudem handle es sich bei den gegen ihn erhobenen Vorwürfen um außerdienstliches Verhalten, das zudem mehrere Jahre zurückliege. Daher sei die Aberkennung des Ruhegehalts unverhältnismäßig. Randnummer 36 Der Beklagte beantragt, Randnummer 37 unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Trier die Disziplinarklage abzuweisen. Randnummer 38 Der Kläger beantragt, Randnummer 39 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 40 Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Randnummer 41 Nach der Stellungnahme der Kriminaldirektion Trier sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass am 17. Mai 2009 letztmals ein kinderpornographisches Video gespeichert worden sei. Das Verwaltungsgericht habe zudem in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Recht auf die abstrakte Strafdrohung abgestellt. Unter Geltung der erhöhten Strafandrohung des § 184b Abs. 4 StGB müsse bei Polizeibeamten, zu deren Aufgaben die Bekämpfung der Kinderpornographie gehöre, die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis der maßgebliche Orientierungsrahmen sein. Da dem Beruf des Polizeibeamten aufgrund des intensiven Kontakts mit dem Bürger eine besondere Außenwirkung zukomme, habe der Beklagte auch damit rechnen müssen, dass seine Verfehlungen öffentlich bekannt geworden seien. Die bisherige Unbescholtenheit sowie die überdurchschnittlichen Leistungen des Beklagten träten hinter der besonderen Schwere des Dienstvergehens und dem hieraus resultierenden irreparablen Vertrauensverlust zurück. Entscheidungsgründe Randnummer 42 Die Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg. Randnummer 43 Der Beklagte hat ein schwerwiegendes Dienstvergehen begangen, indem er es über einen längeren Zeitraum hinweg immer wieder unternommen hat, sich den Besitz von kinderpornographischen Schriften zu verschaffen, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben, und die ihm zur Verfügung gestellten Dienstkraftfahrzeuge benutzt hat, um vereinbarte „Fotoshooting“-Termine wahrzunehmen, ohne hierzu berechtigt zu sein (I.). Wegen dieses Dienstvergehens ist ihm nach § 11 Abs. 2 des Landesdisziplinargesetzes - LDG - sein Ruhegehalt abzuerkennen (II). Randnummer 44 Soweit sich aus den nachfolgenden Ausführungen keine Abweichungen von den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils ergeben, wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf sie Bezug genommen und von der weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen ( § 21 LDG i.V.m. § 117 Abs. 5 VwGO). I. Randnummer 45 1. Zunächst sei darauf hingewiesen, dass in entsprechender Anwendung des § 2 Abs. 1 bis 3 des Strafgesetzbuchs - StGB - grundsätzlich die Rechtslage zum Tatzeitpunkt maßgeblich ist. Hinsichtlich der vor dem 1. April 2009 begangenen Dienstpflichtverletzungen sind somit die §§ 64 Abs. 1 S. 3, 65 S. 2 und 85 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom 14. Juli 1970 (GVBl. S. 241, aufgehoben durch § 145 Abs. 5 Nr. 1 des Landesbeamtengesetzes vom 20. Oktober 2010, GVBl. 319) maßgeblich, da sich aus den am 1. April 2009 in Kraft getretenen §§ 34, 35 S. 2 und 47 Abs.1 des Beamtenstatusgesetzes - BeamtStG - vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010, geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2009, BGBl. I S. 160) kein für den Beklagten günstigeres Recht ergibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 2010 - 2 C 83.08 -, BVerwGE 136, 173). Das Abstellen auf die genannten Vorschriften des Beamtenstatusgesetzes durch das Verwaltungsgericht hat sich allerdings nicht zu Ungunsten des Beklagten ausgewirkt. Randnummer 46 2. Anders als der Beklagte behauptet, hat das Verwaltungsgericht ihm nicht ausschließlich zur Last gelegt, sich kinderpornographische Dateien verschafft und diese besessen zu haben. Vielmehr hat es auch die unbefugte Nutzung des zur Verfügung gestellten Dienstfahrzeugs als weitere Dienstpflichtverletzung berücksichtigt. Den diesbezüglichen zutreffenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts ist der Beklagte nicht substantiiert entgegengetreten, so dass sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen. Randnummer 47 3. Der Beklagte hat sich, wie das Verwaltungsgericht im Grundsatz zutreffend festgestellt hat, nach § 184b Abs. 4 des Strafgesetzbuchs - StGB - (in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998, BGBl. I S. 3322, zul. geändert durch Gesetz vom 5. Dezember 2012, BGBl. I S. 2425) strafbar gemacht, indem er es wiederholt unternommen hat, sich den Besitz von kinderpornographischen Videodateien zu verschaffen, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben, und solche Schriften auch besessen hat. Jedoch lässt sich ein solches strafbares Verhalten lediglich im Hinblick auf 12 der ihm mit der Disziplinarklage zur Last gelegten und in der Anlage zum Strafbefehl dokumentierten Vorgänge seit dem 14. April 2005 nachweisen. Falls mit der Formulierung „in wenigstens 21 Fällen“ im Strafbefehl sowie in der Disziplinarklage angedeutet werden sollte, der Beklagte habe sich auch in weiteren Fällen in entsprechender Weise strafbar gemacht, wäre ein solcher Hinweis zu unbestimmt und daher nicht geeignet, die Feststellung weiterer vergleichbarer Dienstpflichtverletzungen zu tragen (vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. September 2011 - 3d A 147/10.O -, juris, Rn. 26). Randnummer 48
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