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VG Trier Disziplinarkammer 3 K 629/12.TR Urteil Entfernung aus dem Dienst § 3 Abs 1 Nr 5 DG RP, § 8 DG RP, § 11 DG RP, § 34 S 1 BeamtStG, § 35 S 2 Bea

Entfernung aus dem Dienst Leitsatz Ein Beamter, der sich über einen nicht unerheblichen Zeitraum dienstlichen Anordnungen zur Wiedererlangung seiner vollen Arbeitskraft schuldhaft widersetzt und hartnäckig Belehrungen über disziplinarrechtliche Konsequenzen ignoriert, ist aus dem Dienstverhältnis zu entfernen. (Rn.74) Auch eine verminderte Schuldfähigkeit zum Zeitpunkt der Verfehlungen rechtfertigt kein Absehen von der Höchstmaßnahme, wenn diese in Anbetracht der Umstände des Einzelfalls nicht erheblich ist. (Rn.77) Tenor Der Beklagte wird aus dem Dienst entfernt. Die Kosten des Verfahrens einschließlich derjenigen des behördlichen Disziplinarverfahrens hat der Beklagte zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Vollstreckungsschuldner bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Zahlung einer Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor der Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Unterhaltsbeitrag wird über die gesetzlich festgelegte Dauer hinaus für weitere sechs Monate bewilligt. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger betreibt die Entfernung des Beklagten aus dem Dienst. Randnummer 2 Der am ... 1968 in ... geborene Beklagte steht als Kreisoberinspektor im Dienst des klagenden Landkreises. Nach dem Besuch von Grund-, Haupt- und Realschule in ... erwarb der Beamte im Jahr 1984 den Sekundarabschluss I. Dem schloss sich ein Berufsgrundschuljahr Wirtschaft/Verwaltung in ... und eine Ausbildung zum Großhandelskaufmann an. Von 1987 bis 1988 besuchte er die Fachoberschule Wirtschaft in ... und erwarb die Fachhochschulreife. Ein betriebswirtschaftliches Studium an der FH ... brach der Beklagte nach zwei Semestern ab. In der Zeit vom

  1. Oktober 1989 bis zum
  2. September 1990 absolvierte er seinen Grundwehrdienst. Am
  3. Juli 1991 trat er in den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes beim Landkreis ... ein, den er 1994 mit der Note „befriedigend“ (9 Punkte) abschloss. Anschließend war der Beklagte als Sachbearbeiter im Bereich Kreisvolkshochschule, Referat Sozialhilfe und Referat Soziale Sonderaufgaben, tätig. Mit Wirkung vom
  4. Februar 2010 bis
  5. Februar 2011 wurde er dem Kreiswasserwerk ... zur Dienstleistung zugewiesen. Dort war er mit der Veranlagung von bebaubaren Grundstücken beschäftigt. Zum
  6. April 2011 wurde er dem Fachbereich Jugend und Familie – Referat Allgemeine Dienste – zugewiesen. Randnummer 3 Zum
  7. Juli 1994 wurde er als Angestellter in der Vergütungsgruppe V b BAT eingestellt und am
  8. Juli 1995 zum Kreisinspektor z. A. ernannt. Mit Wirkung vom
  9. Juli 1997 wurde der Beamte zum Kreisinspektor ernannt und am
  10. Juli 1999 zum Kreisoberinspektor (Besoldungsgruppe A 10) befördert. Randnummer 4 Ausweislich seiner letzten dienstlichen Beurteilung vom
  11. Dezember 1996 wurden seine Leistungen mit 5 Punkten (entspricht den Leistungserwartungen) bewertet. Randnummer 5 Der Beklagte ist ledig und kinderlos. Randnummer 6 Disziplinarrechtlich ist er dergestalt vorbelastet als mit bestandskräftiger Disziplinarverfügung vom
  12. November 2010 seine Dienstbezüge in Höhe von monatlich 5 v. H. auf die Dauer von 9 Monaten gekürzt wurden. Gegenstand dieser Verfügung waren der Vorwurf der Nichterfüllung dienstlicher Anordnungen zwecks Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit nach einem positiv festgestellten chronischen Alkoholmissbrauch sowie der Vorwurf des fehlenden Ausgleichs seines Arbeitszeitkontos. Randnummer 7 Dem jetzigen Disziplinarverfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Randnummer 8 Nach einer im Krankenhaus ... durchgeführten Entgiftung (
  13. Februar 2011 bis
  14. Februar 2011) begab der Beklagte sich in der Zeit vom
  15. Februar bis
  16. April 2011 in stationäre Therapie (...). Am
  17. April 2011 nahm der Beklagte seinen Dienst bei der Kreisverwaltung wieder auf. Bereits nach kurzer Zeit gab es Probleme in der quantitativen und qualitativen Aufgabenerfüllung, was Gegenstand eines Personalgesprächs am
  18. Juli 2011 war. Nachdem der Beklagte zuvor bereits gegenüber dem Landrat G... eingeräumt hatte, weiterhin ein Alkoholproblem zu haben, erging sodann unter dem
  19. August 2011 gegenüber dem Beklagten folgende Anweisung: Randnummer 9
  20. Aktiv an seiner Gesunderhaltung mitzuwirken. Randnummer 10
  21. Beratungsgespräche in der psychosozialen Beratungsstelle für Suchtkranke der Caritas weiterzuführen und entsprechende Nachweise vorzulegen. Randnummer 11
  22. Einen Therapieplan erstellen zu lassen und diesen bis zum
  23. September 2011 vorzulegen. Randnummer 12
  24. Bei jeder Erkrankung spätestens bis 9 Uhr beim Gesundheitsamt (Frau Dr. E... oder Herrn Dr. F...) zur Feststellung der Dienstunfähigkeit persönlich vorzusprechen bzw. einen Termin zur Untersuchung zu vereinbaren. Randnummer 13
  25. Im Zeitraum vom
  26. August 2011 bis zum
  27. September 2011 wöchentlich Untersuchungen bzw. Laborkontrollen auf Alkohol durch das Gesundheitsamt vornehmen zu lassen. Randnummer 14
  28. Dienstlich zulässigen Anweisungen Folge zu leisten. Randnummer 15
  29. Sowohl die Dienstvereinbarung über die Regelung der Arbeitszeit als auch die Dienstordnung uneingeschränkt einzuhalten. Randnummer 16
  30. Die unzulässige Unterschreitung der Arbeitszeit (Zeiterfassungskontostand
  31. August 2011: Unterschreitung von 30,02 Stunden) bis spätestens zum
  32. September 2011 auszugleichen. Randnummer 17
  33. Urlaub möglichst frühzeitig zu beantragen und die Genehmigung der Fachbereichsleitung einzuholen. Kurzfristige Urlaubsbeantragungen ohne die erforderliche Genehmigung durch den Fachbereichsleiter würden zukünftig nicht mehr akzeptiert und führten zu einem unentschuldigten Fernbleiben vom Dienst. Randnummer 18 Nachfolgend durchgeführte Drogenscreenings in Form von Urinscreenings am
  34. August,
  35. September,
  36. September,
  37. September und
  38. September 2011 ergaben einen Alkoholkonsum des Beklagten. Der ETG-Suchttest auf Alkohol verlief jeweils positiv, das Ergebnis lag stets deutlich über dem Referenzbereich von 100 ng/ml. Randnummer 19 Unter dem
  39. Oktober 2011 wurden durch das Referat Personal in Bezug auf die Punkte 1, 2, 3, 7 und 8 der vorgenannten Weisung die Nichterfüllung sowie ein erwiesener Alkoholkonsum und unzureichende Leistungen vermerkt. Am
  40. Oktober 2011 fand daraufhin ein persönliches Gespräch des Landrates ... mit dem Beklagten statt. Zu den vorgehaltenen Weisungsverstößen äußerte der Beklagte sich nicht. Ihm wurde eine „letzte“ Chance eingeräumt. Unter Aushändigung eines Schreibens gleichen Datums wurde ihm aufgegeben, zur Bekämpfung seiner Alkoholkrankheit bis zum
  41. November 2011 eine stationäre Therapie aufzunehmen und einen entsprechenden Nachweis hierüber unaufgefordert vorzulegen. Des Weiteren wurde er darauf hingewiesen, dass bei erneuter Nichterfüllung der Anordnung abermals ein Disziplinarverfahren in die Wege geleitet werden würde und eine Klageerhebung beim Verwaltungsgericht mit dem Ziel seiner Entfernung aus dem Dienst nicht auszuschließen sei. Randnummer 20 Ein Nachweis über Beratungsgespräche bei der Caritas wurde ebenso wenig vorgelegt wie ein Therapieplan. Auch erfolgte kein Nachweis über die Aufnahme einer stationären Therapie bis zum
  42. November
  43. Randnummer 21 Unter dem
  44. Dezember 2011 wurde gegen den Beklagten erneut ein Disziplinarverfahren eingeleitet mit dem Vorwurf, dass er: Randnummer 22
  45. nicht aktiv an seiner Gesunderhaltung mitgewirkt, Randnummer 23
  46. weder Beratungsgespräche mit der psychologischen Beratungsstelle für Suchtkranke der Caritas geführt, noch entsprechende Nachweise und auch Randnummer 24
  47. keinen Therapieplan zur Bekämpfung seiner Alkoholkrankheit vorgelegt habe, Randnummer 25
  48. hinsichtlich seiner Dienstunfähigkeit in der Zeit vom
  49. November 2011 bis
  50. Dezember 2011 nicht beim Gesundheitsamt persönlich vorgesprochen bzw. einen Termin zur Untersuchung vereinbart und Randnummer 26
  51. die Dienstvereinbarung über die Regelung der Arbeitszeit nicht eingehalten und die Arbeitszeit unzulässig um 63,39 Stunden unterschritten habe (Stand:
  52. Dezember 2011) sowie Randnummer 27
  53. bis zum Entscheidungstag keine stationäre Therapie zur Bekämpfung der Alkoholkrankheit aufgenommen habe. Randnummer 28 Der Beamte wurde über seine Rechte belehrt und es wurde ihm Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Randnummer 29 Mit Schreiben vom
  54. Januar 2012 wurde das Disziplinarverfahren unter Hinweis darauf, dass das Ergebnis einer zeitgleich angeordneten amtsärztlichen Untersuchung für die Entscheidung im Disziplinarverfahren von wesentlicher Bedeutung sei, bis zu deren Abschluss ausgesetzt. Randnummer 30 Die amtsärztliche Untersuchung des Beklagten ergab ausweislich des Gutachtens des Gesundheitsamtes bei der Kreisverwaltung ... vom
  55. Februar 2012 unter ausdrücklicher Einbeziehung einer gutachterlichen Untersuchung des Beklagten am
  56. Februar 2012 durch Dr. med. H..., Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, die Dienstunfähigkeit des Beamten. Es wurde ausgeführt, mit einer raschen Besserung der Suchterkrankung sei nicht zu rechnen, so dass zunächst von einer zweijährigen Dienstunfähigkeit ausgegangen werden müsse. In dieser Zeit habe der Beklagte die Möglichkeit, die vom Facharzt für Neurologie und Psychiatrie empfohlene Therapie (stationäre Langzeittherapie über sechs Monate, vertiefte psychotherapeutische Exploration mit gegebenenfalls Übergang in eine ambulante Psychotherapie) wahrzunehmen. Randnummer 31 Unter dem
  57. März 2012 wurde das Gesundheitsamt um eine ergänzende Stellungnahme zur Schuldfähigkeit bzw. verminderten Schuldfähigkeit gebeten. In seinem ergänzenden nervenärztlichen Gutachten vom
  58. April 2012 kam Dr. med. H... zu dem Ergebnis, dass derzeit nicht von einer Schuldunfähigkeit des Beklagten ausgegangen werden könne. Eine verminderte Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB sei über den gesamten in Frage stehenden Zeitraum anzunehmen. Der Beklagte sei jedoch kognitiv nicht soweit abgebaut, dass er nicht in der Lage sei oder gewesen wäre, die Forderungen des Dienstherrn im Hinblick auf seine dienstlichen Pflichten zu erkennen. Er wäre durchaus auch in der Lage gewesen, diesem Verlangen zu entsprechen. Randnummer 32 Unter dem
  59. April 2012 wurde das Disziplinarverfahren unter Hinweis auf das Ergebnis der amtsärztlichen Begutachtung fortgesetzt. Randnummer 33 Mit Schreiben vom
  60. April 2012 wurde dem Beklagten das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen mitgeteilt. Ihm wurde Gelegenheit gegeben, sich abschließend zu äußern, weitere Ermittlungen sowie die Beteiligung des Personalrates zu beantragen. Der Beklagte äußerte sich nicht. Randnummer 34 Unter dem
  61. Juni 2012 wurde dem Beamten erneut mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, Disziplinarklage mit dem Ziel seiner Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu erheben. Gleichzeitig wurde er zur beabsichtigten vorläufigen Dienstenthebung und Einbehaltung der Dienstbezüge gehört. Randnummer 35 Am
  62. Juni 2012 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, mit der er die Entfernung des Beklagten aus dem Dienst betreibt. Dem Beklagten wird vorgeworfen, er habe entgegen den Anweisungen vom
  63. August 2011 und vom
  64. Oktober 2011: Randnummer 36
  65. nicht aktiv an seiner Gesunderhaltung mitgewirkt, Randnummer 37
  66. keine Nachweise über die geforderten Beratungsgespräche bei der Caritas vorgelegt, Randnummer 38
  67. die Frist zur Vorlage eines Therapieplanes fruchtlos verstreichen lassen, Randnummer 39
  68. sein Zeitkonto nicht ausgeglichen (derzeit bestehe noch eine Unterschreitung von 13,06 Stunden), Randnummer 40
  69. sich am
  70. November,
  71. November,
  72. Dezember,
  73. Dezember,
  74. Dezember,
  75. Dezember 2011, am
  76. Januar,
  77. Januar,
  78. Januar,
  79. Januar,
  80. Januar,
  81. Januar,
  82. Januar,
  83. Februar,
  84. Februar und
  85. März 2012 krank gemeldet, ohne jedoch beim Gesundheitsamt persönlich vorzusprechen und einen Untersuchungstermin zu vereinbaren und Randnummer 41
  86. er habe weder entsprechende Nachweise über eine aufzunehmende stationäre Therapie vorgelegt noch eine solche aufgenommen. Randnummer 42 Durch seine Handlungen habe er die vom Dienstherrn in Ausübung der Fürsorgepflicht auferlegten dienstlichen Anordnungen zur Erhaltung seiner Gesundheit als auch zur Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebes nicht in vollem Umfang befolgt. Er habe weiterhin trotz der missbilligenden Äußerung bereits vom
  87. Februar 2010, der Disziplinarverfügung vom
  88. November 2010 sowie einer Vielzahl von Personalgesprächen sein Verhalten nicht nachhaltig geändert. Der Kern der erhobenen disziplinarrechtlichen Vorwürfe ziele auf die fehlende Bereitschaft des Beklagten, aktiv an seiner Gesunderhaltung mitzuwirken. Dass er an einer Alkoholkrankheit leide, zeigten die zahlreichen vom Gesundheitsamt durchgeführten Alkoholtests sowie die Tatsache, dass er deswegen mit Schreiben vom
  89. März 2012 von seinen dienstlichen Pflichten entbunden worden sei. Eine schuldhafte Weigerung, die Dienstfähigkeit durch eine geeignete Therapie wieder herzustellen, stelle im Regelfall ein schweres Dienstvergehen dar. Hierzu gehöre auch, nach einer Alkoholentziehungstherapie den Griff zum „ersten Glas Alkohol“ zu unterlassen, da jeglicher Alkoholkonsum nach einer Entziehungskur das Verlangen nach weiterem Genuss wieder aufleben lasse und erfahrungsgemäß in die nasse Phase der Alkoholabhängigkeit zurückführen könne. Dem Beklagten sei der Rückfall in die nasse Phase nach einer Entwöhnungsbehandlung vorzuwerfen, insbesondere sei er über die disziplinarrechtlichen Folgen eines Rückfalls belehrt worden. Randnummer 43 Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe habe der Beklagte nicht vorgetragen und solche seien auch nach den Gesamtumständen nicht ersichtlich. Randnummer 44 Die schuldhafte Weigerung, die Dienstfähigkeit zu erhalten bzw. durch zumutbare Maßnahmen wiederherzustellen, stelle eine Verletzung einer beamtenrechtlichen Kernpflicht mit erheblichem disziplinaren Gewicht dar. Ein endgültiger Vertrauensverlust trete hierdurch in der Regel dann ein, wenn dem Beamten ein zumindest bedingt vorsätzliches Verhalten vorzuwerfen sei. Zur Frage der Schuldfähigkeit des Beklagten habe das Gesundheitsamt unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des Dr. med. H... vom
  90. April 2012 ausgeführt, dass beim Beklagten noch ein Mindestmaß an Einsichtsfähigkeit vorhanden sei, so dass Schuldausschlussgründe nicht vorlägen. Zwar habe Dr. med. H... Schuldminderungsgründe angenommen, diese führten jedoch nicht zu einem Ausschluss disziplinarrechtlicher Ahndung des Fehlverhaltens. Denn der Gutachter habe ausdrücklich festgestellt, dass der Beklagte in der Lage gewesen sei, der Forderung nach Durchführung einer Therapie nachzukommen und insbesondere diese Forderung als seine dienstliche Pflicht zu erkennen. Der Gutachter habe auch nicht jegliche Erfolgsaussicht einer Therapie ausgeschlossen. Randnummer 45 Das Verhalten des Beklagten habe schließlich nicht nur dazu geführt, dass die Arbeitskolleginnen und -kollegen dessen Arbeit hätten miterledigen müssen. Vielmehr sei er auch kein gutes Beispiel dafür, wie ein verantwortungsbewusster Beamter mit einer Krankheit umzugehen habe. Das Vertrauensverhältnis zum Beklagten sei irreparabel zerstört. Randnummer 46 Der Kläger beantragt, Randnummer 47 den Beklagten aus dem Dienst zu entfernen. Randnummer 48 Der Beklagte beantragt erkennbar, Randnummer 49 die Klage abzuweisen. Randnummer 50 Er trägt vor, dass der Gutachter Dr. med. H... ihm gegenüber geäußert habe, ein Verschulden könne ihm aus psychologischer Sicht nicht angelastet werden. Disziplinarmaßnahmen seien vom Gutachter aufgrund seines psychischen Zustandes für nicht zweckmäßig gehalten worden. Auch sei die Möglichkeit einer Frühpensionierung diskutiert worden. Eine solche sei jedoch sowohl von Dr. med. H... als auch von ihm selbst für wenig zweckmäßig erachtet worden. Randnummer 51 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze sowie auf die Personal- und Verwaltungsvorgänge verwiesen. Diese lagen dem Gericht vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung. Entscheidungsgründe Randnummer 52 Der Beklagte hat sich eines Dienstvergehens schuldig gemacht, das unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere des Umfangs, in dem er seine Pflichten verletzt und das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit beeinträchtigt hat sowie unter angemessener Berücksichtigung seines Persönlichkeitsbildes die Entfernung aus dem Dienst erforderlich macht (§§ 3 Abs. 1 Nr. 5, 8, 11 des Landesdisziplinargesetzes – LDG -). Randnummer 53 Das der Klageerhebung vorangegangene Disziplinarverfahren ist ordnungsgemäß durchgeführt worden. Insbesondere wurden innerhalb der Frist des § 64 LDG keine wesentlichen Mängel des behördlichen Verfahrens oder der Klageschrift geltend gemacht. Solche sind auch nicht erkennbar. Randnummer 54 In der Sache steht fest, dass sich der Beklagte eines schweren Dienstvergehens schuldig gemacht hat. Nach § 47 Abs. 1 Beamtenstatusgesetz – BeamtStG – begeht der Beamte ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt. Zu den elementaren und im Interesse der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes unabdingbaren Verhaltensgeboten gehört die sich aus § 34 Satz 1 BeamtStG (bzw. § 64 Abs. 1 Satz 1 Landesbeamtengesetz in der bis zum
  91. Juli 2012 geltenden Fassung – LBG a.F. -) ergebende Pflicht, sich mit vollem persönlichem Einsatz dem Beruf zu widmen. Nach § 35 Satz 2 BeamtStG (bzw. § 65 Abs. 1 Satz 2 LBG a.F.) sind Beamte darüber hinaus verpflichtet, dienstliche Anordnungen der Vorgesetzten auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Gegen diese Dienstpflichten hat der Beklagte über Monate mit einer Hartnäckigkeit in einem solchen Maß verstoßen (I.), dass seine Entfernung aus dem Dienst unausweichlich ist (II.). I. Randnummer 55 Aus den dem Gericht vorliegenden Verwaltungsakten ergibt sich der bereits im Tatbestand umfassend dargestellte chronologische Ablauf der Geschehnisse nach der vom Beklagten durchgeführten Entgiftung und stationären Therapie vom
  92. Februar bis
  93. April 2011 sowie der Inhalt der aus Fürsorgegründen durch den Dienstvorgesetzten zum Zwecke der Wiedererlangung der Gesundheit und Dienstfähigkeit des Beklagten getroffenen Anordnungen vom
  94. August 2011 und
  95. Oktober
  96. Insoweit kann zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Sachverhaltsdarstellung im Tatbestand verwiesen werden. Ebenso erschließt sich aus den Ermittlungsvorgängen das unabhängig von den oben genannten Weisungen wiederholt gezeigte nachhaltige Bestreben des Dienstherrn, den Beklagten an seine Pflichten zu erinnern sowie das Nichtbefolgen der dienstlichen Anordnungen im letztendlich angeschuldigten Umfang. Der Beklagte ist den getroffenen Feststellungen weder im Disziplinarverfahren noch im Klageverfahren entgegengetreten.
  97. Randnummer 56 Damit steht fest, dass der Beklagte, der nachweislich an einer Alkoholkrankheit leidet, entgegen den Anordnungen vom
  98. August 2011 und
  99. Oktober 2011 Randnummer 57 - weder Nachweise über Beratungsgespräche bei der Caritas (Anschuldigungspunkt 2.), - noch einen Therapieplan (Anschuldigungspunkt 3.) und - darüber hinaus auch keinen Nachweis über eine angetretene Therapie vorgelegt hat (Anschuldigungspunkt 6.). Randnummer 58 Infolge dieses Verhaltens ist insgesamt der Vorwurf gerechtfertigt, dass der Beklagte nicht aktiv an seiner Gesunderhaltung mitgewirkt hat (vgl. „Anschuldigungspunkt 1“). Aus der Pflicht zu vollem persönlichem Einsatz eines Beamten (§ 34 Satz 1 BeamtStG, § 64 Abs. 1 Satz 1 LBG a.F.) folgt, dass der Beamte zur Erfüllung seiner Pflichten dem Dienstherrn die volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen hat. Er ist somit auch verpflichtet, diese Arbeitskraft im Interesse des Dienstherrn nicht nur zu erhalten, sondern die beschränkte oder verlorene Arbeitskraft best- und schnellstmöglich wieder herzustellen. Zur Wiederherstellung seiner Arbeitskraft muss er alle ihm angebotenen zumutbaren Möglichkeiten nutzen. In diesem Zusammenhang hat der Beamte auf die Vorschläge der behandelnden Ärzte, des Dienstvorgesetzen und des Amtsarztes wegen deren Sachkunde auch dann einzugehen, wenn er meint, noch ohne eine stationäre Behandlung auskommen zu können. Er darf sich nicht nur von seiner eigenen Einstellung leiten lassen, sondern muss – im Fall der Zumutbarkeit – den Rat der Fachleute und die Hinweise der Dienstvorgesetzten befolgen. Daraus folgt zugleich, dass die schuldhafte Weigerung, die Dienstfähigkeit zu erhalten bzw. durch zumutbare Maßnahmen wiederherzustellen, als Verstoß gegen eine dem Beamten obliegende Kernpflicht anzusehen ist und damit eine Pflichtverletzung mit erheblichem disziplinaren Gewicht darstellt (vgl. BayVGH, Urteil vom
  100. Dezember 2006, Az. 16 A D 05.3379 – juris -). Randnummer 59 Durch die beharrliche Weigerung, nicht nur „Vorschläge“ sondern in Gestalt von verbindlichen dienstlichen Anordnungen erfolgte Weisungen des Dienstherrn zum Zwecke der Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit zu befolgen, hat der Beklagte gegen seine Gesunderhaltungspflicht im oben genannten Sinne und damit einhergehend gegen seine Gehorsamspflicht (§ 35 Satz 2 BeamtStG, bzw. § 65 Satz 2 LBG a.F.) verstoßen. Der Beamte ist danach verpflichtet, dienstlichen Weisungen im Interesse der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung auch dann Folge zu leisten, wenn diese (vermeintlich) rechtswidrig sind. Dies gilt unabhängig von seinem Recht, auf dem Dienstweg hiergegen zu demonstrieren, wovon der Beklagte vorliegend keinen Gebrauch gemacht hat. Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit der erfolgten Anordnungen sind im Übrigen auch nicht ersichtlich. Randnummer 60 Hinsichtlich dieser Pflichtverletzungen ist dem Beklagten ein Verschulden, nämlich ein vorsätzliches Verhalten vorzuwerfen. Eine Schuldunfähigkeit zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der Verfehlungen kann aufgrund des fachärztlichen Gutachtens des Dr. med. H..., Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, Rehabilitationswesen, I..., vom
  101. April 2012, dem sich das Gesundheitsamt bei der Kreisverwaltung ... unter dem
  102. April 2012 angeschlossen hat, ausgeschlossen werden. In seinem Gutachten legt er schlüssig und nachvollziehbar dar, dass die kognitiven Fähigkeiten als auch die Steuerungsfähigkeit des Beklagten ausreichend waren, um das Unrecht seiner Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Insofern führt der Gutachter dezidiert und unter Abwägung der für und gegen eine aufgehobene Steuerungsfähigkeit sprechenden Merkmale aus, dass der Beklagte durchaus in der Lage gewesen sei, die Forderungen des Dienstherrn im Hinblick auf seine dienstlichen Pflichten zu erkennen. Darüber hinaus sei er auch durchaus in der Lage gewesen, diesem Verlangen zu entsprechen. Anhaltspunkte, die geeignet wären, die Fachkunde des Gutachters oder die schlüssigen Auswertungen in Frage zu ziehen, sind weder vom Beklagten vorgetragen, noch nach den gegebenen Umständen ersichtlich. Der Einwand des Beklagten, der Gutachter habe ihm gegenüber die Äußerung getätigt, dass ihm ein Verschulden nicht vorgehalten werden könne, ist nicht belastbar. Diesen Schilderungen steht das schriftlich verfasste Gutachten des Dr. med. H... mit eindeutigem Inhalt entgegen. Der Gutachter hat keine Zweifel an der Richtigkeit und Nachhaltigkeit seiner Einschätzung erkennen lassen, so dass es auch keiner weitergehenden Ermittlungen etwa durch persönliche Einvernahme des Gutachters auf der Grundlage der durch nichts belegbaren und damit unsubstantiierten Behauptungen des Beklagten bedarf. Randnummer 61 Die vom Gutachter für den gesamten Tatzeitraum demgegenüber bejahte eingeschränkte Schuldfähigkeit des Beklagten vermag die Vorwerfbarkeit der Dienstpflichtverletzungen nicht zu berühren, sondern allenfalls im Rahmen der Maßnahmebemessung Berücksichtigung zu finden, wie noch auszuführen sein wird. Randnummer 62 Mithin verbleibt es dabei, dass der Beklagte in positiver Kenntnis des Vorliegens einer behandlungsbedürftigen Alkoholkrankheit mit Rücksicht auf seine Dienstpflichten unbedingt gehalten gewesen war, die Vorschläge und Forderungen seines Dienstvorgesetzten umzusetzen. Dies hat er bewusst nicht getan. Über seine dienstlichen Pflichten war der Beklagte zudem wiederholt schriftlich und mündlich belehrt worden und ihm war die Einschränkung seiner dienstlichen Leistungsfähigkeit nicht nur deutlich vor Augen geführt worden, sie war im Übrigen auch evident. Schließlich war er auch auf die disziplinarrechtlichen Folgen einer Weigerung, an der Wiederherstellung seiner vollen Dienstfähigkeit mitzuwirken, mehr als einmal und auch unmissverständlich hingewiesen worden. Randnummer 63 Ob dem Beklagten darüber hinaus vorgehalten werden kann, dass er nach erfolgreichem Absolvieren einer Therapie wieder in die Alkoholsucht zurückgefallen ist, kann angesichts der Ausführungen des Gesundheitsamtes bei der Kreisverwaltung ... vom
  103. Februar 2012 zur Würdigung des Entlassungsberichts der Klinik ..., nicht eindeutig beantwortet werden. Im Entlassungsbericht ist nach Auskunft des Gesundheitsamtes vermerkt, dass die Behandlung des Beklagten über den Zeitraum der genehmigten Kostenübernahme durchgeführt worden sei. Ein Antrag auf Verlängerung sei zwar empfohlen, vom Beklagten jedoch abgelehnt worden. Außerdem habe ausweislich des Berichts lediglich eine externe Motivation zur Durchführung der Suchtbehandlung vorgelegen. Der Patient habe wenig interne Motivation und Krankheitseinsicht mitgebracht, die auch durch die Therapie nicht entscheidend habe verbessert werden können (Blatt 91 und 92 DA). Da einem Beamten ein Rückfall in die nasse Phase nur dann vorgehalten werden kann, wenn die Therapie mit einer günstigen Zukunftsprognose abgeschlossen worden ist und sich tatsächlich ein Therapieerfolg eingestellt hat (vgl. Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, Kommentar, zu § 13, Rdnr. 77ff), dies jedoch angesichts der vorangegangenen Ausführungen und den relativ zeitnah zur Therapie offenbarten Alkoholproblemen fraglich erscheint, ist ein dahingehender Vorwurf nicht eindeutig belegbar. Einer weiteren Aufklärung dieser Frage bedurfte es jedoch vorliegend nicht, da der Beklagte sich auch ohne eine dahingehend eindeutige Feststellung dienstpflichtwidrig in Bezug auf seine Gesunderhaltungspflicht verhalten hat, wie oben ausgeführt.
  104. Randnummer 64 Eine weitergehende Pflichtverletzung hat der Beklagte dadurch begangen, dass sein Zeitkonto durchgehend seit dem
  105. August 2011 eine Unterschreitung aufgewiesen hat bzw. derzeit noch aufweist (Anschuldigungspunkt 4.). Den geforderten Ausgleich hat der Beklagte nicht vorgenommen, sondern hat die Unterschreitung von ursprünglich 30.02 Stunden zwischenzeitlich auf 63,39 Stunden anwachsen lassen, so dass sich der Dienstherr nicht nur dazu veranlasst gesehen hat, dem Beklagten den Ausgleich mit Weisung vom
  106. August 2011 konkret aufzugeben, sondern die Unterschreitung im März und April 2012 jeweils mit 34 Stunden finanziell abzugelten und von den Bezügezahlungen einzubehalten. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung lag immer noch eine Unterschreitung von 13,06 Stunden vor. Randnummer 65 Dieser Sachverhalt steht ausweislich des Inhalts der Disziplinarakte fest und wird vom Beklagten auch nicht in Abrede gestellt. Randnummer 66 Nach Ziffer 2.3.2 der Dienstvereinbarung zur Regelung der Arbeitszeit sind Unterschreitungen der regelmäßigen Arbeitszeit zum Monatsende bis zu 12 Stunden zulässig. Nach Ziffer 5 Satz 1 sind diese Unterschreitungen innerhalb eines Monats auszugleichen. Die sich hieraus ergebende Pflicht war dem Beklagten hinlänglich bekannt, da ein dahingehender Vorwurf bereits Gegenstand des ersten Disziplinarverfahrens war. Dadurch, dass der Beklagte trotz positiver Kenntnis seiner dahingehenden Verpflichtung und auch noch nach einer individuellen Weisung, die Unterschreitung unter Fristsetzung auszugleichen, untätig geblieben ist, hat er sich abermals einer schuldhaften Pflichtverletzung in Gestalt eines Gehorsamsverstoßes (§ 35 Satz 2 BeamtStG, § 65 Satz 2 LBG a.F.) schuldig gemacht.
  107. Randnummer 67 Ein weiteres Fehlverhalten liegt darin begründet, dass der Beklagte sich entgegen der Weisung vom
  108. August 2011 in der Zeit vom
  109. November 2011 bis zum
  110. März 2012 insgesamt 16 Mal krank gemeldet hat, ohne beim zuständigen Gesundheitsamt persönlich vorzusprechen oder einen Untersuchungstermin zu vereinbaren (Anschuldigungspunkt 5) . Dabei waren alle angeschuldigten Fälle in die disziplinarrechtliche Würdigung einzubeziehen, da die über die in der Einleitungsverfügung hinaus genannten Fälle allesamt im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen aufgelistet und damit wirksam in das Disziplinarverfahren einbezogen wurden. Dem Beklagten wurde diesbezüglich sowohl im Disziplinarverfahren als auch im nachfolgenden Klageverfahren ausreichend rechtliches Gehör gewährt. Randnummer 68 Auch die Weisung, bei Dienstunfähigkeit jeweils beim Gesundheitsamt vorzusprechen und sich dort untersuchen zu lassen, war für den Beklagten unmissverständlich und zudem offenkundig zu Recht ergangen. Dennoch befolgte der Beklagte sie unstreitig nicht. Entsprechend den Ausführungen des Gutachters Dr. med. H... war die einfach gelagerte Weisung für den Beklagten nachzuvollziehen und auch umzusetzen. Randnummer 69 Mithin hat der Beklagte sich auch insoweit eines vorsätzlichen Weisungsverstoßes (§ 35 Satz 2 BeamtStG, bzw. § 65 Satz 2 LBG a.F.) schuldig gemacht. II. Randnummer 70 Die nach den Grundsätzen der Einheit des Disziplinarverfahrens zu verhängende Disziplinarmaßnahme ist nach der Zumessungsregelung des § 11 LDG zu bestimmen. Sie ist aufgrund einer Prognoseentscheidung auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung zu treffen. Hierzu haben die Gerichte zunächst im Einzelfall die bemessungsrelevanten Tatsachen zu ermitteln und mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Bewertung einzubeziehen. Auf der Grundlage des so zusammengestellten Tatsachenmaterials ist eine Prognose über das voraussichtliche dienstliche Verhalten des Beamten zu treffen und das Ausmaß der von ihm herbeigeführten Ansehensschädigung des Berufsbeamtentums einzuschätzen (vgl. BVerwG, Beschluss vom
  111. Dezember 2010, 2 B 29/10 – juris -). Randnummer 71 Als maßgebendes Bemessungskriterium ist die Schwere des Dienstvergehens richtungsweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Dies bedeutet, dass das festgestellte Dienstvergehen zunächst nach seiner Schwere einer der im Katalog des § 3 LDG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen ist. Dabei können die vom Bundesverwaltungsgericht für bestimmte Fallgruppen herausgearbeiteten Regeleinstufungen von Bedeutung sein. Davon ausgehend kommt es für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist (vgl. BVerwG, a. a. O.). Randnummer 72 Für die Schwere des Dienstvergehens können bestimmend sein die objektiven Handlungsmerkmale (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, zum Beispiel Kern- oder Nebenpflichtverletzung sowie besondere Umstände der Tatbegehung wie etwa Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht des Verschuldens des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) und die unmittelbaren Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und Dritte, zum Beispiel der materielle Schaden (vgl. BVerwG, Urteil vom
  112. Oktober 2005, 2 C 12.04 – juris -). Randnummer 73 Unter Zugrundelegung dieser Bemessungskriterien ist gegen den Beamten die Höchstmaßnahme zu verhängen, da er das Vertrauensverhältnis zu seinem Dienstherrn endgültig zerstört hat und auch das Persönlichkeitsbild des Beklagten keine andere Entscheidung rechtfertigt. Randnummer 74 Das dem Beklagten vorgehaltene Dienstvergehen wiegt schwer. Die Treuepflicht und die Pflicht zum vollen persönlichen Einsatz sowie zur Befolgung von Weisungen gebieten es dem Beamten, dem Dienstherrn seine ganze Arbeitskraft zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben zur Verfügung zu stellen, demgemäß diese Arbeitskraft auch voll zu erhalten bzw. alles zur unverzüglichen Wiederherstellung zu tun (vgl. BVerwGE 63, 322; Urteil vom
  113. November 1983 – BVerwG 1 D 91.82 – juris). Dieser Verpflichtung ist der Beamte nicht nachgekommen, wobei seine Schuld besonders schwer wiegt, denn schon seit Bekanntwerden seiner Alkoholproblematik im Jahr 2003 hätte er alles daran setzen müssen, um sich von seiner Neigung zum Alkohol zu befreien. An Anlässen hierzu und an verschiedenen besonderen Anstößen hat es in der Vergangenheit nicht gefehlt, zumal ihm insbesondere nicht nur die gesundheitlichen Folgen, sondern auch die dienstrechtlichen Konsequenzen seines Verhaltens immer wieder vor Augen geführt wurden. In zahlreichen persönlichen Gesprächen wurde dem Beklagten stets Hilfe angeboten und auch Verständnis entgegengebracht. Immer wieder wurde er aufgefordert, fachkundige Suchtberatung in Anspruch zu nehmen und sich einer Therapie zu unterziehen. Konkreten Weisungen hat sich der Beklagte beharrlich widersetzt, so dass bereits mit bestandskräftiger Disziplinarverfügung vom
  114. November 2010 wegen Weisungsverstößen, wie sie auch Gegenstand des jetzigen Disziplinarverfahrens sind, eine Kürzung der Dienstbezüge in empfindlicher Höhe gegen den Beklagten verhängt wurde. Dennoch hat der Beklagte sich auch diese Mahnung nicht zur Warnung gereichen lassen und sich weiterhin dem Konsum von Alkohol hingegeben. Zwar hat er eine Entgiftung und sodann eine Entwöhnungstherapie durchgeführt, jedoch lässt sich den Verwaltungsakten entnehmen, dass durchaus nach Abschluss dieser Therapie die Notwendigkeit von ärztlicher Seite aus gesehen wurde, die Therapie fortzusetzen. Statt alle Bemühungen im Interesse seiner Dienstpflichten in seine Genesung zu setzen, setzte er weder – wie offenkundig empfohlen - die stationäre Therapie fort, noch bemühte er sich um eine ambulante adäquate Weiterbehandlung. Infolge dessen kam es im Dienst alsbald zu Beanstandungen seiner Arbeitsweise, bis er schließlich selbst gegenüber seinem Dienstherrn einen weiteren Alkoholkonsum zugeben musste. Auch die dann erfolgten Hilfestellungen hat der Beklagte mit einer derartigen Hartnäckigkeit abgelehnt und ignoriert, dass sich hierin zugleich eine Persönlichkeitsstruktur des Beklagten offenbart, die von Pflichtvergessenheit und Uneinsichtigkeit geprägt ist und ihn immer weiter von seinem beruflichen Pflichtenkreis und von seinem Dienstherrn distanziert hat. Nachfolgende konkrete Anordnungen - stets unter Hinweis auf drohende disziplinarrechtliche Konsequenzen - ließen den Beklagten ebenso unbeeindruckt, wie die laufenden Kürzungen seiner Dienstbezüge aufgrund des vorangegangenen Disziplinarverfahrens und auch aufgrund der Unterschreitung seines Zeitkontos. Selbst die erneute Einleitung eines Disziplinarverfahrens im Dezember 2011 vermochte den Beklagten nicht derart zu berühren, dass er zumindest ansatzweise bereit gewesen wäre, einen guten Willen erkennen zu lassen. Das wiederholte Anmahnen der Nachweise über Beratungsgespräche bei der Caritas, und auch des geforderten Therapieplans sowie die zuletzt angeordnete Durchführung einer Therapie ließ der Beklagte insgesamt spurlos an sich vorüberziehen. Selbst der Anordnung, sich bei Dienstunfähigkeit durch das Gesundheitsamt jeweils untersuchen zu lassen, kam der Beklagte auch noch nach Einleitung des Disziplinarverfahrens und der konkret drohenden Disziplinierung in 11 Fällen nicht nach. Seine Einlassung im Klageverfahren zeigt, dass er offenkundig darauf vertraut hat, wegen der von ihm begangenen Verfehlungen aufgrund einer Schuldunfähigkeit nicht belangt werden zu können, so dass er persönlichkeitsimmanent sogar noch im Disziplinarklageverfahren Bemühungen, dem Dienstherrn zumindest eine Bereitschaft zur zukünftigen ordnungsgemäßen Dienstleistung zu signalisieren, schlicht unterlassen hat. Randnummer 75 Erschwerend ist schließlich zu berücksichtigen, dass die Alkoholsucht des Beamten auch Auswirkungen auf den Dienstbetrieb hatte. Der Beamte musste am
  115. Februar 2012 von seinen dienstlichen Pflichten entbunden werden mit der Folge, dass seine Kollegen die von ihm über geraume Zeit vernachlässigte Sachbearbeitung miterledigen müssen. Randnummer 76 Gründe, die eine mildere Bewertung des Dienstvergehens ausnahmsweise rechtfertigen könnten, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar. Weder seine Dienstleistungen, die ausweislich der Verwaltungsvorgänge ohnehin nicht dem Durchschnitt entsprachen, noch seine strafrechtliche Unbescholtenheit vermochten die Schwere der Verfehlungen aufzuwiegen. Disziplinarrechtlich weist der Beklagte - wie bereits ausgeführt – eine nicht unerhebliche Vorbelastung auf. Randnummer 77 Grundsätzlich kann der Umstand einer verminderten Schuldfähigkeit zugunsten des Beamten bei der Maßnahmebemessung Berücksichtigung finden (vgl. BVerwG, Urteil vom
  116. Mai 2007, 2 C 9/06 – juris -). Zwar wurde beim Beklagten durch Dr. med. H... eine solche für den Zeitraum der von ihm begangenen Pflichtverletzungen festgestellt, jedoch vermag dieser Umstand nach Lage des vorliegenden Einzelfalls unter dem Blickwinkel des Persönlichkeitsbildes des Beamten ebenso nicht mildernd in die Entscheidung über die Bemessung der Disziplinarmaßnahme einzufließen. Mit dem Gutachter ist davon auszugehen, dass beim Beklagten aufgrund der festgestellten Persönlichkeitsveränderung eine eingeschränkte Schuldfähigkeit vorgelegen hat. Ob diese jedoch im Sinne von §§ 20, 21 StGB geeignet war, die Steuerungsfähigkeit „erheblich“ zu mindern, ist eine Rechtsfrage, die die Verwaltungsgerichte ohne Bindung an die Einschätzung Sachverständiger in eigener Verantwortung zu beantworten haben. Hierzu bedarf es einer Gesamtschau der Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen, seines Erscheinungsbildes vor, während und nach der Tat und der Berücksichtigung der Tatumstände, insbesondere der Vorgehensweise. Die Erheblichkeitsschwelle liegt umso höher, je schwerer das in Rede stehende Delikt wiegt. Dementsprechend hängt im Disziplinarrecht die Beurteilung der Erheblichkeit im Sinne von § 21 StGB von der Bedeutung und Einsehbarkeit der verletzten Dienstpflichten ab (vgl. BVerwG, Urteil vom
  117. Mai 2007, a.a.O.). Randnummer 78 Vor dem Hintergrund dessen, dass der Beklagte über einen erheblichen Zeitraum und trotz massiver Bemühungen seines Dienstherrn jegliche Anstrengungen unterlassen hat, um seiner leicht einsehbaren Kernpflicht, nämlich dem Dienstherrn seine volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen, nachzukommen, kann in Ansehung der daraus resultierenden erheblichen Schwere des Dienstvergehens die Erheblichkeit der verminderten Schuldfähigkeit nicht bejaht werden. Die Folgen seines Fehlverhaltens wurden dem Beklagten tagtäglich vor Augen geführt und der angebotenen Hilfe hat er sich bewusst verschlossen. Dies auch noch nachdem er durch eine bereits vorangegangene Disziplinarmaßnahme hinreichend gewarnt war. Schließlich hat der Gutachter Dr. med. H... dem Beklagten bescheinigt, dass er kognitiv nicht so weit abgebaut war, dass er nicht in der Lage gewesen sei bzw. gewesen wäre, die Forderungen des Dienstherrn im Hinblick auf seine beruflichen Pflichten zu erkennen. Er wäre vielmehr durchaus in der Lage gewesen, diesem Verlangen zu entsprechen. Einem solchermaßen handelnden Beamten kann eine verminderte Schuldfähigkeit nicht mehr zugute gereichen. Randnummer 79 Insgesamt kann ihm eine günstige Zukunftsprognose in die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung nicht mehr gestellt werden, so dass dem Dienstherrn eine weitergehende Zusammenarbeit mit dem Beamten nicht mehr zuzumuten ist. Der Beamte hat das Vertrauen seines Dienstherrn endgültig verloren. Eine Entfernung aus dem Dienst ist unausweichlich. Randnummer 80 Infolge dessen ist die Entfernung des Beklagten aus dem Dienst auch nicht unverhältnismäßig. Insoweit sind die Zerstörung des Vertrauensverhältnisses, zu der das Fehlverhalten geführt hat, und die Auswirkungen der verhängten Disziplinarmaßnahme in Beziehung zu setzen. Unter diesem Blickwinkel begegnet die gegen den Beklagten verhängte Maßnahme keinen Bedenken. Ist ein Beamter – wie der Beklagte – durch ihm vorwerfbares Verhalten achtungs- und vertrauensunwürdig geworden und fehlt damit eine entscheidende Grundlage für die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses, dann ist seine Entfernung aus dem Dienst die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden. Die darin liegende Härte ist – auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten – für den Betroffenen nicht unverhältnismäßig, weil sie auf einem ihm zurechenbaren Verhalten beruht und einem der anerkannten Ziele des Disziplinarrechts, nämlich der Aufrechterhaltung der Integrität und Funktionsfähigkeit des Berufsbeamtentums im Interesse der Allgemeinheit, dient (BVerwGE 46, 64, 66; 103, 183, 189). Randnummer 81 Eine von der gesetzlichen Regel der §§ 8 Abs. 2, 70 Abs. 2 LDG abweichende Entscheidung zum Unterhaltsbeitrag war vorliegend aus Gründen der Billigkeit in dem im Tenor ausgesprochenen Umfang geboten. Zweck des Unterhaltsbeitrages ist es, einem aus dem Beamtenverhältnis entfernten Beamten den Übergang in einen zivilen Beruf zu erleichtern und ihn während eines Übergangszeitraumes nicht in wirtschaftlich Not geraten zu lassen (Köhler/Ratz, Bundesdisziplinargesetz und materielles Disziplinarrecht, Kommentar, § 77 Rdnr. 2). Randnummer 82 Vor dem Hintergrund dieser Zweckbestimmung ist vorliegend in Anbetracht dessen, dass das Gesundheitsamt bei der Kreisverwaltung ... mit dem Gutachter Dr. med. H... von einer derzeitigen Dienstunfähigkeit des Beklagten ausgeht und eine Langzeittherapie für die Dauer von sechs Monaten für erforderlich erachtet, davon auszugehen, dass dem Beklagten vor Ablauf einer derartigen Therapie ein Bemühen um eine berufliche Tätigkeit nicht möglich sein wird. Für dieses Bemühen soll ihm grundsätzlich ein Zeitraum von sechs Monaten zugebilligt werden. Da dem Beamten andererseits anzulasten ist, dass er selbst bis zum Entscheidungszeitpunkt des Gerichts eine solche Therapie noch nicht begonnen hat, hält die Kammer eine Verlängerung des Bewilligungszeitraumes für den Unterhaltsbeitrag für die Dauer von weiteren sechs Monaten über den bereits kraft Gesetzes vorgesehenen Zeitraum hinaus für erforderlich aber auch ausreichend, um eine unbillige Härte vom Beklagten abzuwenden. Randnummer 83 Die Kostenentscheidung beruht auf § 99 Abs. 1 LDG ; Verfahren nach dem Landesdisziplinargesetz sind gebührenfrei ( § 109 Abs. 1 LDG ). Randnummer 84 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 21 LDG i.V.m. §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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