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VG Trier Disziplinarkammer 3 K 562/12.TR Urteil Abfrage von Personendaten Familienangehöriger durch Polizeibeamten § 34 S 3 BeamtStG, § 35 S 2 BeamtSt

Obsah (9)§ 37§ 79§ 33§ 20§ 47§ 39§ 35§ 5§ 8

Abfrage von Personendaten Familienangehöriger durch Polizeibeamten Leitsatz Die unbefugte Abfrage personenbezogener Daten von Familienmitgliedern in vier Fällen sowie Eigenabfragen stellen Verstöße ge

gelassen, die Vollstreckung gegen Zahlung einer Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages abzuwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger wendet sich gegen eine Disziplinarverfügung, mit der gegen ihn ein Verweis verhängt wird. Randnummer 2 Der am ... in ... geborene Kläger steht als Kriminalbeamter im Dienstgrad eines Kriminaloberkommissars (Besoldungsgruppe A 10) im Dienst des Beklagten. Im Jahr 1978 begann der Kläger eine Ausbildung bei der Bereitschaftspolizei ... und verrichtete danach Dienst bei der Landespolizeidirektion ... im Bereich der Polizeidirektion ... Berufsbegleitend besuchte er in den Jahren 1981 bis 1985 das Abendgymnasium am ...-Gymnasium in ..., welches er mit dem Abitur abschloss.

folgend schied er aus dem Polizeidienst des Landes Baden-Württemberg aus. Bis zum Eintritt in den Polizeidienst des Landes Rheinland-Pfalz, PP ..., im Jahr 1990 durchlief er eine Ausbildung beim Landgericht/Amtsgericht ... und studierte gleichzeitig an der FHS für Rechtspflege in Schwetzingen. Das Studium schloss er als Diplom-Rechtspfleger/FH ab. Berufsbegleitend zum Dienst beim Polizeipräsidium ... absolvierte der Kläger ein Jura-Studium an der Universität Mainz, welches er am

  1. Januar 1995 mit dem Ersten Juristischen Staatsexamen beendete. Anschließend studierte er an der FhV in Koblenz und Hahn. Dieses Studium schloss er mit der Prüfung zum Diplom-Verwaltungswirt im Jahr 1998 ab. Seit dieser Zeit verrichtete er Dienst beim Landeskriminalamt ... Vom
  2. Dezember 2005 bis
  3. Juli 2011 war er als Sachbearbeiter im Dezernat ... eingesetzt.

längerer krankheitsbedingter Abwesenheit (

  1. April 2010 bis
  2. Juli 2011) wurde der Beamte seit August 2011 im Rahmen der Wiedereingliederung (vier Stunden täglich) im Dezernat ..., Geschäftsführung der Verhandlungsgruppe, als Sachbearbeiter verwendet. Randnummer 3 In seiner letzten dienstlichen Beurteilung wurden die Leistungen mit „C“ (entspricht den Anforderungen) bewertet. Randnummer 4 Der Beamte ist geschieden und Vater von drei Kindern (10, 12 und 17 Jahre). Randnummer 5 Straf- und disziplinarrechtlich ist er bislang nicht in Erscheinung getreten. Randnummer 6 Am
  3. April 2010 wurde gegen den Kläger ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass eine landesweite POLIS-Protokolldatenauswertung des Landesbeauftragten für den Datenschutz Rheinland-Pfalz ergeben habe, dass er im November 2009 insgesamt acht Abfragen im polizeilichen Informations- und Fahndungssystem POLIS mit Eingabe des Namens „...“ getätigt habe. Ein dienstlicher Hintergrund der Abfragen und damit eine Berechtigung

§ 37

POG für den Datenabgleich sei nicht festzustellen, ebenso läge ein Verstoß gegen § 8 Abs. 1 LDSG vor. Der Kläger wurde über seine Rechte belehrt und ihm wurde Gelegenheit gegeben, sich zu äußern. Randnummer 7 Am 19. März 2010 erklärte der Kläger auf

frage des behördlichen Datenschutzbeauftragten spontan, dass die Abfragen seine Schwester, seinen Bruder und ihn selbst beträfen. Der Bruder sei kriminell und er mache sich Sorgen um seine Schwester. Randnummer 8 Im Rahmen seiner Einlassung vom 8. April 2010 räumte er ein, dass er in Kenntnis der Brisanz der Überprüfungen über Personen seines Familienkreises habe informiert sein wollen, um sich als Ermittler im Bereich der schweren Betäubungsmittelkriminalität im Falle eines Zusammentreffens auch aus Gründen des beruflichen Eigenschutzes der Lage angepasst verhalten und reagieren zu können. Aufgrund konkreter Umstände und eigener Vorkenntnisse habe er befürchtet, dass sich seine Geschwister möglicherweise im rauschgiftkriminellen Umfeld bewegten und in strafrechtliche Verstrickungen geraten könnten oder bereits geraten seien. Randnummer 9

zwei weiteren Protokolldatenauswertungen im April 2010 (für den Zeitraum

  1. März 2010 bis
  2. April 2010 und für den Zeitraum vom
  3. April 2008 bis
  4. März 2010) erfolgte unter dem
  5. April 2010 eine Ausdehnung des Disziplinarverfahrens mit dem Vorwurf, dass insgesamt 561 Protokollabfragen hätten festgestellt werden können und der Verdacht bestehe, dass hinsichtlich mehrerer Abfragen kein dienstlicher Zweck zugrunde liege. Der Kläger wurde erneut über seine Rechte belehrt und ihm wurde Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Randnummer 10 Am
  6. Februar 2012 wurde dem Kläger das unter dem
  7. Januar 2012 erstellte wesentliche Ergebnis der Ermittlungen bekannt gegeben. Ihm wurde Gelegenheit eingeräumt, weitere Ermittlungen zu beantragen sowie sich abschließend zu äußern. Hiervon machte der Kläger

folgend mit Schreiben vom

  1. März 2012 Gebrauch. Randnummer 11 Mit Verfügung vom
  2. März 2012 wurde gegen den Beamten ein Verweis verhängt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Beamte beginnend ab dem
  3. April 2008 über einen Zeitraum von fast zwei Jahren bis zum
  4. März 2010 Personen mit dem Namen „...“ in POLIS abgefragt habe. Insgesamt habe er an sechs verschiedenen Tagen 25 Abfragen getätigt. Betroffen seien vier Personen aus dem familiären Umfeld und der Kläger selbst. Zweimal habe er den Namen „...“ ohne Eingabe eines Vornamens abgefragt. In diesen 25 Fällen habe der Kläger schuldhaft seine Pflichten in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten verletzt und damit ein einheitlich zu bewertendes Dienstvergehen begangen. Es läge ein Verstoß gegen das Datengeheimnis gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 LDSG vor. Danach sei es den bei der verantwortlichen Stelle beschäftigten Personen untersagt, Daten zu einem anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten. Bei den vom Kläger abgefragten POLIS-Daten handle es sich um personenbezogene Daten im Sinne des § 3 Abs. 1 LDSG . Diese habe er auch gemäß §§ 3 Abs. 2, 13 LSDG verarbeitet. Verantwortliche Stelle für Personenabfragen sei das LKA als Dienststelle, die den bei ihm beschäftigten Personen den Zugang zu POLIS ermögliche. Als Beamter des LKA sei er zum Zeitpunkt der Anfragen auch eine im LKA beschäftigte Person im Sinne dieser Norm gewesen. Die insgesamt 25 Anfragen mit dem Namen „...“ dienten keinem zu seiner Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck. Die Befugnisse zur Gefahrenabwehr und zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten

dem Polizei- und Ordnungsbehördengesetz würden gemäß §§ 77 , 78 POG von den Polizeipräsidien ausgeübt, in deren Dienstbezirk die polizeilich zu schützenden Interessen gefährdet oder verletzt würden. Die Zuständigkeit des LKA könne sich lediglich aus § 79 POG ergeben. So sehe § 79 Abs. 3 POG eine Zuständigkeit in Fällen von überregionaler oder besonderer Bedeutung vor, bei denen das LKA die Verfolgung von Straftaten selbst übernehmen könne.

§ 79Abs.

4 POG werde das LKA auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft tätig. Im vorliegenden Fall habe das LKA aber weder die Verfolgung „an sich gezogen“, noch habe ein Ermittlungsersuchen der Staatsanwaltschaft bezüglich einer der abgefragten Personen vorgelegen. Für den Abgleich der Daten der Familienangehörigen sei der Kläger also weder sachlich noch örtlich zuständig gewesen. Selbst wenn er sich um seine Familie gesorgt und strafbare Aktivitäten im Bereich der Rauschgiftkriminalität vermutet hätte, so hätte darin kein Fall von überregionaler oder besonderer Bedeutung gelegen, der seine Zuständigkeit hätte begründen können. Im Übrigen habe er aufgrund der sich aus § 20 Verwaltungsverfahrensgesetz ergebenden Grundsätze gegenüber seinen Angehörigen ohnehin nicht tätig werden können bzw. dürfen. Zumindest aber hätten die von ihm durchgeführten Abfragen ohne konkreten polizeilichen Anlass stattgefunden. Die Abfragen gingen auch über eine allgemeine Verwaltungstätigkeit

§ 33Abs.

1 und 2 LSDG hinaus. POLIS-Abfragen gehörten nicht zur allgemeinen Vorgangsverwaltung des LKA und seien aufgrund des schwerwiegenden Eingriffs in die Grundrechte der Betroffenen an das Vorliegen konkreter Verdachtsmomente gebunden. Randnummer 12 Zur Ahndung des festgestellten Dienstvergehens sei die Verhängung eines Verweises ausreichend, jedoch angesichts der Anzahl und des Zeitraums der unberechtigten Anfragen auch erforderlich, um den Beamten eindringlich auf seine Dienstpflichten hinzuweisen. Er habe nicht in Schädigungsabsicht gehandelt. Für ihn spreche auch, dass er seit dem

  1. März 2010 keine (unberechtigten) Abfragen mehr getätigt habe. Dies zeige, dass er sich seines Fehlverhaltens bewusst sei. Auch habe er sich während des Verfahrens kooperativ gezeigt und bei der Aufklärung des Sachverhalts mitgewirkt. Des Weiteren sei berücksichtigt worden, dass er die Daten nicht unberechtigterweise an Dritte übermittelt habe. Ebenso sei in die Bewertung eingeflossen, dass er disziplinarrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten sei. Randnummer 13 Der hiergegen fristgemäß eingelegte Widerspruch wurde mit Bescheid vom
  2. April 2012 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass Verstöße gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen in hohem Maße geeignet seien, das Vertrauen der Allgemeinheit in die Verschwiegenheit der Behörden empfindlich zu beeinträchtigen. Unter Verweis auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin (Urteil vom
  3. Februar 2009 – 80 Dn 68.08) führte der Beklagte aus, dass die missbräuchliche Benutzung des polizeilichen Informationssystems stets als schwerwiegende Pflichtverletzung angesehen werde und zwar selbst für den Fall, dass der Beamte seine eigenen Daten abfrage und somit fremde, geschützte Daten nicht in Gefahr bringe. So habe auch das erkennende Gericht in seiner Entscheidung vom
  4. Juli 2010 – 3 L 329/10.TR – unter Verweis auf ein Urteil des VGH Mannheim vom
  5. März 2008 (DL 16 S 5/07) festgestellt, dass die pflichtwidrige Weitergabe interner Informationen durch Polizeibeamte

vorheriger Abfrage polizeilicher Informationssysteme zur Entfernung aus dem Dienst führen könne, wenn sonstige erschwerende Umstände hinzuträten. Diese Wertung zeige, dass allein die unberechtigte Datenabfrage, zumindest wenn es sich nicht nur um einen einmaligen Verstoß handele, grundsätzlich die Verhängung eines Verweises als geringste Disziplinarmaßnahme rechtfertige. Besondere Umstände, die im vorliegenden Verfahren eine mildere Beurteilung, also die Einstellung des Disziplinarverfahrens unter Verhängung einer Rüge, rechtfertigen könnten, seien nicht ersichtlich. Dies gelte insbesondere auch hinsichtlich der Dauer des Disziplinarverfahrens, da die zeitlichen Verzögerungen im Wesentlichen durch einen stationären Krankenhausaufenthalt des Klägers und die notwendigen zeitintensiven Auswertungen verursacht worden seien und damit nur zum geringeren Teil in die Verantwortung des Beklagten fielen. Randnummer 14 Gegen den Bescheid hat der Kläger fristgerecht am 28. Mai 2012 die vorliegende Klage erhoben. Er trägt vor, dass weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht der

weis eines Dienstvergehens geführt worden sei. Ausweislich des Ermittlungsberichts habe der Abfragegrund hinsichtlich der unter dem Namen „...“ erfolgten Recherchen nicht abschließend geklärt werden können. Diesbezüglich werde im Ermittlungsbericht ausdrücklich ausgeführt, dass eine generelle Rechtswidrigkeit nicht „per se“ unterstellt werden könne. Randnummer 15 Hinsichtlich dieser Abfragen sei zudem anzumerken, dass die Eigenabfrage keine datenschutzrechtliche Relevanz besitze. Der Schutzzweck des Datenschutzgesetzes bestehe ausschließlich darin, das Recht einer jeden Person zu wahren, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung ihrer personenbezogenen Daten zu bestimmen ( § 1 Abs. 1 LDSG ). Insofern dienten die datenschutzrechtlichen Regelungen dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. So verwende auch § 5 BDSG die Bezeichnung „unbefugte Datenverarbeitung“. Eine solche liege jedoch dann nicht vor, wenn sie sich

den Bestimmungen dieses Gesetzes oder anderen Rechtsvorschriften vollziehe oder mit Einwilligung des Betroffenen erfolge. Von daher scheide ein Dienstvergehen durch eine Eigenabfrage von vorneherein aus. Randnummer 16 Die fehlerhaften Abfragen unter dem Namen „...“ ohne weitere Personaldaten stellten ebenfalls keine Pflichtverletzung dar. Der Name „...“ komme erfahrungsgemäß recht häufig vor, so dass eine allgemeine Abfrage – ohne nähere Konkretisierung – keinen Sinn ergebe. Randnummer 17 Bei den dann verbleibenden Abfragen unter dem Namen „...“ handle es sich um seine Schwester, zwei Brüder sowie einen Neffen. Diese Abfragen hätten einen dienstlichen Hintergrund und dienten somit der Aufgabenerfüllung. Hierbei könne nicht schematisch auf die Zuständigkeit des LKA

§ 79POG abgestellt werden.

Er habe keineswegs blind sämtliche Familienmitglieder abgefragt, sondern konkret diese vier Personen ausgewählt. Die Auswahl sei anhand kriminalistischer Erfahrungssätze aufgrund des persönlichen Eindrucks als erfahrener Kriminalbeamter erfolgt, dass gegen diese Personen möglicherweise relevante Erkenntnisse/Informationen aus dem Bereich der Betäubungsmittelkriminalität vorliegen könnten. Die Abfrage sei aus Eigensicherungsgründen und damit vor einem dienstlichen Hintergrund erfolgt. Von daher ginge auch der Hinweis des Beklagten auf ein vermeintliches Mitwirkungs- und Betätigungsverbot

§ 20Verwaltungsverfahrensgesetz fehl.

Randnummer 18 Wolle man doch ein Dienstvergehen annehmen, scheide jedoch zumindest die Vorwerfbarkeit in subjektiver Hinsicht aus. Ihm sei eine Pflichtwidrigkeit seines Vorgehens nicht bewusst gewesen. Für ihn hätten dienstliche Aspekte, namentlich Belange der Eigensicherung, bei der Abfrage der Daten im Vordergrund gestanden. Er verkenne nicht, dass seine Recherche möglicherweise rechtlich nicht erlaubt gewesen sei. Ein etwaiger Irrtum könne ihm aufgrund von Unvermeidbarkeit nicht vorgeworfen werden. Randnummer 19 Im Übrigen leide die Disziplinarverfügung an einem besonders schwerwiegenden Mangel, da weder die Verfügung noch der Widerspruchsbescheid erkennen ließe, ob ihm vorsätzliche oder nur fahrlässige Begehungsweise angelastet werde. Insofern würden für die Disziplinarverfügung dieselben Anforderungen gelten, wie für die Anschuldigungsschrift. Auch diese müsse klar erkennen lassen, ob eine vorsätzliche oder fahrlässige Begehungsweise angeschuldigt werde. Randnummer 20 Ein schwerwiegender Mangel liege zudem in der fehlenden Würdigung seines Persönlichkeitsbildes. Die Verfügung enthalte keinerlei Ausführungen zu seinen persönlichen Verhältnissen, seiner psychisch-intellektuellen Verfassung zur Tatzeit oder seinen familiären Verhältnissen. Randnummer 21 Bei der Entscheidung finde auch keine Berücksichtigung, dass ein Verstoß gegen den Beschleunigungsgrundsatz vorliege. Randnummer 22 Schließlich sei die Maßnahme unverhältnismäßig vor dem Hintergrund, dass nur in sehr geringem Umfang Personendaten betroffen gewesen seien und es sich zudem um seine Angehörigen gehandelt habe, so dass die Daten nicht in gleichem Maße „fremd“ gewesen seien, wie bei unbeteiligten Personen. Darüber hinaus habe er die Daten in keiner Art und Weise genutzt, geschweige denn Dritten zugänglich gemacht oder weitergegeben. Randnummer 23 Der Kläger beantragt, Randnummer 24 die Verfügung des Beklagten vom 23. März 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. April 2012 aufzuheben. Randnummer 25 Der Beklagte beantragt, Randnummer 26 die Klage abzuweisen. Randnummer 27 Er wiederholt und vertieft die bereits im Ausgangs- und Widerspruchsbescheid dargelegten Gründe. Randnummer 28 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze sowie auf die Verwaltungs- und Personalakten verwiesen. Diese lagen dem Gericht vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung. Entscheidungsgründe Randnummer 29 Die zulässige Klage führt in der Sache nicht zum Erfolg. Der Kläger hat sich eines Dienstvergehens

§ 47Abs. 1 Beamtenstatusgesetz – Beamt

StG – schuldig gemacht, welches unter Berücksichtigung des Umfangs der Pflichtverletzung, der hierdurch eingetretenen Vertrauensbeeinträchtigung und unter Einbeziehung des Persönlichkeitsbildes die Verhängung eines Verweises rechtfertigt (§§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 4, 11 Abs. 1 Landesdisziplinargesetz Rheinland-Pfalz – LDG -). Eine Einstellung des Verfahrens ist unter Berücksichtigung aller maßgebenden Umstände des Einzelfalls nicht angezeigt. Randnummer 30 Die streitgegenständliche Disziplinarverfügung war entgegen der Auffassung des Klägers nicht bereits wegen „wesentlicher Mängel“ aufzuheben. Sein Einwand, die Anforderungen an die Form einer Disziplinarverfügung

§ 39Abs.

1 LDG seien an den Anforderungen einer Klageschrift

Maßgabe des § 61 LDG zu messen, verfängt nicht. § 39 LDG sieht in Bezug auf die Disziplinarverfügung, die gegenüber dem Beamten einen Verwaltungsakt darstellt, lediglich vor, dass diese schriftlich zu erfolgen hat und zu begründen ist. Zu letzterem gibt die Norm keine näheren Maßgaben. Über § 21 LDG sind insoweit die allgemeinen Regeln über die Bestimmtheit von Verwaltungsakten

§ 39ff. Verwaltungsverfahrensgesetz – Vw

VfG - heranzuziehen, so dass in der Begründung grundsätzlich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen sind, die den Dienstvorgesetzten zu seiner Disziplinierungsentscheidung bewogen haben, wobei insbesondere – weil disziplinares Ermessen ausgeübt wurde – auch die Gesichtspunkte darzulegen sind, von denen der Dienstvorgesetzte bei der Ausübung seines Ermessens ausgegangen ist (vgl. Weiß, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, Kommentar, zu § 33 BDG, Randnr. 81). Eine entsprechende Heranziehung der Vorschrift des § 61 LDG ist demgegenüber nicht angezeigt, weil eine Disziplinarklage in qualitativer Hinsicht eindeutig über die Disziplinarverfügung hinausgeht und die Disziplinargewalt dem Disziplinargericht überträgt, so dass an die Bestimmtheit einer derartigen „Anschuldigungsschrift“ in jedem Fall strengere Anforderungen zu stellen sind. Randnummer 31 Die streitgegenständliche Disziplinarverfügung und auch der Widerspruchsbescheid genügen den Anforderungen an die substantiierte Darlegung der Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen erblickt wird. Konkret werden dem Kläger 25 Datenabfragen vorgeworfen, davon 20 hinsichtlich vier Personen aus seinem Familienkreis sowie zwei unspezifizierte Abfragen ohne Vornamen und drei Abfragen der eigenen Person. Auch die Zeit der Verfehlungen ist ausreichend dargestellt. Ebenso verhält es sich im Hinblick auf die Feststellungen zum subjektiven Tatbestand des Dienstvergehens. Der Kläger ist wie jeder Polizeibeamte auf die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen konkret verpflichtet worden. Mit dem dargestellten mehrfachen Zugriff auf das polizeiliche Informationssystem in der dargestellten Art und Weise wird dem Kläger, wie von Seiten des Beklagten auch noch im Rahmen des vorliegenden Klageverfahrens klargestellt, vorsätzliches Verhalten vorgeworfen. Eine anderweitige Schlussfolgerung lassen die eindeutigen Wertungen sowohl des Ausgangs- als auch des Widerspruchsbescheides, die sich auch mit den entschuldigenden und rechtfertigenden Einlassungen des Klägers befassen, nicht zu. Randnummer 32 Soweit der Kläger im Weiteren Mängel der Ermessensentscheidung der Verfügung geltend macht, so ist er zunächst darauf zu verweisen, dass das Gericht im Klageverfahren entgegen § 114 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – eine umfassende Recht- und Zweckmäßigkeitskontrolle vornimmt, die lediglich der Einschränkung des § 76 Abs. 2 LDG insoweit unterliegt, als die angefochtene Entscheidung nicht zum

teil des Beamten abgeändert werden darf. Wird – wie hier – in der Disziplinarverfügung unter Einbeziehung aller vorliegend in Betracht kommenden Milderungsgründe die Zweckmäßigkeit der Disziplinierung durch Disziplinarverfügung zum Ausdruck gebracht, ist die Disziplinierungsentscheidung im gebotenen Umfang überprüfbar. Randnummer 33 Der Kläger hat sich in der Sache eines Dienstvergehens schuldig gemacht.

§ 47Abs. 1 Beamt

StG begehen Beamtinnen und Beamte ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Zu den elementaren und im Interesse der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung unabdingbaren Verhaltensgeboten gehört die Pflicht der Beamtinnen und Beamten, ihr Verhalten so auszurichten, dass es der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die ihr Beruf erfordert (§ 34 Satz 3 BeamtStG). Hierzu gehört insbesondere die Pflicht, sich gesetzestreu zu verhalten.

§ 35Satz 2 Beamt

StG sind sie zudem verpflichtet, dienstliche Anordnungen der Vorgesetzten auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Gegen diese Dienstpflichten hat der Kläger durch unbefugte Datenabfragen mehrfach und über einen nicht unerheblichen Zeitraum hinweg verstoßen. Randnummer 34 Dabei legt das Gericht seiner Würdigung folgenden Sachverhalt zugrunde: Randnummer 35

  1. Am 01.03.2009, 16.03.2009, 27.11.2009 und am
  2. März 2010 überprüfte der Kläger insgesamt sechs Mal im Datenbestand POLIS seine Schwester ... Randnummer 36
  3. Am
  4. März 2009 und
  5. November 2009 erfolgte eine dreimalige Eigenabfrage unter den Personalien „...“. Randnummer 37
  6. Seinen Bruder ... überprüfte der Kläger am
  7. April 2008,
  8. März 2009,
  9. März 2009,
  10. November 2009 und
  11. März 2010 insgesamt sechs Mal. Randnummer 38
  12. Seinen Neffen ... überprüfte er fünf Mal am
  13. März 2009 (zwei) und am
  14. November 2009 (drei Abfragen). Randnummer 39
  15. Den Bruder ... überprüfte der Kläger am
  16. April 2008,
  17. April 2008 und am
  18. März 2009 insgesamt drei Mal. Randnummer 40 Dieser Sachverhalt steht ausweislich der Ermittlungsakten fest und wird vom Kläger auch nicht in Abrede gestellt. Randnummer 41 Die aufgelisteten 21 Abfragen wurden unter Verletzung von § 8 Landesdatenschutzgesetz – LDSG – durchgeführt.

Maßgabe dieser Vorschrift ist es den bei der verantwortlichen Stelle oder in deren Auftrag beschäftigten Personen, die dienstlichen Zugang zu personenbezogenen Daten haben, untersagt, diese Daten zu einem anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten oder unbefugt zu offenbaren (Datengeheimnis). Bei den vom Kläger abgefragten POLIS-Daten handelt es sich um personenbezogene Daten im Sinne des § 3 Abs. 1 LDSG . Durch die Abfrage hat der Kläger diese Daten auch gemäß §§ 3 Abs. 2, 13 LDSG verarbeitet. Die Daten hat er schließlich zu einem anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck verarbeitet. Hinsichtlich des Begriffs der „Aufgabenerfüllung“ eines Beamten des LKA kann auf die ausführlichen Darlegungen im streitgegenständlichen Bescheid vom 23. März 2012 und auch im Widerspruchsbescheid vom 25. April 2012 verwiesen werden. Mit dem Beklagten geht das Gericht im Weiteren davon aus, dass die überprüften Daten nicht der Aufgabenerfüllung des Klägers

§ 79

Polizei- und Ordnungsbehördengesetz – POG - dienten, da in Bezug auf die abgefragten Personen kein konkreter Vorgang vorlag und er ohnehin bei Vorliegen eines solchen weder sachlich noch örtlich zuständig gewesen wäre. Belastbare Einwendungen hiergegen hat der Kläger auch im Klageverfahren nicht vorgetragen. Randnummer 42 Insoweit ist daher festzuhalten, dass der Kläger zunächst in Bezug auf die vier Familienmitglieder nicht befugt war, die konkreten Daten zu erheben. Ein Ermittlungsverfahren, gegen die Familienangehörigen lag – wie bereits vermerkt - nicht vor. Die bloße Befürchtung, dass sich ein solches möglicherweise anbahnen und er darüber hinaus zudem in seiner Eigenschaft als LKA-Beamter mit einem solchen Verfahren konfrontiert werden könnte, stellt keine Rechtfertigung für die durchgeführten Datenabfragen dar, da sowohl § 8 LDSG als auch § 37 POG einen konkreten Anlass für die Datenverarbeitung verlangt und nicht nur eine hypothetische und durch keine Anhaltspunkte belegte Befürchtung der Begehung einer Straftat ausreichen lässt. Im Laufe des gesamten Verfahrens vermochte der Kläger solche nicht darzulegen. Randnummer 43 Sofern der Kläger sich wesentlich auf Gründe des „Eigenschutzes“ beruft, und die Notwendigkeit eines angemessenen Verhaltens seinerseits auf eine gegebenenfalls zu befürchtende Konfrontation mit einem strafbaren Verhalten seiner Angehörigen zu begründen versucht, so ist dieser Einwand gänzlich untauglich, um sein Verhalten zu rechtfertigen. Eine Eigensicherung oder ein Eigenschutz ist begrifflich nur dann anzunehmen, wenn ein aktiver Schutz über geeignete vorbeugende Maßnahmen in Frage steht, um Gefahren für Leib oder Leben des Polizisten abzuwenden. Um auf tätliche und bewaffnete Angriffe bei Einsätzen effektiv reagieren zu können, werden die Beamten eigens zum Eigenschutz ausgebildet. Die einschlägigen Vorschriften und Empfehlungen sind in Polizeidienstvorschriften und Leitfäden bundesweit geregelt (recherchiert über http://de.wikipedia.org/wiki/Eigensicherung). Da dem Kläger eine derartige oder auch nur im Ansatz gegebene Gefahr nicht drohte, ist davon auszugehen, dass die Datenabfragen allein aus privater Neugier und damit auch zu allein persönlichen Verwendungszwecken erfolgten. Dies gilt insbesondere deshalb, da nicht

vollziehbar ist, weshalb aus „Eigensicherungsgründen“ die Vielzahl der getätigten Abfragen erforderlich gewesen sein soll. Randnummer 44 Auch in Bezug auf die Eigenabfragen liegt ein Verstoß gegen § 8 LDSG vor. Diesbezüglich vermag der Kläger sich nicht auf sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung bzw. auf seine „Einwilligung“ zu berufen. § 8 LDSG untersagt grundsätzlich jede unbefugte Änderung des Verarbeitungszwecks und die unbefugte Offenbarung geschützter Daten. Zwar ist

§ 5

LDSG die Verarbeitung personenbezogener Daten zulässig, soweit die Betroffenen eingewilligt haben, jedoch folgt aus dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, dass personenbezogene Daten auch auf der Basis der Einwilligung nicht erhoben werden dürfen, wenn dies zur Aufgabenerfüllung der öffentlichen Stelle weder geeignet noch notwendig ist oder die Erhebung in gar keinem Zusammenhang mit der gesetzlichen Aufgabenerfüllung steht. Auch wenn Datenverarbeitungsvorgänge auf die Einwilligungserklärung des Betroffenen gestützt werden können, hat die öffentliche Stelle stets zu prüfen, ob eine Rechtsvorschrift die Datenverarbeitung im konkreten Einzelfall regelt (Hartig/Klink/Eiermann, Landesdatenschutzgesetz Rheinland-Pfalz, Kommentar, § 5, Anm. 2.1). Entsprechendes gilt auch für den vom Kläger zitierten § 5 Bundesdatenschutzgesetz – BDSG -. Auch dieser regelt ein umfassendes Verbot normwidrigen Datenumgangs und betrifft alle Phasen der Datenverarbeitung, so dass ein Verstoß hiergegen ebenso immer dann vorliegt, wenn auf die verantwortliche Stelle bezogen ein Verstoß gegen das Datenschutzgesetz oder aber eine bereichsspezifische Datenschutzvorschrift vorliegt. Ein unzulässiges Verhalten ist demnach auch in diesem Fall dann gegeben, wenn im Verhältnis zwischen der verantwortlichen Stelle und dem Betroffenen die Verarbeitung zwar zulässig ist, die Datenabfrage aber gegen die interne Geschäfts- oder Zuständigkeitsverteilung verstößt. Deswegen vermag eine Einwilligung des Betroffenen nur die fehlende gesetzliche Verarbeitungsbefugnis

dem BDSG zu ersetzen. Sie kann aber die Missachtung bereichsspezifischer Vorschriften oder die dem Beamten intern zugewiesene Zugriffsberechtigung nicht legitimieren (vgl. hierzu Simites, Bundesdatenschutzgesetz, Kommentar, zu § 5, Randnr. 20, 21). Randnummer 45 Vorliegend war der Kläger

§ 8LDSG i.V.m.

§§ 79 , 37 POG gerade nicht befugt, außerhalb seiner Zuständigkeit und zudem ohne konkreten Anlass seine eigenen personenbezogenen Daten abzufragen. Mithin hat er auch diese Daten nicht zur jeweiligen Aufgabenerfüllung zweckentsprechend erhoben. Der Kläger vermag sich hinsichtlich dieser Wertung, die im Wesentlichen der des Beklagten entspricht, nicht mit Erfolg auf eine gegenteilige rechtliche Würdigung im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen berufen, da dieses insoweit keinerlei Bindungswirkung entfaltet. Randnummer 46 Ohne weitergehende disziplinarrechtliche Relevanz sind jedoch die beiden weiteren vorgehaltenen Abfragen vom 2. April 2008 und 3. März 2010 allein

dem Familiennamen „...“.

weislich hat der Kläger am

  1. April 2008 auch seinen Bruder ... und am
  2. März 2010 seine Schwester ... überprüft, die mit einer jeweils disziplinarrechtlichen Relevanz Gegenstand des vorliegenden Disziplinarverfahrens sind. Insofern kann zugunsten des Klägers unterstellt werden, dass es sich bei den beiden hier genannten Abfragen offenkundig um Fehlabfragen gehandelt hat, die in ihrer disziplinarrechtlichen Bedeutung in den

folgend erfolgten spezifizierten Abfragen aufgehen und von diesen konsumiert werden. Ein eigenes disziplinarrechtliches Gewicht kommt den beiden Abfragen von daher nicht zu. Randnummer 47 Mit der Verletzung des § 8 LDSG und dem Überschreiten seiner Kompetenzen hat der Kläger gegen seine Pflicht zu achtungs- und vertrauensunwürdigem Verhalten (§ 34 Satz 3 BeamtStG) sowie seine Gehorsamspflicht (§ 35 Satz 2 BeamtStG) verstoßen. Randnummer 48 Im Hinblick auf diese Pflichtverletzungen ist dem Kläger auch ein schuldhaftes, nämlich ein vorsätzliches Verhalten, vorzuwerfen. Alle Polizeibeamten werden gesondert auf die Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen verpflichtet. Zudem erfolgte vorliegend unter dem 30. November 2009 durch den Leiter des Landeskriminalamtes eine dahingehende wiederholende Weisung. Dem Beamten waren seine Pflichten im Hinblick auf den Datenschutz demzufolge zu Genüge bekannt. Erfolgen sodann dennoch Abfragen ohne erkennbar dienstlichen Bezug, sei es aus Neugier, sei es zu privaten Zwecken, liegt ein bewusster Verstoß gegen die Gesetzes- und konkrete Weisungslage vor. Entgegen der Darstellung des Klägers vermag dieser sich auch nicht auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum zu berufen. Unabhängig davon, dass seine Schilderungen hinsichtlich des für notwendig erachteten Eigenschutzes in der Sache von vorneherein von der Hand zu weisen sind und dem Kläger als langjährigem Beamten durchaus unterstellt werden kann, in der Lage zu sein, einzuschätzen, wann eine Datenerhebung in Bezug auf das konkrete Aufgabengebiet zweckentsprechend ist, hätte dem Kläger in jedem Fall zugemutet werden können, bei berechtigten Anhaltspunkten einer konkreten Konfrontation strafbaren Verhaltens im Familienkreis mit dem Dienstvorgesetzten eine weitergehende Verfahrensweise abzustimmen und nötigenfalls die Zustimmung zu einer solchen Abfrage einzuholen. Insofern wäre ein Irrtum in jedem Fall vermeidbar gewesen. Der Annahme einer bloßen Fahrlässigkeit steht insbesondere der Umstand der Datenabfrage auch noch

der Weisung vom 30. November 2009 diametral entgegen, da sich spätestens ab diesem Zeitpunkt die Rechtswidrigkeit und auch die Brisanz seines Handelns hätte aufdrängen müssen. Randnummer 49 Angesichts der Anzahl und des Zeitraums, insbesondere der Abfragen auch noch

dem

  1. November 2009, ist es grundsätzlich angebracht, die vorliegenden Verstöße gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen einer Disziplinierung – wie hier erfolgt im Wege eines Verweises – zuzuführen. Dabei liegt das Schwergewicht der Verfehlung in der Abfrage der personenbezogenen Daten seiner vier Familienangehörigen. Wie bereits im Widerspruchsbescheid vom
  2. März 2012 ausgeführt, sind Verstöße gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen in hohem Maße geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität und Verschwiegenheit der Behörden empfindlich zu beeinträchtigen. Die missbräuchliche Benutzung des polizeilichen Informationssystems ist daher auch grundsätzlich als gewichtige Pflichtverletzung anzusehen. Selbst bloße Unkorrektheiten im Umgang mit diesem Informationssystem können geeignet sein, das Vertrauen der Allgemeinheit in die Vertraulichkeit der Behörden, was für die behördliche Arbeit weiterhin unerlässliche Voraussetzung ist, empfindlich zu beschädigen. Schon der Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung durch die Verwaltung als solche – etwa bei der Volkszählung, der polizeilichen Fahndung und der erkennungsdienstlichen Erfassung – wird in der Öffentlichkeit mit besonderem Misstrauen beobachtet und ist zum Teil heftig umstritten. Dieses Misstrauen erhält durch jedweden weisungswidrigen Umgang mit dem Datenverarbeitungssystem zusätzliche Nahrung, so dass derartige Pflichtverletzungen ernst genommen werden müssen. Insoweit folgt das erkennende Gericht den dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichts Berlin in dem vom Beklagten zitierten Urteil vom
  3. Februar 2009, Az. 80 Dn 68.08 ( – juris -). Dieser weitreichende Schutz findet im Übrigen auch Bestätigung in den zur Frage der Bedeutung einer Einwilligung gemachten Ausführungen. Erschöpft sich der disziplinarrechtliche Vorwurf – wie hier - ausschließlich in einer solchen unbefugten Datenabfrage, wird sich die angemessene Reaktion je

den Umständen des Einzelfalls im Grenzbereich zwischen einer Missbilligung und einem Verweis bewegen, was jedoch eine darüber hinausgehende Disziplinierung bei weiteren gewichtigen Umständen, wie z.B. die Häufigkeit der Abfragen, nicht ausschließt. Randnummer 50 Unter Zugrundelegung der Anzahl der Abfragen der nahen Verwandten über einen Zeitraum von zwei Jahren und unter Beachtung dessen, dass der Kläger die Datenabfragen unbeeindruckt der wiederholten Aufforderung des Dienstherrn, Abfragen ausschließlich zweckentsprechend zu tätigen, durchgeführt hat, hat er nicht nur das Vertrauen des Dienstherrn sondern auch das der Allgemeinheit in seine Person und auch in den Polizeiapparat derart beeinträchtigt, dass im Einzelfall trotz Vorliegens beachtlicher Milderungsgründe eine Disziplinierung geboten ist. Dabei ist zu seinen Lasten einzubeziehen, dass er durch die zudem erfolgten Eigenabfragen insgesamt eine offensichtlich nicht wesensfremde Weisungsresistenz gezeigt hat. Dass er im datenschutzrechtlichen Bereich die ihm zur Verfügung stehenden Mittel zu privaten Zwecken genutzt hat, zeigt eine diesbezüglich generelle Bereitschaft, eigene Interessen über die schutzwürdigen Belange eines integren Dienstbetriebes und das unabdingbare Datengeheimnis zu stellen. Randnummer 51 Demgegenüber vermag weder das Persönlichkeitsbild des Beamten sowie die sonst zu berücksichtigenden entlastenden Gesichtspunkte ein Absehen von einer Disziplinarmaßnahme zu rechtfertigen. Insoweit wird zunächst auf die umfassende Darstellung der Milderungsgründe im streitgegenständlichen Bescheid verwiesen. Ergänzend ist darauf zu verweisen, dass seine disziplinarrechtliche und strafrechtliche Unbescholtenheit wie auch seine dienstlichen Leistungen ebenso wenig wie seine Mitwirkung im Disziplinarverfahren die Schwere der Verfehlung aufzuwiegen vermögen. Die lange Dauer des Disziplinarverfahrens von zwei Jahren war durch die aufwändigen Ermittlungen zugunsten des Klägers bedingt, die letztendlich dazu führten, dass die dem Beamten neben den verbliebenen Vorwürfen - die bereits mit der Einleitungsverfügung vorgehalten wurden - vorgehaltenen Datenabfragen nicht mehr weiter verfolgt wurden. Zuzugestehen ist dem Kläger indes eine nicht unerhebliche Belastung durch das Disziplinarverfahren, was jedoch letztendlich in seinem Verantwortungsbereich anzusiedeln ist, da er durch die Abfrage von Angehörigen zu Recht einen Anfangsverdacht dahingehend begründet hatte, dass er auch in weitergehenden Fällen möglicherweise unberechtigte Datenabfragen vorgenommen hat. Weitergehende Milderungsgründe wurden vom Kläger weder substantiiert benannt, noch drängen sich solche

den gegebenen Umständen auf. Randnummer 52 Auch der Argumentation des Klägers zur Verhältnismäßigkeit der Maßnahme, die jedenfalls deswegen nicht gewahrt sei, da die abgefragten Daten seiner Angehörigen „weniger fremd“ seien, kann nicht gefolgt werden. Denn gerade die Abfragen von Daten seiner Geschwister und seinem Neffen belegen eine niedrige Hemmschwelle des Klägers im Umgang mit personenbezogenen Daten, da er nicht davor zurückschreckte, nahestehende Personen zu „durchleuchten“. Diese und auch die Ausführungen zum Eigenschutz belegen vielmehr, dass der Kläger den Unrechtsgehalt seiner Verfehlung nicht wirklich verinnerlicht hat. Randnummer 53 Unter Würdigung all dieser Gesichtspunkte ist der verhängte Verweis erforderlich, um dem Kläger das Unrecht seines Verhaltens vor Augen zu führen und ihn an zukünftig pflichtgemäßes Verhalten zu ermahnen. Randnummer 54 Die Kostenentscheidung folgt aus § 100 Abs. 1 LDG . Verfahren

dem Landesdisziplinargesetz sind gebührenfrei ( § 109 LDG ). Randnummer 55 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Randnummer 56 Gründe, die Berufung zuzulassen, sind nicht gegeben (§§ 124, 124 a VwGO).

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