ein in der Dosage enthaltenes Erzeugnis - hier Eiswein – ein wesentlicher Bestandteil des Qualitätsschaumweins/Sekts wäre. (Rn.24) Verfahrensgang nachgehend Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
der Beklagte nicht berechtigt ist, ihr zu untersagen, in der Etikettierung von deutschem Sekt den Hinweis anzubringen „Zusätzlich mit Eiswein dosiert“. Randnummer 2 Mit Schriftsatz vom
dieser Zusatz gegen § 37 Abs. 1 Weinverordnung – WeinV – verstoße, weil danach das Wort „Eiswein“ im geschäftlichen Verkehr nicht allein oder in Verbindung mit anderen Worten für andere Erzeugnisse nicht gebraucht werden dürfe. Randnummer 3 Alsdann hat die Klägerin am
die von ihr vorgesehene Angabe zulässig sei, weil im Sekt-Bezeichnungsrecht aufgrund der Verordnungen (EG) Nrn. 1234/2007 und 607/2009 das so genannte Missbrauchsprinzip gelte, wonach im nicht ausdrücklich geregelten Bezeichnungsrecht alle Angaben erlaubt seien, die nicht missbräuchlich bzw. irreführend seien. Mit der vorgesehenen Angabe werde der Herstellungsvorgang des Sekts, nämlich die Dosierung mit Eiswein, beschrieben und ein Geschmackshinweis gegeben, weil der Eiswein dem Sekt eine besondere Geschmacksprägung gebe. Diese Eisweindosage sei zulässig. Die die Herstellung von Sekt regelnde Verordnung (EG) Nr. 606/2009 unterscheide in Anhang II, Abschnitt A Nr. 1a und b zwischen der „Fülldosage“ und der „Versanddosage“. Nur Letztere sei vorliegend betroffen, weil dem bereits hergestellten Schaumwein ein Erzeugnis zugesetzt werde, um „einen bestimmten Geschmack zu erzielen“. Da sowohl die Füll- als auch die Versanddosage aus Wein bestehen dürfe und gemäß Anhang XI b Nr. 1 Verordnung (EG) Nr. 1235/2007 Eiswein Wein im Sinne der Normen sei, sei nicht dagegen zu erinnern,
Eiswein zugesetzt werde. Der Hinweis auf diese Herstellungsweise sei somit wahr und auch nicht irreführend und von daher europarechtlich zulässig. Soweit § 37 Abs. 1 WeinV weitere Bezeichnungen verbiete, werde dies nicht vom Europarecht gedeckt und sei nicht zulässig. Bei den in der Norm genannten Begriffen Kabinett, Spätlese, Auslese, Beerenauslese, Trockenbeerenauslese und Eiswein handele es sich um traditionelle Begriffe im Sinne der Art. 29 ff. der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 bzw. Art. 118u Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007, deren Schutz in Art. 40 dieser Verordnung europarechtlich abschließend geregelt sei, so
gemäß Art. 288 Abs. 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – AEUV – kein Raum für weitere nationale Einschränkungen sei. im Übrigen müsse gesehen werden,
V eine Verwendung des Wortes Eiswein für andere Erzeugnisse als Wein verbiete, die Verordnung aber zwischen Angaben für Erzeugnisse und Angaben bei Erzeugnissen unterscheide, wie § 38 Abs. 2 WeinV verdeutliche, vorliegend der Begriff Eiswein aber nicht für den Sekt, sondern zur Beschreibung und zur Zusammensetzung der Fülldosage verwandt werde, wobei vorliegend der Begriff Eiswein zutreffend zur Bezeichnung des Dosage-Weins benutzt werde. Randnummer 5 Die Klägerin beantragt, Randnummer 6 festzustellen,
der Beklagte nicht berechtigt ist, ihr das Vermarkten von deutschem Sekt mit dem Zusatz „Zusätzlich mit Eiswein dosiert“ zu untersagen. Randnummer 7 Der Beklagte beantragt, Randnummer 8 die Klage abzuweisen. Randnummer 9 Er wiederholt seine Ausführungen vom 6. August 2012 und ist der Ansicht,
V in Einklang mit den europarechtlichen Bestimmungen stehe. Der Begriff „Eiswein“ stelle eine Ergänzung zur Bezeichnung „Prädikatswein“ für die Erzeugnisse der Kategorie „Wein“ dar, wobei „Wein“ insoweit kein Oberbegriff sei, der sich auch auf Schaumweine beziehe, so
der vorliegend streitige Zusatz nach Art. 40 Abs. 2 Verordnung (EG) 607/2009 unzulässig sei, ohne
es darauf ankomme, ob er irreführend sei. Randnummer 10 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die Verwaltungsvorgänge, die vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe Randnummer 11 Die Klage, über die die Kammer nach § 52 Nr. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - als örtlich zuständiges Gericht zu entscheiden hat, ist als Feststellungsklage nach § 43 VwGO zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Randnummer 12 Die Klage bezieht sich auf das Bestehen eines Rechtsverhältnisses im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO. Unter einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis im Sinne dieser Norm sind die rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von (natürlichen oder juristischen) Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben und verlangen,
eine der beteiligten Personen etwas Bestimmtes tun muss, kann oder darf oder nicht zu tun braucht (vgl. BVerwG, Urteil vom
die Klägerin mit der Feststellungsklage einen konkreten Sachverhalt zur Beurteilung unterbreitet hat. Die begehrte Feststellung bezieht sich auch auf die Anwendung bestimmter nationaler und europarechtlicher Normen auf den von der Klägerin hergestellten und vertriebenen Sekt. Randnummer 14 Ferner steht der Klägerin ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung des streitigen Rechtsverhältnisses zur Seite. Mit der Feststellungsklage erstrebt sie zwar letztlich vorbeugenden Rechtsschutz, der als Zulässigkeitserfordernis das Vorhandensein qualifizierter Rechtsschutzvoraussetzungen verlangt. Es muss ein spezielles auf die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtetes Rechtsschutzinteresse bestehen, das heißt, es muss eine begründete Besorgnis bestehen, bei der Vornahme der beabsichtigten Handlung nicht unzumutbaren Rechtsfolgen ausgesetzt zu sein (vgl. BVerwG, Urteil vom
Schaumwein (Sekt) Wein im Sinne der genannten Bestimmung darstellt. Das europäische Recht verwendet das Wort „Wein“ nicht nur für Wein im Sinne des Anhang IV Nr. 1 Verordnung (EG) Nr. 479/2008, sondern als Oberbegriff für zahlreiche aus gegorenen Trauben hergestellte Getränke, insbesondere auch für Schaumwein, indem es diesen als Erzeugnis im Sinne des mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom
Schaumwein/Sekt Wein im Sinne dieser Bestimmung darstellt, so
viel dafür spricht,
V der klägerseits vorgesehenen Angabe nicht entgegensteht, ohne
es darauf ankommt, ob das Wort Eiswein vorliegend „für“ ein Erzeugnis im Sinne der Bestimmung benutzt wird. Dies bedarf allerdings im vorliegenden Verfahren keiner abschließenden Klärung, weil die streitige Angabe zur Überzeugung der Kammer jedenfalls aus anderen, europarechtlichen Gründen nicht zulässig ist. Randnummer 22 Die Verordnung (EG) Nr. 606/2009 der Kommission vom 10. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbauerzeugniskategorien, der önologischen Verfahren und der diesbezüglichen Einschränkungen unterscheidet in Artikel 5 in Verbindung mit Anhang II zwischen der „Fülldosage“ als Erzeugnis, das der Cuvée zur Einleitung der Schaumbildung zugesetzt wird, und der „Versanddosage“ als Erzeugnis, das dem Schaumwein zugesetzt wird, um einen bestimmten Geschmack zu erzielen, und beinhaltet konkrete Regelung dazu, aus welchen Erzeugnissen die Dosagen bestehen dürfen. Außerdem bestimmt Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 606/2009,
der Zusatz von Fülldosage und der Zusatz von Versanddosage weder als Anreicherung noch als Süßung gelten. Randnummer 23 Wenn dann Art. 61 Abs. 1a, Art 62 Abs. 1ci und Art. 67 Abs. 2a der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 der Kommission vom 14. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, der traditionellen Begriffe sowie der Kennzeichnung und Aufmachung bestimmter Weinbauerzeugnisse regeln,
die für eine etwaige Süßung verwendete Erzeugnismenge, die Versanddosage oder die Fülldosage unberücksichtigt bleiben, wenn auf der Etikettierung von Schaumwein auf das Erntejahr, die Kellertraubensorte oder geographische Einheiten hingewiesen wird, so bedeutet dies zur Überzeugung der Kammer im Umkehrschluss,
auf die einzelnen Zutaten der Dosage generell nicht hingewiesen werden darf, weil ihr damit ein gesetzlich nicht gewolltes Gewicht beigemessen würde. Der Umfang der vorliegend allein betroffenen Versanddosage bedingt den Zuckergehalt des Schaumweins (vgl. Koch, Weinrecht, Erläuterungen, Schaumwein 6.1.4.1.2 „Versanddosage“), zu dessen Bezeichnung Art. 58 in Verbindung mit Anhang XIV Teil A der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 ein Verzeichnis der Begriffe enthält, die zur Angabe des Zuckergehalts bei Qualitätsschaumwein Anwendung finden, so
insoweit nur die dort genannten Begriffe Verwendung finden dürfen. Randnummer 24 Aus alledem schlussfolgert die Kammer,
es nicht zulässig ist, auf einzelne Bestandteile einer Versanddosage hinzuweisen, denn hierdurch könnte bei einem durchschnittlichen Verbraucher - abzustellen ist insoweit auf den wahrscheinlichen Erwartungshorizont des durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbrauchers, also weder auf den flüchtigen Verbraucher noch umgekehrt auf den Weinkenner (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22. Oktober 2008 - 8 A 10809/08.OVG -, ESOVGRP) – der Eindruck erweckt werden,
ein in der Dosage enthaltenes Erzeugnis - hier Eiswein – ein wesentlicher Bestandteil des Qualitätsschaumweins/Sekts wäre, was aber nicht der Fall ist, zumal nach den genannten Bestimmungen der Zusatz von Versanddosage den vorhandenen Alkoholgehalt des Schaumweins nur um höchstens 0,5 % vol erhöhen darf. Randnummer 25 Von daher widerspricht der Hinweis auf eine Dosierung mit Eiswein zur Überzeugung des Gerichts den einschlägigen europarechtlichen Bestimmungen, so
eine Vermarktung des Sekts der Klägerin mit diesem Zusatz nicht zulässig ist und die Klage keinen Erfolg haben kann. Randnummer 26 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 27 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO -. Randnummer 28 Die Entscheidung über die Zulassung der Berufung beruht auf §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, denn der Frage, inwieweit bei der Etikettierung von Sekt auf die verwandten Dosagebestandteile hingewiesen werden darf, kommt grundsätzliche Bedeutung zu. Randnummer 29 Beschluss Randnummer 30 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 € festgesetzt (§§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG, vgl. (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 31. August 2011 - 8 A 11343/10.OVG -). Randnummer 31 Dabei sieht die Kammer keine Veranlassung, die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 Satz 2 GKG zuzulassen, denn die Streitwertfestsetzung hat keine grundsätzliche Bedeutung. Randnummer 32 Die Festsetzung des Streitwertes kann allerdings nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 € übersteigt.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.