Identische Weiterführung eines Reinigungsauftrags - Betriebsübergang Orientierungssatz Kann ein Betriebserwerber unverändert und mit der gleichen personellen Zusammensetzung wie vor seinem Erwerb den Auftrag zu Reinigung einer Liegenschaft inhaltlich unverändert weiterführen, liegt ein Betriebsübergang im Sinne von § 613a BGB vor. (Rn.25) Verfahrensgang vorgehend ArbG Kaiserslautern, 2. August 2012, 2 Ca 698/12, Urteil Tenor I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 02.08.2012 Az.: 2 Ca 698/12 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung. Die Klägerin war seit dem Jahre 2003 als Reinigungskraft bei der Firma V. beschäftigt. Sie wurde zusammen mit vier weitere Arbeitnehmerinnen ausschließlich in einer Liegenschaft der B. in C-Stadt eingesetzt. Die Firma V. kündigte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31.03.2012, da sie bei der Neuvergabe des Auftrags nicht zum Zuge kam. Den Zuschlag erhielt vielmehr mit Vertragsbeginn ab 01.04.2012 die Beklagte. Die Beklagte, die bundesweit ca. 170 Arbeitnehmer beschäftigt, beschäftigte alle fünf Arbeitnehmerinnen aufgrund neuer Arbeitsverträge ab dem 01.04.2012 weiter. Der Arbeitsvertrag der Klägerin sieht dabei in Ziffer 1 Folgendes vor: Randnummer 2 "Der/die Arbeitnehmer/in wird ab dem 02.04.2012 als Reinigungskraft eingestellt. Das Arbeitsverhältnis wird zunächst als Probearbeitsverhältnis vereinbart und endet nach 6 Monaten am 01.10.2012 ohne dass es einer Kündigung bedarf, falls nicht vorher die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses vereinbart wird. Es wird ausdrücklich vereinbart, dass auch während der Probezeitbefristung die Kündigung des Arbeitsverhältnisses zulässig ist. Eine Kündigung vor Dienstantritt ist ausgeschlossen." Randnummer 3 Mit Schreiben vom 23.04.2012 kündigte die Beklagte das ihrer Ansicht nach bestehende Probe-Arbeitsverhältnis ordentlich zum 08.05.2012. Hiergegen hat die Klägerin mit einem am 15. Mai 2012 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Kündigungsschutzklage erhoben. Randnummer 4 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts, insbesondere auch des erstinstanzlichen wechselseitigen Vorbringens der Parteien erster Instanz, wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 02.08.2012, Az.: 2 Ca 698/12. Randnummer 5 Durch das genannte Urteil hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 23.04.2012 nicht aufgelöst worden ist und zur Begründung - zusammengefasst - ausgeführt: Randnummer 6 Die Kündigung sei mangels sozialer Rechtfertigung nach § 1 Abs. 1 KSchG rechtsunwirksam. Das Arbeitsverhältnis bestehe dabei auch länger als sechs Monate, da im Verhältnis zwischen der Beklagten und der Firma V. ein Betriebsinhaberwechsel nach § 613 a BGB mit der Folge stattgefunden habe, dass die von der Klägerin bei der Firma V. erbrachte Beschäftigungszeit bei der Berechnung der Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG mit zu berücksichtigen sei. Es liege der Übergang eines Betriebsteils vor. Eine hierfür erforderliche selbständige, abtrennbare Einheit sei deshalb anzunehmen, da in der B. in C-Stadt auch von den Rechtsvorgängern stets dieselben fünf Reinigerinnen beschäftigt und diese ausschließlich dem betreffenden Reinigungsauftrag zugeordnet gewesen seien. Diese organisatorische Verselbständigung reiche aus. Die Beklagte habe auch alle Arbeitnehmer, somit die gesamte Belegschaft dieses Betriebsteils übernommen und führe die wirtschaftliche Einheit fort. Gründe, die die Kündigung sozial rechtfertigen könnten, habe die Beklagte nicht dargelegt. Randnummer 7 Das genannte Urteil ist der Beklagten am 05. September 2012 zugestellt worden. Sie hat hiergegen mit einem am 19. September 2012 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 24.10.2012, beim Landesarbeitsgericht eingegangen am 25.10.2012, begründet. Randnummer 8 Zur Begründung ihres Rechtsmittels macht die Beklagte nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes sowie des weiteren Schriftsatzes vom 10. Dezember 2012, auf die jeweils ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 79 ff, 107 ff. d. A.), im Wesentlichen geltend: Randnummer 9 Das Arbeitsgericht habe den Begriff des Betriebsteils verkannt. Die zur Annahme eines Betriebsteils erforderliche gewisse feste Strukturierung und Selbständigkeit sei nicht gegeben. Jegliche Arbeitsorganisation sei von der Firma V. durch sogenannte Gebietsleiter zentral gelenkt und organisiert worden. Es fehlte damit an einer organisatorischen Abgrenzbarkeit. Zu bestreiten sei auch, dass bei der Firma V. in dem fraglichen Reinigungsobjekt stets fünf Mitarbeiter eingesetzt worden seien. Durch die zeitnah nach Begründung des Arbeitsverhältnisses erfolgte Kündigung habe sie des Weiteren eine Umstrukturierung vorgenommen, was verdeutliche, dass die Beklagte sich keine etwa bestehende organisatorische Verknüpfung zwischen den Mitarbeitern habe zunutze machen wollen. Sie habe vielmehr eigene Betriebsmethoden und eine eigene Arbeitsorganisation eingeführt. Randnummer 10 Die Beklagte beantragt, Randnummer 11 das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 02.08.2012, Az.: 2 Ca 698/12 abzuändern und die Klage abzuweisen. Randnummer 12 Die Klägerin beantragt, Randnummer 13 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 14 Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung mit Schriftsatz vom 15.11.2012 (Bl. 86 ff. d. A.), auf den Bezug genommen wird, als zutreffend. In tatsächlicher Hinsicht verweist die Klägerin darauf, dass neben der Klägerin stets die gleichen Arbeitnehmerinnen eingesetzt worden seien, wobei unter diesen auch eine Vorarbeiterin gewesen sei. Randnummer 15 Im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Randnummer 16 Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Das Rechtsmittel ist an sich statthaft. Die Berufung wurde auch form- und fristgerecht eingelegt und - auch inhaltlich ausreichend - begründet. II. Randnummer 17 In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Die streitgegenständliche Kündigung ist nach § 1 Abs. 1 KSchG mangels sozialer Rechtfertigung rechtsunwirksam. 1. Randnummer 18 Das Kündigungsschutzgesetz findet auf das Arbeitsverhältnis der Parteien nach § 1 Abs. 1, § 23 Abs. 1 KSchG Anwendung. Randnummer 19 Zunächst ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Beklagte ständig weitaus mehr als die nach § 23 Abs. 1 KSchG erforderliche Anzahl von Arbeitnehmern beschäftigt. Im Gegensatz zur Auffassung der Beklagten besteht das Arbeitsverhältnis der Klägerin auch länger als sechs Monate im Sinne des § 1 Abs. 1 KSchG. Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass auf diese sogenannte Wartezeit die von der Klägerin bei der Firma V. zurückgelegte Beschäftigungszeit nach § 613 a Abs. 1 BGB anzurechnen ist. Die Beklagte hat im Sinne des § 613 a Abs. 1 BGB einen Betriebsteil übernommen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.