Zutrittsrecht von Gewerkschaftsbeauftragten zum Betrieb - Aushang der Einladung zur Betriebsversammlung Orientierungssatz Die Einladung zu einer Betriebsversammlung, welche das Ziel der Wahl eines Wahlvorstandes für einen Betriebsrat hat, gehört zu den im Betriebsverfassungsgesetz genannten Aufgaben bzw. Befugnisse einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft im Sinne des § 2 Abs 2 BetrVG. Der Gewerkschaftssekretär der im Betrieb vertretenen Gewerkschaft hat insofern einen Anspruch auf Zutritt zu den Räumlichkeiten des Arbeitgebers, um eine Einladung zu einer Betriebsversammlung zur Wahl eines Wahlvorstandes auszuhängen. (Rn.19) Verfahrensgang vorgehend ArbG Kaiserslautern, 12. Juni 2012, 3 BVGa 3/12, Beschluss Tenor Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 12.06.2012, Az.: 3 BVGa 3/12 teilweise abgeändert und der Tenor zur Klarstellung wie folgt neu gefasst: Die Beteiligte zu 2 wird verpflichtet, dem Gewerkschaftssekretär der Beteiligten zu 1, Herrn W., Zutritt zu den Räumlichkeiten der Beteiligten zu 2, B-Straße nach vorheriger telefonischer Ankündigung zwecks Aushang einer Einladung zu einer Betriebsversammlung zur Wahl eines Wahlvorstandes gem. Betriebsverfassungsrecht zu gewähren und es Herrn W. zu gestatten, die Einladung an der Stechuhr auszuhängen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Gründe I. Randnummer 1 Die Antragsgegnerin (im Folgenden: Arbeitgeberin) betreibt in B-Stadt ein Seniorenzentrum, in welchem ca. 40 Mitarbeiter beschäftigt werden. Die Antragstellerin (im Folgenden: Gewerkschaft) ist die satzungsmäßig für Betriebe dieser Art zuständige Gewerkschaft. Die Beteiligten streiten im Rahmen des vorliegenden Beschlussverfahrens darüber, ob die Arbeitgeberin verpflichtet ist, der Gewerkschaftssekretärin Frau Sch. Zutritt zum Betrieb zwecks Aushang einer Einladung zu einer Betriebsversammlung zur Wahl eines Wahlvorstandes für die Wahl eines Betriebsrats zu gewähren und die Einladung hierzu an sichtbarer Stelle auszuhängen. Randnummer 2 Die Arbeitgeberin vertrat erstinstanzlich die Auffassung, dass ein Zutrittsrecht deshalb ausscheide, weil die Gewerkschaft nicht ausreichend nachgewiesen habe, dass sie im Betrieb der Arbeitgeberin vertreten sei. Randnummer 3 Aufgrund einer notariellen Urkunde vom 11.06.2012 sowie einer Eidesstattlichen Versicherung der genannten Gewerkschaftssekretärin ist das Arbeitsgericht Kaiserslautern mit Beschluss vom 12.06.2012, Az: 3 BVGa 3/12, zum Ergebnis gelangt, dass bei der Arbeitgeberin zumindest ein Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsverfassungsgesetz beschäftigt und deshalb die Gewerkschaft im Betrieb der Arbeitgeberin vertreten sei. Es hat deshalb die Arbeitgeberin mit dem genannten Beschluss im Einstweiligen Verfügungsverfahren verpflichtet, der Gewerkschaftssekretärin Sch. Zutritt zu den Räumlichkeiten in der B-Straße nach vorheriger telefonischer Ankündigung zwecks Aushängung einer Einladung zu einer Betriebsversammlung zur Wahl eines Wahlvorstandes gemäß dem Betriebsverfassungsrecht zu gewähren und Frau Sch. zu gestatten, die Einladungen am schwarzen Brett und den Eingangstüren der Station und der Küche auszuhängen. Randnummer 4 Der genannte Beschluss ist der Arbeitgeberin am 19.06.2012 zugestellt worden. Sie hat hiergegen mit einem am 12.07.2012 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 17.08.2012, beim Landesarbeitsgericht am gleichen Tag eingegangen, begründet. Randnummer 5 Nach Einlegung der Beschwerde erschien in einer im Bereich der Betriebsstätte der Arbeitgeberin verbreiteten Zeitung ein Artikel. Unter anderem wird die Gewerkschaftssekretärin, für die die Gewerkschaft Zutritt begehrt, dahingehend zitiert, dass jeder Mitarbeiter der Einrichtung der Arbeitgeberin habe unterschreiben müssen, dass er Nichtmitglied der Gewerkschaft sei. Wegen der Einzelheiten der Presseveröffentlichung wird auf Bl. 170 d. A. Bezug genommen. Die Arbeitgeberin strengte wegen dieser Behauptung gegen die Gewerkschaftssekretärin ein auf Unterlassung der diesbezüglichen Behauptung gerichtetes Einstweiliges Verfügungsverfahren an. Mit Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 06.12.2012, Az: 10 SaGa 11/12 (Kopie Bl. 520 f. d. A.) wurde der Gewerkschaftssekretärin untersagt, die zitierte Behauptung wörtlich oder sinngemäß zu behaupten und/oder behaupten zu lassen bzw. zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen. Die Arbeitgeberin erhob eine entsprechende Unterlassungsklage auch gegen die Gewerkschaft. Über diese Klage ist erstinstanzlich noch nicht entschieden. Randnummer 6 Zur Begründung ihrer Beschwerde macht die Arbeitgeberin nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes vom 17.08.2012, sowie der weiteren Schriftsätze vom 19.10.2012 und 09.01.2013, auf die jeweils ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 154 ff., 204 ff., 381 ff. d. A.) im Wesentlichen geltend: Randnummer 7 Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sei nicht ausreichend nachgewiesen, dass die Gewerkschaft im Betrieb durch zumindest ein Mitglied vertreten sei. Zudem hätten sich nach Verkündung des erstinstanzlichen Beschlusses auch Veränderungen in der personellen Zusammensetzung der Belegschaft ergeben. Ein Zutrittsrecht der Gewerkschaftssekretärin Sch. müsse aufgrund der vielfältigen unwahren Behauptungen im genannten Zeitungsartikel ausscheiden. Würde einer derart voreingenommenen, befangenen und das Recht missachtenden Vertreterin der Gewerkschaft der Zugang gestattet, bedeute dies eine Verletzung des Hausrechts, des Unternehmerpersönlichkeitsrechts und führe zu einer massiven Störung des Betriebsfriedens, durch welche auch die Bewohner in Angst und Schrecken versetzt würden. Es handele sich dabei auch nicht um eine nur private Meinungsäußerung der Gewerkschaftssekretärin. Vielmehr müsse sich auch die Gewerkschaft selbst die Äußerungen ihrer Mitarbeiterin zurechnen lassen. Sie habe sich bislang mit keinem Wort von dem Inhalt des Artikels distanziert. Daher sei es der Arbeitgeberin nicht mehr möglich, mit der Gewerkschaft vertrauensvoll zum Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebs zusammenzuarbeiten. Die Gewerkschaft habe gezeigt, dass sie nur zum Schaden des Betriebes und der Mitarbeiter gearbeitet habe und arbeiten werde. Insoweit sei das Recht auf Wahrung der Existenz ihres Unternehmens, ihres und des Rufes ihrer Mitarbeiter und des Ansehens in der Öffentlichkeit vorrangig zu berücksichtigen. Sie müsse befürchten, dass beim Auftreten eines Gewerkschaftsbeauftragten erneut haltlose Unterstellungen, Beleidigungen und üble Nachreden auch in der Öffentlichkeit erfolgten. Deshalb bestünden auch begründete Existenzängste. Wenn ein Zutrittsrecht gewährt werde, würde dies in der Öffentlichkeit nur dahingehend verstanden werden, dass die im fraglichen Zeitungsartikel aufgestellten Behauptungen letztlich doch zutreffend seien. Dies aber hätte massive Auswirkungen auf die Entscheidung von Betreuern und Angehörigen, die ihnen anvertrauten Personen in der Einrichtung der Beklagten unterzubringen. Randnummer 8 Die Arbeitgeberin beantragt, Randnummer 9 den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 12.06.2012, Az: 3 BVGa 3/12, abzuändern und den Antrag zurückzuweisen. Randnummer 10 Die Gewerkschaft beantragt, Randnummer 11 die Beschwerde zurückzuweisen, hilfsweise die beantragten Handlungen nicht durch Frau Sch., sondern durch deren Stellvertreter Herr W. wahrnehmen zu lassen. Randnummer 12 Die Gewerkschaft verteidigt den angefochtenen Beschluss mit ihrer Beschwerdeerwiderung gemäß Schriftsatz vom 27.09.2012 (Bl. 191 ff. d. A.) als zutreffend. Sie hält die Beschwerde mangels ausreichender Begründung für unzulässig. Zu Recht habe das Arbeitsgericht den Nachweis als erbracht angesehen, dass sie durch zumindest ein Mitglied im Betrieb vertreten sei. Sie betreibe im Übrigen keine Hetzkampagne. Ihre Gewerkschaftssekretärin habe die im Artikel zitierte Äußerung nicht getätigt. Randnummer 13 Die Beschwerdekammer hat gemäß Beschluss vom 26.10.2012 eine ergänzende Auskunft des Notars A. unter Beifügung einer Personalliste mit Stand vom 23.10.2012 eingeholt. Mit Schreiben vom 31.10.2012 (Bl. 361 d. A.) teilte der Notar mit, dass auf dieser Liste immer noch eine der Personen aufgeführt ist, die bei der Vorsprache am 11.06.2012, aufgrund derer die amtliche Feststellung vom 11.06.2012 getroffen worden sei, anwesend war. Randnummer 14 Auch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Randnummer 15 Die Beschwerde der Arbeitgeberin ist zulässig, führt aber in der Sache zur Ab-änderung des angefochtenen Beschlusses nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang. Randnummer 16 1. Die Beschwerde ist zulässig. Die Beschwerde ist gemäß § 87 Abs. 1 ArbGG an sich statthaft. Sie wurde auch im Sinne des § 89 Abs. 2 Satz 2 ArbGG ausreichend begründet. Nach dieser Vorschrift muss die Beschwerdebegründung angeben, auf welche einzelnen anzuführenden Beschwerdegründe sowie auf welche neuen Tatsachen die Beschwerde gestützt wird. Aus der Beschwerdebegründung der Arbeitgeberin wird insoweit deutlich, dass sie die Beweiswürdigung des Arbeitsgerichts angreift und zudem im Sinne einer neuen Tatsache darauf verweist, dass sich die personelle Zusammensetzung der Belegschaft nach Verkündung der erstinstanzlichen Entscheidung geändert habe. Randnummer 17 2. Die Beschwerde der Arbeitgeberin hat keinen Erfolg, soweit sie hiermit die Abweisung des Antrags insgesamt im Sinne einer vollständigen Versagung des Zutrittsrechts begehrt. Randnummer 18
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