Anwendungsbereich von § 351 Abs. 1 AO auf den Verspätungszuschlag Leitsatz Die Anfechtungsbeschränkung in § 351 Abs. 1 AO gilt auch für Verspätungszuschläge (Rn.19) . Orientierungssatz Erging wegen Nichtabgabe der Einkommensteuererklärung zunächst ein Schätzungsbescheid, in dem auch ein Verspätungszuschlag festgesetzt worden ist, wurde der Einkommensteuerbescheid nach Abgabe der Steuererklärung geändert, die Steuerfestsetzung in einem Punkt für vorläufig erklärt, wobei der festgesetzte Verspätungszuschlag bestehen blieb, und wird später der Einkommensteuerbescheid geändert, wobei die festgesetzten Beträge unverändert blieben, der Bescheid hinsichtlich des vorläufigen Punktes endgültig erging, und der festgesetzte Verspätungszuschlag wiederum bestehen blieb, so ist ein Einspruch gegen den zuletzt ergangenen Bescheid, der auch gegen die Festsetzung des Verspätungszuschlags gerichtet ist, hinsichtlich des Verspätungszuschlags wegen der Anwendung der Vorschrift des § 351 Abs. 1 AO auch auf einen Bescheid über die Festsetzung eines Verspätungszuschlags unzulässig (Rn.18) . Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. III. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Im Streit ist die Festsetzung eines Verspätungszuschlags. Randnummer 2 Der Kläger hatte seine Einkommensteuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2007 trotz Aufforderung und Erinnerung nicht eingereicht. Die Steuererklärungen für die vorangegangenen Jahre hatte der Kläger mit erheblicher Verspätung abgegeben, nachdem der Beklagte ihn daran erinnert und die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen angedroht hatte. Zur Einkommensteuer 2005 und 2006 war jeweils ein Verspätungszuschlag in Höhe von 200,- € festgesetzt worden. Randnummer 3 Der Beklagte legte im Einkommensteuerbescheid 2007 vom 19. März 2009 die Besteuerungsgrundlagen gemäß § 162 der Abgabenordnung –AO- im Wege der Schätzung zugrunde. Gleichzeitig setzte er einen Verspätungszuschlag in Höhe von 400,- € fest. Randnummer 4 Nach Eingang der Einkommensteuererklärung änderte der Beklagte den Einkommensteuerbescheid 2007 mit Bescheid vom 16. Juli 2009. Der Einkommensteuerbescheid war hinsichtlich der Neuregelung zur Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer teilweise vorläufig gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 AO. Der festgesetzte Verspätungszuschlag blieb bestehen. Randnummer 5 Mit Datum vom 15. März 2011 erging aufgrund der geänderten Rechtslage zur Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer ein geänderter Bescheid. Die festgesetzten Beträge blieben unverändert, der Bescheid erging hinsichtlich des Punktes Arbeitszimmer nach § 165 Abs. 2 Satz 2 AO endgültig. Der festgesetzte Verspätungszuschlag blieb bestehen. Der Bescheid enthielt hierzu die Erläuterung: „Der bisher auf 400,- € festgesetzte Verspätungszuschlag bleibt nach Überprüfung unverändert bestehen.“ Randnummer 6 Hiergegen legte der Kläger Einspruch ein, mit dem er sich u.a. auch gegen die Festsetzung des Verspätungszuschlags wandte. Der Beklagte entgegnete hierzu, dass der Verspätungszuschlag nicht in dem angefochtenen Bescheid festgesetzt wurde, sondern bereits im erstmaligen Bescheid vom 19. März 2009 und dieser Bescheid bereits bestandskräftig sei. Randnummer 7 Der Kläger hielt entgegen, dass er von Urteilen gehört habe, nach denen vor Festsetzung eines Verspätungszuschlags eine Anhörung des Steuerpflichtigen erforderlich sei und für die Höhe der Ermessenserwägung eine Begründung erforderlich sei. Es handle sich insoweit um neue Tatsachen im Sinne des § 173 AO, denn er habe zuvor angenommen, die Höhe des Verspätungszuschlags sei eine durch Gesetz oder Verordnung fest vorgegebene Größe. Randnummer 8 Der Beklagte wies den Einspruch mit Entscheidung vom 30. Mai 2012 als unbegründet zurück. Er hielt den Einspruch für verfristet. Randnummer 9 Die Festsetzung des Verspätungszuschlags zur Einkommensteuer sei ein eigenständiger Verwaltungsakt, ergehe aber im Rahmen des Einkommensteuerbescheids. Die Festsetzung des Verspätungszuschlags zur Einkommensteuer 2007 sei im erstmaligen Einkommensteuerbescheid 2007 vom 19. März 2009 erfolgt. In allen weiteren Einkommensteuerbescheiden für 2007 sei der Verspätungszuschlag unverändert beibehalten und nicht neu festgesetzt worden. Der anzufechtende Bescheid sei daher der vom 19. März 2009. Der Einspruch gegen die Festsetzung des Verspätungszuschlags im Bescheid vom 19. März 2009 sei erst am 15. April 2011 und damit weit nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist eingegangen und sei deshalb als unzulässig zu verwerfen. Randnummer 10 Eine Änderung außerhalb des Rechtsbehelfsverfahrens, bspw. wie hier nach § 173 AO, sei hier ebenfalls nicht möglich. Randnummer 11 Darüber hinaus gab der Beklagte dem Kläger in der Einspruchsentscheidung die Ermessenserwägungen zur Festsetzung des Verspätungszuschlags bekannt. Hiernach könne gem. § 152 Abs. 1 Satz 1 AO gegen den Steuerpflichtigen, der seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht oder nicht fristgemäß nachkomme, ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden. Von der Festsetzung eines Verspätungszuschlages sei abzusehen, wenn das Versäumnis entschuldbar erscheine. Das Versäumnis sei regelmäßig nicht entschuldbar, wenn die Steuererklärung wiederholt nicht oder nicht fristgemäß abgegeben worden sei. Diese Voraussetzungen seien beim Kläger erfüllt, da er auch die Steuererklärungen der Vorjahre, zumindest für 2005 und 2006, erst eingereicht habe, nachdem der Beklagte ihn erinnert und die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen angedroht habe. In diesen Erinnerungsschreiben werde ausdrücklich auf die Möglichkeit der Festsetzung eines Verspätungszuschlags hingewiesen. Die dortige Formulierung mache deutlich, dass ein Ermessensspielraum bestehe und die Höhe des Zuschlags keinesfalls eine durch Gesetz und Verordnung fest vorgegebene Größe sei. Diese Fakten seien dem Kläger bekannt gewesen, weshalb auch keine Änderungsmöglichkeit nach § 173 AO bestehe. Randnummer 12 Hiergegen richtet sich die nicht weiter begründete Klage. Randnummer 13 Der Kläger beantragt (sinngemäß), die Festsetzung des Verspätungszuschlags in Höhe von 400,- € vom 19. März 2009 in der Fassung der geänderten Bescheide vom 16. Juli 2009 und vom 15. März 2011 sowie die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 30. Mai 2012 aufzuheben. Randnummer 14 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 15 Er verweist auf die Gründe der Einspruchsentscheidung und führt ergänzend aus, dass der Einspruch gegen die Festsetzung (bzw. Beibehaltung) des Verspätungszuschlags zur Einkommensteuer 2007, wenn er nicht schon unzulässig wäre, als unbegründet zurückgewiesen worden wäre. Denn die Festsetzung sei auch ermessensgerecht, da der Kläger bereits in den beiden Jahren zuvor seine Einkommensteuererklärungen verspätet abgegeben habe und die vom Beklagten festgesetzten Verspätungszuschläge von jeweils 200,- € nicht die erwünschte Wirkung, nämlich die pünktliche Abgabe im Folgejahr, erzielt hätten. Die Festsetzung eines höheren Verspätungszuschlags für 2007 sei daher ermessensgerecht. Entscheidungsgründe Randnummer 16 I. Die Klage ist unbegründet. Denn der Beklagte hat im Ergebnis den Einspruch zu Recht als unzulässig verworfen. Randnummer 17 1. Dies folgt jedoch entgegen der Ansicht des Beklagten nicht daraus, dass der Einspruch verfristet wäre. Denn soweit der Beklagte im Bescheid vom 15. März 2011 an der Festsetzung des Verspätungszuschlags festhielt („Der bisher auf 400, € festgesetzte Verspätungszuschlag bleibt nach Überprüfung unverändert bestehen"), handele es sich nicht um eine wiederholende Verfügung, sondern um einen eigenständigen Bescheid (vgl. BFH-Urteile vom 20. September 1990 V R 85/85, BStBl II 1991, 2, und vom 20. Mai 1994 VI R 105/92, BStBl II 1994, 836; Klein/Rätke, AO Kommentar, 11. Aufl., 2012, § 152 Rz 41, Müller, AO-Stb 2011, 144, 148). Randnummer 18 2. Der Beklagte durfte jedoch den Einspruch des Klägers im Hinblick auf § 351 Abs. 1 AO als unzulässig verwerfen. Hiernach können Verwaltungsakte, die unanfechtbare Verwaltungsakte ändern, nur insoweit angegriffen werden, als die Änderung reicht, es sei denn, dass sich aus den Vorschriften über die Aufhebung und Änderung von Verwaltungsakten etwas anderes ergibt. Daraus folgt, dass sich die Änderung zu Ungunsten des Steuerpflichtigen auswirken muss, andernfalls der geänderte Bescheid grundsätzlich nicht mehr anfechtbar ist (BFH-Urteil vom 24. Januar 2002 III R 49/00, BStBl II 2002, 408; Birkenfeld in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, § 351 AO Rz. 70 [Juli 1997]; Klein/Brockmeyer, AO Kommentar, a.a.O., § 351 Rz 4) und ein entsprechender Rechtsbehelf unzulässig ist (BFH-Beschluss vom 7. Oktober 2003 X B 53/03, BFH/NV 2004, 156). Randnummer 19 3. Der Senat hält die Vorschrift des § 351 Abs. 1 AO auch auf einen Bescheid über die Festsetzung eines Verspätungszuschlags für anwendbar. Randnummer 20
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.