Feststellung der Unwirksamkeit eines Bürgerentscheids Leitsatz 1. Ein als Gemeinderatsbeschluss geltender von dem Gemeinderat initiierter Bürgerentscheid begründet kein konkretes Rechtsverhältnis zwischen der Gemeinde und einem einzelnen Bürger. (Rn.39) 2. Da keine spezialgesetzlichen Vorschriften hinsichtlich der Anfechtbarkeit von Bürgerentscheiden bestehen, bestimmt sich die Angreifbarkeit eines Bürgerentscheids nach allgemein geltenden verwaltungsprozessualen Regelungen. (Rn.45) 3. Die Bestimmung über die Informationspflicht ( § 17a Abs. 6 GemO (juris: GemO RP)) begründet kein subjektives Recht einzelner Bürger auf Information und bezweckt auch nicht den Schutz des individuellen Interesses der Gemeinderatsmehrheit oder ihrer einzelnen Mitglieder an einer objektiven und umfassenden Information der Bürger durch die Gemeinde, sondern besteht allein im öffentlichen Interesse. (Rn.46) 4. Ein Gemeinderatsmitglied hat keinen Anspruch darauf, dass ein Ratsbeschluss, an dem er mitgewirkt und dem er zugestimmt hat, bestehen bleibt und nur durch einen rechtmäßigen Beschluss oder Bürgerentscheid ersetzt wird. (Rn.58) 5. Ein Bürgerentscheid, der gemäß § 17a Abs. 8 Satz 1 GemO (juris: GemO RP) einem Beschluss des Gemeinderates gleich steht, kann er nur mit den Rechtsmitteln, die gegen Gemeinderatsbeschlüsse gegeben sind, angegriffen werden. (Rn.57) Verfahrensgang nachgehend Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 10. Senat, 4. September 2013, 10 A 10525/13, Beschluss Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger begehrt als Bürger der Gemeinde Limburgerhof und Mitglied des Gemeinderates Limburgerhof unter anderem die Feststellung, der Bürgerentscheid vom 26. August 2012 zu folgender Frage „Stimmen Sie der vom Gemeinderat Limburgerhof beschlossenen Fusion der Gemeinde Limburgerhof mit Neuhofen zu“ sei unwirksam. Randnummer 2 In Rheinland-Pfalz wird aufgrund des Landesgesetzes über die Grundsätze der Kommunal- und Verwaltungsreform (KomVwRGrG) vom 28. September 2010 (GVBl. 2010, 272) eine Kommunal- und Verwaltungsreform durchgeführt. Ziel dieser Reform ist die Schaffung von Verwaltungsstrukturen, mit denen öffentliche Aufgaben im Interesse der Bürger 1 Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Die Bezeichnung Bürger gilt für beiderlei Geschlecht. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Die Bezeichnung Bürger gilt für beiderlei Geschlecht. sowie des gewerblichen und freiberuflichen Sektors qualitativ besser, effektiver und effizienter sowie sach- und ortsnäher ausgeübt werden können. Weiterhin verlangen die sich abzeichnenden demografischen Veränderungen mit zurückgehenden Bevölkerungszahlen, einer Zunahme der Zahl der älteren Menschen und eine Verringerung der Zahl der jüngeren eine Anpassung der Verwaltungsstrukturen und der Erfüllung öffentlicher Aufgaben. Die Kommunal- und Verwaltungsreform zielt auch auf eine Verbesserung der behördlichen Zuordnung von Aufgabenzuständigkeiten, eine Verbesserung von Verfahrensabläufen und Verwaltungsprozessen, eine Optimierung kommunaler Gebietsstrukturen, einen Ausbau kommunaler Kooperationen, eine Verbesserung der Bürgernähe und des Bürgerservices der Kommunen und eine Erweiterung der Möglichkeiten einer direkten Beteiligung und Mitwirkung der Bürger an kommunalen Selbstverwaltungsangelegenheiten. Randnummer 3 Vor diesem Hintergrund hat der Gemeinderat Limburgerhof in seiner Sitzung vom 26. Juni 2012 mit Mehrheit (19 Ja-Stimmen, 5 Nein-Stimmen, 3 Enthaltungen) eine Vereinbarung beschlossen, die die Fusion der beiden verbandsfreien Gemeinden Limburgerhof und Neuhofen zu einer neuen verbandsfreien Gemeinde zum 1. Juli 2014 zum Gegenstand hat. Gleichzeitig beschloss der Gemeinderat, diesen Fusionsbeschluss im Wege des Bürgerentscheids den Bürgern von Limburgerhof zur abschließenden Entscheidung vorzulegen. Der Gemeinderat Neuhofen hatte der Fusionsvereinbarung bereits am 19. Juni 2012 bei einer Gegenstimme zugestimmt. Randnummer 4 Der Bürgerentscheid, mit dem folgende Frage zur Abstimmung gestellt wurde, Randnummer 5 „Stimmen Sie der vom Gemeinderat Limburgerhof beschlossenen Fusion der Gemeinde Limburgerhof mit Neuhofen zu?“, Randnummer 6 fand am 26. August 2012 statt. Das Ergebnis des Bürgerentscheids wurde im Amtsblatt Limburgerhof vom 30. August 2012 öffentlich bekannt gemacht. Das Quorum von 20 % wurde bei den Nein-Stimmen mit 36,41 % überschritten. Damit wurde von der Bürgerschaft der vom Gemeinderat Limburgerhof beschlossenen Fusion nicht zugestimmt. Der entsprechende Ratsbeschluss gilt als aufgehoben. Randnummer 7 Mit Schreiben vom 11. September 2012 bat der Kläger sowie die CDU-Gemein-deratsfraktion Limburgerhof die Kreisverwaltung Rhein-Pfalz-Kreis als Kommunalaufsichtsbehörde um Überprüfung des Bürgerentscheids. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2012 lehnte die Kommunalaufsicht der Kreisverwaltung Rhein-Pfalz-Kreis ein Einschreiten unter anderem auch vor dem Hintergrund der bereits anhängigen Klagen ab. Randnummer 8 Der Kläger hat am 27. September 2012 Klage erhoben. Er ist der Auffassung, der Bürgerentscheid vom 26. August 2012 könne rechtlich keinen Bestand haben, da er wegen rechtswidriger Abstimmungsbeeinflussung durch den Bürgermeister der Gemeinde Limburgerhof – den Beklagten zu 2) – mittels falscher und grob wahrheitswidriger Tatsachenbehauptungen im unmittelbaren Vorfeld des Bürgerentscheids unwirksam sei. Der Beklagte zu 2) habe im Zuge des Abstimmungsverfahrens nicht nur das ihm aufgrund seiner besonderen Amtsstellung nach der Rechtsprechung obliegende „Sachlichkeitsgebot“ grob verletzt und seine Neutralitätspflicht als Abstimmungsleiter missachtet, sondern seine Amtsstellung zu parteipolitischer Agitation missbraucht. Randnummer 9 1. Die Finanzkraft der Gemeinden Limburgerhof und Neuhofen sei in der öffentlichen Bekanntmachung des Beklagten zu 2) vom 5. Juli 2012 (Amtsblatt Limburgerhof Nr. 27/2012) grob falsch dargestellt worden. Nach öffentlicher Kritik an der Falschdarstellung des Beklagten zu 2) habe dieser zwar die Fehlerhaftigkeit seiner Darstellung eingeräumt und im Amtsblatt vom 12. Juli 2012 unter „Gemeindemitteilungen“ eine Berichtigung veröffentlicht. Abgesehen davon, dass eine fehlerhafte öffentliche Bekanntmachung nicht durch eine „Gemeindemitteilung“ berichtigt werden könne, sei diese Berichtigung für den Normalbürger aus sich heraus völlig unverständlich und insbesondere nicht geeignet, den in der öffentlichen Bekanntmachung gezielt erweckten Eindruck, zwischen der Finanzausstattung von Limburgerhof und der von Neuhofen bestehe eine massive Differenz, entsprechend zu korrigieren. Randnummer 10 Obwohl der Beklagte zu 2) sich noch bei der Abstimmung im Gemeinderat am 26. Juni 2012 der Stimme enthalten habe, spreche er sich in dieser öffentlichen Bekanntmachung in sehr emotionaler Weise gegen die Fusion aus und fordere die Bürger dazu auf, bei der Abstimmung mit „Nein“ zu stimmen. Randnummer 11 2. Die Fusionsvorschläge im Gutachten von Prof. Dr. Martin Junkernheinrich in der gleichen öffentlichen Bekanntmachung seien falsch dargestellt. Randnummer 12 Dieses rechtswidrige Verhalten des Beklagten zu 2) sei geeignet gewesen, das Abstimmungsverhalten der Bürger und damit das Ergebnis des Bürgerentscheids maßgeblich zu beeinflussen. Vor der Kampagne des Beklagten zu 2) hätten sich in einer repräsentativen Meinungsumfrage des Mannheimer Meinungsforschungsinstitutes CMR 51,8 % der Bürger für eine Fusion und 28,8 % gegen eine Fusion ausgesprochen, während 19,4 % keine Meinung gehabt hätten. Aufgrund der massiven Kampagne des Beklagten zu 2) hätten später zahlreiche Bürger erklärt, Randnummer 13 - wenn der Bürgermeister derart deutlich Position gegen die Fusion beziehe, müsse man dem Gemeindeoberhaupt folgen, - wenn der Bürgermeister die Fakten so und die Fusionsbefürworter die Fakten anders darstellten, müsse man im Zweifel dem Bürgermeister glauben, - wenn der Bürgermeister die Fakten gerade entgegengesetzt zu den Argumenten der Fusionsbefürworter darstelle, bleibe man am besten zu Hause, weil man die Richtigkeit der Argumentation ja doch nicht überprüfen könne. Randnummer 14 Als Bürger der Gemeinde Limburgerhof sei er – der Kläger – aus seinem „status activus“ antragsbefugt. Der Beklagte zu 2) unterliege nach der Rechtsprechung als Gemeindeorgan einem besonderen Sachlichkeitsgebot. Auch sei er als Abstimmungsleiter grundsätzlich zur Neutralität verpflichtet. Er habe daher ein rechtlich geschütztes Interesse daran, dass ein Bürgerentscheid nicht durch gezielte rechtswidrige Betätigung des Beklagten zu 2) im unmittelbaren Vorfeld des Bürgerentscheids wesentlich verfälscht werde. Randnummer 15 Auch aus seiner Stellung als Mitglied des Gemeinderates Limburgerhof ergebe sich ein Feststellungsinteresse. Er habe als Ratsmitglied und Fraktionsvorsitzender an der Beratung und Beschlussfassung des Gemeinderates Limburgerhof am 26. Juni 2012 mitgewirkt und im Ergebnis mit seiner Stimme einen Beschluss zu einer Fusion der Gemeinden Limburgerhof und Neuhofen mit herbeigeführt. Nach § 17a Gemeindeordnung – GemO – sei es möglich, einen Ratsbeschluss durch einen Bürgerentscheid aufzuheben bzw. zu ersetzen. Diese Aufhebung seiner (Mit-) Entscheidungsbefugnis müsse ein Ratsmitglied kraft Gesetzes hinnehmen. Dazu sei er als guter Demokrat grundsätzlich auch gerne bereit. Die Ersetzung bzw. Aufhebung eines Ratsbeschlusses durch ein Bürgervotum setze jedoch ein „rechtlich sauberes“ Verfahren voraus. Ein Ratsmitglied müsse daher nicht hinnehmen, dass ein von ihm mitgetragener Ratsbeschluss durch einen rechtswidrig zustande gekommenen Bürgerentscheid aufgehoben bzw. ersetzt werde. Hierdurch werde er in seinen Organrechten verletzt. In Wahrnehmung seiner Organrechte als Mitglied des Gemeinderates Limburgerhof habe er ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass der Beklagte zu 2) durch falsche und grob wahrheitswidrige Tatsachenbehauptungen im unmittelbaren Vorfeld des Bürgerentscheids seine Amtspflichten als Bürgermeister verletzt und damit den Bürgerentscheid in rechtswidriger Weise beeinflusst habe, weshalb im Ergebnis die Unwirksamkeit des Bürgerentscheids festzustellen sei. Randnummer 16 Der Kläger beantragt, Randnummer 17 festzustellen, dass hinsichtlich der Beklagten zu 1) der Bürgerentscheid unwirksam ist und Randnummer 18 hinsichtlich des Beklagten zu 2) festzustellen, dass der Beklagte zu 2) mittels falscher und grob wahrheitswidriger Tatsachenbehauptungen im unmittelbaren Vorfeld des Bürgerentscheids in der Gemeinde Limburgerhof zur „Kommunal- und Verwaltungsreform“ vom 26. August 2012 unter Missbrauch seiner Organstellung als Bürgermeister das Abstimmungsverhalten in rechtswidriger Weise beeinflusst hat. Randnummer 19 Die Beklagten beantragen, Randnummer 20 die Klagen abzuweisen. Randnummer 21 Sie sind der Auffassung, die vorliegende Klage sei bereits unzulässig. Der Kläger könne weder als Bürger noch als Ratsmitglied auf Feststellung der Unwirksamkeit eines Bürgerentscheids klagen. Ihm fehle sowohl die Klagebefugnis als auch das notwendige Feststellungsinteresse. Ferner fehle es an der Passivlegitimation des Beklagten zu 2). Denn der Beklagte zu 2) als Bürgermeister könne in seiner Funktion als Gemeindeorgan aus den Ergebnissen des Bürgerentscheids keine eigenen Rechte ableiten. Wenn überhaupt könne nur der Gemeinderat von den Ereignissen eines Bürgerentscheids aufgrund der eingetretenen Sperrwirkung betroffen sein. Klagen im Zusammenhang mit einem Bürgerentscheid seien deshalb nur gegen den Rat der Gemeinde zu richten. Von daher sei auch die Passivlegitimation der Beklagten zu 1) zweifelhaft und letztlich nicht gegeben. Randnummer 22 1. Der Kläger sei nicht klagebefugt. Anerkannt sei in der Rechtsprechung, dass der Streit um die Zulässigkeit eines Einwohnerantrages oder eines Bürgerbegehrens von den Vertretern der Initiative in einem Kommunalverfassungsstreit einer gerichtlichen Kontrolle und Klärung zugeführt werden könne, obwohl eine gesetzliche Regelung in der Gemeindeordnung insoweit fehle. Eine solche Konstellation liege hier nicht vor. Ein fehlerhafter Bürgerentscheid könne allerdings von der Kommunalaufsicht wie von dem Bürgermeister beanstandet werden, obwohl die Gemeindeordnung dies nicht ausdrücklich vorsehe und unklar sei, in welchem Verfahren und innerhalb welcher Fristen eine Beanstandung zu erfolgen habe. Allerdings mache der Kläger vorliegend keine rechtsaufsichtliche Beanstandung geltend. Selbst wenn die erhobene Feststellungsklage gegen den Beklagten zu 2) der Vorbereitung einer Klage zur Beanstandung des Bürgerentscheids nach § 42 Abs. 1 und 2 GemO dienen sollte, wäre dieser Feststellungsantrag schon deshalb nicht zulässig, weil kein Bürger und kein Ratsmitglied einen einklagbaren (subjektiv-öffentlichen) Anspruch auf Tätigwerden der zur Rechtsaufsicht befugten Stelle habe. Die Klagebefugnis für das Feststellungsbegehren könne also nur auf eine angebliche Verletzung in eigenen subjektiven Rechten des Klägers gestützt werden. Randnummer 23 Einem Gemeinderat stehe aber kein subjektives Recht zur Anfechtung von Gemeinderatsbeschlüssen zu, so dass ihm auch kein subjektives Recht zur Anfechtung eines Bürgerentscheids zustehe, der einen Gemeinderatsbeschluss ersetze. Ratsmitglieder und Bürger könnten im Zusammenhang mit einem Bürgerentscheid nur eine Verletzung der ihnen jeweils zustehenden (Verfahrens-)Rechte rügen. Als Verletzung solcher Organrechte komme für die abstimmungsberechtigten Bürger nur eine Verletzung des gesetzlich vorgesehenen Verfahrens in Frage, soweit es die Beteiligung am Bürgerentscheid sicherstellen solle. Eine Verletzung entsprechender Verfahrensvorschriften mache der Kläger jedoch nicht geltend. Selbst in den Gemeindeordnungen, in denen den Initiatoren eines Bürgerbegehrens ausdrücklich das Recht eingeräumt werde, ablehnende Entscheidungen im Verfahren der Zulassung des Bürgerbegehrens gerichtlich überprüfen zu lassen, stehe dem Bürger keine Befugnis auf Überprüfung des Ergebnisses eines von ihm veranlassten Bürgerbegehrens zu. Randnummer 24 Für ein Mitglied des Gemeinderates, das von einem Bürgerentscheid betroffen sei, kämen als schützenswerte subjektive Rechtspositionen allenfalls die Abwehr der Sperrwirkung des Bürgerentscheids gegenüber Gemeinderatsentscheidungen in Betracht, die § 17a Abs. 8 Satz 3 GemO für Ratsbeschlüsse in derselben Sache entfalte. Ein unwirksamer Bürgerentscheid könne den Gemeinderat zu Unrecht am Tätigwerden hindern. Dieses Recht auf „Nicht-Sperre“ des Gemeinderates durch unzulässigen Bürgerentscheid stünde aber, wenn überhaupt, nur dem Gemeinderat zu. Es wäre darüber hinaus aber fraglich, ob der Rat insoweit ein ausreichendes rechtliches Interesse für eine Feststellungsklage geltend machen könne. Denn gehe der Gemeinderat von einem unwirksamen Bürgerbegehren aus, könne er sich einfach über die dann nicht gegebene Sperrwirkung hinwegsetzen und den Streit über die Wirksamkeit eines angeblich entgegenstehenden Bürgerentscheids gegebenenfalls mit der Rechtsaufsicht austragen. Randnummer 25 2. Der gestellte bzw. angekündigte Feststellungsantrag, mit dem zum einen begehrt werde festzustellen, dass der Bürgermeister falsche und grob wahrheitswidrige Tatsachenbehauptungen aufgestellt und unter Missbrauch seiner Organstellung das Abstimmungsverhalten in rechtswidriger Weise beeinflusst habe und aus diesem Grund der Bürgerentscheid unwirksam sei, erweise sich ebenfalls als unzulässig. Für den ersten Teil des Feststellungsbegehrens sei von vornherein kein Raum. Eine Bewertungsfeststellung könne nicht Gegenstand eines zulässigen Feststellungsantrages sein. Zum anderen sei nicht ersichtlich, woraus sich die Verwerfungskompetenz des Verwaltungsgerichts in dieser Frage ergeben solle. Der Bürgerentscheid sei in § 17a GemO geregelt unter Hinweis auf die näheren Bestimmungen des Kommunalwahlgesetzes – KWG –. Diese befänden sich in § 67 bis § 70 mit der ausdrücklichen Festlegung in § 67 KWG, dass die §§ 48 bis 52 KWG (Wahlprüfung) keine Anwendung fänden. Randnummer 26 Ferner bedürfe es zusätzlich zur Klagebefugnis eines besonderen, rechtlich geschützten Interesses an der begehrten Feststellung. Die bei Feststellungsklagen typischerweise geltend gemachte Wiederholungsgefahr sei im vorliegenden Fall sicher nicht gegeben und werde auch von dem Kläger nicht behauptet. Welches rechtlich sonst schützenswerte Interesse des Klägers für die von ihm begehrte Feststellung der Unwirksamkeit des Bürgerentscheids bestehen könnte, sei weder vorgetragen noch ersichtlich. Randnummer 27 Vorsorglich werde vorgetragen, dass die Klage auch unbegründet sei, denn die Amtsträger einer Gemeinde hätten bei einem Bürgerbegehren anders als bei Wahlen gerade keine Neutralitätspflicht (so OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. Dezember 2003 – 15 B 2455/03 –, juris). Randnummer 28 Der Kläger erwidert hierauf, die Klage sei durchaus zulässig und begründet. Randnummer 29 Zutreffend sei zwar, dass ein allgemeines Wahlprüfungsverfahren im Falle eines Bürgerentscheids nicht stattfinde. Dies bedeute jedoch nicht, dass der Wahl- bzw. Abstimmungsbürger im Falle eines Bürgerentscheids rechtsschutzlos gestellt sei. In der amtlichen Begründung zu § 67 (im Gesetzentwurf noch § 65) KWG heiße es: „Ausdrücklich ausgeschlossen sind die Bestimmungen über die Wahlprüfung. Ungeachtet dessen steht jedem, der durch Verstöße bei der Durchführung des Bürgerentscheids in seinen Rechten verletzt wird, der Verwaltungsrechtsweg offen“ (LT-Drs. 12/2796 vom 16. März 1993, S. 90). Diese Ausführungen in der amtlichen Begründung entsprächen einer gefestigten Rechtsprechung und beinhalteten letztlich nur eine Konkretisierung des grundrechtlich verbürgten Grundsatzes der Garantie eines effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz – GG –). Randnummer 30 Seine Klagebefugnis bzw. das für den gestellten Feststellungsantrag zu fordernde Feststellungsinteresse ergebe sich vorliegend aus einer Verletzung des Rechts auf Freiheit der Wahl nach Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG durch die wahrheitswidrigen amtlichen Äußerungen des Beklagten zu 2). Zur Bedeutung des Wahrheitsgebotes bei amtlichen Äußerungen eines kommunalen Wahlbeamten und seiner Auswirkungen auf den Grundsatz der Freiheit der Wahl werde grundlegend auf die richtungweisenden Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in dessen Urteil vom 8. April 2003 – 8 C 14/02 – und ihm das OVG Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom 15. Dezember 2011 – 15 A 876/11 – verwiesen. Dort werde u.a. ausgeführt, die Wahrheit sei auch im Wahlkampf als Rahmenbedingung sozialer Kommunikation unentbehrlich. Der Grundgesetzgeber habe sich dadurch, dass er die freiheitliche demokratische Grundordnung geschaffen habe, für einen freien und offenen Prozess der Meinungs- und Willensbildung des Volkes entschieden. Das OVG Nordrhein-Westfalen habe ergänzend ausgeführt, dabei stelle gerade auch das kommunale Wahlrecht eines der wichtigsten Mitgestaltungsrechte des Bürgers an den Aufgaben und Zielen der örtlichen Gemeinschaft dar. Randnummer 31 Dass der Beklagte zu 2) das ihm als Bürgermeister obliegende Wahrheitsgebot bei seinen amtlichen Stellungnahmen zum Bürgerentscheid wiederholt gröblich missachtet habe, sei bereits dargelegt worden. Randnummer 32 Für das Feststellungsinteresse komme es vorliegend nicht auf eine Wiederholungsgefahr an. Dies liege auf der Hand. Vielmehr gehe es vorliegend um die Verletzung des Grundsatzes der Freiheit der Wahl und damit um die Verletzung in eigenen Rechten. Nach allgemeinen wahlrechtlichen Grundsätzen habe die Verletzung des Grundsatzes der Freiheit der Wahl regelmäßig deren Unwirksamkeit zur Folge. Dies müsse auch für einen Bürgerentscheid gelten. Randnummer 33 Ihm stehe auch als Ratsmitglied im Rahmen eines Kommunalverfassungsstreitverfahrens eine Klagebefugnis zu und er habe ein ausreichend berechtigtes Feststellungsinteresse. Als gewähltes Ratsmitglied sei er dazu berufen, an der dem Gemeinderat nach der Gemeindeordnung obliegenden Aufgabenstellung zur Entscheidung über alle wesentlichen Selbstverwaltungsangelegenheiten mitzuwirken. So sei dies auch bei der erfolgten Beschlussfassung über die geplante Fusion der Gemeinde Limburgerhof mit der Gemeinde Neuhofen geschehen. Dieser Gemeinderatsbeschluss sei nun durch einen Bürgerentscheid ersetzt worden. Er müsse als Mitglied des Gemeinderates dies aber nur dann hinnehmen, wenn das Bürgervotum rechtmäßig zustande gekommen sei. Ansonsten seien der Gemeinderat und auch er als Organteil des Gemeinderates in seinen Entscheidungsrechten aus § 32 Abs. 1 GemO verletzt. Dies gelte umso mehr für den Fall, dass die Verletzung dieser Beschlussrechte durch ein rechtswidriges Verhalten des Exekutivorgans der Gemeinde, nämlich des Bürgermeisters, zustande gekommen sei. Randnummer 34 Zur Begründetheit sei auf das Vorbringen der Beklagten zu erwidern: Der Beklagten-Vertreter weise darauf hin, dass der Beklagte zu 2) im Hinblick auf den Bürgerentscheid durchaus berechtigt gewesen sei, seine Meinung darzustellen und zu vertreten. Dies sei nicht zu beanstanden. Mit der Schlussfolgerung, dass sich daraus die Unbegründetheit der Klage ergebe, liege die Beklagtenseite aber falsch. Richtig sei, dass nach § 68 Abs. 2 KWG die Möglichkeit eröffnet sei, kurz und sachlich die von den Gemeindeorganen vertretene Auffassung zur Abstimmungsfrage darzulegen. Dieses Recht, kurz und sachlich seine Meinung darzustellen, möge den Beklagten zu 2) von einer absoluten Neutralitätspflicht entheben, sicherlich aber nicht von dem vom Bundesverwaltungsgericht herausgearbeiteten Wahrheitsgebot. Mit anderen Worten: Der Beklagte dürfe sachlich seine Meinung darstellen, unterliege bei der Darstellung relevanter Tatsachen aber uneingeschränkt dem Wahrheitsgebot. Dieses habe der Beklagte zu 2) verletzt. Ob er dabei in bewusster zielgerichteter Täuschungsabsicht gehandelt habe, sei letztlich rechtlich nicht relevant. Maßgeblich sei allein, dass der Wähler durch objektiv unrichtige oder desinformierende amtliche Angaben, die in örtlichem, zeitlichem und sachlichem Zusammenhang mit der Wahl gestanden hätten, über die seiner Beurteilung unterliegenden und für seine Entscheidung maßgebenden Verhältnisse unzutreffend informiert worden sei, dies nicht ohne weiteres habe erkennen können und deshalb nicht in der Lage gewesen sei, sich eine zutreffende eigene Meinung zu bilden. Randnummer 35 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Des Weiteren wird Bezug genommen auf die Niederschrift vom 25. März 2013 verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 36 Die Klagen sind unzulässig. Dies gilt sowohl für die Feststellungsklage gegen die Beklagte zu 1) ( I. ) als auch für die Klage gegen den Beklagten zu 2) ( II. ). I. Randnummer 37 Der Kläger kann weder als Bürger von Limburgerhof ( 1. ) noch als Mitglied des Gemeinderates Limburgerhof ( 2. ) gegenüber der Beklagten zu 1) die Feststellung der Unwirksamkeit des Bürgerentscheids vom 26. August 2012 begehren. Randnummer 38 1. Die Feststellungsklage gegen die Beklagte zu 1) ist unzulässig, weil zwischen dieser und dem Kläger als Bürger von Limburgerhof kein Rechtsverhältnis gemäß § 43 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – besteht ( a. ) und dem Kläger auch die nach § 43 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 42 Abs. 2 VwGO analog erforderliche Klagebefugnis fehlt, die er hier nicht aus dem Grundsatz der Freiheit der Wahl herleiten kann ( b. ). Randnummer 39
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.