Provisionsanspruch des Nachweismaklers: Ursächlichkeit der Maklerleistung bei Scheitern der Mietvertragsverhandlungen und nachfolgendem Mietvertragsabschluss Orientierungssatz 1. Maßgebende Voraussetzung für die Entstehung der Provisionspflicht des Maklerkunden ist, dass sein Vertragsschluss sich als Verwirklichung einer Gelegenheit darstellt, die bei wertender Betrachtung unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung als identisch mit der vom Makler nachgewiesenen Gelegenheit zum Vertragsschluss anzusehen ist (im Anschluss an BGH, 18. Januar 1996, III ZR 71/95, NJW-RR 1996, 691). (Rn.23) 2. Ein Provisionsanspruch entsteht nicht, wenn der Makler zwar eine tatsächlich bestehende Möglichkeit zur Anmietung einer Wohnung nachweist, diese Gelegenheit sich aber zunächst zerschlägt, weil der Vermieter nicht an den Maklerkunden vermieten will. Kommt es in solch einem Fall nachfolgend mit der Hilfe eines neuen Maklers doch zum Abschluss eines Mietvertrags, ist die Vertragsgelegenheit, die der erste Makler nachgewiesen hat, nicht dieselbe, die der Kunde sodann zum Mietvertragsabschluss ausgenutzt hat. Denn die vom ersten Makler in Gang gesetzte Ursachenkette war durch das endgültige Scheitern der Mietvertragsverhandlungen unterbrochen worden (im Anschluss an BGH, 20. März 1991, IV ZR 93/90, NJW-RR 1991, 950 und BGH, 16. Mai 1990, IV ZR 337/88, NJW-RR 1990, 1008 und OLG Frankfurt/M., 13. Oktober 1996, 10 U 190/95, OLGR Frankfurt 1997, 27). (Rn.23) (Rn.28) 3. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Gericht teilt mit, das die Berufung durch das LG Koblenz zurückgewiesen worden ist (12 S 253/11). Verfahrensgang nachgehend LG Koblenz, kein Datum verfügbar, 12 S 253/11 Tenor Die Klage wird unter Aufhebung des Vollstreckungsbescheids des … vom ..., Geschäftsnummer …, abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist … (Regelung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit). Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten um Maklerprovision betreffend die Wohnung P…straße … in M…-K… Randnummer 2 Der Kläger bot die vorgenannte Wohnung als Makler über die Internetplattform … an. Hierauf meldete sich der Beklagte per eMail und bat um einen Besichtigungstermin. Dieser fand am 1.9.2011; dabei wurde ein Besichtigungsprotokoll nebst Provisionsvereinbarung gefertigt. Des Weiteren erteilte der Beklagte eine sog. Selbstauskunft und bat um Bedenkzeit. Wenige Tage später informierte die Vermieterin den Kläger darüber, dass der Beklagte für sie als Mieter nicht in Betracht komme; außerdem habe sie bereits einen anderen Mieter. Dies teilte der Kläger dem Beklagten, der die Wohnung anmieten wollte, mit sowie erklärte, dass er auf die Vermietung keinen Einfluss mehr habe. Die Option, eine andere vom Kläger angebotene Wohnung zu besichtigen, lehnte der Beklagte ab. Kläger löschte das Inserat auch auf der Internetplattform … Randnummer 3 Nach ein paar Tagen bzw. am nächsten Tag fand der Beklagte die Wohnung auf der Internetplattform …, allerdings durch einen anderen Makler, dem Herrn I…, inseriert. Auf Nachfrage teilte dieser dem Beklagten mit, dass die Wohnung noch frei, aber der Kläger für die Vermietung nicht zuständig sei. Nach einem Besichtigungstermin mit dem Makler I… kam es zum Abschluss eines Mietvertrags zwischen der Vermieterin und dem Beklagten. Anschließend entrichtete der Beklagten an den Makler I… die von diesem geforderte Maklergebühr. Randnummer 4 Ende September 2009 sah der Kläger beim Vorbeifahren, dass die Wohnung immer noch leer stand. Auf seinen Anruf teilte ihm die Vermieterin mit, dass der andere Adressat abgesprungen sei und sie die Wohnung soeben an den Beklagten vermietet habe. Randnummer 5 Der Makler I… hatte den Beklagten darauf hingewiesen, dass der Beklagte im Falle einer Anmietung der Wohnung mit einer Provisionsverpflichtung gegenüber dem Kläger rechnen müsse. Die Absage der Vermieterin gegenüber dem Kläger beruhte auf Veranlassung des Sohnes der Vermieterin, welcher den Makler I… gut kannte, und lediglich mit dem Zweck, den Kläger um seine Provision zu bringen. Randnummer 6 Der Kläger trägt vor: Randnummer 7 Da Mitursächlichkeit genüge, schulde der Beklagte ihm die vereinbarte Provision unabhängig von der nachfolgenden Tätigkeit des Maklers I… Dabei sei die notwendige Mitursächlichkeit nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der Regel gegeben, wenn der Vertragsabschluss innerhalb eines Jahres nach dem Tätigwerden des Maklers erfolge. Aufgrund des hier vorliegenden erheblich kürzeren Zeitraums habe die vom Kläger ausgehende Kausalität auf jeden Fall fortgewirkt. Dass der Kläger dem Beklagten gesagt habe, dass die Wohnung zwischenzeitlich anderweitig vermietet worden sei, spiele in diesem Zusammenhang keine Rolle. Ausschlaggebend seien die Erstinformation und die erste Besichtigung auf Vermittlung des Klägers, weil nach der Lebenserfahrung davon auszugehen sei, dass dies dem Beklagten die Entscheidung zum späteren Vertragsschluss zumindest stark erleichtert habe. Der Beklagte habe seine Anmietabsicht nie aufgegeben. Randnummer 8 Der Kläger hat die Maklerprovision zunächst im Wege des Mahnverfahrens geltend gemacht. In diesem hat das Amtsgericht … am 8.12.2010 zunächst Mahnbescheid und am 14.3.2011 sodann gegen den Beklagten Vollstreckungsbescheid erlassen, mit welchem der Beklagte kostenpflichtig zur Zahlung von 764,10 € nebst Zinsen in Höhe von 10% Punkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz sowie 10 € Mahnkosten und 84,50 € vorgerichtlicher Anwaltskosten verpflichtet worden ist. Der Mahnbescheid war dem Beklagten ausweislich der Postzustellungsurkunde am 7.2.2011 im zweiten Versuch unter der Anschrift P…straße … in … M…-K… durch Einlegung in den Briefkasten übersandt worden, nachdem Anfang Januar 2011 eine erste Zustellung unter dieser Anschrift als unzustellbar, da der Adressat unter dieser Anschrift nicht ermittelbar sei, zurückgekommen war. Sodann ist dem Beklagten der Vollstreckungsbescheid am 20.4.2011 unter seiner gegenwärtigen Anschrift zugestellt worden. Am 3.5.2011 hat der Beklagte gegen den Vollstreckungsbescheid Einspruch eingelegt. Randnummer 9 Der Kläger beantragt, Randnummer 10 den Vollstreckungsbescheid aufrecht zu erhalten. Randnummer 11 Der Beklagte beantragt, Randnummer 12 die Klage unter Aufhebung des Vollstreckungsbescheids abzuweisen. Randnummer 13 Der Beklagte trägt vor: Randnummer 14 Aufgrund der Mitteilung des Klägers, die Wohnung nicht mehr vermitteln zu können, schulde er diesem keine Provision, da der Mietvertrag ausschließlich aufgrund der Tätigkeit des Maklers I… zustande gekommen sei. Randnummer 15 Ergänzend wird auf alle Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll vom heutigen Tage Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 16 Der Einspruch des Beklagten gegen den Vollstreckungsbescheid ist zulässig und er hat auch in der Sache Erfolg. 1. Randnummer 17 Der Einspruch vom 3.5.2011 gegen den am 20.4.2011 zugestellten Vollstreckungsbescheid ist nach §§ 700 Abs. 1, 338 ff. ZPO statthaft, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Die Einspruchsfrist lief erst am 4.5.2011 ab. 2. Randnummer 18 Der zulässige Einspruch führt auch zur Aufhebung des Vollstreckungsbescheids, da die Klage unbegründet ist. Denn dem Kläger steht gegen den Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Provisionsanspruch im Zusammenhang mit der Anmietung der Wohnung P…straße … in M…-K… zu.
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