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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 10. Kammer 10 TaBV 41/12 Beschluss Unterrichtungsansprüche des Betriebsrats im Arbeitskampf § 80 Abs 2 BetrVG, §

Unterrichtungsansprüche des Betriebsrats im Arbeitskampf Leitsatz Der Unterrichtungsanspruch des Betriebsrats aus § 80 Abs. 2 BetrVG besteht auch während der Dauer von Arbeitskampfmaßnahmen im Betrieb

§ 99Einstellung Nr.

52). Randnummer 22 In der Beschwerdeinstanz steht allein der erstinstanzlich als Hilfsantrag gestellte Feststellungsantrag des Betriebsrats zur Entscheidung an. Das ist zulässig. Randnummer 23 Wurde in der Vorinstanz schon dem Hauptantrag des Antragstellers stattgegeben, gelangt mit der Beschwerde eines Beteiligten auch ein Hilfsantrag des Antragstellers automatisch in die Rechtsmittelinstanz, ohne dass es eines (vorsorglichen) Anschlussrechtsmittels bedürfte; dies gilt jedenfalls bei einem engen sachlichen und rechtlichen Zusammenhang der Anträge (vgl. BAG 10.03.2009 - 1 ABR 93/07 - Rn. 38,

§ 99Nr. 127, mw

N). Hier ist ein ausreichender Zusammenhang zweifelsohne gegeben. Randnummer 24 Der Betriebsrat besitzt das erforderliche Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO. Nach der ständigen Rechtsprechung des BAG können das Bestehen und der Umfang eines betrieblichen Mitbestimmungsrechts trotz der tatsächlichen Erledigung eines aktuellen Konflikts im Wege eines Feststellungsantrags zur gerichtlichen Entscheidung gestellt werden, wenn der betreffende Streit auch künftig im Betrieb auftreten kann (vgl. BAG 10.12.2002 - 1 ABR 7/02 - Rn. 18,

§ 80Nr. 59, mw

N). Das ist hier der Fall. Im Betrieb der Arbeitgeberin in M. kann es anlässlich künftiger Tarifauseinandersetzungen erneut zu Arbeitsniederlegungen kommen. Dabei können sich Maßnahmen der Arbeitgeberin wie während des Arbeitskampfes von Anfang Juni bis Ende Dezember 2012 ohne weiteres wiederholen. Der Streit der Beteiligten darüber, ob insoweit Unterrichtungsansprüche des Betriebsrats bestehen, kann deshalb jederzeit wieder auftreten. Hierüber herrscht kein Streit. Randnummer 25 Auch der Hilfsantrag des Betriebsrats genügt dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Er ist nahezu wortgleich mit dem Feststellungsantrag gegen dessen Zulässigkeit nach der Rechtsprechung des BAG (10.12.2002 - 1 ABR 7/02, Rn. 13-17, aaO.) keine Bedenken bestanden. Den Ausführungen ist nichts hinzuzufügen. Randnummer 26 2. Der Feststellungsantrag des Betriebsrats ist begründet. Der Betriebsrat hat auch während der Dauer von Arbeitskampfmaßnahmen im Betrieb C. M. Anspruch auf vorherige Unterrichtung über die im Antrag genannten Maßnahmen der Arbeitgeberin. Hierdurch wird die verfassungsrechtlich gewährleistete Arbeitskampffreiheit der Arbeitgeberin nicht beeinträchtigt. Randnummer 27 Die Beschwerdekammer folgt, wie bereits das Arbeitsgericht, der Rechtsprechung des BAG zum Unterrichtungsanspruch des Betriebsrats im Arbeitskampf (10.12.2002 - 1 ABR 7/02 -

§ 80Nr.

59; 13.12.2011 - 1 ABR 2/10 - Rn. 40, AP Art. 9 GG Arbeitskampf Nr. 176). Zur Vermeidung gleichlautender Wiederholungen wird auf die Ausführungen des Ersten Senats in den genannten Beschlüssen Bezug genommen. Randnummer 28 Die von der Arbeitgeberin geäußerte grundsätzliche Kritik an dieser Rechtsprechung überzeugt nicht. Auch die notwendige Einzelfallbetrachtung führt zu keiner anderen Beurteilung. Die Beschwerdekammer folgt der ausführlichen und sorgfältigen Begründung im angefochtenen Beschluss und stellt dies hiermit entsprechend § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Das Beschwerdevorbringen veranlasst lediglich folgende Ausführungen: Randnummer 29 Die von der Arbeitgeberin angeführte personelle Verflechtung der handelnden Personen auf betrieblicher und gewerkschaftlicher Ebene führt zu keiner Einschränkung der Informationsansprüche des Betriebsrats im Arbeitskampf. Wie das Arbeitsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, ist es in der betrieblichen Wirklichkeit nicht ungewöhnlich, dass Betriebsratsmitglieder auch auf gewerkschaftlicher Ebene aktiv und - wie hier - darüber hinaus auch Mitglied in der Tarifkommission sind. Diesen Umstand hat das BAG in seiner Entscheidung vom 10.12.2002 (1 ABR 7/02) bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise (Rn. 38) ausreichend bedacht. Das BAG hat hierzu ausgeführt, der Betriebsrat sei nach § 74 Abs. 2 BetrVG zur Neutralität verpflichtet. Mitglieder des Betriebsrats würden das Neutralitätsgebot verletzen, wenn sie Informationen an Dritte, etwa die kampfführende Gewerkschaft, weitergäben. Das wäre pflichtwidrig. Dem stünde nicht nur das Neutralitätsgebot, sondern unter den Voraussetzungen des § 79 Abs. 1 BetrVG auch die dort statuierte Geheimhaltungspflicht entgegen. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass Betriebsratsmitglieder, auch wenn sie sich am Streik beteiligten, von den erhaltenen Informationen generell in rechtswidriger Weise Gebrauch machten (Rn. 37). Die von der Arbeitgeberin wiederholt geäußerte Ansicht, dass gewerkschaftlich aktive Arbeitnehmer, die gleichzeitig Betriebsratsmitglieder sind, eine Art „schizophrenen Zustand“ erreichen müssten, um ihren gesetzlichen Geheimhaltungspflichten nachzukommen, wird weder vom Gesetzgeber noch vom BAG geteilt. Das BAG hat an seiner Rechtsprechung trotz Kritik aus dem Schrifttum (bspw. Reichold, Der Betriebsrat - ein „Trojanisches Pferd“ im Arbeitskampf? NZA 2004, 247) festgehalten (13.12.2011 - 1 ABR 2/10 - Rn. 40, aaO). Auch das LAG Hessen sah trotz erheblicher personeller Verflechtungen zwischen Mitgliedern der Tarifkommission und der Gesamtpersonalvertretung keine Veranlassung von dieser Rechtsprechung abzuweichen (10.03.2011 - 9 TaBV 173/10 - Rn. 52, Juris; zu Arbeitskampfmaßnahmen im Flugbetrieb). Randnummer 30 Soweit die Arbeitgeberin auf die Veröffentlichung des Renovierungskonzepts abstellt, hat das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt, dass der Inhalt des Konzepts keinen Bezug zu dem damaligen Arbeitskampf aufwies. Zudem hat die Arbeitgeberin dem Betriebsratsvorsitzenden das Renovierungskonzept unstreitig ohne Hinweis auf die Geheimhaltungsbedürftigkeit des Inhalts überreicht, so dass schon deshalb kein Geheimnisverrat iSd. § 79 Abs. 1 BetrVG vorliegt. III. Randnummer 31 Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien der §§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Rechtsbeschwerde rechtfertigen könnte, besteht nicht.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.