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Landessozialgericht Rheinland-Pfalz 6. Senat L 6 AS 623/11 Urteil Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Elterngeld - Rechts

Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Elterngeld - Rechtsänderung zum 1.1.2011 - Verfassungsmäßigkeit Leitsatz Die Berücksichtigung von Elterngeld als Einkommen ab dem 1.1.2

§ 22Nr.

17 Rn. 12). Eine Begrenzung der Prüfung auf die Frage der Anrechnung von Elterngeld als Einkommen ist damit nicht möglich. Randnummer 18 Gegenstand der materiell-rechtlichen Prüfung ist, ob der Beklagte zutreffend mit dem Bescheid vom 20.01.2011 als begünstigende Regelung den bestandskräftigen Bescheid vom 11.11.2010 für den hier streitigen Zeitraum gemäß § 44 Abs. 1 und 2 SGB X lediglich insoweit zurücknehmen musste, als er den Klägern nunmehr höhere Leistungen in Höhe von monatlich 888,60 € bewilligt hatte. Einer vor Erlass des Bescheides vom 20.01.2011 vorzunehmenden Anhörung nach § 24 SGB X bedurfte es damit nicht. Bei Erlass des Bescheides vom 11.11.2010, der den Bescheid vom 07.10.2010 abgeändert hat, ist das Recht teilweise unrichtig angewandt worden und es ergibt sich daraus ein höherer monatlicher Leistungsanspruch für die Kläger in den Zeiträumen vom 01.

  1. bis 31.
  2. und vom 01.
  3. bis 30.04.2011 als vom Beklagten und vom SG zugrunde gelegt. Randnummer 19 Die Kläger erfüllten im streitigen Zeitraum die Anspruchsvoraussetzungen des § 7 SGB II (in der Fassung [i.d.F.] des Gesetzes vom 24.03.2011, BGBl. I 453). Die Kläger zu 1 und 2 hatten das fünfzehnte Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7 a SGB II noch nicht erreicht, sie waren erwerbsfähig, hatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland aufgrund der erteilten Aufenthaltserlaubnis und waren auch hilfebedürftig. Die Kläger zu 3 und 4 bildeten mit ihnen eine Bedarfsgemeinschaft (§ 7 Abs. 2 und 3 Nrn. 1, 3 a und 4 SGB II). Gesichtspunkte für den Ausschluss von Leistungen sind nicht gegeben. Den Klägern steht ein höherer Anspruch auf Leistungen für Januar, März und April 2011 zu, da sie in weitergehendem Maße hilfebedürftig (§ 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 und § 9 [i.d.F. des Gesetzes a.a.O.] SGB II) waren. Randnummer 20 Nach § 19 Abs. 1 SGB II (i.d.F. des Gesetzes a.a.O.) erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte - die Kläger zu 1 und 2 - Arbeitslosengeld II. Nichterwerbsfähige Leistungsberechtigte, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben - die Kläger zu 3 und 4 - erhalten Sozialgeld, soweit sie - wie hier - keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches haben. Die Leistungen umfassen den Regelbedarf, Mehrbedarfe und den Bedarf für Unterkunft und Heizung. Randnummer 21 Der den Klägern zu 1 und 2 zustehende Regelbedarf betrug im streitigen Zeitraum monatlich 328,00 € (§ 20 Abs. 4 SGB II i.d.F. des Gesetzes vom 24.03.2011, BGBl. I 453) und das Sozialgeld für die Kläger zu 3 und 4 belief sich auf monatlich 215,00 € (§ 23 Nr. 1 i.V.m. § 77 Abs. 4 Nr. 2 SGB II i.d.F. des Gesetzes a.a.O.). Randnummer 22 Zusätzlich stehen den Klägern Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu, soweit diese angemessen sind (§ 22 Abs. 1 S. 1 SGB II i.d.F. des Gesetzes a.a.O.). Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (vgl. zuletzt z.B.: Urteil vom 22.08.2012 - B 14 AS 13/12 R -, Juris) ist die Angemessenheit unter Zugrundelegung der sogenannten Produkttheorie in einem mehrstufigen Verfahren zu konkretisieren. Vorliegend bestehen zur Überzeugung des Senats keine Bedenken gegen die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft. Die Kläger wohnten in einer Wohnung mit einer Wohnfläche von 75 m² und nach den landesrechtlichen Bestimmungen in Rheinland-Pfalz (vgl. BSG, Urteil vom 18.02.2010 - B 14 AS 73/08 R -,

§ 22Nr.

34 Rn. 22) hätte ihnen für einen Haushalt mit vier Familienmitgliedern eine Fläche von bis zu 90 m² zugestanden. Dass die angemietete Wohnung dem Produkt aus angemessener Wohnfläche und Standard, der sich in der Wohnungsmiete von 365,00 € und den Nebenkosten von 80,00 € niederschlägt, nicht entsprach, ist angesichts der Miethöhe nicht ersichtlich. Davon geht offenbar auch der Beklagte nicht aus. Randnummer 23 Zu den tatsächlichen Aufwendungen für die Heizung gehören gemäß der vertraglichen Vereinbarung der Kläger mit dem Vermieter die monatlichen Heizkostenvorauszahlungen von 100,00 €. Eine Minderung um die Kosten der zentralen - wie hier - Warmwasserbereitung ist seit 01.01.2011 nicht mehr vorzunehmen, sondern der Bedarf ist insoweit in § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II umfasst (vgl. Brehm/Schifferdecker, SGb 2011, 505, 506). Die Angemessenheit der Höhe der Heizkosten ist unabhängig von der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft zu beurteilen. Eine Pauschalierung ist nicht zulässig. Randnummer 24 Anhaltspunkte dafür, dass die Heizkosten unangemessen hoch sind, können sich insbesondere daraus ergeben, dass die tatsächlich anfallenden Kosten die durchschnittlich aufgewandten Kosten aller Verbraucher für eine Wohnung der den abstrakten Angemessenheitskriterien entsprechenden Größe signifikant überschreiten. Zur Bestimmung eines solchen Grenzwertes ist auf den "bundesweiten Heizspiegel" - ein kommunaler Heizspiegel war vorliegend nicht vorhanden - zurückzugreifen. Der maßgebliche Grenzwert ist dann das Produkt aus dem Wert, der auf "extrem hohe" Heizkosten bezogen auf den jeweiligen Energieträger und die Größe der Wohnanlage hindeutet (rechte Spalte), und dem Wert, der sich für den Haushalt des Hilfebedürftigen als abstrakt angemessene Wohnfläche ergibt (vgl. BSG, Urteil vom 02.07.2009 - B 14 AS 33/08 R -, SozR 4- 4200 § 22 Nr. 25; Urteil vom 02.07.2009 - B 14 AS 36/08 R -, SozR 4- 4200 § 22 Nr. 23). Vorliegend überstiegen die Heizkosten der Kläger den maßgebenden Grenzwert des zugrunde liegenden bundesweiten Heizspiegels 2011 nicht. Selbst unter Berücksichtigung der höchstmöglichen Gebäudefläche von >1000 m² erreichte der im Falle der Kläger zugrunde zu legende Wert von 13,33 € (1.200,00 € jährliche Heizkosten dividiert durch 90 m²) nicht den dann maßgebenden Grenzwert von 14,90 € bei einer Gasheizung. Sonstige Gesichtspunkte für ein unwirtschaftliches Heizverhalten sind nicht ersichtlich. Hinzu kommt, dass der Beklagte den Klägern zu keinem Zeitpunkt mitgeteilt hat, dass er von unangemessenen Heizkosten ausgeht. Den Klägern war es daher subjektiv nicht möglich, ihre Heizkosten zu senken (vgl. § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II; BSG, Urteil vom 19.09.2008 - B 14 AS 54/07 R -, Juris Rn. 22). Demgemäß hat der Beklagte im streitigen Zeitraum Kosten der Unterkunft i.H.v. monatlich 545,00 € zu übernehmen. Diese Wohnkosten sind anhand der Zahl der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft aufzuteilen, d.h. auf jeden Kläger entfallen 136,25 €. Randnummer 25 Der Bedarf der Kläger zu 1 und 2 belief sich im hier streitigen Zeitraum auf jeweils monatlich 464,25 € und der Bedarf der Kläger zu 3 und 4 auf jeweils monatlich 351,25 €. Anhaltspunkte für einen Mehrbedarf sind nicht vorgetragen worden und auch nicht erkennbar. Randnummer 26 Bei der Berücksichtigung von Einkommen hat der Beklagte zu Recht das den Klägern zu 3 und 4 gewährte Kindergeld in Höhe von jeweils 184,00 € abgesetzt (§ 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II i.d.F des Gesetzes vom 24.03.2006, BGB I 558 und ab 01.04.2011 gem. § 11 Abs. 1 Satz 4 SGB II i.d.F. des Gesetzes vom 24.03.2011, BGBl I 453). Abzugsbeträge für eigene Versicherungen der Kläger zu 3 und 4 (§ 11b Abs. 1 Nr. 3 SGB II; § 6 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld <Alg II-V>) sind nicht geltend gemacht worden. Der Kläger zu 1 erzielte im streitigen Zeitraum kein Einkommen. Randnummer 27 Zu Recht hat der Beklagte bei der Klägerin zu 2 das Elterngeld abzüglich der Versicherungspauschale (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-V) als Einkommen berücksichtigt. Aufgrund der Aufhebung des § 11 Abs. 3a SGB II mit Wirkung zum 31.12.2010 (Gesetz vom 09.12.2010, BGBl I 1885) ist das Elterngeld als Einkommen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 anzusetzen. Gleichzeitig sieht § 10 Abs. 5 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) in der ab 01.01.2011 anzuwenden Fassung eine Anrechnung auf die Leistungen nach dem SGB II vor. Der Gesetzgeber hat die Aufhebung der Anrechnungsfreiheit des Elterngeldes damit begründet, dass dem Umstand Rechnung getragen werde, dass der Bedarf des betreuenden Elternteils und der des Kindes im System der Grundsicherung durch die Regelsätze und die Zusatzleistungen, ggf. einschließlich des Mehrbedarfszuschlags für Alleinerziehende, umfassend gesichert und dem betreuenden Elternteil eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet wird. Die vorübergehende Übernahme der Betreuung des Kindes werde daher auch in diesem Leistungssystem unterstützt. Die Berücksichtigung des Elterngeldes bei der Berechnung der Leistungen sei daher auch in den Wirkungen vertretbar, da grundsätzlich jedes Einkommen angerechnet werde (vgl. BT-Drs. 17/3030 zu Art. 13 vom 27.09.2010). Randnummer 28 Zwar gelten damit im Ergebnis unterschiedliche Voraussetzungen für Bezieher von Leistungen nach dem SGB II einerseits und für fast alle übrigen Berechtigten andererseits und die Betreuungs- und Erziehungsleistung wird im SGB II nicht gesondert betragsmäßig honoriert (vgl. dazu Dau, jurisPR-SozR 2/2012 Anmerkung 2). Allerdings ist dies zur Überzeugung des Senats nicht verfassungswidrig und verstößt nicht gegen Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes, gegen Art. 3 GG und Art. 6 Abs. 1 GG. Der Gesetzgeber durfte sich daran orientieren, dass die Einkommensersatzfunktion des Elterngeldes einen tatsächlichen Anreiz darstellt, eine Erwerbstätigkeit wegen der Betreuung eines Kindes zu unterbrechen. Denjenigen, wie die Klägerin zu 2, die keine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben, sollte das Elterngeld nicht auch nur teilweise anrechnungsfrei belassen werden. Diese Entscheidung des Gesetzgebers ist sachlich gerechtfertigt und die Gesetzesänderung, die mit Wirkung für die Zukunft in bestehende Rechtspositionen eingegriffen hat, ist verfassungsrechtlich zulässig und genügt dem rechtsstaatlichen Vertrauensschutzprinzip (vgl. ebenso Landessozialgericht (LSG) für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.01.2012, L 12 AS 2089/11 B - Juris; Beschluss vom 02.04.2012- L 19 AS 57/12 B-, Juris; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.10.2012- L 14 AS 1607/12 NZW -, Juris). Randnummer 29 Bei der vorliegend anzustellenden gemischt horizontalen - vertikalen Berechnung (vgl. hierzu Thie/Schoch in LPK - SGB II, 4. Auflage § 9 Rn. 38 ff.) ist das den Klägern zu 3 und 4 gewährte Kindergeld nach § 11 Abs. 1 Satz 3 bzw. § 11 Abs. 1 Satz 4 SGB II ausschließlich als ihr Einkommen anzusehen (vgl. BSG, Urteil vom 19.03.2008 - B 11b AS 7/06 R -,

§ 11Nr.

10). Es verbleibt damit ein Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft von 1.263,00 € (464,25 + 464,25 + 167,25 + 167,25). Nach dem anzuwendenden Zuflussprinzip (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 16.12.2008 - B 4 AS 70/07 R -,

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19) ist das Elterngeld als Einkommen der Klägerin zu 2 im Monat des Zuflusses zu berücksichtigen. Im Januar 2011 ist ihr kein Elterngeld, im Februar 2011 750,00 € und im März sowie April 2011 jeweils 375,00 € zugeflossen. Dieses anzurechnende bereinigte Einkommen der Klägerin zu 2 i.H.v. 720,00 € im Februar 2011 und i.H.v. 345,00 € im März und April 2011 ist prozentual (vgl. § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II) auf die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft aufzuteilen. Randnummer 30 Für Januar 2011 stehen den Klägern zu 1 und 2 Leistungen i.H.v. jeweils 464,25 € sowie den Klägern zu 3 und 4 i.H.v. jeweils 167,25 €, insgesamt 1263,00 €, zu. Für die übrigen Monate ist das Elterngeld nach Maßgabe eines prozentualen Hilfebedarfs der Kläger zu 1 und 2 von jeweils 36,76 % und der Kläger zu 3 und 4 von jeweils 13,24 % vom Gesamtbedarf aufzuteilen. Für Februar 2011 ergibt dies ein anzurechnendes Einkommen bei den Klägern zu 1 und 2 von jeweils 264,67 € und bei den Klägern zu 3 und 4 von jeweils 95,32 € (§§ 41 Abs. 2 Satz 2, 77 Abs. 14 SGB II) und damit ein jeweiliger Leistungsanspruch von 199,58 € (Kläger zu 1 und 2) sowie von 71,93 € (Kläger zu 3 und 4), insgesamt 543,02 €. Die ihnen von dem Beklagten bewilligten Leistungen (jeweils 315,81 € <Kläger zu 1 und 2> und jeweils 108,25 € <Kläger zu 3 und 4>) überstiegen jeweils diese Einzelansprüche, weshalb sich ein höherer Anspruch nicht ergibt. Für März und April 2011 beläuft sich das anzurechnende Einkommen bei den Klägern zu 1 und 2 auf jeweils 126,82 € und bei den Klägern zu 3 und 4 auf jeweils 45,68 €. Den Klägern zu 1 und 2 stehen damit Leistungen in diesen Monaten i.H.v. monatlich jeweils 337,43 € und den Klägern zu 3 und 4 von monatlich 121,57 €, insgesamt 918,00 € zu. Den Klägern sind damit für die Zeiträume vom 01.01. bis 31.01. und vom 01.03. bis 30.04.2011 insgesamt höhere Leistungen von 433,20 € zu gewähren. Der Beklagte ist insoweit zur Rücknahme des Bescheides vom 11.11.2010 zu verpflichten. Randnummer 31 Die von dem Beklagten bei der Gewährung für Leistungen für Januar 2011 vorgenommene Absetzung einer saldierten Überzahlung von 8,43 € ist nicht möglich. Die Voraussetzungen für eine Aufrechnung nach § 51 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) lagen nicht vor, da es an einer Pfändbarkeit fehlte (vgl. BSG, Urteil vom 22.03.2012 - B 4 AS 26/10 R-, SozR 4 - 1200 § 46 Nr. 3 Rn. 13). Ein Erstattungs- bzw. Ersatzanspruch des Beklagten gegen die Kläger hätte nur bestanden, wenn er durch einen Bescheid geltend gemacht worden wäre. Dies war vorliegend nicht der Fall. Eine Saldierung von Guthaben in einzelnen Monaten mit Überzahlungen in anderen Monaten entspricht nicht dem Gesetz und läuft den Vorschriften der §§ 44 ff. Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) entgegen, die eine (Teil-) Aufhebung nur bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen ermöglichen (vgl. BSG, Urteil vom 05.09.2007- B 11b AS 15/06 R-,

§ 11Nr.

5 Rn. 42). Randnummer 32 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 33 Revisionszulassungsgründe nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 liegen nicht vor.

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