einem italienischen Staatsangehörigen: Rechtliches Interesse an der Feststellung des Bestehens eines Miterbrechts; Berufung zur Erbschaft
italienischem Recht; Wirksamkeit eines von mehreren Personen in derselben Urkunde errichteten Testaments Leitsatz 1. Gegenstand einer Feststellungsklage kann das Bestehen oder Nichtbestehen eines (Mit-)Erbrechts sein. Der Zulässigkeit einer solchen Klage steht nicht entgegen, dass ein hierüber ergehendes Urteil nur inter partes wirkt und keine Bindungswirkung für ein eventuelles Erbscheinsverfahren hat. Ebensowenig steht die Möglichkeit der Durchführung eines Erbscheinsverfahrens der Annahme eines Rechtsschutzinteresses für die Feststellungsklage entgegen. (Rn.18) Ein für die Annahme eines Feststellungsinteresses erforderliches ernstliches Bestreiten der (Mit-)Erbstellung des Klägers liegt bereits dann vor, wenn auf mehrfache außergerichtliche Versuche zur Herbeiführung einer erbrechtlichen Regelung nicht reagiert wird. Erklärt der Beklagte im Rechtsstreit, das Erbrecht des Klägers in Zukunft nicht bestreiten zu wollen - ohne aber den Klageanspruch anzuerkennen -, lässt dies das einmal bestehende Feststellungsinteresse nicht entfallen. (Rn.20) 2.
EGBGB unterliegt die Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes angehörte. Art. 46 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 218 vom 31.Mai 1995 zur Reform des italienischen Systems des Internationalen Privatrechts knüpft für die Beerbung mangels einer vom Erblasser getroffenen Rechtswahl an dessen Staatsangehörigkeit im Zeitpunkt seines Todes an. (Rn.21) 3.
des italienischen Codice Civile (CC) erfolgt die Berufung zur Erbschaft kraft Gesetzes (vocazione legittima) oder kraft Testaments (vocazione testamentaria), wobei die gesetzliche Erbfolge - wie im deutschen Recht - nur eintritt, wenn es an einer testamentarische Erbfolge ganz oder teilweise fehlt. Die Erbschaft fällt mit dem Erbfall an, wird aber gemäß Art. 459 CC erst mit einer auf den Erbfall zurückwirkenden Annahmeerklärung erworben. (Rn.21) Gem. Art. 589 CC können zwei oder mehr Personen nicht in derselben Urkunde ein Testament errichten. Deshalb ist ein in Deutschland in der Form der §§ 2265, 2267 BGB verfasstes gemeinsames Ehegattentestament der in Deutschland lebenden italienischen Staatsangehörigen nichtig. (Rn.22) Verfahrensgang vorgehend LG Koblenz, 17. Juli 2012, 1 O 25/12 Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 1. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Koblenz vom 17.07.2012 abgeändert und wie folgt neu gefasst: Es wird festgestellt, dass der Kläger neben den Beklagten und dem weiteren Bruder ...[A] Miterbe zu 1/6
dem am 05.12.2008 verstorbenen Vater der Parteien, ...[B], zuletzt wohnhaft in ...[X], geworden ist. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden wie folgt verteilt: Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kostendes Klägers werden dem Kläger und den Berufungsbeklagten zu 1 bis 4 zu je 1/5 auferlegt. Hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des ursprünglichen Beklagten zu 4 (...[A]) verbleibt es bei der Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen den Berufungsbeklagten zu je ¼ zur Last. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Gründe I. Randnummer 1 Der Kläger nimmt die Beklagten, seine Geschwister, auf Feststellung in Anspruch, dass er neben diesen und dem in erster Instanz als Beklagter zu 4 mit verklagten weiteren Bruder ...[A] Miterbe zu 1/6
dem am 05.12.2008 verstorbenen Vater der Parteien ...[B] geworden sei; hilfsweise begehrt er im Wege der Stufenklage Auskunft, eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit der Auskunft und Zahlung des Pflichtteils. Randnummer 2 Der Vater, italienischer Staatsangehöriger, wohnte zuletzt in …[X]/Westerwald. Dieser hatte gemeinsam mit seiner im Jahr 2006 vorverstorbenen Ehefrau und Mutter der Parteien unter dem 25.06.2003 ein handschriftliches Schriftstück unterzeichnet (GA 8, Übersetzung GA 11), in dem es heißt: Randnummer 3 "Ich, ...[C] und mein Ehemann ...[B] Randnummer 4 Es ist unser Wunsch, dass unsere Söhne ...[D] und ...[A]
unserem Tod nichts erben sollen, weder von unserem Haus noch von unserem Geld. Der Grund ist, dass sie sich nicht um uns gekümmert haben, und uns keinerlei Interesse und Zuneigung entgegengebracht haben." Randnummer 5 Das Landgericht hat mit Urteil vom 17.7.2012, auf dessen tatsächlichen Feststellungen zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, die Klage als unzulässig abgewiesen, weil es an einem Feststellungsinteresse fehle. Das Erbrecht des Klägers werde von den Beklagten nicht ernsthaft in Abrede gestellt; auf das vorprozessuale Verhalten der Beklagten komme es nicht an, weil für die Prüfung eines Feststellungsinteresses der Schluss der mündlichen Verhandlung maßgebend sei. Wegen der Begründung im Übrigen wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils verwiesen. Randnummer 6 Mit seiner
Gewährung von Prozesskostenhilfe gegen dieses Urteil gerichteten Berufung macht der Kläger geltend, er sei infolge Prozesskostenarmut ohne Verschulden daran gehindert gewesen, die Berufungsfrist einzuhalten. Die Klage gegen den ursprünglichen Beklagten zu 4 werde nicht weiter verfolgt. Der Kläger bestreitet, dass das Testament vom 25.06.2003 von seiner Mutter verfasst worden sei. Außerdem sei der Vater
einem im Jahre 2001 erlittenen Hirnschlag bei Errichtung dieses Testaments nicht mehr geschäftsfähig gewesen. Letztendlich komme es hierauf aber nicht an, weil
dem anzuwendenden italienischen Erbrecht das gemeinsame Testament ohnehin unwirksam sei. Entgegen der Meinung des Landgerichts hätten die Beklagten sein Erbrecht ernsthaft in Abrede gestellt, indem sie ihm jegliche Auskünfte über den Verbleib des Anlagevermögens des Erblassers verweigert und unter Vorlage des –ungültigen - gemeinschaftlichen Testaments über eine Kapitalanlage des Erblassers bei der ...[E] in …[X] verfügt hätten. Selbst wenn die Beklagten im Laufe des Rechtsstreits zu der rechtlichen Bewertung gelangt sein sollten, dass er, der Kläger, gleichberechtigter Miterbe sei, würde das das Feststellungsinteresse nicht entfallen lassen. Randnummer 7 Der Kläger beantragt, Randnummer 8
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung das Urteil des Landgerichts aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zu den erstinstanzlichen Anträgen zurückzuverweisen, Randnummer 9 hilfsweise
den erstinstanzlichen Anträgen in der Sache zu entscheiden. Randnummer 10 Die Beklagten beantragen, Randnummer 11 die Berufung des Klägers kostenpflichtig zu verwerfen. Randnummer 12 Sie machen geltend, es sei nie streitig gewesen, dass das handschriftliche Testament ungültig sei. Die Beklagten hätten weder in der Vergangenheit die Erbenstellung ihres Bruders bestritten, noch würden sie diese in der Zukunft bestreiten. Randnummer 13 Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Erklärungen der Parteien anlässlich der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. II. Randnummer 14 Die in förmlicher Hinsicht nicht zu beanstandende Berufung ist begründet. Randnummer 15 Dem Kläger ist auf seinen form- und fristgerecht gestellten Antrag hin hinsichtlich der Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung (§ 517 ZPO) und von Amts wegen hinsichtlich der Versäumung zur Begründung der Berufung (§ 520 Abs. 2 ZPO) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil er infolge Prozesskostenarmut ohne Verschulden an der Einhaltung dieser Fristen gehindert war, §§ 233, 234, 236 ZPO. Randnummer 16 Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg, wobei der Senat entgegen der Hauptanregung des Klägers
2 ZPO die Sache nicht unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Landgericht zur erneuten Entscheidung zurückverweist, sondern in der Sache endgültig entscheidet, § 538 Abs. 1 ZPO. Randnummer 17 Das Landgericht hat zutreffend aufgrund des letzten Wohnsitzes des Erblassers im Gerichtsbezirk des Landgerichts Koblenz gemäß § 27 ZPO seine internationale Zuständigkeit zur Entscheidung über das Begehren des Klägers angenommen (vgl. MK-ZPO/Patzina,
lasses die erbrechtliche Mitberechtigung des Klägers nicht akzeptieren zu wollen. Dass die Beklagten nunmehr in der Berufungserwiderung erklären, die Erbenstellung ihres Bruders weder in der Vergangenheit bestritten zu haben, noch dies in der Zukunft zu tun, lässt das einmal bestehende Feststellungsinteresse nicht entfallen (Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., § 256, Rdn. 7c m.w.N.); das wäre nur dann der Fall, wenn die Beklagten das Begehren des Klägers anerkannt hätten (ders., a.a.O.), was diese aber entgegen der Anregung des Senates nicht getan haben. Den Beklagten wäre es bei einer Abweisung der Klage als unzulässig unbenommen, die Mitberechtigung des Klägers anschließend wieder infrage zu stellen. Randnummer 21 Der Kläger ist gemeinsam mit seinen 5 Geschwistern Erbe des am 05.12.2008 verstorbenen Vaters der Parteien ...[B].
EGBGB unterliegt die Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes angehörte. Das ist hier italienisches Recht. Dieses knüpft
1 des Gesetzes Nr. 218 vom 31.05.1995 zur Reform des italienischen Systems des Internationalen Privatrechts für die Beerbung mangels einer vom Erblasser getroffenen Rechtswahl an dessen Staatsangehörigkeit im Zeitpunkt seines Todes an, somit hier an das materielle italienische Erbrecht.
Codice Civile (CC) erfolgt die Berufung zur Erbschaft kraft Gesetzes (vocazione legittima) oder kraft Testaments (vocazione testamentaria), wobei die gesetzliche Erbfolge - wie im deutschen Recht - nur eintritt, wenn es an einer testamentarischen Erbfolge ganz oder teilweise fehlt. Die Erbschaft fällt mit dem Erbfall an, wird aber gemäß Art. 459 CC erst mit einer auf den Erbfall zurückwirkenden Annahmeerklärung erworben (vgl. Ferid/Firsching/Dörner/Hausmann, Internationales Erbrecht, 2012, Italien Grdz. D IV, Rdn. 40; Grdz. G II, Rdn. 196). Randnummer 22 Der Kläger hat gemeinsam mit den Beklagten und dem Bruder ...[A] seinen Vater gem. Art. 566 CC im Wege der gesetzlichen Erbfolge beerbt.
dieser Bestimmung werden Vater und Mutter von den ehelichen und natürlichen Kindern zu gleichen Teilen beerbt. Das gemeinschaftliche Testament der Eltern von 25.06.2003, durch das der Kläger und der Bruder …[A] von der Erbfolge ausgeschlossen werden sollten, ist – unabhängig von der Frage der Autorenschaft und der Testierfähigkeit des Vaters - unwirksam. Das italienische Recht kennt kein gemeinschaftliches Testament (und auch keinen Erbvertrag). Gemäß Art. 589 CC können zwei oder mehr Personen nicht in derselben Urkunde ein Testament errichten. Daraus folgt, dass die
deutschem Recht (§§ 2265, 2267 BGB) mögliche Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments nicht lediglich eine Frage der Form der Testamentserrichtung betrifft, für die
218 deutsches Recht maßgeblich wäre, weil in Deutschland das Testament verfasst wurde und auch der Erblasser seinen Wohnsitz und Aufenthalt hatte (Ortform). Vielmehr ist wesentliches Merkmal des in Art. 587 CC definierten Testaments die absolute Einseitigkeit (Ferid/Firsching/Dörner/Hausmann, a.a.O., Italien Grdz. F §1 II, Rdn. 75), weshalb ein Verstoß gegen Art. 589 CC die absoluten Nichtigkeit, "Inexistenz", der letztwilligen Verfügung zur Folge hat (ders., a.a.O, Rdn. 121). Einem somit seiner Art
im italienischen Recht nicht möglichen gemeinschaftlichen Testament kann daher nicht durch Wahrung der
deutschem Recht möglichen Form der Errichtung einer solchen gemeinsamen Verfügung zur Wirksamkeit verholfen werden. Randnummer 23 Der Kläger hat die Erbschaft auch innerhalb der zehnjährigen Verjährungsfrist des Art. 480 CC (vgl. hierzu Ferid/Firsching/Dörner/Hausmann, a.a.O., Italien Grdz. G III, Rdn. 200) angenommen.
CC kann die Annahme ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen, wobei eine stillschweigende Annahme gemäß Art. 476 CC vorliegt, wenn der zur Erbschaft Berufene eine Handlung vornimmt, welche notwendigerweise seinen Annahmewillen voraussetzt und zu welcher er nur in seiner Eigenschaft als Erbe berechtigt wäre. Eine solche, den Willen zur Annahme der Erbschaft voraussetzende Handlung ist bereits zwanglos der vorliegenden Klage zu entnehmen. III. Randnummer 24 Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 92, 708 Nr. 10 und 713 ZPO. Da das klageabweisende Urteil gegenüber dem ursprünglichen Beklagten zu 4 (...[A]) in Rechtskraft erwachsen ist, hat die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils, soweit sie die Klage gegen diesen betrifft, trotz Obsiegens des Klägers in der Berufung gegenüber den übrigen Beklagten Bestand. Randnummer 25 Eine Revision gegen das Urteil wird nicht zugelassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Randnummer 26 Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 18.060,00 € festgesetzt.
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