Klage eines Bauherrn auf Rückzahlung überzahlten Werklohns: Anforderungen an einen schlüssigen Sachvortrag; pauschale Bezugnahme auf Anlagen Orientierungssatz Für die Schlüssigkeit einer Klage müssen Tatsachen vorgetragen werden, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person des Klägers entstanden erscheinen zu lassen. Eine pauschale Bezugnahme auf Anlagen kann eine geordnete Darstellung der Tatsachen nicht ersetzen. Deshalb reicht es bei einer Rückzahlungsklage wegen überzahlten Werklohns nicht, wenn einzelne Mängel und Beträge sich nicht aus dem Sachvortrag, sondern lediglich aus einem Gutachten ergeben, auf das pauschal Bezug genommen wird (Anschluss BGH,
- August 1997, VIII ZR 246/96, NJW-RR 1998, 712 und OLG Hamm,
- Juni 1995, 12 U 142/94, OLGR Hamm 1995, 208). (Rn.24) Verfahrensgang vorgehend LG Kaiserslautern,
- Mai 2011, 3 O 612/10 nachgehend BGH,
- März 2013, VII ZR 210/12, Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen Tenor I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 31.05.2011, AZ. 3 O 612/10 wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Der Beklagte ist Inhaber eines Schlosserei-Metallbaubetriebes. Er erbrachte aufgrund Vertrages vom 22./
- Oktober 2001 Bauleistungen für die Klägerin an einem Schulgebäude in …. Am 5.Januar 2004 erteilte der Beklagte eine Teilschlussrechnung. Aus dem Vertragsverhältnis zahlte die Klägerin bisher an den Beklagten 433.134,03 €. Randnummer 2 In einem weiteren Verfahren vor dem Landgericht Kaiserslautern (4 O 790/04) streiten die Parteien über weitergehende Vergütungsansprüche des Beklagten aus dem streitgegenständlichen Vertragsverhältnis. Randnummer 3 Die Klägerin hat vorgetragen, eine Überprüfung der Schlussrechnung vom
- Januar 2004 habe ergeben, dass eine Überzahlung in Höhe von 180.003,75 € vorläge. Zur weiteren Begründung hat sich die Klägerin auf die als Anlage zur Klageschrift vorgelegte Schlussrechnung mit Streichungen und Anmerkungen bezogen. Zum Beweis hat sie die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt. Randnummer 4 Die Klägerin hat beantragt, Randnummer 5 den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 180.003,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit
- Januar 2003 zu zahlen. Randnummer 6 Der Beklagte hat beantragt, Randnummer 7 die Klage abzuweisen. Randnummer 8 Er hat vorgetragen, die Klage sei in der vorliegenden Form unschlüssig und nicht einlassungsfähig. Randnummer 9 Der Einzelrichter der
- Zivilkammer des Landgerichts Kaiserslautern hat in der Terminsverfügung vom
- Februar 2011 der Klägerin einen näher begründeten Hinweis erteilt, wonach der bisherige Sachvortrag als ungenügend angesehen werde. Randnummer 10 Mit Urteil vom
- Mai 2011 hat der Einzelrichter der
- Zivilkammer des Landgerichts Kaiserslautern die Klage abgewiesen. Er begründete seine Entscheidung damit, dass die Klage unschlüssig sei. Die Klägerin habe keinen verständlichen Lebenssachverhalt vorgetragen. Die Ausführungen gemäß Schriftsatz vom
- Mai 2011 seien ohne erkennbaren Bezug zum vorliegenden Verfahren. Da die bisher erteilten Hinweise eindeutig und unmissverständlich gewesen seien, sei auch ein weiterer Hinweis nicht zu erteilen gewesen. Randnummer 11 Mit der Berufung macht die Klägerin geltend, das Erstgericht habe das Gebot rechtlichen Gehörs verletzt. Der Vortrag erster Instanz sei ausreichend gewesen. Bezüglich eines Anspruchs aus Überzahlung reiche die Behauptung, dass ein bestimmter Betrag gezahlt worden sei, jedoch nur ein anderer Betrag begründet sei. Zur Untermauerung des Vortrages reiche die beigefügte Rechnungsprüfung aus. Das Erstgericht habe gegen seine Hinweispflicht verstoßen. Es sei nicht auszuschließen, dass das Gericht aufgrund weiteren Vortrags in eine sachliche Prüfung und Beweisaufnahme der geltend gemachten Positionen eingetreten wäre und diese für begründet erachtet hätte. Randnummer 12 Die Klägerin beantragt, Randnummer 13 das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom
- Mai 2011, zugestellt am
- Juni 2011 aufzuheben, Randnummer 14 den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 180.003,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab
- Januar 2003 zu zahlen, Randnummer 15 hilfsweise Randnummer 16 den Rechtsstreit an das Landgericht Kaiserslautern zurückzuweisen. Randnummer 17 Der Beklagte beantragt, Randnummer 18 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 19 Er verteidigt das Urteil erster Instanz. Entscheidungsgründe Randnummer 20 Die offensichtlich zulässige Berufung ist unbegründet. Randnummer 21 Der Einzelrichter der
- Zivilkammer des Landgerichts Kaiserslautern hat die Klage mit zutreffender Begründung abgewiesen. Randnummer 22 Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von 180.003,75 € aus dem zwischen den Parteien bestehenden Vertrag, ebensowenig aus § 812 BGB. Randnummer 23 Die vom Kläger erhobene Klage ist unschlüssig. Randnummer 24 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Sachvortrag zur Begründung des Klageanspruchs schlüssig, wenn die Klägerin Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person des Klägers entstanden erscheinen zu lassen (BGH, Urteil vom13.08.1997, VIII ZR 246/96, BGH, Urteil vom 18.05.1999, X ZR 158/97, zitiert nach juris). Randnummer 25 Allgemein gilt, dass die geordnete Darstellung der Tatsachen nicht durch pauschale Bezugnahme auf Anlagen ersetzt werden kann (Stein/Jonas/Leipold, ZPO,
- Aufl. § 130 Rn. 9, BGH II ZR 111/05, BGH, V ZB 29/01, zitiert nach juris). In der Regel genügt die bloße Bezugnahme auf Ausführungen von den zu den Akten genommenen Unterlagen nicht den Anforderungen an einen ordnungsgemäßen Sachvortrag (OLG Hamm, Urteil vom 14.06.1995, 12 U 142/94, zitiert nach juris). Bei einer Zahlungsklage reicht es nicht, wenn einzelne Mängel und Beträge sich hierfür nicht aus der Klage, sondern z.B. aus einem Gutachten ergeben, auf das pauschal Bezug genommen wird. Sachliche Stellungnahmen Dritter dürfen nicht die eigene Darstellung ersetzen, sondern nur ergänzen (Dr. Lange, Bezugnahme im Schriftsatz, NJW 1989, S. 438). Randnummer 26 Diesen Anforderungen genügt die Klageschrift vom
- Oktober 2010 nicht. Die Klägerin begnügte sich damit, die Differenz zwischen einem unstreitig gezahlten Betrag und einem angeblich geschuldeten Betrag darzulegen und nahm im Übrigen auf eine 139-seitige Anlage Bezug. Aufgrund welcher Umstände im Einzelnen sich die Überzahlung ergeben soll, kann dem Schriftsatz nicht entnommen werden. Randnummer 27 Selbst aus der beigefügten Anlage lässt sich nicht nachvollziehen, worauf die Überzahlungen gestützt werden. In der 139-seitigen Anlage finden sich im Wesentlichen Streichungen von Rechnungspositionen ohne Begründungen. Randnummer 28 Der Sachvortrag gemäß Schriftsatz vom
- April 2011 führte ebenso nicht zur Schlüssigkeit der Klage. Auch diesem Schriftsatz lässt sich nicht im Einzelnen die angebliche Überzahlung in geltend gemachter Höhe entnehmen. Offensichtlich handelt es sich insoweit in weiten Passagen um eine Kopie eines Schriftsatzes aus dem Verfahren 4 O 790/04, das zwischen den Parteien noch vor dem Landgericht Kaiserslautern anhängig ist. Randnummer 29 Die mit Schriftsatz der Klägerin vom 08.06.2012 zitierten Entscheidungen bestätigen gerade die Rechtsauffassung des Erstgerichts. So führten der BGH mit Urteil vom 30.09.2004 (VII ZR 187/03) und das OLG Brandenburg mit Urteil vom 24.01.2007 ( 4 U 123/06) aus, dass der Auftraggeber schlüssig und substantiiert vortragen muss, warum er glaubt den Auftraggeber überzahlt zu haben, beziehungsweise, wieso sich aus der Schlussrechnung ein Überschuss ergibt, oder nach einer vorzunehmenden Korrektur jedenfalls ergeben muss. Randnummer 30 Diesen Anforderungen genügt der Vortrag der Klägerin, wie oben ausgeführt, gerade nicht. Randnummer 31 Das Erstgericht hat auch nicht seine Hinweispflicht nach § 139 ZPO verletzt. Randnummer 32 In der Terminsverfügung vom
- Februar 2011 wies das Erstgericht den Kläger unter Bezugnahme auf BGH-Entscheidungen und Kommentarstellen darauf hin, dass der bisherige Klagevortrag nicht geeignet ist, aus sich heraus genügend verständlich zu sein. Auch die beigefügte Anlage wurde als ungenügend gerügt. Erst nachdem das Gericht an seinen Hinweis erinnerte, legte die Klägerin den Schriftsatz vom
- April 2011 vor. Eines weiteren Hinweises des Erstgerichts bedurfte es nicht, da die Klägerin nicht davon ausgehen konnte, dass durch Vorlage dieses Schriftsatzes ihrer Substantiierungspflicht hinreichend Genüge getan war. Randnummer 33 Die Klägerin hätte zudem in der Berufungsbegründung im Hinblick auf die Rüge nach § 139 ZPO darlegen müssen, was sie im Falle eines weiteren Hinweises vorgetragen hätte (vgl. Stein/Jonas/Leipold, ZPO, § 139 Rn. 120). Auch diesen Anforderungen genügt die Berufung nicht. Es erfolgte bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung kein weiterer substantiierter Vortrag. Randnummer 34 Soweit mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 08.06.2012 einige Erläuterungen exemplarisch zu Blatt 1 der Anlage K 3 erfolgten, gibt dieser Vortrag keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. Randnummer 35 Eine andere Beurteilung ergibt sich auch entgegen der Berufung nicht, wenn die Klägerin ihre Klage auf § 812 BGB stützt. Auch insoweit trägt die Klägerin die Darlegungs- und Beweislast, dass die Vermögensvermehrung auf Beklagtenseite ohne Rechtsgrund erfolgte (BGH, Urteil vom 18.05.1999, X ZR 158/97). Die von der Klägerin zitierte Entscheidung des BGH (Urteil vom 22.11.2007, VII ZR 130/06) ist mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar. Entgegen dem vorliegenden Fall war der Auftragnehmer dort seiner Rechnungspflicht nicht nachgekommen. Randnummer 36 Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Randnummer 37 Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzung des § 543 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Randnummer 38 Beschluss Randnummer 39 Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 180.003,75 € festgesetzt.