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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 7. Senat 7 A 11237/12 Urteil Personalkostenförderung für nicht im Bedarfsplan berücksichtigte Kindertagesstätte

Personalkostenförderung für nicht im Bedarfsplan berücksichtigte Kindertagesstätte Leitsatz 1) Der Träger einer nicht in einem Bedarfsplan ausgewiesenen Kindertagesstätte mit jugendamtsbereichsübergre

§ 12Abs. 2 Ki

TaG (juris: KTagStG RP) nur für in einem Bedarfsplan ausgewiesene Kindertagesstätten Landeszuweisungen nach § 12 Abs. 4 und 5 KiTaG (juris: KTagStG RP) an die Träger der Jugendämter gewährt werden, die zusammen mit deren Zuwendungen an die Träger der Kindertagesstätten weiterzureichen sind. (Rn.28) 3) Für die Förderung von Kindertagesstätten nach § 74 SGB VIII (juris: SGB 8) ist gemäß § 85 Abs. 1 SGB VIII (juris: SGB 8) nur der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe sachlich zuständig, nicht auch der überörtliche Träger. (Rn.29) Verfahrensgang vorgehend VG Neustadt (Weinstraße),

  1. Oktober 2012, 2 K 354/12.NW, Urteil Tenor Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom
  2. Oktober 2012 werden der Bescheid des Beklagten vom
  3. Juni 2011 teilweise und der Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom
  4. März 2012 aufgehoben und der Beklagte verpflichtet, über die mit Bescheid vom
  5. Juni 2011 bisher gewährte Förderung hinaus den Förderantrag erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden, soweit er die Förderung der anteiligen Personalkosten der
  6. Gruppe der Kindertagesstätte "K..." auf 40 % beschränkt hat. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen der Kläger zu 3/5 und der Beklagte zu 2/
  7. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger betreibt in O. im Landkreis Kaiserslautern die Kindertagesstätte "K..." nach den Grundsätzen der Waldorfpädagogik. Für das Kindergartenjahr 2004/2005 und die Folgezeit besteht eine Betriebserlaubnis für eine Regelgruppe mit höchstens 25 Plätzen für Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt, für das Kindergartenjahr 2006/2007 und die Folgezeit besteht zusätzlich eine Betriebserlaubnis für eine altersgemischte Gruppe mit höchstens 15 Plätzen, von denen 10 für Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt und 5 für Kinder vor vollendetem dritten Lebensjahr vorgesehen sind. Randnummer 2 Die Kindertagesstätte "K..." wird in erster Linie von im Landkreis Kaiserslautern wohnhaften Kindern besucht, deren Zahl in den letzten sechs Jahren zwischen 12 und 20 schwankte. Daneben wird diese Kindertagesstätte auch von in der kreisfreien Stadt Kaiserslautern und in benachbarten Landkreisen wohnhaften Kindern besucht. Hiervon stammten in den letzten sechs Jahren jeweils zwischen 5 und 11 Kinder aus dem beklagten Donnersbergkreis, zwischen 1 und 6 Kinder aus dem Landkreis Kusel und zwischen 1 und 8 Kinder aus der kreisfreien Stadt Kaiserslautern. Die Gesamtzahl der diese Kindertagesstätte besuchenden Kinder schwankte in den letzten sechs Jahren zwischen 25 und 34; im Kindergartenjahr 2008/2009 wurde deshalb nur die Regelgruppe ("
  8. Gruppe") betrieben. Randnummer 3 Der Landkreis Kaiserslautern hat die Regelgruppe dieser Kindertagesstätte ab dem Kindergartenjahr 2007/2008 in seinem Bedarfsplan ausgewiesen. Im November 2007 beantragte der Kläger beim Landkreis Kaiserslautern auch die Förderung der
  9. Gruppe. Diesen Antrag lehnte der Landkreis Kaiserslautern ab, weil für alle Kinder aus seinem Gebiet von ihm geförderte Plätze in der
  10. Gruppe zur Verfügung stünden. Nach einem erfolglosen Widerspruchsverfahren hat daraufhin der Kläger am
  11. August 2009 Klage zum Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße erhoben (2 K 852/09.NW). Nach mündlicher Verhandlung hat das Verwaltungsgericht am
  12. Februar 2010 das Ruhen des Verfahrens angeordnet, weil der Kläger sein Förderbegehren nunmehr vorrangig gegen den dann später auch beklagten Donnersbergkreis weiterverfolgen wollte. Randnummer 4 Bereits mit Schreiben vom
  13. April 2008 hatte der Kläger auch beim Donnersbergkreis "die Bezuschussung der Personalkosten für unsere
  14. Gruppe ab August 2007" beantragt. Diesem Begehren war der Donnersbergkreis mit Schreiben vom
  15. Juni 2008 entgegengetreten, der Kläger hatte hiergegen am
  16. September 2008 "Widerspruch" erhoben. Ein Widerspruchsverfahren war indes wegen der vorübergehenden Schließung der
  17. Gruppe und wegen des Widerspruchs- und Klageverfahrens des Klägers gegen den Landkreis Kaiserslautern nicht durchgeführt worden. Mit Schreiben vom
  18. März 2010 erneuerte der Kläger das Förderbegehren für seine
  19. Gruppe ab August 2007 gegenüber dem Donnersbergkreis und sandte in der Folgezeit ihm diesbezüglich zugeleitete Zuschussantragsformulare für die Zeit vom
  20. Januar 2007 bis zum
  21. Dezember 2010 ausgefüllt zurück. Ferner erklärte der Kläger in einem Gespräch am
  22. Januar 2011, es sei sein Ziel, dass auch die
  23. Gruppe der Kindertagesstätte "K..." in einem Bedarfsplan ausgewiesen werde, da nur dann die Finanzierung der Personalkosten durch Bezuschussung aus Landes- und Kommunalmitteln nach dem Kindertagesstättengesetz (KiTaG) gesichert sei. Randnummer 5 Mit Bescheid vom
  24. Juni 2011 bewilligte der Donnersbergkreis für die Betreuung von Kindern aus seinem Kreisgebiet in der Kindertagesstätte "K..." für den Zeitraum vom
  25. August 2007 bis zum
  26. Dezember 2010 einen Zuschuss in Höhe von insgesamt 25.538,96 € sowie für den Zeitraum vom
  27. Januar bis zum
  28. Dezember 2011 eine Vorausleistung in Höhe von 14.195,34 €. Diese Beträge entsprechen 40 % der Personalkosten für die
  29. Gruppe in diesen Zeiträumen, geteilt durch 15 und multipliziert mit der Zahl der die
  30. Gruppe besuchenden Kinder aus dem Donnersbergkreis. Zur Begründung wurde ausgeführt, eine Förderung nach § 12 KiTaG komme nicht in Betracht, da die
  31. Gruppe nicht in einem Bedarfsplan ausgewiesen sei. Eine Bezuschussung könne deshalb nur über § 74 Abs. 3 SGB VIII erfolgen. Die Bezuschussung erfolge deshalb in Höhe von 40 % der anteiligen Personalkosten, weil auch die Höhe seiner finanziellen Beteiligung bei Kindertagesstätten, die in einem Bedarfsplan ausgewiesen seien, in der Regel bei 40 % liege. Eine höhere oder niedrigere Beteiligung würde den Kläger im Vergleich zu anderen Kindertagesstätten bevor- oder benachteiligen. Randnummer 6 Den daraufhin erhobenen Widerspruch des Klägers wies der Kreisrechtsausschuss des Donnersbergkreises mit Widerspruchsbescheid vom
  32. März 2012 zurück und führte zur Begründung aus: Der Kläger könne nicht verlangen, dass die gesamte
  33. Gruppe der Kindertagesstätte "K..." in dem Bedarfsplan des Donnersbergkreises ausgewiesen werde, weil in dieser Gruppe seit dem Jahr 2007 lediglich zwischen 5 und 10 Kinder aus dem Donnersbergkreis einen Platz belegt hätten. Der Kläger habe jedoch einen Förderanspruch nach § 74 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seien bei der Förderung gleichartiger Maßnahmen gleiche Grundsätze und Maßstäbe anzulegen. Es sei daher darauf abzustellen, in welcher Höhe andere Träger der Jugendhilfe hinsichtlich ihrer Kindergärten oder Kindergartenplätze gefördert würden. Der Donnersbergkreis bezuschusse indes sämtliche in seinem Bereich befindlichen – und im Bedarfsplan ausgewiesenen – Kindertagesstätten (nur) in Höhe von 40 % der Personalkosten. Dass für die
  34. Gruppe des Klägers keine Landeszuweisungen erfolgten, werde nicht übersehen; es sei insoweit zu überlegen, einen dahingehenden Antrag nach § 74 SGB VIII direkt gegenüber dem Land als dem überörtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe geltend zu machen. Randnummer 7 Daraufhin hat der Kläger hat am
  35. April 2012 Klage erhoben und sein bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft. Ergänzend hat er angemerkt, dass sich sein Antrag auf Bezuschussung der
  36. Gruppe der Kindertagesstätte "K..." auch auf den Zeitraum ab dem
  37. Januar 2007 beziehe. Der Bescheid vom
  38. Januar 2011 sei insoweit rechtswidrig, als er lediglich einen Zuschuss ab August 2007 gewähre. Im Übrigen verkenne der Beklagte, dass er die institutionelle Förderung der gesamten
  39. Gruppe mit 15 Plätzen und nicht nur einen anteiligen, "platzbezogenen" Zuschuss für die von Kindern aus dem Donnersbergkreis jeweils konkret belegten Kindergartenplätze begehre. Der Beklagte könne sich angesichts seiner aus § 79 SGB VIII folgenden Gesamtverantwortung insoweit nicht darauf berufen, dass auch die Möglichkeit einer Bezuschussung durch den Landkreis Kaiserslautern bestehe. Zudem seien streitige Fragen zwischen benachbarten Trägern der öffentlichen Jugendhilfe im Interesse eines existentiell auf eine Förderung angewiesenen Trägers der freien Jugendhilfe durch Vereinbarung zu regeln. Sofern keine Landeszuweisungen erfolgten, seien die fehlenden Mittel von den betroffenen Landkreisen aufzubringen. Eine Förderung in Höhe von lediglich 40 % und nur für die aus dem Donnersbergkreis stammenden Kinder sei völlig unzureichend. Der Beklagte habe nicht dargelegt, dass er in vergleichbaren Fällen ebenso verfahre. Auf den Gleichheitssatz könne er sich deshalb nicht berufen. Randnummer 8 Der Beklagte hat seine bisherigen Ausführungen wiederholt und ergänzend angemerkt, es sei erst nachträglich deutlich geworden, dass der Kläger eine Förderung schon ab dem
  40. Januar 2007 begehre. Er werde den Kläger auch für diesen Zeitraum bezuschussen, sobald rechtskräftig entschieden sei, ob sein Bescheid vom
  41. Juni 2011 im Übrigen Bestand habe. Randnummer 9 Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom
  42. Oktober 2012 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Beklagte habe seine Entscheidung, die
  43. Gruppe der Kindertagesstätte "K..." nicht in seinem Bedarfsplan auszuweisen, nachvollziehbar damit begründet, dass aus seinem Gebiet in den Jahren 2007 bis 2011 lediglich zwischen 5 und 10 Kinder einen Platz in dieser Kindertagesstätte belegt hätten. Eine Nachfrage aus dem Donnersbergkreis selbst auch nur in der ungefähren Größe dieser Gruppe mit 15 Plätzen habe in den letzten Jahren mithin nicht bestanden, und es sei auch nicht absehbar, dass eine solche Nachfrage in den nächsten Jahren entstehen werde. Dann aber sei es nicht ermessensfehlerhaft, dass der Beklagte seine Förderung auf die Personalkosten für diejenigen Plätze beschränke, die von Kindern aus seinem Kreisgebiet in Anspruch genommen würden. Diese habe er für die Zeit ab dem
  44. August 2007 zutreffend berechnet. Die Bezuschussung dieser anteiligen Kosten in Höhe von 40 % entspreche nach seinem nachvollziehbaren Vortrag dem durchschnittlichen Anteil seiner finanziellen Beteiligung an den Personalkosten der in seinem Bedarfsplan ausgewiesenen sonstigen Kindertagesstätten im Kreisgebiet und sei nicht zu beanstanden, da mithin der Kläger hinsichtlich seiner Personalkosten durch den Beklagten in gleicher Weise gefördert werde wie die Träger der – im Bedarfsplan ausgewiesenen – anderen Kindertagesstätten. Zwar bestehe ein Anspruch des Klägers auf Zuweisungen des Landes nach § 12 Abs. 2 und Abs. 4 KiTaG nur insoweit, als die Kindertagesstätte in einem Bedarfsplan ausgewiesen sei. Der Beklagte habe diese Problematik aber im Widerspruchsbescheid gesehen und zu prüfen angeregt, ob ein entsprechender Anspruch gemäß § 74 SGB VIII direkt gegen das Land als dem überörtlichen Träger der Jugendhilfe geltend gemacht werden könne. Das Bestehen eines solchen Anspruchs erscheine auch durchaus möglich. Der Anspruch nach § 74 SGB VIII richte sich nämlich gegen "die Träger der öffentlichen Jugendhilfe". Träger der öffentlichen Jugendhilfe seien gemäß § 2 und § 7 des Landesgesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes [AGKJHG] vom
  45. Dezember 1993 (GVBl. 1993, 632) sowohl der örtliche Träger der Jugendhilfe, hier der Beklagte, als auch der überörtliche Träger der Jugendhilfe, also das Land. Da nach dem rheinland-pfälzischen Kindertagesstättengesetz neben Zuwendungen des Trägers des Jugendamtes auch Zuweisungen des Landes gewährt würden, sofern die Kindertagesstätte im Bedarfsplan ausgewiesen sei, erscheine es zumindest aussichtsreich, den Förderanspruch nach § 74 SGB VIII nicht nur gegenüber dem örtlichen, sondern auch gegenüber dem überörtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe geltend zu machen. Nach alledem sei die Entscheidung des Beklagten nicht ermessensfehlerhaft. Randnummer 10 Der Kläger hat gegen dieses Urteil die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und zu deren Begründung geltend gemacht: Er habe gegen den Beklagten einen Anspruch auf institutionelle Förderung der gesamten
  46. Gruppe seiner Kindertagesstätte "K..." einschließlich der Zuweisungen des Landes im Sinne von § 12 Abs. 4 KiTaG . Gemäß § 74 Abs. 3 SGB VIII sei diesbezüglich eine ermessensgerechte Förderentscheidung zu treffen. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz sei in Fällen, in denen bezüglich einer Kindertagesstätte mit überregionalem Einzugsbereich auch aus einem benachbarten Landkreis eine stabile Nachfrage etwa in Gruppengröße bestehe, das Ermessen zugunsten einer Förderentscheidung verdichtet. Gleiches gelte nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Fällen, in denen bezüglich einer Kindertagesstätte mit überregionalem Einzugsbereich aus zwei benachbarten Landkreisen zusammen eine stabile Nachfrage etwa in Gruppengröße bestehe. Gleiches müsse aber auch im vorliegenden Fall gelten, in dem bezüglich seiner Kindertagesstätte mit überregionalem Einzugsbereich aus dem benachbarten Donnersbergkreis, dem benachbarten Landkreis Kusel und der benachbarten Stadt Kaiserslautern zusammen eine stabile Nachfrage etwa in Gruppengröße bestehe. Auch dann sei das Ermessen zugunsten einer Förderentscheidung verdichtet und zudem nur die institutionelle Förderung der gesamten
  47. Gruppe ermessensgerecht. Die Gesamtverantwortung der Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach § 79 SGB VIII spreche für die Zuständigkeit nur eines Trägers der öffentlichen Jugendhilfe. Ob im vorliegenden Fall gerade der Beklagte für die dahingehende Entscheidung zuständig sei, bedürfe allerdings der Entscheidung. Jedenfalls sei es ihm als Einrichtungsträger nicht zumutbar, sich wegen der Zuweisungen des Landes nach § 12 Abs. 4 KiTaG selbst an das Land als überörtlichen Träger der Jugendhilfe zu wenden, sollte die
  48. Gruppe nicht in einen Bedarfsplan aufgenommen werden. Vielmehr müsse ihm dann, wie aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz folge, eine der nach § 12 KiTaG zu gewährenden Förderung vergleichbare Bezuschussung zuteil werden. Randnummer 11 Der Kläger beantragt, Randnummer 12 unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom
  49. Oktober 2012 den Bescheid des Beklagten vom
  50. Juni 2011 teilweise und den Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom
  51. März 2012 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, über die mit Bescheid vom
  52. Juni 2011 bisher gewährte Förderung hinaus den Förderantrag erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. Randnummer 13 Der Beklagte beantragt, Randnummer 14 die Berufung zurückzuweisen, Randnummer 15 und wiederholt und vertieft sein bisheriges Vorbringen. Randnummer 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Verwaltungs- und Widerspruchsakten des Beklagten sowie auf die Gerichtsakten 2 K 991/06.NW und 2 K 852/09.NW nebst Beiakten Bezug genommen, die allesamt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 17 Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber nur teilweise begründet. Randnummer 18
  53. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen den beklagten Donnersbergkreis auf Förderung der Personalkosten der
  54. Gruppe der von ihm nach den Grundsätzen der Waldorfpädagogik in O. im Landkreis Kaiserslautern betriebenen Kindertagesstätte "K..." nach § 12 Abs. 2 und 6 des Kindertagesstättengesetzes – KiTaG –. Das würde voraussetzen, dass die
  55. Gruppe dieser Kindertagesstätte gemäß § 9 Abs. 1 KiTaG im Bedarfsplan des Beklagten ausgewiesen ist. Dies ist bislang nicht der Fall. Randnummer 19 Auch ist die Entscheidung des Beklagten, die
  56. Gruppe dieser Kindertagesstätte nicht ganz oder teilweise in seinem Bedarfsplan auszuweisen und stattdessen die Personalkosten für die auf Kinder aus seinem Kreisgebiet entfallenden Kindergartenplätze institutionell nach § 74 Abs. 3 SGB VIII zu fördern, entgegen der Annahme des Klägers nicht zu beanstanden. Insoweit hat der Kläger keinen Anspruch auf eine Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom
  57. Juni 2011 und des Widerspruchsbescheides von dessen Kreisrechtsausschuss vom
  58. März 2012 und auf eine Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung seines darauf gerichteten Förderbegehrens. Randnummer 20 Insbesondere ist die Entscheidung des Beklagten, die
  59. Gruppe der Kindertagesstätte "K..." nicht insgesamt in seinem Bedarfsplan auszuweisen, nicht ermessensfehlerhaft. Randnummer 21 Die
  60. Gruppe dieser Kindertagesstätte umfasst nämlich 15 Kindergartenplätze. Demgegenüber betrug im Juli 2007 die Zahl der aus dem Donnersbergkreis stammenden Kinder, die diese Kindertagesstätte besuchten, nur 10, sank im September 2007 auf 7, stieg dann bis Januar 2009 auf 11, als allerdings die
  61. Gruppe geschlossen war, sank alsbald wieder erst auf 10 und im August 2009 auf 9, stieg zwar im September 2009 wieder auf 11, sank dann aber im Februar 2010 wieder auf 10, im Februar 2011 auf 9 und im Januar 2012 auf 5 (vgl. S. 55, 84, 131, 134 bis 136, 173, 174, 196 bis 199 und 204 der Verwaltungsakte des Beklagten – im Folgenden: VA – sowie S. 160 bis 162 der Gerichtsakte – im Folgenden: GA). Zugleich besuchten diese Gruppe stets aber auch Kinder aus dem Landkreis Kusel und aus der kreisfreien Stadt Kaiserslautern; im Oktober 2010 bzw. im Februar 2012 waren dies jeweils 3 Kinder aus dem Landkreis Kusel und 3 bzw. 6 Kinder aus der Stadt Kaiserlautern (vgl. S. 174 VA und S. 160 GA). Indes sind gemäß § 12 Abs. 2 und 6 KiTaG die nicht durch Elternbeiträge, Eigenleistungen des Trägers der Kindertagesstätte und Zuweisungen des Landes gedeckten Personalkosten einer Kindertagesstätte, soweit diese von einem Jugendamt in seinen Bedarfsplan aufgenommen ist, vom Träger dieses Jugendamtes zu tragen. Deshalb müsste der Beklagte bei Ausweisung der
  62. Gruppe dieser Kindertagesstätte in seinem Bedarfsplan die gesamten auf diese Gruppe entfallenden Personalkosten tragen, soweit diese nicht anderweitig gedeckt sind, obwohl die 15 Plätze in dieser Gruppe nur zum Teil von Kindern aus seinem Kreisgebiet, zum Teil aber auch von Kindern aus dem Landkreis Kusel und aus der Stadt Kaiserslautern belegt werden und obwohl sich insoweit keine maßgebliche Änderung der Verhältnisse abzeichnet. Angesichts dessen ist die Entscheidung des Beklagten, nicht die gesamte
  63. Gruppe dieser Kindertagesstätte in seinem Bedarfsplan auszuweisen, insbesondere in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  64. März 2012 nicht zu beanstanden, da die Zahl der Kinder aus seinem Kreisgebiet weiter gesunken, der aus der Stadt Kaiserslautern jedoch gestiegen war (vgl. auch BVerwG, Urteil vom
  65. Januar 2010 – 5 CN 1.09 – juris Rn. 48 f.). Anders wäre es allenfalls dann gewesen, wenn verbindliche Zusicherungen des Landkreises Kusel und der Stadt Kaiserslautern vorgelegen hätten, sich an den anderweitig nicht gedeckten Personalkosten dieser Gruppe anteilig zu beteiligen. Dahingehende Vereinbarungen mit dem Beklagten lagen und liegen bis heute jedoch nicht vor. Randnummer 22 Auch die Entscheidung des Beklagten, die auf die Kinder aus seinem Kreisgebiet entfallenden Plätze in der
  66. Gruppe der Kindertagesstätte "K..." nicht in seinem Bedarfsplan auszuweisen, ist nicht ermessensfehlerhaft. Allerdings wäre dies ohne weiteres möglich (vgl. nur BVerwG, Urteil vom
  67. April 2002 – 5 C 18.01 – BVerwGE 116, 226 [231]). Zu Recht weist der Beklagte in diesem Zusammenhang jedoch darauf hin, dass angesichts der erheblichen Schwankungen der Zahl der diese Einrichtung besuchenden Kinder aus seinem Kreisgebiet eine häufige Änderung der im Bedarfsplan auszuweisenden Kindergartenplätze aus dieser Gruppe erforderlich werden und dass es sich somit auch nicht etwa um eine Bedarfsplanung im engeren Sinne, sondern um ein "Nachziehen entlang der tatsächlichen Verhältnisse" handeln würde. Zwar ist ein Bedarfsplan ohnehin gemäß § 9 Abs. 1 Satz 4 KiTaG jährlich fortzuschreiben, doch ist die Planungsmöglichkeit des Jugendamtes einer Gebietskörperschaft, die einzelne Plätze einer Kindertagesstätte zur Deckung des Bedarfs in ihrem Gebiet in ihrem Bedarfsplan ausweist, auch sonst erheblich begrenzt, wenn der Einzugsbereich dieser Kindertagesstätte mehrere und überwiegend andere Gebietskörperschaften umfasst, zumal wenn die Kindertagesstätte im Gebiet einer anderen Gebietskörperschaft gelegen ist. Angesichts der oben nachgezeichneten Schwankungen der Zahl der Kinder aus dem Donnersbergkreis, die Plätze in der Kindertagesstätte "K..." belegen, und angesichts der insoweit nahezu fehlenden Möglichkeit echter Bedarfsplanung durch den Beklagten ist es deshalb nicht ermessensfehlerhaft, wenn dieser auch nicht die auf die Kinder aus seinem Kreisgebiet entfallenden Plätze in der
  68. Gruppe dieser Kindertagesstätte in seinem Bedarfsplan ausgewiesen hat. Anderes würde zwar dann gelten, wenn dadurch der Kläger in gleichheitssatzwidrigem Umfang selbst mehr Personalkosten als bei einer Ausweisung dieser Plätze im Bedarfsplan des Beklagten tragen müsste. Dies wird indes – wie unter
  69. auszuführen sein wird – nicht der Fall sein können. Randnummer 23 Zudem handelt es sich entgegen der Annahme des Klägers auch bei der Förderung eines in eine Kindergartengruppe eingebundenen, nicht individuell an ein konkretes Kind und dessen Wünsche im Einzelfall bezogenen Kindergarten-platzes nach § 74 SGB VIII zur Erfüllung der Verpflichtung aus § 24 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII bzw. aus § 5 Abs. 1 KiTaG um eine institutionelle Förderung (vgl. nur BVerwG, Urteil vom
  70. April 2002 – 5 C 18.01 – a.a.O. S. 231). Randnummer 24
  71. Hingegen ist die Entscheidung des Beklagten, die anteiligen Personalkosten für die auf Kinder aus dem Donnersbergkreis entfallenden Plätze in der
  72. Gruppe der Kindertagesstätte "K..." in O. gemäß § 74 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII nur mit 40 % zu bezuschussen, ermessensfehlerhaft. Deshalb sind insoweit sein Bescheid vom
  73. Juni 2011 und der dazu ergangene Widerspruchsbescheid vom
  74. März 2012 aufzuheben und ist insoweit der Beklagte zur Neubescheidung des Förderbegehrens des Klägers zu verpflichten. Randnummer 25 Der Kläger hat gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 HS. 1 und Abs. 3 Satz 1 SGB VIII einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Förderung der auf die Kinder aus dem Kreisgebiet des Beklagten entfallenden Plätze in der Kindertagesstätte "K...". Nach dieser Bestimmung entscheidet der Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel über die Förderung der freiwilligen Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe nach pflichtgemäßem Ermessen. Gemäß § 74 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII sind bei der Förderung gleichartiger Maßnahmen mehrerer Träger und unter Berücksichtigung ihrer Eigenleistungen gleiche Grundsätze und Maßstäbe anzulegen. Diesen Erfordernissen genügen der Bescheid des Beklagten vom
  75. Juni 2011 und der dazu ergangene Widerspruchsbescheid vom
  76. März 2012 nicht. Randnummer 26 Zwar ist es sicherlich zutreffend, dass die tatsächlichen Zuwendungen des Beklagten an die Kindertagesstätten in seinem Kreisgebiet durchschnittlich nur 40 % der Personalkosten betragen. Alle diese Kindertagesstätten sind jedoch im Bedarfsplan seines Jugendamtes ausgewiesen, sodass das Land gemäß § 12 Abs. 4 und 5 KiTaG Zuweisungen für diese Kindertagesstätten sowie Zuweisungen zum Ausgleich der Beitragsfreiheit in Kindergärten an den Träger des Jugendamtes, also an den Beklagten, gewährt hat und sodass dieser gemäß § 12 Abs. 6 KitaG durch eigene Zuwendungen nur die durch Elternbeiträge, Eigenleistungen der Träger der Kindergärten und Zuweisungen des Landes nicht gedeckten 40 % der Personalkosten ausgleichen musste. Die Zuwendungen des Beklagten an die Träger dieser Kindergärten in Höhe von 40 % der Personalkosten erhöhen sich indes jeweils um die an diese weitergeleiteten Zuweisungen des Landes nach § 12 Abs. 4 und 5 KiTaG . Das gilt im Falle des Klägers jedoch nicht. Dieser erhält vom Beklagten nur dessen Zuwendung in Höhe von 40 % der Personalkosten für die jeweils auf die Kinder aus dem Donnersbergkreis entfallenden Plätze in der
  77. Gruppe der Kindertagesstätte "K...". Das ist mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar. Randnummer 27 Die Förderung von Einrichtungen freier Träger von Kindertagesstätten ist bezogen auf ihre Mitwirkung an der Erfüllung einer gemeinwohlbezogenen Aufgabe, die ihnen kraft Gesetzes zugewiesen ist. Diese Einrichtungen wirken dabei mit, dass der gesetzliche Anspruch der Leistungsberechtigten auf einen Kindergartenplatz, den der Gesetzgeber eingeräumt hat, auch realisiert werden kann. Insoweit haben sachbezogene Unterscheidungen bei der Förderung der Träger solcher Einrichtungen unmittelbare Wirkungen auf die Möglichkeiten der nach dem Sozialgesetzbuch Achtes Buch Leistungsberechtigten, eine ihren Wünschen, Interessen und Bedürfnissen sowie ihrer weltanschaulichen oder pädagogischen Ausrichtung entsprechende Förderung in einer Kindertagesstätte zu erlangen. Die Förderpraxis und das Gebot pluralitätssichernder bzw. -fördernder Finanzierung haben zudem Bezug zu dem verfassungsrechtlich gewährleisteten Elternrecht (Art. 6 Abs. 2 GG) und der Aufgabe des Staates, die Kinderbetreuung in der jeweils von den Eltern gewählten Form in ihren tatsächlichen Voraussetzungen zu ermöglichen und zu unterstützen (vgl. BVerwG, Urteil vom
  78. Januar 2010 – 5 CN 1.09 – juris Rn. 34 m.w.N.). Randnummer 28 Angesichts dessen genügt die Bezuschussung der Personalkosten durch den Träger eines rheinland-pfälzischen Jugendamtes nur dann den Anforderungen, die Art. 3 Abs. 1 GG an eine mit dem Gleichheitssatz vereinbare Förderung der Träger von nicht in einem Bedarfsplan ausgewiesenen Kindertagesstätten im Vergleich zu den Trägern von in einem Bedarfsplan ausgewiesenen Kindertagesstätten stellt, wenn die Bezuschussung den Umstand angemessen berücksichtigt,

§ 12Abs. 2 Ki

TaG nur für in einem Bedarfsplan ausgewiesene Kindertagesstätten Landeszuweisungen nach § 12 Abs. 4 und 5 KiTaG an die Träger der Jugendämter gewährt werden, die dann zusammen mit deren Zuwendungen an die Träger der Kindertagesstätten weiterzureichen sind. Die Träger von nicht in einem Bedarfsplan ausgewiesenen Kindertagesstätten mit jugendamtsbereichsübergreifendem Einzugsbereich, derer sich die Jugendämter anderer Träger der öffentlichen Jugendhilfe aber zur Deckung des Bedarfs in ihrem Bereich bedienen, werden indes in ihrem Gleichheitsrecht verletzt, wenn sie nicht insgesamt eine annähernd gleich hohe Förderung aus öffentlichen Mitteln wie die Träger von in einem Bedarfsplan ausgewiesenen Kindertagesstätten erhalten. Diese Ungleichbehandlung wird durch die Ausweisung im Bedarfsplan als Unterscheidungskriterium nicht gerechtfertigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2010 – 5 CN 1.09 – juris Rn. 35 und 42). Randnummer 29 Soweit die Geltendmachung eines weiteren Förderanspruchs durch den Kläger gegen das Land als überörtlichen Träger der der öffentlichen Jugendhilfe vom Beklagten für "zu überlegen" und vom Verwaltungsgericht für "möglich" und sogar für "zumindest aussichtsreich" gehalten wird, ist dem nicht zu folgen. Ein Anspruch kann nämlich zulässigerweise nur gegen den insoweit nach § 85 SGB VIII sachlich zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe geltend gemacht werden. Für die finanzielle Förderung der freien Jugendhilfe nach § 74 SGB VIII ist das gemäß § 85 Abs. 1 SGB VIII der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Denn die finanzielle Förderung der freien Jugendhilfe unterfällt keiner der in § 85 Abs. 2 SGB VIII abschließend aufgezählten Aufgaben, bezüglich der der überörtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe zuständig ist. Hieran ändert entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts auch nichts der Umstand,

§ 74Abs.

1 Satz 1 SGB VIII "die Träger der öffentlichen Jugendhilfe" die freiwillige Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe fördern sollen. Sofern im Sozialgesetzbuch Achtes Buch "die Träger der öffentlichen Jugendhilfe" angesprochen werden, sollen deswegen nicht etwa abweichend von § 85 SGB VIII jeweils der örtliche und gleichzeitig auch der überörtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe nebeneinander für eine bestimmte Aufgabe sachlich zuständig sein. Vielmehr werden "die Träger der öffentlichen Jugendhilfe" in der Mehrzahl genannt, wenn – etwa in § 11 Abs. 2 Satz 1, § 22a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 2, § 24 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1, § 24a Abs. 3, § 72 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 72a Satz 1, § 76 Abs. 1 und 2, § 78 Satz 1, § 79, § 80 Abs. 1, 3 und 4, § 81 und § 102 Abs. 2 und 3, aber eben auch in § 74 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII – Regelungsgegenstand eine (mögliche) Aufgabe ist, die allen insoweit sachlich zuständigen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe allgemein obliegt und soweit – in § 69 Abs. 1 SGB VIII – der Landesgesetzgeber ermächtigt wird, die Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu bestimmen. Daneben wird – etwa in § 22a Abs. 3 Satz 2, § 24 Abs. 4 Satz 2, § 24a Abs. 1, § 35a Abs. 1a, § 36a, § 43 Abs. 3 Satz 6, § 71 Abs. 1, § 90 Abs. 2 und 3, § 92 Abs. 3 Satz 2, § 97 Satz 1 und auch in § 74 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII – "der" oder "ein" Träger der öffentlichen Jugendhilfe in der Einzahl genannt, wenn eher eine konkrete Einzelfallgestaltung geregelt werden soll oder wenn ein konkret zuständiger oder sonst konkret betroffener Jugendhilfeträger in Rede steht. Unabhängig davon genügt es als Basis für die Ablehnung einer Bezuschussung nach Ermessen nicht, dass eine anderweitige Finanzierungsmöglichkeit lediglich zu überlegen ist bzw. aussichtsreich erscheint, nicht aber hinreichend rechtlich gesichert ist. Randnummer 30 Der Senat verkennt nicht, dass die bestehende Rechtslage für beide Beteiligte unbefriedigend ist. Der Kläger muss mangels einer § 12 KiTaG vergleichbaren Regelung über die Förderung von Trägern von nicht in einem Bedarfsplan ausgewiesenen Kindertagesstätten mit jugendamtsbereichsübergreifendem Einzugsbereich und angesichts der in den Planungsermessensspielraum der Jugendämter gestellten Entscheidung über die Ausweisung einer Kindergartengruppe oder auch nur einzelner Kindergartenplätze in seinem Bedarfsplan einen auf § 74 SGB VIII gestützten Förderanspruch gegen die Träger aller Jugendämter, aus deren Bereich Kinder seine Einrichtung besuchen, geltend machen und gegebenenfalls gerichtlich durchsetzen. Dabei dürfte ein solcher Förderanspruch des Klägers aber wohl nur dann zu verneinen sein, wenn nur eine unerhebliche Nachfrage in der Größenordnung von weniger als drei Plätzen aus dem Bereich eines Jugend-amtes bezüglich einer Kindertagesstätte mit jugendamtsbereichsübergreifendem Einzugsbereich besteht und deshalb dem Gedanken der häufig unvermeidlichen Wechselbeziehung über Jugendamtsbereichsgrenzen hinweg ausschlaggebende Bedeutung zukommt (vgl. hierzu das Urteil des Senats vom

  1. Juli 2007 – 7 A 10974/07.OVG – AS 35, 402 [406]). In Fallgestaltungen wie der vorliegenden, in denen es um die Deckung des Bedarfs an Plätzen in Kindertagesstätten mit einer bestimmten Pädagogikausrichtung geht, dürfte nämlich ein Förderantrag wohl auch unterhalb einer das Ermessen in Richtung auf eine positive Förderentscheidung verdichtenden stabilen Nachfrage etwa in Gruppengröße (vgl. insoweit die Urteile des Senats vom
  2. Dezember 2005 – 7 A 11293/05.OVG – unveröffentlicht, und vom
  3. Juli 2007 – 7 A 10974/07.OVG – a.a.O.) ermessensfehlerfrei nicht abgelehnt werden können. Deshalb werden der Landkreis Kusel und die Stadt Kaiserslautern dem Förderbegehren des Klägers wohl entsprechen müssen, solange aus dem Bereich ihrer Jugendämter nicht wieder nur weniger als drei Plätze in der Kindertagesstätte "K..." nachgefragt werden. Der Beklagte und wohl auch der Landkreis Kusel und die Stadt Kaiserslautern können sich zwar ermessensfehlerfrei auf eine Förderung nach § 74 SGB VIII beschränken, müssen dann aber die auf sie entfallenden Plätze in der
  4. Gruppe dieser Kindertagesstätte so bezuschussen, als würden neben der Zuwendung der jeweiligen Gebietskörperschaft auch die Landeszuweisungen nach § 12 Abs. 4 und 5 KiTaG weitergeleitet. Von daher drängt sich eine Kooperation des Landkreises Kaiserslautern, in dem sich diese Kindertagesstätte befindet, und des Donnersbergkreises, des Landkreises Kusel und der Stadt Kaiserslautern dergestalt auf, dass der Landkreis Kaiserslautern auch die
  5. Gruppe der Kindertagesstätte in seinem Bedarfsplan ausweist und dass der dann gemäß § 12 Abs. 6 KiTaG erforderliche Ausgleich der anderweitig nicht gedeckten Personalkosten für beide Gruppen von den vier genannten Gebietskörperschaften intern in dem Verhältnis erfolgt, in dem die diese Einrichtung besuchenden Kinder aus ihren Gebieten zu einem bestimmten jährlichen Stichtag zueinander stehen. Sollte sich der Landkreis Kaiserslautern an einer solchen Kooperation nicht beteiligen wollen, würde sich eine Kooperation des Donnersbergkreises, des Landkreises Kusel und der Stadt Kaiserslautern dergestalt anbieten, dass eine dieser drei Gebietskörperschaften die
  6. Gruppe der Kindertagesstätte "K..." in ihrem Bedarfsplan ausweist oder dass alle drei jeweils fünf Plätze in dieser Gruppe in ihren Bedarfsplänen ausweisen und dass der dann gemäß § 12 Abs. 6 KiTaG erforderliche Ausgleich der anderweitig nicht gedeckten Personalkosten die
  7. Gruppe von den drei genannten Gebietskörperschaften intern in dem Verhältnis erfolgt, in dem die diese Kindertagesstätte – also nicht nur deren
  8. Gruppe – besuchenden Kinder aus ihren Gebieten zu einem bestimmten jährlichen Stichtag zueinander stehen. In beiden Kooperationsalternativen wäre für den Kläger der Verwaltungsaufwand bezüglich seiner Förderanträge deutlich reduziert, wären Zuweisungen des Landes nach § 12 Abs. 4 und 5 KiTaG auch für die
  9. Gruppe der Kindertagesstätte "K..." gewährleistet und wäre zwischen den beteiligten Gebietskörperschaften ein möglichst gerechter und doch praktikabler Kostenausgleich sichergestellt. Randnummer 31 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO; Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben (vgl. nur das Urteil des Senats vom
  10. November 2007 – 7 A 10653/07.OVG – insoweit nur in juris veröffentlicht sowie Stelkens/Clausing in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Loseblatt, § 188 Rn. 7 [Stand Feb. 2007] m.w.N.). Randnummer 32 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 Abs. 2 und Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 Sätze 1 und 2 sowie mit § 709 Satz 2 ZPO. Randnummer 33 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.