Eingruppierung - Gruppenleiter im handwerklichen Erziehungsdienst in einer Werkstätte für behinderte Menschen Orientierungssatz Die Vergütung nach der Entgeltgruppe E 9 TV-L hängt für Beschäftigte im
§ 1TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr.
96). Der BAT wurde für den Bereich der Länder zum 01.11.2006 durch den TV-L (§ 2 TVÜ-Länder) ersetzt. Randnummer 31 Das Arbeitsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass der Kläger die tariflichen Anforderungen der Entgeltgruppe 9 TV-L oder der VergGr. V b BAT nicht erfüllt. Nach der Entgeltordnung zum TV-L, die zum 01.01.2012 in Kraft getreten ist, hängt für Beschäftigte im handwerklichen Erziehungsdienst (Teil II Ziff. 20.5) in Werkstätten für behinderte Menschen die Vergütung nach E 9 TV-L von der formalen Qualifikation eines Meisterbriefes (Handwerksmeister, Industriemeister oder Gärtnermeister) ab. Auch nach den bis 31.12.2011 geltenden Regelungen der Anlage 1 a zum BAT (Teil II Abschnitt G) für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst setzte die Eingruppierung in VergGr. V b BAT den formalen Meisterabschluss voraus. Der Kläger verfügt über eine Berufsausbildung zum Industriemechaniker, er hat aber keinen Meistertitel. Der Tarifvertrag setzt jedoch ausdrücklich die Meistereigenschaft voraus und stellt Angestellte mit abgeschlossener Berufsausbildung den Meistern nicht gleich. Randnummer 32 2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe 9 TV-L aus dem Erlass des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit des Landes Rheinland-Pfalz vom 25.02.1993 (Az.: 645-76 442-21). Auch dies hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt. Randnummer 33 Der Erlass ist nicht kraft einzelvertraglicher Vereinbarung zum Inhalt des Arbeitsvertrags geworden. Wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, bildet der Erlass nach seinem Wortlaut sowie Sinn und Zweck keine Anspruchsgrundlage für das Personal in Werkstätten für behinderte Menschen auf Höhergruppierung. Randnummer 34 Als Bestandteil des öffentlichen Rechts sind Erlasse Kundgabe des hoheitlichen Handelns staatlicher Organe. Daher richtet sich ihre Auslegung nach verwaltungsrechtlichen Grundsätzen. Danach ist - entsprechend dem Grundsatz des § 133 BGB - der wirkliche Wille des Hoheitsträgers zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks einer Willenserklärung zu haften (BAG 05.07.2006 - 4 AZR 555/05 - Rn. 27,
§§ 22, 23 BAT Lehrer Nr. 103, mw
N). Randnummer 35 Sowohl vom Wortlaut als auch vom Sinn und Zweck des Erlasses vom 25.02.1993 ergibt sich für den Kläger kein Anspruch auf eine Vergütung nach E 9 TV-L. Das vom Arbeitsgericht gefundene Auslegungsergebnis ist nicht zu beanstanden. Bereits aus dem Wortlaut wird deutlich, dass die „beigefügte Tabelle“, die für Gruppenleiter ohne Meisterbrief einen Zeitaufstieg in VergGr. V b BAT (Fallgr. 2) vorsah, Anwendung finden „kann“ und nicht „muss“. Der Ausdruck „kann“ kennzeichnet in der juristischen Terminologie Ermessensleistungen. Auch Sinn und Zweck des Erlasses spricht für diese Auslegung. Den privatrechtlich organisierten Trägern von Werkstätten für behinderte Menschen in Rheinland-Pfalz, die die Vergütung ihres Personals an den BAT anlehnten, wurde durch den Erlass eine höhere Personalkostenerstattung zugebilligt, wenn sie Gruppenleiter entsprechend der Empfehlung der Pflegesatzkommission in VergGr. V b BAT höhergruppierten, obwohl sie keinen Meistertitel führten. Randnummer 36
- Der Kläger hat nicht aufgrund einer betrieblichen Übung einen Anspruch auf Höhergruppierung in Entgeltgruppe E 9 TV-L. Randnummer 37 Unter einer betrieblichen Übung ist die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers zu verstehen, aus denen die Arbeitnehmer schließen können, ihnen solle eine Leistung oder eine Vergünstigung auf Dauer eingeräumt werden. Aus diesem als Vertragsangebot zu wertenden Verhalten des Arbeitgebers, dass von den Arbeitnehmern in der Regel stillschweigend angenommen wird (§ 151 BGB), erwachsen vertragliche Ansprüche auf die üblich gewordenen Leistungen. Entscheidend für die Entstehung eines Anspruchs ist nicht der Verpflichtungswille, sondern wie der Erklärungsempfänger die Erklärung über das Verhalten des Arbeitgebers nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung aller Begleitumstände (§§ 133, 157 BGB) verstehen musste und durfte (BAG 14.11.2012 - 5 AZR 886/11 - Rn. 23 mwN, NZA 2013, 322). Im Wege der Auslegung des Verhaltens des Arbeitgebers ist zu ermitteln, ob die Belegschaft davon ausgehen musste, die Leistung werde nur unter bestimmten Voraussetzungen oder nur für eine bestimmte Zeit gewährt (BAG 26.08.2009 - 5 AZR 969/08 - Rn. 25 mwN, NZA 2010, 173). Randnummer 38 Selbst wenn man zugunsten des Klägers annähme, dass mit dem Erlass vom 25.02.1993 für Gruppenleiter ohne Meisterqualifikation in Werkstätten für behinderte Menschen ein Anspruch auf einen „doppelten“ Bewährungsaufstieg in VergGr. V b BAT eröffnet werden sollte, blieb es der Beklagten unbenommen, diese Möglichkeit später wieder zu beschränken oder zu beseitigen. Zwar ist der Berufung einzuräumen, dass die Beklagte freiwillig auf der Grundlage des ministeriellen Erlasses den Gruppenleitern ohne Meistertitel einen außertariflichen Aufstieg ermöglicht hat, so dass nicht angenommen werden kann, es habe sich um einen bloßen Normvollzug gehandelt. Auf die vom Arbeitsgericht unter Hinweis auf die Entscheidung des LAG Düsseldorf (27.11.2002 - 12 Sa 1071/02 - Juris) bejahte Frage, ob auch die Mitarbeiter der Beklagten, obwohl sie nicht zum öffentlichen Dienst gehören, regelmäßig davon ausgehen müssen, ihr (mit öffentlichen Mitteln finanzierter) Arbeitgeber wolle nur die Leistungen gewähren, zu denen er rechtlich verpflichtet ist, so dass sie auch bei Gewährung von langjährigen Vergünstigungen, die den Rahmen rechtlicher Verpflichtungen überschreiten, nicht darauf vertrauen dürfen, dass eine Übung Vertragsinhalt geworden ist und deshalb auf unbestimmte Zeit weiterbesteht, kommt es nicht an. Randnummer 39 Dass durch Tarifvertrag oder Erlass ein Bewährungs- oder Zeitaufstieg vor seinem Ablauf abgeschafft oder beschränkt werden kann, entspricht der ständigen Rechtsprechung des BAG. Die Teilnahme am Bewährungsaufstieg hängt von der kumulativen Erfüllung aller Anspruchsvoraussetzungen ab und begründet bis zur vollen Erfüllung der Erfordernisse kein Anwartschaftsrecht oder eine vergleichbare Rechtsposition (BAG 20.06.2002 - 8 AZR 499/01 - Rn. 63 mwN, EzBAT §§ 22, 23 BAT M Nr. 105). Randnummer 40 Die Beklagte hat zwar Gruppenleiter ohne Meistertitel, die sie vor dem 01.09.2000 eingestellt hat, in die VergGr. V b BAT bzw. E 9 TV-L höhergruppiert und damit ein wiederholtes und gleichförmiges Verhalten gezeigt. Einen vertraglichen Anspruch auf Teilnahme am doppelten Bewährungsaufstieg konnte der Kläger, der erst im Jahr 2003 eingestellt worden ist, nicht erwerben. Wie bereits ausgeführt, besteht vor der Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen für einen Bewährungsaufstieg allenfalls die tatsächliche Aussicht, in Zukunft einmal höhergruppiert zu werden. Gemessen daran hätte ein Anspruch des Klägers auf Höhergruppierung in VergGr. V b (E 9 TV-L) frühestens am 01.12.2011 entstehen können, da er erst zu diesem Zeitpunkt vier Jahre in VergGr. V c BAT (E 8 TV-L) tätig war. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Beklagte aber die Entscheidung getroffen, ihr gleichförmiges Höhergruppierungsverhalten einzustellen. Dazu war sie berechtigt, weil das Land Rheinland-Pfalz Mitte des Jahres 2000 die Finanzierung der Werkstätten für behinderte Menschen von der Vollkostendeckung auf die Erstattung von Pflegesatzpauschalen geändert hat. Damit war die seit 1993 bestehende Erlasslage entfallen. Im Übrigen gibt es seit dem 01.11.2006 keine Bewährungs-, Fallgruppen- und Tätigkeitsaufstiege mehr (§ 17 Abs. 5 S. 1 TVÜ-L). Nur in bestimmten Fällen werden für Beschäftigte, die zum 01.11.2006 in den TV-L übergeleitet wurden, entsprechende Besitzstände nach § 8 TVÜ-L geschützt. Randnummer 41 Soweit es dennoch für Gruppenleiter, die nach dem 01.09.2000 eingestellt worden sind, vereinzelt zu Höhergruppierungen gekommen ist, handelte es sich um Ausnahmen von der Regel, Höhergruppierungen von Gruppenleitern ohne Meistertitel in VergGr. V b BAT (E 9 TV-L) im Wege des Bewährungsaufstiegs zu unterlassen, aber nicht um eine neue betriebliche Übung. Randnummer 42
- Schließlich lässt sich ein Anspruch des Klägers nicht aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz herleiten. Randnummer 43 Nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz hat ein Arbeitgeber seine Arbeitnehmer oder Gruppen seiner Arbeitnehmer, die sich in vergleichbarer Lage befinden, gleich zu behandeln. Ihm ist es verwehrt, einzelne Arbeitnehmer oder Arbeitnehmergruppen von einer allgemeinen begünstigenden Regelung ohne Vorliegen sachlicher Gründe auszunehmen (BAG 21.09.2011 - 4 AZR 802/09 - Rn. 26, Juris). Im Bereich der Vergütung gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz nur eingeschränkt. Vorrang hat der Grundsatz der Vertragsfreiheit für individuell ausgehandelte Gehälter. Der Gleichbehandlungsgrundsatz findet aber auch im Bereich der Entgeltzahlung Anwendung, wenn der Arbeitgeber die Vergütung nach einem bestimmten erkennbaren und generalisierenden Prinzip gewährt, indem er bestimmte Voraussetzungen oder bestimmte Zwecke festlegt (BAG 15.05.2001 - 1 AZR 672/00 - Rn. 21,
§ 242BGB Gleichbehandlung Nr.
176). Randnummer 44 Mit der Gruppe der Arbeitnehmer, die die Beklagte vor dem 01.09.2000 eingestellt hat, ist der im Jahr 2003 eingestellte Kläger nicht vergleichbar. Es handelt sich insoweit um eine zulässige Differenzierung. Die Wahrung eines erreichten Besitzstandes kann als Grund für eine unterschiedliche Behandlung verschiedener Arbeitnehmergruppen in Betracht kommen (BAG 06.08.1997 - 10 AZR 638/96 - Rn. 32,
§§ 22, 23 BAT Lehrer Nr.
61). Randnummer 45 Wie in der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer eingehend erörtert worden ist, hat die Beklagte den zwischen Februar 1993 und vor dem 01.09.2000 eingestellten Gruppenleitern ohne Meisterbrief einen Aufstieg in die VergGr. V b BAT bzw. Entgeltgruppe 9 TV-L gewährt. Es ist unstreitig, dass 16 der vom Kläger aufgeführten Gruppenleiter (lfd. Nr. 1 bis 16) vor dem 01.09.2000 eingestellt worden sind. Nach dem 01.09.2000 hat die Beklagte nach ihrem unwidersprochenen Vortrag insgesamt 27 Gruppenleiter ohne Meisterqualifikation eingestellt, von denen sie 23 - darunter den Kläger - maximal nach Entgeltgruppe 8 TV-L vergütet. Randnummer 46 Die Beklagte hat vier Gruppenleiter ohne Meisterausbildung, die sie nach dem 01.09.2000 eingestellt hat, in E 9 TV-L höhergruppiert und damit bevorzugt. Hierfür hat sie jedoch einleuchtende Gründe vorgetragen. Zwei Gruppenleiter (ua. D. F., lfd. Nr. 17) habe sie aus anderen Werkstätten übernommen, sie seien bereits aufgrund der früheren Kann-Regelung des Erlasses vom 25.02.1993 in die E 9 TV-L aufgestiegen. Die zwei anderen Gruppenleiter verfügten zwar über keinen Meistertitel, einer (R. R., lfd. Nr. 19) habe jedoch ein Fachhochschulstudium erfolgreich abgeschlossen, der andere (W. H., lfd. Nr. 18) verfüge über eine abgeschlossene Ausbildung zum Arbeitspädagogen, so dass die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in den gehobenen Dienst anderweitig erfüllt seien. Randnummer 47 Soweit der Kläger erstmals in der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer behauptet hat, seine Ausbildung zur geprüften Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung (FAB) sei mit der Ausbildung zum Arbeitspädagogen gleichzusetzen, ist dieses Vorbringen verspätet. Es ist auch unbeachtlich. Zum einen erlaubt die Begünstigung einzelner Arbeitnehmer noch nicht den Schluss, dass der Arbeitgeber hier einer bestimmten Gruppe eine Leistung nach einem allgemeinen Prinzip gewährt. Zum anderen können sich bei Zusagen auf Leistungen in besonderen Einzelfällen andere Arbeitnehmer zur Begründung gleichartiger Ansprüche auf diese Einzelfälle nicht berufen (BAG 17.02.1998 - 3 AZR 783/96 - Rn. 21 mwN,
§ 1Betr
AVG Gleichbehandlung Nr. 37). III. Randnummer 48 Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der erfolglosen Berufung zu tragen. Randnummer 49 Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht.