10 Rn. 13 mit weiteren Nachweisen). Randnummer 36 Vorliegend hat der Beklagte mit Bescheid vom 01.06.2006 zwar gesondert, d.h. getrennt von seinen Entscheidungen über die "übrigen" Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die jeweiligen Bewilligungsabschnitte entschieden. Hieraus kann jedoch nicht gefolgert werden, dass damit der gesamte Zeitraum bis zum 14.12.2007, in dem der Kläger im Zuständigkeitsbereich des Rechtsvorgängers des Beklagten wohnte, umfasst ist. Da Leistungen hier nicht komplett versagt worden sind und lediglich die Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts streitig ist, kann einer Entscheidung des Grundsicherungsträgers wegen der in § 41 Abs. 1 S. 4 SGB II vorgesehenen abschnittsweisen Bewilligung von Leistungen grundsätzlich keine Bindungswirkung für künftige Bewilligungsabschnitte zukommen. Zwar enthält der Bescheid vom 01.06.2006 keine ausdrückliche Bezugnahme auf einen bestimmten Bewilligungsabschnitt. Dies allein lässt jedoch nicht den Schluss zu, der Beklagte habe abschließend für die Zukunft über den geltend gemachten Mehrbedarf entscheiden wollen. Vielmehr ist der Bescheid dahingehend auszulegen, dass hier die allein rechtlich zulässige Regelung, nämlich eine ablehnende Regelung über eine höhere Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts unter Berücksichtigung des geltend gemachten Mehrbedarfs nur für solche Bewilligungsabschnitte, die im Zeitpunkt der Behördenentscheidung in der Vergangenheit bzw. der Gegenwart lagen, getroffen werden sollte (vgl. BSG, Urteil vom 24.02.2011 - B 14 AS 49/10 R, a.a.O. Rn. 14; vgl. auch BSG, Urteil vom 26.05.2011 - B 14 AS 146/10 R, BSGE 108, 235 =
13 Rn. 16). Randnummer 37 Vorliegend hat der Kläger einen Antrag auf Gewährung eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung am 11.08.2005 und damit während des laufenden Bewilligungsabschnittes vom 01.05.2005 bis zum 31.10.2005 (Bescheid vom 26.04.2005 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 21.10.2005, des Widerspruchsbescheides vom 11.05.2006 sowie der Änderungsbescheide vom 25.09.2008, vom 06.02.2009 und vom 05.03.2009) gestellt. Die Entscheidung des Rechtsvorgängers des Beklagten erging erst im Juni 2006 und damit nachdem ein weiterer Bewilligungsabschnitt vom 01.11.2005 bis zum 30.04.2006 (Bescheid vom 21.10.2005 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 25.11.2005, des Änderungsbescheides vom 07.02.2006, des Änderungsbescheides vom 20.04.2006, des Widerspruchsbescheides vom 12.05.2006 sowie der Änderungsbescheide vom 25.09.2008, vom 06.02.2009 und vom 05.03.2009) abgelaufen und ein neuer Bewilligungsabschnitt vom 01.05.2006 bis 31.10.2006 (Bescheid vom 20.04.2006 in der Gestalt der Änderungsbescheide vom 14.07.2006, vom 19.07.2006 <soweit der Bewilligungsabschnitt bis zum 31.10.2006 betroffen ist>, vom 25.09.2008, vom 06.02.2009 sowie vom 05.03.2009) begonnen hatte. Damit umfasste das Klageverfahren aber von Anfang an mindestens den Zeitraum vom 11.08.2005 bis zum 31.10.2006 und damit einen Zeitraum von mehr als einem Jahr. Randnummer 38 Da das Urteil des SG Koblenz vom 28.10.2009 mit einer unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung versehen war, war die am 17.06.2010 und damit innerhalb eines Jahres ab Zustellung des Urteils eingelegte Berufung des Klägers auch noch rechtzeitig (vgl. § 66 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 SGG). Randnummer 39 Das beklagte Jobcenter ist gemäß § 70 Nr. 1 SGG beteiligtenfähig. Nach § 76 Abs. 3 S. 1 SGB II ist das Jobcenter (§§ 6d, 44b SGB II) als Rechtsnachfolger an die Stelle der ursprünglich beigeladenen ARGE getreten. Diesem kraft Gesetzes eintretenden Beteiligtenwechsel wegen der Weiterentwicklung der Organisation des SGB II war daher durch Berichtigung des Rubrums Rechnung zu tragen (BSG SozR 4-1300 § 107 Nr. 4 Rn. 10; BSGE 108, 86 = SozR 4-1500 § 54 Nr. 21; vgl. auch zuletzt BSG, Urteil vom 31.10.2012 - B 13 R 9/12 R). Randnummer 40 Die Berufung ist nur zum Teil begründet. Randnummer 41 Soweit der Kläger mit seiner Klage höhere Leistungen auch für den Zeitraum vom 01.11.2006 bis zum 14.12.2007, d.h. bis zu seinem Fortzug aus dem Zuständigkeitsbereich des Beklagten begehrt, ist die Klage unzulässig. Dieser Zeitraum war, wie oben bereits ausgeführt wurde, nicht Gegenstand des Bescheides vom 01.06.2006 sowie des Bescheides vom 15.05.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.01.
25). Der Leistungsanspruch des Klägers errechnete sich daher für die Monate August bis Oktober 2006 wie folgt: Regelleistung in Höhe von 345,00 €, Kosten für Unterkunft in Höhe von 269,78 € (276,00 € - 6,22 € Warmwasserpauschale) = 614,78 € monatlich, gerundet (vgl. § 41 Abs. 2 SGB II in der bis 31.03.2011 geltenden Fassung) somit 615,00 € monatlich. Bewilligt wurden mit dem Änderungsbescheid vom 19.07.2006 jedoch lediglich 611,73 €, so dass er im Umfang von 3,27 € monatlich für die drei betreffenden Monate aufzuheben war. Randnummer 51 Über diesen Betrag hinaus hat der Kläger, nachdem der Beklagte auch hinsichtlich der Rundung des Leistungsanspruchs für die Monate August und September 2005 ein (Teil-)Anerkenntnis abgegeben und der Kläger dieses angenommen hat, unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf höhere Leistungen im streitgegenständlichen Zeitraum. Insbesondere hat der Kläger keinen Anspruch auf einen ernährungsbedingten Mehrbedarf aufgrund seiner Laktoseintoleranz. Randnummer 52 Gemäß § 21 Abs. 5 SGB II wird bei Leistungsberechtigten, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt. Voraussetzung für die Gewährung eines Mehrbedarfs ist eine gesundheitliche Beeinträchtigung, die eine Ernährung erfordert, deren Kosten aufwändiger sind als dies für Personen ohne diese Einschränkung der Fall ist. Mit "medizinischen Gründen" sind nur krankheitsbedingte Gründe gemeint. Es muss ein ursächlicher Zusammenhang zwischen einer bestehenden oder drohenden Erkrankung und der Notwendigkeit einer besonderen kostenaufwändigen Ernährung vorliegen (BSG, Urteil vom 22.11.2011 - B 4 AS 138/10 R,
14 Rn. 15; Urteil vom 10.05.2011 - B 4 AS 100/10 R,
12 Rn. 16 ff.). Randnummer 53 Bei dem Kläger liegt zwar insoweit eine Krankheit vor, als aufgrund eines oralen Laktosetoleranztests am 16.07.2005 bei der Fachärztin für Innere Medizin/Diabetologin Dr. S die Diagnose einer Laktoseintoleranz gestellt wurde. Jedoch ergibt sich aufgrund dieser Laktoseintoleranz im konkreten Fall des Klägers kein gegenüber einem Hilfebedürftigen ohne Milchzuckerunverträglichkeit erhöhter ernährungsbedingter Mehrbedarf. Randnummer 54 Dabei kann offen bleiben, wie der Umstand zu bewerten ist, dass der Kläger nach der Feststellung seiner Laktoseintoleranz und nach der Teilnahme an einer Ernährungsberatung wegen dieser Krankheit keine weitere ärztliche Hilfe in Anspruch genommen hat. Nach den Ausführungen sowohl der behandelnden Ärztin Dr. S in ihrer Stellungnahme vom 02.03.2012 als auch des Sachverständigen M in seinem Gutachten vom 05.11.2012 handelt es sich bei einer Laktoseintoleranz nicht um eine statische Erkrankung. Erfahrungsgemäß ist grundsätzlich eine Verlaufskontrolle erforderlich. Auch ist die Toleranz von gewissen laktosearmen Lebensmitteln individuell sehr unterschiedlich und kann nicht allein anhand des bei dem Kläger durchgeführten oralen Laktosetests ermittelt werden. Vielmehr ist, so der Sachverständige M , eine individuelle auf die persönliche Bekömmlichkeit der Lebensmittel angepasste Kost erforderlich. Hierzu wird in der Regel eine Kosteinschulung durchgeführt, in der nach Einführung einer laktosearmen Basiskost und der Überprüfung deren Verträglichkeit ein Kostaufbau durchgeführt wird, mit dem die individuelle Laktosetoleranzschwelle herausgefunden werden soll. Einen solchen Kostaufbau hat der Kläger nicht durchgeführt, er hat vielmehr, seitdem ihm seine Laktoseintoleranz aufgrund des Oraltests bekannt war, auf sämtliche laktosehaltigen Lebensmittel verzichtet. Letztlich kann damit nicht abschließend gesagt werden, ob die vollkommen laktosefreie Diät, die der Kläger im hier streitgegenständlichen Zeitraum durchgeführt hat, tatsächlich medizinisch notwendig gewesen ist. Möglicherweise hätte der Kläger aufgrund seiner individuellen Gegebenheiten durchaus geringe Mengen laktosehaltiger Lebensmittel zu sich nehmen können, wobei der Sachverständige M auch darauf hinweist, dass laktosehaltige Mahlzeiten regelmäßig besser toleriert werden, wenn sie zusammen mit anderen Lebensmitteln konsumiert werden (vgl. Seite 6 des Gutachtens). In diesem Zusammenhang kann auch dahinstehen, welche Empfehlung Frau Dr. S tatsächlich gegenüber dem Kläger ausgesprochen hat, da eine evtl. Fehlberatung durch die behandelnde Ärztin hinsichtlich der Notwendigkeit einer weiteren Behandlung nicht dem Beklagten zuzurechnen wäre und daher auch nicht zu seinen Lasten gehen könnte. Der Kläger ist selbst dafür verantwortlich, herauszufinden, welche Diät tatsächlich aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkung erforderlich ist und sich entsprechend bei Ärzten oder im Internet zu informieren. Randnummer 55 Für den Ausschluss eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung kann - anders als das SG meint - vorliegend allerdings nicht auf die Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Vorsorge e.V. zur Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe (hier: Stand 01.10.2008) zurückgegriffen werden. Eine Aussage zu einem krankheitsbedingtem Mehrbedarf bei Laktoseintoleranz lässt sich den Empfehlungen nicht entnehmen. Vielmehr weist der Deutsche Verein unter II.2 Nr. 2 ("Ziel der Empfehlungen") ausdrücklich darauf hin, dass ein eventuell abweichender Bedarf bei Nahrungsmittelunverträglichkeiten nicht geprüft worden sei. An gleicher Stelle wird betont, dass die Gewährung von Zulagen bei in den Empfehlungen nicht berücksichtigten Erkrankungen nicht ausgeschlossen werde. Randnummer 56 Letztlich muss damit eine individuelle Prüfung erfolgen, in welchem Umfang dem Kläger aufgrund seiner Laktoseintoleranz Mehrkosten entstehen (vgl. auch SG Hildesheim, Gerichtsbescheid vom 31.05.2010 - S 54 AS 1649/09). Solche Mehrkosten konnten jedoch durch das vom Senat eingeholte Gutachten des Sachverständigen M vom 05.11.2012 für den sich vegetarisch ernährenden Kläger nicht belegt werden. Randnummer 57 Nach den Feststellungen des Sachverständigen M besteht bei einem Vegetarier, der laktosehaltige Produkte meiden muss, sogar eine Ersparnis gegenüber den normalen Ausgaben, unter der Voraussetzung dass nur die preiswertesten Lebensmittel genommen werden. Diese Ersparnis beziffert er mit 2,42 € im Monat bzw. 0,56 € pro Woche. Lediglich bei der Berücksichtigung von Durchschnittspreisen einer größeren Lebensmittelvariationsbreite seien Mehrkosten in Höhe von durchschnittlich 3,41 € pro Monat bzw. 0,79 € pro Woche zu erwarten. Selbst bei einem Vegetarier, der laktosehaltige Produkte und tyraminhaltige Lebensmittel meiden müsse, wäre noch eine Ersparnis von 1,64 € pro Monat bzw. 0,38 € pro Woche auf der Basis des jeweils billigsten verfügbaren Lebensmittels zu erwarten. Nur wenn eine abwechslungsreichere Kost erfolge, die nicht immer auf die wenigen preiswertesten Lebensmittel zurückgreife, sei von einem Mehrbedarf von durchschnittlich 20,04 € pro Monat bzw. 6,47 € pro Woche auszugehen. Letzteres ist darauf zurückzuführen, dass gerade gereifte Käsesorten, die bei einer Tyraminunverträglichkeit zu meiden sind, laktosearm sind. Auch Bohnenprodukte, welche für die Eiweißversorgung bei einem Laktoseintoleranten günstig sind, sind nach den Aussagen des Sachverständigen bei einer konsequenten tyraminarmen Kost grundsätzlich zu meiden. Hier besteht allerdings die Besonderheit, dass der Kläger nach eigenen Angaben durchaus Hülsenfrüchte verzehrt und auch verträgt, da unter dieser Diät die vorher beklagten Beschwerden (insbesondere krampfhafte Leibschmerzen, Verdauungsschwierigkeiten, Blähungen und Völlegefühl nach Mahlzeiten) verschwunden sind. Dem Kläger steht damit auch unter Beachtung einer tyraminarmen Kost eine ausreichende Bandbreite an Produkten zur Verfügung, um seinen Nährstoffbedarf, insbesondere an Eiweiß und Kalzium, ohne laktosehaltige Milchprodukte zu decken. Da das Gesetz auf einen krankheitsbedingten Mehrbedarf abstellt, kann in diesem Zusammenhang allein darauf abgestellt werden, ob die mögliche Ernährung, den Nährstoffbedarf des Klägers ausreichend abdeckt. Ob der Kläger aus persönlichen Gründen auf bestimmte Produkte, wie z.B. laktosefreie Sahne oder laktosefreien Käse zurückgreifen möchte, insbesondere um in seiner Ernährung mehr Abwechslung zu haben, ist dagegen im Rahmen des § 21 Abs. 5 SGB II ohne Belang. Insofern ist es dem Kläger - wie jedem anderen Hilfebedürftigen auch, der eine besondere Ernährung wünscht - zuzumuten, sich durch Umschichtungen innerhalb der in der Regelleistung enthaltenen Beträge eine abwechslungsreichere, aber teurere Ernährung zu verschaffen. Randnummer 58 Im Hinblick auf die Tyraminproblematik des Klägers hat der Sachverständige Meinhold im Übrigen ausgeführt, dass das Meiden von Lebensmitteln mit einem hohen Gehalt des biogenen Amins Tyramin bei abortiver atypischer Dermatitis mit Juckreiz keine allgemeinwissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode sei. Hier sei eher der Einsatz von Antihistaminika sinnvoll und zielführend. Letztendlich entspricht dies auch der Empfehlung des Dermatologen Dr. Nolte. Hieraus folgt, dass dem Kläger bereits ohne Antihistaminika eine Diät zur Verfügung steht, welche ausreichend erscheint und keine Mehrkosten verursacht, wenn man berücksichtigt, dass er offensichtlich Hülsenfrüchte toleriert. Unter dem Einsatz der Antihistaminika wäre es sogar möglich, gereifte und damit laktosearme Käsesorten zu konsumieren und so ein breiteres Lebensmittelangebot zur Verfügung zu haben. Eventuelle Kosten für derartige Medikamente können dabei im Rahmen des Ernährungsmehrbedarfs nicht berücksichtigt werden, da es sich bei dem von Dr. Nolte erwähnten Antihistaminikum Telfast 180 um ein verschreibungspflichtiges Medikament und nicht um ein Lebensmittel handelt (zur Nichtberücksichtigung von Medikamenten im Rahmen des § 21 Abs. 5 SGB II vgl. BSG, Urteil vom 26.05.2011 - B 14 AS 146/10 R, BSGE 108, 235- =
13 Rn. 20; vgl. auch BSG, Urteil vom 27.02.2008 - B 14/7b AS 64/06 R,
2 Rn. 31). Grundsätzlich wird die notwendige Krankenbehandlung des Klägers, der im streitigen Zeitraum als Leistungsempfänger nach dem SGB II in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) pflichtversichert war, durch seine Krankenkasse sichergestellt. Soweit bestimmte Präparate zwar medizinisch notwendig, aber unter dem Gesichtspunkt der Eigenverantwortung der GKV-Versicherten nicht von der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkasse abgedeckt sind, sind diese aus der Regelleistung zu zahlen (vgl. BSG, Urteil vom 26.05.2011, a.a.O. Rn. 25, welches auch darauf hinweist, dass in der Regelleistung im streitigen Zeitraum für die Abteilung 06 <Gesundheitspflege> auf der Grundlage der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 1998 ein Gesamtbetrag in Höhe von 13,19 € berücksichtigt worden ist). Raum, z.B. für einen Anspruch gegen den Sozialhilfeträger nach § 73 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch ist damit ebenfalls nicht (vgl. BSG, a.a.O.). Damit kann hier offen bleiben, in welchem Umfang dem Kläger möglicherweise durch die Einnahme von Antihistaminika Mehrkosten entstanden sind. Randnummer 59 Im Ergebnis ist damit ein krankheitsbedingter Mehraufwand nicht nachgewiesen. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass ein sich mit Fleisch und Fisch ernährender Hilfebedürftiger Anspruch auf einen Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung hätte. Im Rahmen des § 21 Abs. 5 SGB II können nur die dem Kläger tatsächlich entstehenden Mehrkosten berücksichtigt werden und nicht etwa Mehrkosten, die bei einer (fiktiv zugrunde gelegten) nicht vegetarischen Ernährung entstünden. Randnummer 60 Auch im Übrigen sind die Leistungen des Klägers nicht zu niedrig bemessen worden. Die Kosten der Unterkunft sind im Zeitraum bis zum 31.07.2005 in Ausführung des vor dem SG Koblenz (S 13 AS 281/06) abgegebenen Anerkenntnisses vollständig übernommen worden, obwohl auch hier wohl ein Abzug für die Warmwasserbereitung vorzunehmen gewesen wäre. Auch im Hinblick auf die der Höhe der Regelleistungen ergibt sich kein höherer Leistungsanspruch. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit Urteil vom 09.02.2010 die Regelleistungen mit Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG für unvereinbar erklärt, den Gesetzgeber jedoch lediglich verpflichtet, diese für die Zukunft neu festzusetzen und ihm eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2010 gesetzt (1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09,
G mit Beschluss vom 24.3.2010 auch klargestellt, dass die in diesem Urteil geschaffene Härtefallregelung nicht rückwirkend für Zeiträume, die vor der Verkündung dieses Urteils liegen, gilt (1 BvR 395/09,
1). Randnummer 61 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 62 Revisionszulassungsgründe nach § 160 Abs. 2 SGG sind nicht ersichtlich. Die Ablehnung eines Mehrbedarfs beruht hier auf der individuellen Konstellation des Klägers, dass dieser als Vegetarier nicht nur Mehrkosten für laktosearme Lebensmittel sondern auch Einsparpotential durch den Verzicht auf Fisch und Fleisch hat.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.