Ausweis der Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen in der Lohnabrechnung als besonderer Erfüllungseinwand - Vorschußzahlung Orientierungssatz 1. Ist in einer Lohnabrechnung ausgewiesen, dass Sozialversicherungsbeiträge abgeführt wurden, stellt dieses einen besonderen Erfüllungseinwand da. Der Arbeitgeber kann diesen dem Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers entgegenhalten, vergleiche BAG, Urteil vom 30. April 2008 - 5 AZR 725/07 -. (Rn.21) 2. Leistet der Arbeitgeber an den Arbeitnehmer einen Lohnvorschuss ist dieser als vorweggenommene Lohntilgung anzusehen. Als solche kann der Vorschuss bei der nachfolgenden Lohnabrechnung ohne Aufrechnungserklärung im Sinne des § 388 BGB in Abzug gebracht werden. Die für die Aufrechnung geltenden Einschränkungen nach § 394 BGB finden keine Anwendung, vergleiche BAG, Urteil vom 13. Dezember 2012 - 5 AZR 334/99 -. (Rn.31) Verfahrensgang vorgehend ArbG Trier, 18. Oktober 2012, 2 Ca 702/12, Urteil Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 18.10.2012 - 2 Ca 702/12 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Klage wird insgesamt abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits (1. und 2. Instanz) trägt der Kläger. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Zahlung von Arbeitslohn. Randnummer 2 Der Kläger wurde vom Beklagten, der eine Fleischerei betreibt, zum 02. April 2012 eingestellt. Für den Monat April 2012 war zwischen den Parteien ein Arbeitslohn in Höhe von 1.100,-- EUR brutto vereinbart. Am 16. April 2012 beendete der Kläger auf Wunsch des Beklagten seine Arbeit. Randnummer 3 Mit seiner beim Arbeitsgericht Trier erhobenen Klage hat der Kläger für die Monate April und Mai 2012 jeweils die Zahlung eines monatlichen Arbeitslohnes in Höhe von 1.100,-- EUR brutto begehrt. Randnummer 4 Er hat erstinstanzlich vorgetragen, zwischen den Parteien sei vereinbart worden, dass ihm wöchentlich 200,-- EUR für seine Fahrtkosten gezahlt würden und er ab dem zweiten Monat ein Bruttomonatsentgelt in Höhe von 2.700,-- EUR erhalte. Am 16. April 2012 sei ihm entgegen der Darstellung des Beklagten keine schriftliche Kündigung vorgelegt worden. Bei dem an diesem Tag geführten Gespräch habe der Beklagte ihm zunächst gesagt, dass er keine Zeit habe, ihn weiter einzuarbeiten, so dass er seine Arbeit vorerst einstellen solle. Er habe dann angeboten, das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung aufzuheben, und darum gebeten, beim Lohnsteuerbüro den anteiligen Lohn ermitteln zu lassen und den Nettobetrag in bar auszuzahlen. Frau S. habe dann im Steuerbüro fernmündlich nachgefragt, jedoch sei für ihn noch kein Lohnkonto angelegt gewesen. Danach habe er mit dem Beklagten eine weiteres Gespräch unter vier Augen auf dem Hofgelände geführt. Dabei habe der Beklagte ihm mitgeteilt, dass er nicht wisse, wie er zum Monatsende die Löhne zusammen bekommen solle, so dass er seine Arbeit zunächst einstellen und auf einen Anruf warten solle. Sein Angebot, seine Arbeit endgültig zu beenden, habe der Beklagte mit der Begründung abgelehnt, dass er seine weitere Arbeitskraft benötige, er aber die Zahlung des vereinbarten Lohns am Monatsende nicht garantieren könne. Bei diesem Gespräch habe der Beklagte ihm die vereinbarten 200,-- EUR Fahrtkosten für die vorangegangene Woche übergeben. Zuvor habe er lediglich am 09. April 2012 vereinbarungsgemäß 200,-- EUR für seine Fahrtkosten erhalten. Seine Lohnansprüche für die Monate April und Mai 2012, die er auch für den Monat Mai 2012 im Hinblick auf die von ihm bezogene Berufsunfähigkeitsrente auf einen Bruttomonatslohn in Höhe von 1.100,-- EUR begrenze, habe der Beklagte nicht erfüllt. Randnummer 5 Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt , Randnummer 6 den Beklagten zu verurteilen, an ihn ausstehenden Arbeitslohn in Höhe von 1.100,-- EUR brutto für den Monat April 2012 zu zahlen, den Beklagten zu verurteilen, an ihn ausstehenden Arbeitslohn in Höhe von 1.100,-- EUR brutto für den Monat Mai 2012 zu zahlen. Randnummer 7 Der Beklagte hat beantragt , Randnummer 8 die Klage abzuweisen. Randnummer 9 Er hat erwidert, dem Kläger sei am 16. April 2012 durch Aushändigung des Kündigungsschreibens vom gleichen Tag zum 01. Mai 2012 gekündigt worden, weil der Kläger seiner Aufgabenstellung in der Wurstproduktion nicht gewachsen gewesen sei. Für den Monat Mai 2012 könne der Kläger daher keine Vergütung beanspruchen, weil das Arbeitsverhältnis zu diesem Zeitpunkt bereits infolge der Kündigung beendet gewesen sei. Dem Kläger stehe auch für den Monat April 2012 der von ihm verlangte Bruttobetrag von 1.100,-- EUR nicht zu. Weil der Kläger augenscheinlich in Geldnot gewesen sei, habe dieser ihn bereits in der ersten Arbeitswoche auf eine Vorschusszahlung angesprochen. Daraufhin sei dem Kläger von Frau B. als Lohnvorschuss ein Betrag in Höhe von 400,-- EUR in bar ausgehändigt worden. Am 16. April 2012 habe er in Gegenwart von Frau B. dem Kläger auf dessen Bitte hin auf seinen Lohnanspruch einen weiteren Barbetrag von 500,-- EUR übergeben. Zuvor habe er sich bei seinem Steuerberater, der auch für die Lohnabrechnungen zuständig sei, danach erkundigt, was der vereinbarte Bruttomonatslohn von 1.100,-- EUR als Nettovergütung ausmache, woraufhin ihm ein Betrag von rund 900,-- EUR mitgeteilt worden sei. Danach sei der sich aus dem abgerechneten Bruttobetrag in Höhe von 1.100,-- EUR ergebende Nettobetrag in Höhe von 874,77 EUR gemäß der Abrechnung für den Monat April 2012 vom 04. Mai 2012 vollständig ausgezahlt worden. Die Darstellung des Klägers, er habe lediglich zweimal 200,-- EUR erhalten, sei absolut unwahr. Bei der Lohnvereinbarung sei von Fahrtkosten keine Rede gewesen. Fahrtkosten seien deshalb auch nicht an den Kläger gezahlt worden. Randnummer 10 Das Arbeitsgericht Trier hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeuginnen A. S. und H. B.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 18. Oktober 2012 verwiesen. Mit Urteil vom 18. Oktober 2012 - 2 Ca 702/12 - hat das Arbeitsgericht Trier den Beklagten zur Zahlung von 1.100,-- EUR brutto für den Monat April 2012 verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Anspruch des Klägers auf Zahlung der Vergütung für den Monat April 2012 in Höhe von 1.100,-- EUR brutto nicht gemäß § 362 Abs. 1 BGB durch Erfüllung erloschen sei. Nach der Vernehmung der Zeugin B. stehe nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger als Vergütung für den Monat April 2012 insgesamt 900,-- EUR in bar erhalten habe. Zwar habe die Zeugin ausgesagt, sie habe am 04. oder 05. April 2012 dem Kläger 400,-- EUR gegeben und sie sei dabei gewesen, als der Beklagte 14 Tage später dem Kläger weitere 500,-- EUR gegeben habe. Die Zeugin habe jedoch keinen glaubwürdigen Eindruck vermittelt. Sie habe den Sachverhalt nicht zusammenhängend schildern, sondern nur einzelne Fragen beantworten können, ohne sich dabei an Details zu erinnern. Sie habe unsicher gewirkt und sich mehrmals fragend zu ihrem Sohn umgeschaut. Obwohl der Beklagte zuvor erklärt habe, dass die Zeugin B. mit der Führung der Kasse betraut sei, habe die Zeugin die Fragen des Gerichts nach einer Quittung oder einer Eintragung im Kassenbuch nicht verstanden. Danach fehle es an der erforderlichen Gewissheit, dass die Zahlungen tatsächlich erbracht worden seien. Der Beklagte habe auch nicht unter Beweisantritt behauptet, dass er Steuern und Sozialversicherungsbeiträge abgeführt habe. Dagegen könne der Kläger für den Monat Mai 2012 keine Vergütung beanspruchen, weil das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung des Beklagten vom 16. April 2012 innerhalb der vereinbarten Probezeit zum 01. Mai 2012 geendet habe. Nach der Vernehmung der Zeugin S. stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagte dem Kläger am 16. April 2012 schriftlich gekündigt habe. Randnummer 11 Gegen das ihm am 08. November 2012 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 07. Dezember 2012, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, Berufung eingelegt und diese nach antragsgemäßer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 08. Februar 2013 mit Schriftsatz vom 04. Februar 2013, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 05. Februar 2013 eingegangen, begründet. Randnummer 12 Er trägt vor, das Arbeitsgericht habe der Klage zu Unrecht in Bezug auf den Lohn für den Monat April 2012 stattgegeben, weil dieser vom Kläger verfolgte Anspruch bereits erfüllt sei. Die protokollierten Aussagen der Zeugin seien eindeutig. Sie seien weder inkonkret noch widersprüchlich, sondern würden schildern, wann, wo und durch wen welche Geldübergabe stattgefunden habe. Im Hinblick darauf, dass es vorliegend keinen zusammenhängenden Sachverhalt - wie z. B. bei einem Unfallgeschehen - gegeben habe, sei es selbstverständlich, dass die Zeugin auf Fragen des Gerichts geantwortet habe. Aus dem Urteil erschließe sich nicht, dass und warum die Zeugin unsicher gewirkt haben solle. Die Frage nach Quittungen habe die Zeugin beantwortet. Die Eintragungen im Kassenbuch würden nicht von Frau B., sondern Frau S. vorgenommen, die auch die entsprechenden Ausgaben an den Kläger im vorgelegten Kassenbericht für den Monat April 2012 festgehalten habe. Im Übrigen habe das Arbeitsgericht nicht berücksichtigt, dass der Kläger selbst Zahlungen in Höhe von 400,-- EUR, wenn auch in anderer Form, zugestanden habe. Soweit das Arbeitsgericht beanstandet habe, dass er keinen Beweis für die Abführung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen angetreten habe, sei dies mangels entsprechender Rüge des Klägers nicht haltbar. Randnummer 13 Der Beklagte beantragt , Randnummer 14 unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 18. Oktober 2012 - 2 Ca 702/12 - die Klage in Höhe des ausgeurteilten Bruttobetrages von 1.100,-- EUR abzuweisen. Randnummer 15 Der Kläger beantragt , Randnummer 16 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 17 Er erwidert, die Würdigung der Aussage der Zeugin B. durch das Arbeitsgericht sei entgegen den Ausführungen des Beklagten nicht zu beanstanden. Die Vorlage der Kassenberichte aus dem Monat April 2012 rüge er als verspätet. Das Kassenbuch habe auch keinen großen Beweiswert. Es handele sich zwar um Einträge über angebliche Zahlungen, jedoch seien diese Eintragungen nicht gegengezeichnet. Der Kassenbericht könne also nicht beweisen, dass er das Geld tatsächlich erhalten habe. Eine Wertung der Barzahlungen von insgesamt 400,-- EUR als Erfüllung des Lohnanspruchs sei nicht gerechtfertigt. Die Beträge von zweimal 200,-- EUR seien als Fahrgeld gedacht gewesen. Aufgrund seiner langen Fahrtstrecke sei zwischen den Parteien vereinbart worden, dass er wöchentlich 200,-- EUR in bar für seine Fahrtkosten erhalte und die Gesamtsumme in Höhe von 800,-- EUR in der Lohnabrechnung aufgeführt werde. Randnummer 18 Die Berufungskammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin B.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 21. März 2013 verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 19 Die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. b ArbGG statthafte Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 519, 520 ZPO). Randnummer 20 Die Berufung des Beklagten hat auch in der Sache Erfolg. Die Klage ist in Bezug auf den vom Arbeitsgericht zuerkannten Lohnanspruch in Höhe von 1.100,-- EUR brutto für den Monat April 2012 unbegründet, weil dieser Klageanspruch durch Erfüllung gemäß § 362 Abs. 1 BGB erloschen ist. Soweit das Arbeitsgericht die Klage im Übrigen hinsichtlich der geltend gemachten Vergütung für den Monat Mai 2012 in Höhe von 1.100,-- EUR brutto abgewiesen hat, ist das Urteil rechtskräftig, weil der Kläger hiergegen keine Berufung eingelegt hat. Randnummer 21 1. Der Beklagte hat die zwischen den Parteien vereinbarte Vergütung in Höhe von 1.100,-- EUR brutto gemäß der vorgelegten Lohnabrechnung vom 04. Mai 2012 (Bl. 15 d. A.) für den Monat April 2012 abgerechnet und unwidersprochen vorgetragen, dass die darin ausgewiesenen sozialversicherungsrechtlichen Abzüge in Höhe von insgesamt 225,23 EUR abgeführt worden seien. Die Abführung der in der Abrechnung ausgewiesenen Sozialversicherungsbeiträge begründet einen besonderen Erfüllungseinwand, den der Arbeitgeber dem Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers entgegenhalten kann ( BAG 30. April 2008 - 5 AZR 725/07 - NZA 2008, 884 ). Randnummer 22 2. Der hiernach noch verbleibende Nettolohnanspruch in Höhe von 874,77 EUR ist ebenfalls durch Erfüllung erloschen. Randnummer 23
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