Einsicht in Akten des Jugendamtes Leitsatz 1. Zur Entbehrlichkeit des grundsätzlich erforderlichen Beweisbeschlusses oder einer vergleichbaren förmlichen Äußerung des Gerichts der Hauptsache über die Entscheidungserheblichkeit der zurückgehaltenen Aktenteile (hier: bejaht). (Rn.7) 2. Zur Ermessensentscheidung, die Vorlage von Aktenteilen des Jugendamtes gegenüber dem Vater des Kindes, zu dem das in einem familiengerichtlichen Verfahren der Eltern mitwirkende Jugendamt die Akten führt, zu verweigern. (Rn.11) Verfahrensgang vorgehend VG Koblenz, kein Datum verfügbar, 5 K 1042/12.KO nachgehend BVerwG, 3. März 2014, 20 F 12/13, Beschluss Tenor Es wird festgestellt, dass die Verweigerung der Aktenvorlage durch den Beigeladenen rechtswidrig ist. Gründe I. Randnummer 1 Der Antragsteller ist Vater eines im Jahr 2006 geborenen Kindes, das bei ihm lebt. Die Ehe mit der Kindesmutter ist inzwischen geschieden, die Eltern streiten über die Ausübung des Umgangsrechts der Mutter mit ihrem gemeinsamen Sohn. An den von ihnen geführten familiengerichtlichen Verfahren wurde das Jugendamt des Antragsgegners beteiligt. Im Rahmen dieser Verfahren holte das Familiengericht zwei Sachverständigengutachten zum psychischen Gesundheitszustand der Kindesmutter ein. Randnummer 2 Einen Antrag des Antragstellers auf Einsicht in die seinen Sohn betreffenden Akten des Kreisjugendamtes lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 28. Juli 2010 ab, der bestandskräftig wurde. Seinen erneuten Antrag auf Akteneinsicht lehnte der Antragsgegner durch Bescheid vom 26. Mai 2011 mit der Begründung ab, es sei nicht beabsichtigt, nach bestandskräftigem Abschluss des Verfahrens erneut über den Anspruch auf Akteneinsicht zu entscheiden, da sich die Tatsachen nicht verändert hätten. Seinen hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Kreisrechtsausschuss des Antragsgegners mit Widerspruchsbescheid vom 30. Oktober 2012 zurück und führte zur Begründung aus, der Antragsteller habe keinen Anspruch auf Akteneinsicht, da einem Akteneinsichtsrecht der besondere Vertrauensschutz anvertrauter Sozialdaten nach § 65 SGB VIII entgegenstehe. Mit der daraufhin vom Antragsteller erhobenen Klage begehrt er, den Antragsgegner zu verpflichten, ihm Einsicht in die Jugendhilfeakten betreffend seinen Sohn zu gewähren. Mit der Zustellung der Klageschrift forderte der Kammervorsitzende des Verwaltungsgerichts den Antragsgegner unter Hinweis auf § 99 VwGO zur Vorlage der einschlägigen Verwaltungs- und Widerspruchsakten auf. Randnummer 3 Mit Sperrerklärung vom 17. Januar 2013 verweigerte der Beigeladene als oberste Aufsichtsbehörde die Vorlage bestimmter, im Einzelnen aufgeführter Seiten der beim Jugendamt des Antragsgegners zu dem Sohn des Antragstellers geführten Akten. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Zwar könne nicht zweifelsfrei angenommen werden, dass für einzelne Blätter der Jugendamtsakte der besondere Sozialdatenschutz des § 65 SGB VIII gegeben sei. Die von ihm bezeichneten Teile der Jugendamtsakte enthielten aber Sozialdaten in Bezug auf die Kindesmutter und deren Eltern, die dem Sozialgeheimnis nach § 35 Abs. 1 SGB I unterlägen. Es handele sich um Dokumente, die im Zusammenhang mit dem umfangreichen familiengerichtlichen Verfahren stünden, dort jedoch nicht eingebracht seien. Bei der zutreffenden Ermessensentscheidung gelte es, die Geheimhaltungsbedürftigkeit der zurückgehaltenen Unterlagen gegen das Informationsinteresse des Antragstellers und die Erfordernisse der gerichtlichen Sachaufklärung abzuwägen. Dem Antragsteller gehe es ersichtlich im Kern darum, durch unbeschränkte Einsichtnahme in die Jugendamtsakte Informationen zu gewinnen, die er im familiengerichtlichen Verfahren zum Umgangsrecht seiner früheren Ehefrau mit dem gemeinsamen Kind zu deren Nachteil verwenden könne. Dieses Interesse sei nicht schutz- und unterstützungswürdig, jedenfalls nicht über den Sozialdatenschutz und das Interesse der Kindesmutter und deren Eltern auf vertraulichen Umgang mit ihren Erklärungen gegenüber dem Jugendamt zu stellen. Die Betroffenen müssten grundsätzlich darauf vertrauen können, dass das, was sie gegenüber dem Jugendamt geäußert hätten, nicht von dritter Seite aus gegen sie verwendet werde. Auch die Erfordernisse einer gerichtlichen Sachaufklärung sprächen nicht für eine uneingeschränkte Vorlage der Jugendamtsakte, da hier die Klage ausschließlich auf Einsichtnahme in die Jugendamtsakte gerichtet sei. Randnummer 4 Der Antragsteller hat unter dem 15. März 2013 einen Antrag nach § 99 Abs. 2 VwGO auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Sperrerklärung vom 17. Januar 2013 gestellt. II. Randnummer 5 Der Antrag, über den nach § 99 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 189 VwGO der Fachsenat des Oberverwaltungsgerichts beschließt, hat Erfolg. Randnummer 6 1. Der für eine Sachentscheidung des Fachsenats erforderlichen Bejahung der Entscheidungserheblichkeit der zurückgehaltenen Aktenteile durch das Gericht der Hauptsache ist mit der Anforderung der Akten durch dessen Vorsitzenden Genüge getan. Randnummer 7 Ein grundsätzlich erforderlicher Beweisbeschluss oder eine vergleichbare förmliche Äußerung des Hauptsachegerichts zur Klärung der rechtlichen Erheblichkeit des Akteninhalts für die Entscheidung des Rechtsstreits ist ausnahmsweise dann entbehrlich, wenn die zurückgehaltenen oder freigegebenen Unterlagen zweifelsfrei rechtserheblich sind. Das ist dann der Fall, wenn die Pflicht zur Vorlage der Behördenakten bereits Streitgegenstand des Verfahrens zur Hauptsache ist und die dortige Entscheidung von der allein anhand des Inhalts der umstrittenen Akten zu beantwortenden Frage abhängt, ob die Akten, wie von der Behörde oder dem einer Freigabe widersprechenden Beteiligten geltend gemacht, geheimhaltungsbedürftig sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. November 2010 - 20 F 2.10 -, juris, Rn. 11 m.w.N.). Randnummer 8 Allein aus dem Umstand, dass Streitgegenstand des Verfahrens zur Hauptsache die Pflicht zur Vorlage der Behördenakten ist, folgt jedoch nicht, dass es zwingend der Einsicht in die zurückgehaltenen Akten bedarf. Streitigkeiten um Informationszugangsrechte führen nicht gleichsam automatisch zur Verlagerung in das "in-camera"-Verfahren. Werden materiellrechtliche Geheimhaltungsgründe geltend gemacht, also Gründe, die sich unmittelbar aus dem Inhalt der Akte ergeben, liegt es allerdings regelmäßig auf der Hand, dass sich nur durch Einsichtnahme in die Akten verlässlich klären lässt, ob der Geheimhaltungsgrund vorliegt. Eine solche Konstellation liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere in den Fällen vor, in denen die Behörde die Akten zum Schutz von personenbezogenen Daten zurückhält (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. August 2009 - 20 F 10.08 -, juris, Rn. 4). Randnummer 9 So liegt es hier. Dem vom Antragsteller geltend gemachten Anspruch auf Einsicht in die Akten des Kreisjugendamtes wird der besondere Schutz anvertrauter Sozialdaten nach § 65 SGB VIII bzw. das für Sozialdaten allgemein geltende Sozialgeheimnis nach § 35 SGB I entgegengehalten. Ob die angeführten Gründe dem Anspruch des Antragstellers entgegenstehen, ist für das Gericht der Hauptsache nur in Kenntnis des zurückgehaltenen Akteninhalts feststellbar. Die zurückgehaltenen Aktenteile sind demnach zweifelsfrei entscheidungserheblich. Randnummer 10 Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem Umstand, dass der Antragsgegner mit Bescheid vom 26. Mai 2011 die begehrte Akteneinsicht unter Verweis auf den bestandskräftigen Ablehnungsbescheid vom 28. Juli 2010 verweigert hat. Denn im Gegensatz zum Ausgangsbescheid beruft sich der Kreisrechtsausschuss des Antragsgegners im Widerspruchsbescheid vom 30. Oktober 2012 nicht auf die Bestandskraft des vorangegangenen Ablehnungsbescheides, sondern prüft und entscheidet erneut in der Sache selbst. Randnummer 11 2. Die Verweigerung der Aktenteile des Jugendamtes des Antragsgegners ist rechtswidrig. Der Beigeladene führt in seiner Sperrerklärung vom 17. Januar 2013 zwar Gesichtspunkte an, die eine Verweigerung der Vorlage von Akten in einem gerichtlichen Verfahren nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO rechtfertigen können (a). Die Sperrerklärung ist jedoch ermessensfehlerhaft (b). Randnummer 12
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.