Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Leibrentenzahlung als Unterkunftskosten - Abgrenzung von Tilgungszahlungen - Berücksichtigungsfähigkeit von Tilgungsraten - Angemessenheitsprüfung unter verfassungskonformer Auslegung und Abweichung von der Rechtsprechung des BSG Leitsatz 1. Leibrentenzahlungen können Aufwendungen im Sinne des § 22 Abs 1 SGB 2 sein (Anschluss an LSG Mainz vom 3.9.2012 - L 6 AS 404/12 B ER = info also 2012, 274 ). (Rn.25) 2. Ein Vergleich mit Tilgungsleistung bei Eigentumserwerb vermag an diesem Ergebnis bereits deshalb nichts ändern, weil diese im Rahmen der Angemessenheit grundsätzlich ebenfalls als Aufwendungen für die Unterkunft zu übernehmen sind. Die Verpflichtung zur Zahlung einer Leibrente als Gegenleistung für eine Eigentumsübertragung ist darüber hinaus nicht mit der Entrichtung von Tilgungsraten für kreditfinanzierten Eigentumserwerb gleichzusetzen, da die Leibrentenzahlung nicht unmittelbar zur Vermögensbildung beiträgt. (Rn.28) 3. Zur Frage der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft gem § 22 Abs 1 S 1 SGB 2. (Rn.38) Verfahrensgang nachgehend BSG, 4. Juni 2014, B 14 AS 41/13 R, sonstige Erledigung: Vergleich Tenor 1. Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheids vom 05.07.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.07.2012 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 11.10.2012 verurteilt, den Klägern weitere Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich je 220 € für den Zeitraum vom 01.08.2012 bis zum 31.01.2013 endgültig zu gewähren. 2. Der Beklagte hat den Klägern die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. 3. Die Sprungrevision wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Kläger begehren höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom Beklagten. Randnummer 2 Der 1955 geborene Kläger zu 1) und die 1960 geborene Klägerin zu 2) beziehen seit dem 01.08.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II vom Beklagten. Sie sind (je zur Hälfte) Eigentümer einer selbstbewohnten Immobilie mit einer Wohnfläche von 85 m² und einer Grundstücksfläche von 310 m² in … . Die Kläger hatten die Immobilie aufgrund eines notariellen "Übergabevertrages mit Auflassung" vom 16.06.2003 (mit notariellem Nachtrag vom 20.02.2004) übertragen. Die damalige Eigentümerin (Übergeberin), die am 21.01.1946 geboren ist, hatte sich nach Ziffer II des Vertrages verpflichtet, das Eigentum an dem Grundstück an die Kläger zu übertragen. Der Wert wurde zu Kostenzwecken mit 80.000 € angegeben. Nach Ziff. III. 1. des Vertrages (mit "Gegenleistungen" überschrieben), verpflichteten sich die Kläger an die Übergeberin und ihren am 27.01.1939 geborenen Ehemann als Gesamtberechtigte eine monatliche Rente in Höhe von 440 € zu zahlen, solange einer von beiden noch lebt. Die Rentenhöhe sollte unter gewissen, näher beschriebenen Umständen, dem Verbraucherindexpreis angepasst werden können. Zur Sicherung der Zahlungsverpflichtung wurde zugunsten der Übergeberin und ihres Ehemannes eine auf deren Lebenszeit beschränkte Reallast eingetragen. Nach Ziff. III. 2. des Vertrages ist die Übernehmerin bzw. nach deren Tod ihr Ehemann berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, sollten die Kläger mit der Zahlung von mehr als drei Monatsraten in Verzug geraten. In diesem Fall ist das Grundstück wieder an die Übergeberin bzw. ihren Ehemann zurück zu übertragen. Zur Sicherung wurde eine (bedingte und befristete) Rückauflassungsvormerkung zugunsten der Übergeberin und eine Auflassungsvormerkung zugunsten ihres Ehemannes eingetragen. Eine Rückzahlung der bereits erbrachten Rentenzahlungen soll nicht stattfinden (III. 2. des Vertrages). Die Kläger sind im Grundbuch als Eigentümer eingetragen. Randnummer 3 Die Kläger haben vierteljährlich Abgaben (Grundsteuer, Schmutzwasser, wiederkehrender Beitrag, Wasser, Müll) an die … zu entrichten. Zum 15.08.2012 wurde ein Betrag in Höhe von 220,15 € fällig, am 15.11.2012 ein Betrag in Höhe von 115,21 €. Randnummer 4 In früheren Bewilligungszeiträumen hatte der Beklagte den Klägern Leistungen für Unterkunft und Heizung unter Berücksichtigung der Leibrentenzahlungen gewährt. Die Angemessenheit der Höhe der Zahlungen hatte der Beklagte nicht in Frage gestellt und auch nicht zur Senkung der Kosten aufgefordert. Randnummer 5 Mit einem Änderungsbescheid vom 07.02.2012 hatte der Beklagte den Klägern für den Zeitraum vom 01.03.2012 bis zum 31.07.2012 im Wege der teilweisen Rücknahme der vorausgegangenen Bewilligung nur noch Leistungen im Umfang von insgesamt 727,41 € monatlich erstmals ohne Berücksichtigung der Leibrentenzahlungen als Unterkunftskosten bewilligt. Zur Begründung hatte der Beklagte ausgeführt, dass der Betrag von 440 € als Leibrente für das Haus nicht mehr als Unterkunftskosten anerkannt werden könne. Auf Grund der Entscheidung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 20.02.2008 (L 12 AS 20/07) stellten Leibrentenzahlungen keine Unterkunftskosten dar. Die Leibrentenzahlungen seien Tilgungsleistungen für ein Darlehen bei Eigenheim gleichgestellt. Randnummer 6 Die Kläger hatten hiergegen Widerspruch eingelegt, erfolgreich einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt ( SG Mainz Beschl. v. 20.03.2012 - S 10 AS 178/12 ER - juris) und ein Klageverfahren betrieben, das - weil die Voraussetzungen zur Rücknahme nach § 45 SGB X nicht vorlagen - mit einem Anerkenntnis des Beklagten endete (Az. S 17 AS 557/12). Randnummer 7 Mit Bescheid vom 05.07.2012 bewilligte der Beklagte den Klägern Arbeitslosengeld II für den Zeitraum vom 01.08.2012 bis zum 31.01.2013 in monatlich wechselnder Höhe ohne Berücksichtigung der Leibrentenzahlungen. Für den Monat August 2012 bewilligte der Beklagte den Klägern zusammen 894,15 € (Regelbedarf in Höhe von je 337 € und Bedarf für Unterkunft und Heizung in Höhe von 110,07 € im Falle des Klägers zu 1 und in Höhe von 110,08 € im Falle der Klägerin zu 2). Für die Zeit vom 01.09.2012 bis zum 31.10.2012 sowie vom 01.12.2012 bis zum 31.01.2013 bewilligte der Beklagte den Klägern jeweils den Regelbedarf in Höhe von 337 € monatlich und berücksichtigte keinen Unterkunftsbedarf. Für den Monat November 2012 bewilligte der Beklagte den Klägern insgesamt einen Betrag in Höhe von 789,21 € (Regelbedarf in Höhe von je 337 € und Bedarf für Unterkunft und Heizung in Höhe von 57,60 € im Falle des Klägers zu 1 und in Höhe von 57,61 € im Falle der Klägerin zu 2). Randnummer 8 Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass der Betrag von 440 € als Leibrente für das Haus nicht mehr als Unterkunftskosten im Sinne des § 22 Abs. 1 SGB II anerkannt werden könne. Die Leibrentenzahlungen seien Tilgungsleistungen für ein Darlehen bei Eigenheim gleichgestellt. Die Nebenkosten seien entsprechend der Fälligkeitstermine des Abgabenbescheids 2012 der … berücksichtigt worden. Randnummer 9 Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16.07.2012 zurück. Zur Begründung verwies der Beklagte auf seine Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 23.05.2012 zum vorangehenden Bewilligungszeitraum. Randnummer 10 Die Kläger erhoben am 18.07.2012 Klage. Zur Begründung führen sie aus, dass die Leibrentenzahlungen in Höhe von 440 € pro Monat in vollem Umfang als Bedarf zu berücksichtigen seien. Leibrentenzahlungen seien nicht als Vermögensbildung zu qualifizieren. In dem vorliegenden Fall stellten die Leibrentenzahlungen wirtschaftlich Mietzahlungen dar. Nach dem Übergabevertrag erwerbe der Rentenberechtigte im Falle der Nichtzahlung der Rente ein Rücktrittsrecht. Das Grundstück sei im Falle der Ausübung des Rücktrittsrechts an den Rentenberechtigten zurück zu übertragen, wobei die auf Grund des Vertrages bis dahin erbrachten Leistungen nicht zurück zu erstatten seien. Durch die Zahlungen der Leibrente erwirtschafteten die Kläger keinerlei Vermögenspositionen. Im Falle des Rücktritts der Rentenberechtigten verlören die Kläger sowohl das Haus als auch die seit dem Jahr 2003 gezahlten Leibrenten in Gesamthöhe von zwischenzeitlich über 47.000 €. Bei der Nichtzahlung von Tilgungsraten sei die Situation anders. In diesem Fall verringere die Tilgungsleistung die Darlehensrestschuld der Hauseigentümer. Wenn anschließend das Darlehen wegen Nichtzahlung gekündigt und das Haus zwangsversteigert werde, ändere dies nichts daran, dass die geleisteten Tilgungsleistungen die Verpflichtung der Darlehensnehmer bereits verringert hätten, so dass ein Vermögenswert vorhanden sei. Bei dem notariellen Übergabevertrag handele es sich nicht um einen Kaufvertrag im Sinne der §§ 433 ff. BGB. Die Rechtsfolgen des Rücktritts vom Übergabevertrag seien nicht identisch mit denen eines Rücktritts nach den §§ 323 ff. BGB. Randnummer 11 Mit Änderungsbescheid vom 11.10.2012 bewilligte der Beklagte den Klägern weitere 1.300,83 € für den Monat Oktober 2012. Als Gesamtbetrag an Leistungen für Unterkunft und Heizung wurden damit pro Person 870,41 € bzw. 870,42 € bewilligt. Darüber hinaus bewilligte der Beklagte einen Mehrbedarf für dezentrale Warmwasserbereitung in Höhe von 7,75 € pro Person und Monat für die Zeit vom 01.10.2012 bis zum 31.01.2013. Die Kläger ließen sich am 17.10.2012 Heizöl zum Preis von 1.300,74 € liefern. Die Rechnung wurde am 27.10.2012 fällig. Randnummer 12 Gegen den Änderungsbescheid vom 11.10.2012 legten die Kläger wegen der Höhe der bewilligten Heizkosten Widerspruch ein, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22.10.2012 zurückwies. Die hiergegen erhobene Klage nahmen die Kläger nach Hinweis des Gerichts auf die Einbeziehung in das vorliegende Verfahren nach § 96 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zurück (Az. S 17 AS 1247/12). Randnummer 13 Die Kläger beantragen, Randnummer 14 den Beklagten unter Abänderung des Bescheids vom 05.07.2012 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 11.10.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.07.2012 zu verurteilen, den Klägern weitere Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich je 220 € für den Zeitraum vom 01.08.2012 bis zum 31.01.2013 endgültig zu gewähren. Randnummer 15 Der Beklagte beantragt, Randnummer 16 die Klage abzuweisen. Randnummer 17 Zur Begründung verweist er auf die Verwaltungsvorgänge und die Ausführungen im Widerspruchsbescheid und auf den Vortrag im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (Az. S 12 AS 717/12 ER bzw. L 6 AS 404/12 B ER). Randnummer 18 In einem durch die Kläger betriebenen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wurde der Beklagte durch das LSG Rheinland-Pfalz (Beschl. v. 03.09.2012 - L 6 AS 404/12 B ER) zur vorläufigen Leistung weiterer Kosten der Unterkunft in Höhe von 440 € monatlich für den streitgegenständlichen Zeitraum verpflichtet. Randnummer 19 Zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Prozessakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten, des Weiteren der in der mündlichen Verhandlung vorliegenden Prozessakten zu den Verfahren S 17 AS 408/12, S 17 AS 557/12, S 17 AS 1247/12, S 17 AS 119/13, S 10 AS 178/12 ER und L 6 AS 404/12 B ER verwiesen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung, Beratung und Entscheidungsfindung. Entscheidungsgründe I. Randnummer 20 Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gem. § 54 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 i.V.m. Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben. Randnummer 21 Die Klage richtet sich gegen den Bescheid vom 05.07.2012 in der in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.07.2012 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 11.10.2012 und umfasst den Bewilligungszeitraum vom 01.08.2012 bis zum 31.01.2013. Die Kläger haben den Streitgegenstand erkennbar und zulässigerweise auf die Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II beschränkt. Bei der Bewilligung von Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II handelt es sich um eine abtrennbare Verfügung ( BSG Urt. v. 27.2.2008 - B 14/11b AS 15/07 R - Rn. 17; BSG Urt. v. 12.07.2012 - B 14 AS 153/11 R; alle Entscheidungen der Bundesgerichte zitiert nach juris ). II. Randnummer 22 1. Die Klage ist begründet. Die Kläger haben jeweils einen Anspruch auf Übernahme der Hälfte ihrer tatsächlichen Kosten der Unterkunft unter Berücksichtigung der monatlich in Höhe von 440 € zu zahlenden Leibrente. Der angefochtene Bescheid vom 05.07.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.07.2012 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 11.10.2012 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, soweit die Bewilligung der Leistungen für Unterkunft und Heizung lediglich unter Berücksichtigung der Hausnebenkosten und der Heizkosten erfolgt. Randnummer 23 2. Die Kläger haben im streitigen Zeitraum dem Grunde nach Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 19 SGB II (Arbeitslosengeld II). Hiernach erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte Arbeitslosengeld II unter Berücksichtigung von Regelbedarf, Mehrbedarfen und Bedarf für Unterkunft und Heizung, wobei das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen die Geldleistungen mindert. Die Kläger sind erwerbsfähige Hilfebedürftige in diesem Sinne, weil sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat (§ 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB II), älter als 15 Jahre sind und die Altersgrenze noch nicht erreicht hat (§ 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB II) und Erwerbsfähigkeit vorliegt (§ 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB II), d.h. es ist mangels entgegenstehender Anhaltspunkte davon auszugehen, dass sie nicht wegen Krankheit oder Behinderung außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 8 Abs. 1 SGB II). Randnummer 24 3. Die Kläger sind auch hilfebedürftig im Sinne des § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB II, was gemäß § 9 Abs. 1 SGB II der Fall ist, wenn jemand seinen eigenen Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus dem zu berücksichtigenden Einkommen und Vermögen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 SGB II), sichern kann und die nötige Hilfe auch nicht von anderen erhält. Dies trifft vorliegend zu, weil dem Bedarf der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum kein Einkommen oder Vermögen gegenüberstand, welches den Unterkunftsbedarf (teilweise) hätte decken können. Insbesondere ist das im Eigentum der Kläger stehende Hausgrundstück nicht als Vermögen zu berücksichtigen. Nach § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 SGB II ist ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe nicht zu berücksichtigen. Bei einem von zwei Personen bewohnten Haus ist eine Wohnfläche von 85 m² ohne Weiteres als angemessen anzusehen ( BSG Urt. v. 19.09.2008 - B 14 AS 54/07 R). Randnummer 25 4. Die von den Klägern monatlich zu entrichtenden Leibrentenzahlungen sind als Aufwendungen für die Unterkunft gem. § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II bei der Leistungsberechnung zu berücksichtigen. Randnummer 26 Leistungen für Unterkunft und Heizung werden gem. § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Unter Aufwendungen für die Unterkunft im Sinne des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II sind Aufwendungen zu verstehen, die der Leistungsberechtigte in der Bedarfszeit für die Nutzung oder Gebrauchsüberlassung einer bestimmten Unterkunft Dritten gegenüber kraft bürgerlichen oder öffentlichen Rechts aufzubringen hat ( Berlit in LPK-SGB II, § 22 Rn. 21, 4. Aufl. 2011). Berücksichtigungsfähig als Unterkunftskosten sind demnach auch die Aufwendungen für ein selbst genutztes und vor der Verwertung geschütztes Wohneigentum ( Piepenstock in jurisPK-SGB II, § 22 Rn. 54, 3. Aufl. 2012). Im vorliegenden Fall sind die Leibrentenzahlungen der Kläger an die vorherige Eigentümerin und ggf. an deren Ehemann als Gegenleistung für die Übertragung des Eigentums an dem Hausgrundstück zu betrachten. Sie stellen ähnlich einer Mietzahlung oder eines (ggf. in Raten zu entrichtenden) Kaufpreises die vertragliche Gegenleistung für die Überlassung des Wohnraums dar. Die Übernahmefähigkeit der Aufwendungen für die Unterkunft hängt nicht von der vertraglichen Gestaltung ab. Dies folgt aus dem hohen Abstraktionsgrad der Formulierung. Die Leistungsberechtigten nach dem SGB II sind nicht darauf festgelegt, ihren Unterkunftsbedarf durch einen Mietvertrag oder ein anderes Dauernutzungsverhältnis zu decken. Als Aufwendung für die Unterkunft muss deshalb jede Zahlungsverpflichtung betrachtet werden, bei deren Nichterfüllung der Gläubiger einen Anspruch auf Räumung der Wohnung erlangen kann und das der Verpflichtung zu Grunde liegende Rechtsgeschäft die Überlassung von Wohnraum zum Gegenstand hat. Randnummer 27 Dies ist im vorliegenden Fall gegeben, da die Begünstigte des im Übergabevertrags vereinbarten Leibrentenversprechens im Falle des Zahlungsverzugs von mehr als drei Monatsraten ein Rücktrittsrecht und einen Anspruch auf Rückübereignung des Grundstücks erwerben würde. Die Gläubigerin würde in diesem Fall einen Herausgabeanspruch gegen die Kläger aus § 985 BGB erlangen. Die Kläger hätten bei Nichtzahlung daher ebenso einen Wohnungsverlust zu befürchten, wie Mieter, die mit der Mietzahlung in Verzug geraten. Randnummer 28 5. Ein Vergleich mit Tilgungsleistungen bei Eigentumserwerb vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern (so im Ergebnis auch SG Mainz Beschl. v. 20.03.2012 - S 10 AS 178/12 ER - juris und LSG Rheinland-Pfalz Beschl. v. 03.09.2012 - L 6 AS 404/12 B ER - juris; a. A. LSG Nordhrein-Westfalen Urt. v. 20.02.2008 - L 12 AS 20/07 - juris; ohne Stellungnahme in dieser Hinsicht bestätigt durch BSG Urt. v. 20.08.2009 - B 14 AS 34/08 R; SG Mainz Beschl. v. 01.08.2012 - S 12 AS 717/12 ER - juris). Randnummer 29
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