G unterrichtet. Randnummer 12 Unter dem 16.08.2011 hat die Beklagte zu 1) mit dem bei ihr gebildeten Betriebsrat einen Interessenausgleich abgeschlossen, der die Stilllegung des Betriebes zum 31.03.2012 und die betriebsbedingte Kündigung sämtlicher Arbeitnehmer zu diesem Datum zum Inhalt hat. Randnummer 13 Mit Schreiben vom 19.08.2011, übergeben am 19.08.2011, hat die Beklagte zu 1) den bei ihr gebildeten Betriebsrat nach dem Betriebsverfassungsgesetz zur Kündigung des Klägers angehört und diesem – soweit hier von Interesse – das Folgende mitgeteilt: Randnummer 14 … Die Kündigung ist aus folgenden Gründen erforderlich: Wie wir Ihnen bereits im Schreiben vom 09.08.2011 und 12.08.2011 mitteilten, hat die M.-Verlag GmbH mit Schreiben vom 05.08.2011 (erhalten am 08.08.2011) den mit uns bestehenden Vertrag über die Erbringung von Dienst- und Werkleistungen im Bereich der Weiterverarbeitung der Tageszeitung zum 31.03.2012 gekündigt. Gleichzeitig wurde auch der mit uns geschlossene Pachtvertrag zum 31.03.2012 gekündigt. … Des Weiteren hat uns nunmehr auch die schriftliche Kündigung der r. GmbH vom 15.08.2011 in Bezug auf die Instandsetzungsarbeiten erreicht. Auch diese unweigerliche Kündigung war Ihnen und uns bereits formlos bekannt und wurde jetzt nur nochmals in Schriftform festgehalten. Sie steht in direktem Zusammenhang mit der Auftragskündigung durch die M.-Verlag GmbH, da diese auch gegenüber ihrer Tochtergesellschaft, der r. GmbH, die entsprechenden Druckaufträge, die wir im Rahmen unseres Vertragsverhältnisses mit der M.-Verlag GmbH weiterbearbeitet haben und bezüglich derer wir mit der r. GmbH einen Instandsetzungsvertrag hatten, gekündigt hat. Da es sich bei der M.-Verlag GmbH (in Verbindung mit ihrer Tochtergesellschaft r. GmbH) um unseren einzigen Auftraggeber handelt und nachfolgende Aufträge weder von der M.-Verlag GmbH (einschließlich der r. GmbH) noch von einem sonstigen Auftraggeber in Aussicht stehen, werden mit Ablauf des 31.03.2012 voraussichtlich alle in unserem Betrieb anfallenden Tätigkeiten entfallen. Vor diesem Hintergrund hat die Gesellschafterversammlung am 10.08.2011 die unternehmerische Entscheidung getroffen, den Betrieb mit Ablauf des 31.03.2012 komplett stillzulegen. Damit entfallen ab diesem Datum sämtliche Beschäftigungsmöglichkeiten in der E., so auch der Arbeitsplatz von ... … Randnummer 15 Der Betriebsrat hat im Rahmen seiner Anhörung nach dem Betriebsverfassungsgesetz zu der von der Beklagten zu 1) beabsichtigten Kündigung des Klägers keine Stellungnahme abgegeben. Randnummer 16 Mit weiterem Schreiben vom 19.08.2011 hat die Beklagte zu 1) gegenüber der Bundesagentur für Arbeit die Entlassung ihrer verbliebenen 44 Arbeitnehmer zum 31.03.2012 angezeigt. Die Bundesagentur für Arbeit hat den Entlassungen mit Schreiben vom 10.10.2011 zugestimmt. Randnummer 17 Mit Schreiben vom 29.08.2011 hat die Beklagte zu 1) gegenüber dem Kläger – soweit hier von Interesse – das Folgende erklärt: Randnummer 18 … hiermit kündigen wir den mit Ihnen bestehenden Anstellungsvertrag ordentlich und fristgerecht zum 31.03.
G unterrichtet und mit diesem am 16.08.2011 einen Interessenausgleich vereinbart. Sie habe dann am 19.08.2011 den bei ihr gebildeten Betriebsrat zu den Kündigungen angehört und gegenüber der Bundesagentur für Arbeit die Massenentlassungsanzeige abgegeben. Ihrer Absicht – der Absicht der Beklagten zu 1) – ihren Betrieb zum 31.03.2012 still zu legen, stehe auch kein Betriebsübergang auf die Beklagte zu 3) bzw. zu 4.) entgegen. Einen solchen Betriebsübergang habe es nicht gegeben. Die Beklagte zu 3) bzw. zu 4) habe schon nicht die ihren – den Betrieb der Beklagten zu 1) – prägenden Betriebsmittel, nämlich die von der M.-Verlag GmbH gepachteten Maschinen übernommen. Die Beklagte zu 3) bzw. zu 4) habe auch nicht einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil ihrer Arbeitnehmer übernommen. Randnummer 74 Sie – die Beklagte zu 1) – habe auch den bei ihr gebildeten Betriebsrat ordnungsgemäß zu der streitgegenständlichen Kündigung angehört. Randnummer 75 Zur Begründung führt die Beklagte zu 3) ergänzend aus: Randnummer 76 Sie – die Beklagte zu 3) – habe den Betrieb der Beklagten zu 1) auch nicht schrittweise übernommen. Randnummer 77 Sie – die Beklagte zu 3) – setze – wie bereits erstinstanzlich vorgetragen – im neuen Druckhaus keinen wesentlichen Teil des Personals der Beklagten zu 1) ein. Die ehemaligen Arbeitnehmer der Beklagten zu 1) Herr B., Herr L.., Herr E., Frau F., Herr H., Herr R. und Herr W. seien weder bei ihr angestellt noch setze sie diese für die Erledigung ihrer Aufträge ein. Sie habe auch nicht die Organisation aus dem alten Druckhaus übernommen. Schließlich setze sie keine Bereichs- und Schichtleiter ein und setze sie je Schicht und Weiterverarbeitungslinie nur ein bis zwei statt im alten Druckhaus vier Arbeitnehmer ein. Bei ihr – der Beklagten zu 3) – sei auch die Tätigkeit anders. Schließlich fielen anders als im alten Druckhaus durch die vorgelagerte Software im neuen Druckhaus überwiegend Überwachungstätigkeiten und kaum noch mechanische Tätigkeiten an. Zudem habe sie – die Beklagte zu 3) – keine immateriellen Betriebsmittel und keine Lieferantenbeziehungen übernommen. Randnummer 78 Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Parteien zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie auf die in den Sitzungsprotokollen getroffenen Feststellungen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 79 A. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 30.10.2012 – 8 Ca 3382/11 – ist zulässig. Sie ist insbesondere nach § 64 Abs. 1 und Abs. 2 ArbGG statthaft und gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 517, 519 ZPO frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden. Randnummer 80 B. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 30.10.2012 – 8 Ca 3382/11 – ist jedoch unbegründet und hat somit keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn die zulässige Klage ist nicht begründet. Die mit Schreiben der Beklagten zu 1) vom 29.08.2011 gegenüber dem Kläger ausgesprochene ordentliche betriebsbedingte Kündigung ist wirksam und hat das zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) geschlossene Arbeitsverhältnis zum 31.03.2012 beendet. Das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Beklagten zu 1) ist auch nicht spätestens zum 01.04.2012 gemäß § 613a Abs. 1 S. 1 BGB auf die Beklagte zu 3) oder die Beklagte zu 4) übergegangen. Vor diesem Hintergrund hat der Kläger weder gegenüber der Beklagten zu 1) noch gegenüber der Beklagten zu 3) noch gegenüber der Beklagten zu 4) einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung über den 31.03.2012 hinaus. Randnummer 81 I. Die mit Schreiben der Beklagten zu 1) vom 29.08.2011 gegenüber dem Kläger ausgesprochene ordentliche betriebsbedingte Kündigung ist wirksam und hat das zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) geschlossene Arbeitsverhältnis zum 31.03.2012 beendet. Randnummer 82
G über die geplante Betriebsstilllegung unterrichtet, hat mit dem bei ihr gebildeten Betriebsrat unter dem 16.08.2011 einen Interessenausgleich abgeschlossen, der die Stilllegung des Betriebes zum 31.03.2012 und die betriebsbedingte Kündigung sämtlicher Arbeitnehmer zu diesem Datum zum Inhalt hat, hat mit mehreren Schreiben vom 19.08.2011 den bei ihr gebildeten Betriebsrat nach dem Betriebsverfassungsgesetz zu den beabsichtigten Kündigungen angehört, hat mit weiterem Schreiben vom 19.08.2011 gegenüber der Bundesagentur für Arbeit die Entlassung ihrer verbliebenen 44 Arbeitnehmer zum 31.03.2012 angezeigt und hat mit mehreren Schreiben vom 29.08.2011 den Kläger sowie, sofern nicht noch eine Anhörung des Integrationsamtes erforderlich war, die übrigen bei ihr beschäftigten Arbeitnehmer zum 31.03.2012 gekündigt. Randnummer 94 Die Beklagte zu 1) hat zum Zeitpunkt des Zugangs der von ihr mit Schreiben vom 29.08.2011 erklärten Kündigung auch die wesentlichen, ihren Betrieb prägenden Betriebsmittel, aber auch die sonstigen Betriebsmittel wie Mobiliar, Schreibtische, Containerschränke nicht mehr veräußern bzw. sonst über diese verfügen müssen. Denn die M.-Verlag GmbH, in deren Eigentum diese Betriebsmittel gestanden haben, hat den unter dem 31.08.2007 geschlossenen Pachtvertrag über diese bereits mit Schreiben vom 05.08.2011 gegenüber der Beklagten zu 1) zum 31.03.2012 gekündigt. Randnummer 95 Die Beklagte zu 1) hat zum Zeitpunkt des Zugangs der von ihr mit Schreiben vom 29.08.2011 erklärten Kündigung auch die wesentlichen Kundenbeziehungen nicht mehr beenden müssen. Schließlich hat die M.-Verlag GmbH den unter dem 31.08.2007 geschlossenen Vertrag über die Erbringung von Dienst- und Werkleistungen im Bereich der Weiterverarbeitung der Tageszeitung bereits mit Schreiben vom 05.08.2011 zum 31.03.2012 und hat die r. GmbH den unter dem 07.04.2009 geschlossenen Vertrag über die Erbringung von Instandhaltungs- und Wartungsarbeiten zum 31.03.2012 zunächst mündlich und dann mit Schreiben vom 15.08.2011 nochmals schriftlich gegenüber der Beklagten zu 1) gekündigt. Randnummer 96 Die vorgenannten, zum Zeitpunkt des Zugangs der von der Beklagten zu 1) mit Schreiben vom 29.08.2011 erklärten Kündigung vorliegenden Umstände machen deutlich, dass der Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit zum 31.03.2012 zu diesem Zeitpunkt bereits greifbare Formen angenommen hat. Vor diesem Hintergrund ist es unerheblich, dass die Beklagte zu 1) nicht ausgeführt hat, was sie zu diesem Zeitpunkt, sofern solche überhaupt bestanden haben, hinsichtlich etwaiger Versorgungsverträge geplant hatte. Randnummer 97 dd. Einer Betriebsstilllegungsabsicht der Beklagten zu 1) steht nicht entgegen, dass die Beklagte zu 1) zum Zeitpunkt des Zugangs der von ihr mit Schreiben vom 29.08.2011 erklärten Kündigung ihren Betrieb teilweise bzw. insgesamt an die Beklagte zu 3), die Beklagte zu 4) oder ein anderes Unternehmen übertragen hat bzw. übertragen wollte und damit das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Beklagten zu 1) gemäß § 613a Abs. 1 S. 1 BGB auf die Beklagte zu 3), die Beklagte zu 4) oder ein anderes Unternehmen übergegangen ist bzw. noch übergehen wird. Randnummer 98 aaa. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG, Urteil vom 27.01.2011 – 8 AZR 326/09 – zitiert nach juris; BAG, Urteil vom 18.10.2012 – 6 AZR 41/11 – zitiert nach juris) setzt ein Betriebsübergang oder ein Betriebsteilübergang nach § 613a Abs. 1 BGB voraus, dass beim Betriebsveräußerer eine wirtschaftliche Einheit, also ein Betrieb oder ein Betriebsteil existiert, der unter Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit auf den Betriebserwerber übergeht. Dabei ist eine wirtschaftliche Einheit nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (a.a.O.) eine organisatorische Gesamtheit von Personen und / oder Sachen, die darauf ausgerichtet ist, auf Dauer eine wirtschaftliche Tätigkeit mit eigener Zielsetzung auszuüben. Ob ein im Wesentlichen unveränderter Fortbestand der organisierten Gesamtheit "Betrieb" bzw. "Teilbetrieb" bei einem neuen Inhaber anzunehmen ist, richtet sich nach den Umständen des konkreten Einzelfalls. Teilaspekte der Gesamtwürdigung sind, wobei diese Aufzählung nicht abschließend ist, unter anderem die Art des Betriebs bzw. Teilbetriebs, der Übergang materieller Betriebsmittel wie Gebäude, Maschinen und bewegliche Güter sowie deren Wert und Bedeutung, der Wert der übernommenen immateriellen Betriebsmittel und der vorhandenen Organisation im Zeitpunkt des Übergangs, die Übernahme der Hauptbelegschaft durch den neuen Inhaber, der Übergang von Kunden- und Lieferantenbeziehungen, der Grad der Ähnlichkeit der vor und nach dem Übergang versehenen Tätigkeiten und die Dauer einer eventuellen Unterbrechung dieser Tätigkeit. Randnummer 99 bbb. Einer Betriebsstilllegungsabsicht der Beklagten zu 1) steht nicht entgegen, dass ein Teil des Betriebs der Beklagten zu 1) zum 01.09.2011 auf die Beklagte zu 4) bzw. die T. GmbH übergegangen ist. Einen solchen Teilbetriebsübergang behauptet der Kläger soweit ersichtlich zuletzt selbst nicht mehr. Im Übrigen ist ein solcher Teilbetriebsübergang – soweit ersichtlich – aber auch nicht erfolgt. Der Kläger hat nämlich, worauf auch das Arbeitsgericht zutreffend verwiesen hat, schon nicht dargelegt, welche organisatorische Einheit hier bei der Beklagten zu 1) bestanden hat, die auf die Beklagte zu 4) bzw. die T. GmbH hätte übergehen können. Randnummer 100 ccc. Einer Betriebsstilllegungsabsicht der Beklagten zu 1) steht auch nicht entgegen, dass ihr Betrieb bzw. ein Teil ihres Betriebs schrittweise spätestens zum 01.04.2012 auf die Beklagte zu 3) übergegangen ist. Denn einen solchen Betriebsübergang bzw. Teilbetriebsübergang kann die Kammer im vorliegenden Fall nicht feststellen. Randnummer 101 Die Beklagte zu 3) hat im neuen Druckhaus unter anderem den Auftrag zur Weiterverarbeitung der Tageszeitung der M.-Verlag GmbH erhalten und führt dementsprechend die Weiterverarbeitung im neuen Druckhaus spätestens seit dem 01.04.2012 ohne Unterbrechung durch. Damit hat die Beklagte zu 3) im neuen Druckhaus mit der M.-Verlag GmbH den gleichen Auftraggeber und damit Kunden wie die Beklagte zu 1) im alten Druckhaus. Hinsichtlich der Weiterverarbeitung der Tageszeitung der M.-Verlag GmbH ist der Auftrag der Beklagten zu 3) und damit die Art ihres Betriebs mit dem der Beklagten zu 1), die die Weiterverarbeitung im alten Druckhaus durchgeführt hat, auch identisch. Allerdings hat die Beklagte zu 3) im neuen Druckhaus neben dem Auftrag zur Weiterverarbeitung der Tageszeitung der M.-Verlag GmbH auch den Auftrag zum Druck derselben, nicht jedoch den Auftrag zur Wartung und Instandhaltung der Maschinen im neuen Druckhaus erhalten. Insoweit unterscheidet sich ihr Auftrag und damit auch die Art ihres Betriebs von dem der Beklagten zu 1), die im alten Druckhaus zwar nicht den Druck der Tageszeitung durchgeführt hat, aber die Wartung und Instandhaltung der Maschinen vorgenommen hat. Randnummer 102 Die Beklagte zu 3) hat zur Erfüllung ihres Weiterverarbeitungsauftrags nicht die im alten Druckhaus im Bereich der Weiterverarbeitung bestehende Organisation auf das neue Druckhaus übertragen. Der Kläger hat dies zwar behauptet. Tatsachen, die diese Behauptung rechtfertigen, hat der Kläger aber trotz der Einwände der Beklagten zu 3), die Weiterverarbeitung der Tageszeitung erfolge im neuen Druckhaus nicht wie im alten Druckhaus an vier Weiterverarbeitungslinien, sondern an zwei Weiterverarbeitungslinien sowie sie – die Beklagte zu 3) – setze im neuen Druckhaus anders als im alten Druckhaus, in dem die Beklagte zu 1) Bereichs- und Schichtleiter und je Schicht und Weiterverarbeitungslinie vier Mitarbeiter eingesetzt hat, keine Bereichs- und Schichtleiter und je Schicht und Weiterverarbeitungslinie nur noch ein bis zwei Mitarbeiter ein, nicht substantiiert dargelegt. Randnummer 103 Die Beklagte zu 3) hat die Tätigkeit im Bereich der Weiterverarbeitung im neuen Druckhaus im Vergleich zu der bei der Beklagten zu 1) im alten Druckhaus verändert. Der Kläger hat zwar behauptet, die Tätigkeit im neuen Druckhaus unterscheide sich nicht wesentlich von der Tätigkeit bei der Beklagten zu 1) im alten Druckhaus. Tatsachen, die diese Behauptung rechtfertigen, hat der Kläger aber trotz des Einwands der Beklagten zu 3), bei den neuen Maschinen werden – im Gegensatz zu den Maschinen im alten Druckhaus – Druck sowie Weiterverarbeitung durch eine vorgelagerte Software einheitlich gesteuert und die Zeiterfassung, die Berechnung der Schalttermine sowie die Justierung vollautomatisch vorgenommen, weswegen im neuen Druckhaus überwiegend Überwachungstätigkeiten und kaum mechanische Tätigkeiten anfallen, nicht substantiiert vorgetragen. Randnummer 104 Die Beklagte zu 3) hat keine immateriellen Betriebsmittel und Lieferantenbeziehungen von der Beklagten zu 1) übernommen. Jedenfalls hat der Kläger dies trotz des dahingehenden Vortrags der Beklagten zu 3) nicht substantiiert widerlegt. Randnummer 105 Die Beklagte zu 3) hat keine bedeutenden materiellen Betriebsmittel wie Gebäude, Maschinen und bewegliche Güter, sondern allenfalls unbedeutende materielle Betriebsmittel von der Beklagten zu 1) übernommen. Bedeutende materielle Betriebsmittel für die Weiterverarbeitung der Tageszeitung der M.-Verlag GmbH bei der Beklagten zu 1) sind das alte Druckhaus und die alten Maschinen im alten Druckhaus gewesen. Dieses alte Druckhaus und die alten Maschinen nutzt die Beklagte zu 3) aber gerade nicht. Vielmehr führt sie die Weiterverarbeitung der Tageszeitung im neuen Druckhaus an neuen Maschinen durch. Die von der Beklagten zu 1) genutzten Büromöbel waren dagegen – soweit ersichtlich – nur unbedeutende materielle Betriebsmittel. Selbst dann, wenn die Beklagte zu 3), was sie bestreitet, diese tatsächlich nutzen sollte, spricht dies nicht wesentlich für einen Betriebsübergang. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob die Beklagte zu 3) tatsächlich Büromöbel von der Beklagten zu 1) übernommen hat. Jedenfalls hinsichtlich der vom Kläger behaupteten Übernahme von Beistellcontainern, hinsichtlich derer er Fotos zur Akte gereicht hat, die die Bereitstellung derselben zum Abtransport belegen sollen, bestehen hieran erhebliche Zweifel. Schließlich ist Herr B. für den der oberste Beistellcontainer ausweislich des fotografierten Zettels bestimmt gewesen ist, im neuen Druckhaus nicht bei der Beklagten zu 3), sondern bei der M.-Verlag GmbH angestellt. Randnummer 106 Die Beklagte zu 3) hat auch nicht die Hauptbelegschaft der Beklagten zu 1) übernommen. Die Beklagte zu 3) setzt im Rahmen der Weiterverarbeitung der Tageszeitung im neuen Druckhaus sechs ehemalige, nunmehr bei der Beklagten zu 4) angestellte und von dieser an sie – die Beklagte zu 3) – überlassene Arbeitnehmer der Beklagten zu 1) und zwar Herrn D., Herrn K., Herrn Ko., Herrn W., Herrn K. und Herrn Ko. ein. Weitere ehemalige Arbeitnehmer der Beklagten zu 1) setzt die Beklagte zu 3) dagegen weder ein noch hat sie diese angestellt. So sind Herr B., Herr E. und Herr L. im Bereich Wartung und Instandhaltung für die M.-Verlag GmbH tätig und auch bei dieser angestellt. So sind Herr Ha. und Frau F. im Bereich Versand der Tageszeitung für die P. GmbH tätig und auch bei dieser angestellt. So sind Herr R. und Herr W. zwar im neuen Druckhaus tätig, der Kläger behauptet aber selbst nicht, dass diese bei der Beklagten zu 3) eingesetzt sind bzw. deren Arbeitnehmer sind. Nach alledem setzt die Beklagte zu 3) allenfalls sechs ehemalige und damit zur Hauptbelegschaft der Beklagten zu 1) gehörende Arbeitnehmer der Beklagten zu 1) im neuen Druckhaus ein, hat somit von den ehemals 44 Arbeitnehmern der Beklagten zu 1) bzw. den 35 Arbeitnehmern der Beklagten zu 1) im Bereich der Weiterverarbeitung allenfalls einen geringen Teil übernommen und hat damit auch nicht die Hauptbelegschaft der Beklagten zu 1) übernommen. Sofern der Kläger in diesem Zusammenhang behauptet, die Beklagte zu 3) habe Herrn Di. und weitere Leiharbeitnehmer der Firma K., die von der Beklagten zu 1) permanent im alten Druckhaus eingesetzt worden seien, übernommen, haben diese, da sie nicht bei der Beklagten zu 1) angestellt waren, schon nicht zur Hauptbelegschaft der Beklagten zu 1) gehört und spricht deren Übernahme somit nicht wesentlich für einen Betriebsübergang. Im Übrigen hat der Kläger mit Ausnahme von Herrn Di. nicht vorgetragen, um welche und wie viele Leiharbeitnehmer es sich hierbei handelt und würde der Anteil der übernommenen Arbeitnehmer bei ihrer Berücksichtigung nicht wesentlich steigen, würde in diesem Fall doch auch die Anzahl der bei der Beklagten zu 1) beschäftigten Arbeitnehmer steigen. Randnummer 107 Nach alledem spricht für einen Übergang des Betriebs der Beklagten zu 1) bzw. eines Teils des Betriebs der Beklagten zu 1), nämlich des Bereichs der Weiterverarbeitung, auf die Beklagte zu 3) allenfalls, dass die Beklagte zu 3) im neuen Druckhaus die Weiterverarbeitung der Tageszeitung der M.-Verlag GmbH nahtlos weitergeführt hat und die Art des Betriebes insoweit mit der Art des Betriebs der Beklagten zu 1) gleich ist, dass die Beklagte zu 3) mit der M.-Verlag GmbH den gleichen Auftraggeber und damit Kunden wie die Beklagte zu 1) hat, dass eine gewisse Ähnlichkeit in der Tätigkeit besteht und dass der Kläger zunächst bei der M.-Verlag GmbH, dann ausgelöst durch eine Fremdvergabe des Auftrags durch die M.-Verlag GmbH bei der r. GmbH und wiederum ausgelöst durch eine Fremdvergabe des Auftrags durch die M.-Verlag GmbH bei der Beklagten zu 1) – soweit ersichtlich – immer im Druckhaus der M.-Verlag GmbH an den Maschinen der M.-Verlag GmbH mit der Weiterverarbeitung der Tageszeitung der M.-Verlag GmbH beschäftigt war, auch im neuen Druckhaus der M.-Verlag GmbH ein solcher Arbeitsplatz in der Weiterverarbeitung existiert, die M.-Verlag GmbH den Auftrag zur Weiterverarbeitung im neuen Druckhaus aber an die Beklagte zu 3), also wiederum ein neues Unternehmen vergeben hat. Demgegenüber spricht die fehlende Übernahme immaterieller Betriebsmittel, die fehlende Übertragung der Organisation vom alten in das neue Druckhaus, der fehlende Übergang von Lieferantenbeziehungen von der Beklagten zu 1) auf die Beklagte zu 3), die fehlende Übernahme der Hauptbelegschaft der Beklagten zu 1) durch die Beklagte zu 3) und, da es sich jedenfalls bei dem Bereich der Weiterverarbeitung um einen betriebsmittelgeprägten Betrieb bzw. Betriebsteil handelt (vgl. in diesem Zusammenhang BAG, Urteil vom 27.01.2011 – 8 AZR 326/09 – zitiert nach juris), der fehlende Übergang von bedeutenden materiellen Betriebsmitteln gegen die Annahme eines Betriebsübergangs bzw. Teilbetriebsübergangs. Die Gesamtheit der letztgenannten Umstände überwiegt dabei den erstgenannten Umständen, sodass, da auch keine weiteren Umstände, die für einen Betriebsübergang bzw. Teilbetriebsübergang sprechen, ersichtlich sind, die Gesamtheit aller Umstände gegen einen Übergang des Betriebs der Beklagten zu 1) bzw. eines Teil des Betriebs der Beklagten zu 1), nämlich des Bereichs der Weiterverarbeitung, auf die Beklagte zu 3) sprechen. Randnummer 108 Insbesondere spricht für einen solchen Betriebsübergang bzw. Teilbetriebsübergang auf die Beklagte zu 3) nicht, dass die Beklagte zu 1) Mitarbeiter zu Schulungen im neuen Druckhaus abgestellt hat. Denn diese werden – soweit ersichtlich – gerade nicht von der Beklagten zu 3) eingesetzt. ‚ Randnummer 109 Insbesondere spricht für einen solchen Betriebsübergang bzw. Teilbetriebsübergang auf die Beklagte zu 3) auch nicht, dass Herr T. in seiner neuen Funktion über den 01.09.2011 hinaus im alten Druckhaus tätig gewesen und dort Weisungen an das Personal der Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 4) erteilt hat, dass Herr T. im Dezember 2011 einen Auftrag zur Auswechslung eines Hubzylinders des Quadropacks der Weiterverarbeitungslinie 0 erteilt hat und Herrn S. angewiesen hat, mit ihm ins neue Druckhaus zu kommen. Denn Herr T. war insoweit jedenfalls nicht für die Beklagte zu 3), sondern als Mitarbeiter der T. GmbH für deren Kunden die M.-Verlag GmbH tätig. Im Übrigen hat sich die Vermutung des Klägers, Herr T. werde auch im neuen Druckhaus in leitender Position tätig sein, soweit ersichtlich, nicht bestätigt. So ist für die Beklagte zu 3) Herr He. in leitender Position im neuen Druckhaus tätig. Randnummer 110 ddd. Einer Betriebsstilllegungsabsicht der Beklagten zu 1) steht auch nicht entgegen, dass ihr Betrieb schrittweise spätestens zum 01.04.2012 auf die Beklagte zu 4) übergegangen ist. Einen solchen Betriebsübergang behauptet der Kläger – soweit ersichtlich – zuletzt selbst nicht mehr. Im Übrigen kann die Kammer im vorliegenden Fall einen solchen auch nicht feststellen. Schließlich hat die Beklagte zu 4) im neuen Druckhaus keinen Auftrag von der M.-Verlag GmbH erhalten, betreibt die Beklagte zu 4) Arbeitnehmerüberlassung und nicht die Weiterverarbeitung im neuen Druckhaus, hat die Beklagte zu 4) von der Beklagten zu 1) keine immateriellen Betriebsmittel, Lieferantenbeziehungen und keinerlei Organisation übernommen und hat die Beklagte zu 4) auch nicht die Hauptbelegschaft der Beklagten zu 1) übernommen. Schließlich überlässt sie lediglich sechs der ehemals 44 Arbeitnehmer der Beklagten zu 1) im Wege der Arbeitnehmerüberlassung an die Beklagte zu 3). Randnummer 111 eee. Einer Betriebsstilllegungsabsicht der Beklagten zu 1) steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte zu 1) im alten Druckhaus nur einer von mehreren Unternehmern eines gemeinsamen Betriebs gewesen ist, dieser gemeinsame Betrieb ohne die Beklagte zu 1) im neuen Druckhaus fortgeführt wird und deswegen das Arbeitsverhältnis der Arbeitnehmer der Beklagten zu 1) auf den gemeinsamen Betrieb im neuen Druckhaus bzw. einen Unternehmer dieses gemeinsamen Betriebs im neuen Druckhaus übergegangen ist. Zwar hat der Kläger dies – soweit ersichtlich – nicht behauptet. Anlass für derartige Überlegungen bietet aber der Umstand, dass der Kläger und seine Kollegen zunächst bei der M.-Verlag GmbH, dann ausgelöst durch eine Fremdvergabe des Auftrags durch die M.-Verlag GmbH bei der r. GmbH und ausgelöst durch eine weitere Fremdvergabe des Auftrags durch die M.-Verlag GmbH bei der Beklagten zu 1) – soweit ersichtlich – immer im alten Druckhaus der M.-Verlag GmbH an den Maschinen der M.-Verlag GmbH mit der Weiterverarbeitung der Tageszeitung der M.-Verlag GmbH beschäftigt waren, auch im neuen Druckhaus solche Arbeitsplätze in der Weiterverarbeitung existieren, die M.-Verlag GmbH den Auftrag zur Weiterverarbeitung im neuen Druckhaus aber an die Beklagte zu 3), also wiederum ein neues Unternehmen vergeben hat. Tatsachen, die derartige Überlegungen stützen, sind allerdings weder vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere fehlt es an Anhaltspunkten dafür, dass im alten und im neuen Druckhaus der Einsatz der menschlichen Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert wurde bzw. wird und ein arbeitgeberübergreifender Personaleinsatz, der charakteristisch für den normalen Betriebsablauf ist, praktiziert wurde bzw. wird (vgl. in diesem Zusammenhang auch LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12.09.2006 – 2 TaBV 16/06 – zitiert nach juris, in dem sich die zweite Kammer des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz unter anderem mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob zwischen der M.-Verlag GmbH und der r. GmbH ein gemeinsamer Betrieb bestanden hat und diese Frage verneint hat). Randnummer 112 d. Die mit Schreiben der Beklagten zu 1) vom 29.08.2011 gegenüber dem Kläger ausgesprochene ordentliche betriebsbedingte Kündigung zum 31.03.2012 ist auch nicht nach § 1 Abs. 3 KSchG wegen einer fehlenden oder fehlerhaften sozialen Auswahl sozial ungerechtfertigt. Randnummer 113 aa. Die Beklagte zu 1) hat unter den bei ihr verbliebenen Arbeitnehmer keine soziale Auswahl durchführen müssen. Denn die Beklagte zu 1) hat alle bei ihr noch verbliebenen Arbeitsverhältnisse beendet. Randnummer 114 bb. Die Beklagte zu 1) hätte, worauf bereits das Arbeitsgericht zutreffend hingewiesen hat und was – soweit ersichtlich – auch der Kläger mit der Berufung nicht angegriffen hat, auch dann, wenn zwischen ihr – der Beklagten zu 1) – und der Beklagten zu 4) bzw. der T. GmbH im alten Druckhaus ein gemeinsamer Betrieb bestanden hätte, keine soziale Auswahl durchführen müssen. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG, Urteil vom 14.08.2007 – 8 AZR 1043/06 – zitiert nach juris), auf die bereits das Arbeitsgericht zutreffend abgestellt hat, ist eine unternehmensübergreifende Sozialauswahl dann nicht vorzunehmen, wenn der Gemeinschaftsbetrieb im Zeitpunkt der Kündigung nicht mehr besteht oder wenn im Zeitpunkt der Kündigung einer der Betriebe, die zusammen einen Gemeinschaftsbetrieb gebildet haben, zwar noch nicht stillgelegt ist, auf Grund einer unternehmerischen Entscheidung, die bereits greifbare Formen angenommen hat, aber feststeht, dass er bei Ablauf der Kündigungsfrist des Arbeitnehmers stillgelegt sein wird. Zwar hat die Beklagte zu 1) ihren Betrieb im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung im Schreiben vom 29.08.2011 noch nicht stillgelegt gehabt. Auf Grund der von der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1) am 10.08.2011 getroffenen unternehmerischen Entscheidung, die wie oben unter B. I. 2. c. cc. dargelegt, bereits greifbare Formen angenommen hat, hat aber zu diesem Zeitpunkt bereits festgestanden, dass ein etwa mit der Beklagten zu 4) bzw. der T. GmbH gebildeter gemeinsamer Betrieb bei Ablauf der Kündigungsfrist am 31.03.2012 stillgelegt sein wird. Randnummer 115 3. Die mit Schreiben der Beklagten zu 1) vom 29.08.2011 gegenüber dem Kläger ausgesprochene ordentliche Kündigung zum 31.03.2012 ist auch nicht nach § 613a Abs. 4 BGB unwirksam. Denn die Beklagte zu 1) hat die Kündigung in ihrem Schreiben vom 29.08.2011, was sich aus den Ausführungen oben unter B. I. 2. c. ergibt, nicht wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils, sondern wegen der Stilllegung ihres Betriebs und damit aus anderen Gründen ausgesprochen. Randnummer 116 4. Die mit Schreiben der Beklagten zu 1) vom 29.08.2011 gegenüber dem Kläger ausgesprochene ordentliche Kündigung zum 31.03.2012 ist auch nicht wegen einer fehlenden bzw. fehlerhaften Anhörung des bei der Beklagten zu 1) gebildeten Betriebsrates unwirksam. Der Kläger hat gegen die Wirksamkeit der Anhörung des Betriebsrates im Rahmen seiner Berufungsbegründung eingewandt, die Beklagte zu 1) habe dem Betriebsrat mitgeteilt, dass zum 31.03.2012 voraussichtlich alle im Betrieb anfallenden Tätigkeiten entfallen und dabei nicht deutlich gemacht, ob es sich um eine Betriebsschließung auf Dauer handeln solle. Zwar hat die Beklagte zu 1) in ihrem Anhörungsschreiben vom 19.08.2011 dem Betriebsrat in der Tat mitgeteilt, dass mit Ablauf des 31.03.2012 "voraussichtlich" alle in ihrem Betrieb anfallenden Tätigkeiten entfallen werden. Bereits in den nächsten beiden Sätzen hat die Beklagte zu 1) ihrem Betriebsrat dann jedoch weiter mitgeteilt, dass vor diesem Hintergrund die Gesellschafterversammlung am 10.08.2011 die unternehmerische Entscheidung getroffen hat, den Betrieb mit Ablauf des 31.03.2012 komplett stillzulegen und dass damit ab diesem Datum sämtliche Beschäftigungsmöglichkeiten bei ihr entfallen, und damit sehr deutlich gemacht, dass eine nicht nur vorübergehende Betriebsschließung beabsichtigt ist und es sich um eine Betriebsschließung auf Dauer handeln soll (vgl. in diesem Zusammenhang auch die Ausführungen oben unter B. I. 2. c. bb., die entsprechend gelten). Randnummer 117 Nach alledem ist, da auch keine weiteren Unwirksamkeitsgründe ersichtlich sind, die mit Schreiben der Beklagten zu 1) vom 29.08.2011 gegenüber dem Kläger ausgesprochene ordentliche betriebsbedingte Kündigung wirksam und hat diese das zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) geschlossene Arbeitsverhältnis zum 31.03.2012 beendet. Randnummer 118 II. Das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Beklagten zu 1) ist aus den bereits oben unter B. I. 2. c. dd. dargelegten Gründen auch nicht spätestens zum 01.04.2012 gemäß § 613a Abs. 1 S. 1 BGB auf die Beklagte zu 3) bzw. auf die Beklagte zu 4) übergegangen. Randnummer 119 III. Der Kläger hat weder gegenüber der Beklagten zu 1) noch gegenüber der Beklagten zu 3) noch gegenüber der Beklagten zu 4) einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung über den 31.03.2012 hinaus. Denn der Kläger steht über den 31.03.2012 hinaus aus den bereits oben unter B. I. sowie unter B. II. dargelegten Gründen weder zu der Beklagten zu 1) noch zu der Beklagten zu 3) noch zu der Beklagten zu 4) in einem Arbeitsverhältnis. Randnummer 120 C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Randnummer 121 D. Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe nach § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorlagen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.