V , § 11 Absatz 1 JMStV vorliegen. (Rn.19) Tenor Die aufschiebende Wirkung der Klage 5 K 70/13.NW gegen den Bescheid vom
Auffassung der Antragsgegnerin hat er danach die Inhalte der Homepage in einer Weise verschärft, die es nunmehr nötig mache, sie nicht nur für Kinder und Jugendliche bis zu 16 Jahren nicht zugänglich zu machen, sondern auch für die Altersgruppe von 16 bis 18 Jahren.
Auffassung der Antragsgegnerin genügt das vorgenommene Labeling dafür jedoch nicht. Randnummer 3 Mit der angefochtenen Verfügung, die in Ausführung des Beschlusses der mit der Angelegenheit seit September 2012 befassten Kommission für Jugendmedienschutz – KJM – vom
kommt, ein Zwangsgeld in Höhe von 3000.- Euro angedroht. Randnummer 4 Zur Begründung wird im Wesentlichen darauf abgehoben, dass einige – näher beschriebene – Inhalte geeignet seien, die Entwicklung von Kindern und von Jugendlichen nicht nur bis zum Alter von 16 Jahren, sondern auch bis zum Alter von 18 Jahren im Sinne von § 5 Abs. 1 und 3 JMStV zu beeinträchtigen. Der Zugang zu den Internetangeboten sei ganztägig frei zugänglich. Er sei zwar mit einem Label "ab 18 Jahren" versehen. Diese Programmierung für ein Jugendschutzprogramm könne allerdings nicht als ausreichendes technisches Mittel i.S.d. § 5 Abs. 3 Nr. 1 MJStV angesehen werden, weil die Regelung in § 11 MJStV voraussetze, dass das betreffende Jugendschutzprogramm durch die KJM als geeignet anerkannt worden sei. Alle von der KJM bislang anerkannten Jugendschutzprogramme seien jedoch nur für Inhalte bis maximal "ab 16 Jahren" als geeignet angesehen. Insoweit liege eine Anerkennung für Inhalte, die potentiell entwicklungsbeeinträchtigend für unter 18-Jährige (gemeint ist: auch für die Altersgruppe zwischen 16 und 18 Jahren) seien, nicht vor. Deshalb genüge die vom Antragsteller installierte Zugangsbeschränkung nicht. Randnummer 5 Die Befristung bis Ende Mai 2013 ergebe sich aus dem Umstand, dass
Inkrafttreten der Anerkennung von Jugendschutzprogrammen auch für Inhalte, die für unter 18-Jährige entwicklungsbeeinträchtigend sein könnten, ab
GO hat in der Sache Erfolg. Randnummer 10 Entgegen der Auffassung des Antragstellers begegnet die Anordnung der sofortigen Vollziehung hinsichtlich der Untersagungsverfügung in Ziffer 3 des angefochtenen Bescheids vom 2. Januar 2013 allerdings f o r m e l l keinen Bedenken. Randnummer 11
GO hat die Antragsgegnerin ihr besonderes Vollziehungsinteresse hinreichend damit dargelegt, dass im Falle der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage der Jugendschutz durch die Verbreitung der beanstandeten Internet-Angebote des Antragstellers dauerhaft und auch
haltig gefährdet würde und die kommerziellen Interessen des Antragstellers hinter dem Jugendschutz zurückstehen müssten. Den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist damit genügt. Randnummer 12 Die Ermächtigung der Antragsgegnerin zur Anordnung des Sofortvollzugs folgt dabei aus der Entscheidung der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) vom
GO vorzunehmenden Abwägung von Aussetzungsinteresse und b e s o n d e r e m Vollziehungsinteresse die Voraussetzung für die Annahme einer besonderen Eilbedürftigkeit der für sofort vollziehbar erklärten Untersagungsverfügung als nicht gegeben ansieht (2.). 1. Randnummer 17 Zunächst bedürfen die streitentscheidenden Fragen, ob die Angebote des Antragstellers "…" (sowie die inhaltsgleichen Angebote "…", "…") geeignet sind, die Entwicklung unter Achtzehnjähriger zu beeinträchtigen und ob
derzeitiger Rechtslage der Zugriff auf die Homepage des Antragstellers in gesetzlich geforderten Maßen ( § 5 Abs. 3 Nr. 1 JMStV , 11 Abs. 1 JMStV) durch das vom Antragsteller vorgenommene sog. Labeling "ab 18 Jahren" auch für die über 16-Jährigen, aber unter Achtzehnjährigen im gesetzlich geforderten Maße beschränkt werden kann, einer eingehenden rechtlichen Prüfung, die im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens angesichts seines lediglich summarischen Charakters nicht abschließend geleistet werden kann. Randnummer 18 Bei der Frage, ob der Antragsteller deshalb keine ausreichenden jugendschutzrechtlichen Schutzvorkehrungen getroffen hat, weil seine Angebote ganztägig frei zugänglich sind und (nur) mit dem Labeling "ab 18 Jahren" versehen sind, stellt die Antragsgegnerin darauf ab, ob die Jugendschutzprogramme von der KJM anerkannt sind. Eine Anerkennung für die vom Antragsteller gebotenen Inhalte liege deshalb nicht vor, weil bisher von der KJM Jugendschutzprogramme nur als geeignet für Inhalte der Altersgruppen bis maximal 16 Jahren angesehen würden. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die KJM in der Sitzung vom 8. Februar 2012 beschlossen hat, dass ab 1. Juni 2013 von der Anerkennung auch entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte für die Altersstufe "ab 18 Jahren" erfasst werden und dass das – auch vom Antragsteller derzeit bereits verwendete – Jugendschutzprogramm "JusProg" ab diesem Zeitpunkt anerkannt wird.
dem Beschluss soll allerdings die Geltung der Anerkennung für Inhalte der Altersstufe ab 18 Jahren (gemeint ist: von 16 bis 18 Jahren) widerrufen werden können, "wenn der Antragsteller nicht bis 30. April 2013 glaubhaft
weist, dass eine wesentliche Verbreitung der Schutzoption gegeben ist" (vgl. Protokollauszug der
Ansicht der Antragsgegnerin nicht gegeben ist, der Antragsteller ab dem Stichtag
weis einer "wesentlichen Verbreitung" der Schutzoption des Jugendschutzprogramms im jeweiligen Einzelfall abhängig gemacht werden kann, ist es doch Aufgabe der KJM, bereits im Anerkennungsverfahren zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, d.h. ein ausreichendes Mittel i.S.d § 5 Abs. 3 Nr. 1 JMStV , 11 Abs. 1 JMStV vorliegt und dadurch der Zugang im gesetzlich geforderten Maße beschränkt werden kann. Randnummer 20 Weiterhin erscheint es sehr zweifelhaft, ob beim Widerruf der Anerkennung eines Jugendschutzprogramms überhaupt auf das Kriterium einer wesentlichen Verbreitung des Jugendschutzprogramms abgestellt werden kann. Maßgeblich für die Anforderungen an Jugendschutzprogramme und deren Anerkennung sind die Bestimmungen des § 11 JMStV .
V kann der Anbieter von Telemedien den Anforderungen
V dadurch genügen, dass Angebote, die geeignet sind, die Entwicklung und Erziehung von Kindern und Jugendlichen zu beeinträchtigen, für ein als geeignet anerkanntes Jugendschutzprogramm programmiert werden.
V ist die Anerkennung von Jugendschutzprogrammen
Abs. 2 zu erteilen, wenn sie einen
Altersstufen differenzierten Zugang ermöglichen oder vergleichbar geeignet sind. Die Anerkennung kann
V widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung
träglich entfallen.
V kann die KJM außerdem vor Anerkennung eines Jugendschutzprogramms einen zeitlich befristeten Modellversuch mit neuen Verfahren, Vorkehrungen oder technischen Möglichkeiten zur Gewährleistung des Jugendschutzes zulassen. Randnummer 21 § 11 JMStV eröffnet damit den Anbietern von Internet-Inhalten zur Erfüllung ihrer Pflicht der Wahrnehmungserschwernis für Kinder und Jugendliche
V die Möglichkeit, entwicklungsbeeinträchtigende Angebote für ein Jugendschutzprogramm zu programmieren. Bei der Anerkennung der Eignung von solchen Jugendschutzprogrammen wird in Bezug auf die Anerkennungsvoraussetzungen im Wesentlichen darauf abgestellt, dass ein
Altersstufen differenzierter Zugang ermöglicht werden muss ( §§ 11 Abs. 3, 5 Abs. 4 JMStV ). Darauf, von wie vielen Nutzerhaushalten das entsprechende Jugendschutzprogramm benutzt wird bzw. ob es tatsächlich durch Eltern zum Schutz der Jugendlichen eingesetzt wird und inwieweit deshalb ein bestimmter Verbreitungsgrad eines Jugendschutzprogramms vorliegt, hat der Anbieter des Programms aber grundsätzlich keinen Einfluss. Es erscheint deshalb rechtlich bedenklich, wenn die KJM den Widerruf ihrer Anerkennung eines Jugendschutzprogramms – über die gesetzlichen Voraussetzungen hinausgehend – vom Vorliegen des weiten und sehr unbestimmten Merkmals der "wesentlichen Verbreitung", die der jeweilige Antragsteller auch noch
zuweisen hat, abhängig macht. Randnummer 22 Diese Bedenken bezüglich des Widerrufsvorbehalts bei der Anerkennung eines Jugendschutzprogramms bestehen entsprechend auch bezüglich Ziffer 2 des angefochtenen Bescheids der Antragsgegnerin vom 2. Januar 2013, mit der sich diese in Satz 2 eine Verlängerung der bis zum 30. Juni befristeten Untersagungsverfügung vorbehält. Damit soll
Auffassung der Antragsgegnerin berücksichtigt werden können, dass die KJM ihren bereits am
Ablauf der Frist entfaltet er keine Wirkungen mehr, so dass er, auch – bei (erneut) geänderter Rechtslage – nicht mehr verlängert werden kann. Vielmehr müsste die Antragsgegnerin einen, die geänderte Sach- und Rechtslage berücksichtigenden neuen Verwaltungsakt gegenüber dem Antragsteller erlassen. 2. Randnummer 24 Jedenfalls liegen
Auffassung der Kammer bei der im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens
GO vorzunehmenden weitergehenden Abwägung von Aussetzungsinteresse und b e s o n d e r e m Vollzugsinteresse die Voraussetzungen für die Annahme einer besonderen Eilbedürftigkeit der Untersagungsverfügung nicht vor. Randnummer 25 Bei der Abwägung der zu berücksichtigenden Interessen ist nicht nur der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (vgl. Kopp, VwGO, § 80 Rdnr. 91), sondern es fällt hier ins Gewicht, dass allein das allgemeine, jedem Gesetz innewohnende öffentliche Interesse am Vollzug des Gesetzes die Vollziehungsanordnung nicht rechtfertigen kann. Randnummer 26 Typisch für das Vorliegen des besonderen öffentlichen Interesses für den Sofortvollzug ist im Regelfall das Bestehen einer s o f o r t zu beseitigenden Gefahrenlage. Daran bestehen vorliegend aber schon deshalb Zweifel, weil die Gefahr, dass auch Jugendliche der Altersstufe 16 bis 18 Jahre über das vom Antragsteller bereits vorgenommene Labeling hinaus entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte der Altersstufe "ab 18 Jahren" wahrnehmen können, zwar grundsätzlich besteht, die sofortige Beseitigung im Rahmen der konkreten Gefahrenabwehr aber nicht als dringlich angesehen werden kann. Randnummer 27 Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Durch die Programmierung für ein Jugendschutzprogramm (sog. Labeling), wie sie der Antragsteller durch die Kennzeichnung "ab 18 Jahren" vornimmt – auch wenn dies von der Antragsgegnerin nur für den Schutz von Jugendlichen bis maximal 16 Jahre anerkannt wird – soll erreicht werden, dass Kinder und Jugendliche der jeweils betroffenen Altersstufe entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte eines Internet-Angebots "üblicherweise" nicht wahrnehmen (vgl. § 5 Abs. 1 JMStV ). Voraussetzung für die Wirksamkeit eines Jugendschutzprogramms ist aber vor allem der Einsatz der Schutzoption durch verantwortungsvolle Eltern. Hierbei spielt wiederum das jeweilige Alter der Jugendlichen eine wichtige Rolle. In diesem Zusammenhang geht auch die KJM davon aus, dass Filterprogramme auch heute schon von verantwortungsvollen Eltern nicht nur der Altersstufe der bis 16-Jährigen, sondern auch der 16- bis 18-Jährigen genutzt würden, wenn auch möglicherweise nicht mit einem, für das Jugendschutzprogramm "Jus-Prog" von ihr als ausreichend erachteten Verbreitungsgrad. Insoweit verlangt die KJM von den Antragstellern bei einer ab 1. Juni 2013 erfolgten Anerkennung dieses Jugendschutzprogramms, soweit es entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte der Altersstufe bis 18 Jahre erfasst, auch noch den
weis, dass eine "wesentliche Verbreitung" der Schutzoption gegeben ist. Hieraus wird aber deutlich, dass die "Gefahr", die die Antragsgegnerin mit dem Erlass der vorliegenden Untersagungsverfügung abwenden will, bereits auf andere Weise (verantwortungsvolle Eltern) abgewendet werden kann und es nur vom Verbreitungsgrad abhängt, ob die Antragsgegnerin in diesem Fall überhaupt noch Gefahrenabwehr betreiben muss. Von einer dauerhaften und
haltigen Gefährdung des Jugendschutzes, von der die Antragsgegnerin in ihrer Begründung des Sofortvollzugs ausgeht, kann daher nicht die Rede sein. Eine besondere Dringlichkeit der Gefahrenabwehr bzw. eine Unaufschiebbarkeit der Vollziehung erscheint der Kammer deshalb auch nicht gegeben. Randnummer 28 Aber auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit liegt hier ein das private Interesse des Antragstellers überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung
Auffassung des Gerichts nicht vor. Randnummer 29 Auch wenn die Antragsgegnerin davon ausgeht, dass das derzeit – also vor dem
Auffassung der Antragsgegnerin als ausreichende Schutzmaßnahme anzusehen ist. Zudem ist das mit Zwangsgeld belegte, von ihr beanstandete Verhalten bereits mit einem Bußgeld in Höhe von 5.000,-- € sanktioniert worden. Randnummer 30 Aus den genannten Gründen fällt auch die Abwägung zwischen dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers und dem öffentlichen Interesse der Antragsgegnerin hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung in Ziffer 4 des angefochtenen Bescheids vom 2. Januar 2013 zu Lasten der Antragsgegnerin aus. Randnummer 31 Dem Antrag des Antragstellers war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Randnummer 32 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 GKG.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.