Personalvertretungsrecht Rheinland-Pfalz; Allzuständigkeit der Personalvertretung; Mitbestimmungspflichtigkeit der Anordnung amtsärztlicher Untersuchung Leitsatz Nach dem rheinland-pfälzischen Personalvertretungsgesetz folgt aus der Allzuständigkeit der Personalvertretung kein Mitbestimmungsrecht bei der Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung eines Beschäftigten. (Rn.12) Verfahrensgang nachgehend Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Senat für Personalvertretungssachen,
(289)) dargelegt hat, die Bedeutung zu, dass sie "die Richtung der möglichen Gegenstände der Beschlussfassung" erkennen lassen. Hierbei geht es nicht nur darum, die innerdienstlichen von den außerdienstlichen, die Allgemeinheit berührenden Angelegenheiten abzugrenzen. Den ausdrücklich geregelten Beispieltatbeständen muss vielmehr der Wille des Gesetzgebers entnommen werden, dass andere organisatorische Maßnahmen des Dienststellenleiters der Mitbestimmung des Personalrats nur dann unterliegen sollen, wenn sie in ihren Auswirkungen auf die Dienststelle und die Beschäftigten den geregelten Maßnahmen in etwa gleichkommen.“ Randnummer 15 Hiervon ausgehend bedarf die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung von Beschäftigten nicht in gleicher Weise der Mitbestimmung der Personalvertretung wie die in § 78 Abs. 2 und 3 LPersVG gelisteten personellen Maßnahmen gegenüber Arbeitnehmern (vergleichbares dürfte betreffend Beamte mit Blick auf § 79 LPersVG gelten). Es ist nicht feststellbar, dass die Anordnung zur Feststellung der Dienstfähigkeit eines Beschäftigten in Bedeutung und Auswirkungen einem der in § 78 Abs. 2 und 3 LPersVG normierten Mitwirkungstatbeständen gleichkommt. Sie verändert zwar den aktuellen den Rechtsstand des Beschäftigten und greift auch in dessen verfassungsrechtlich geschütztes Persönlichkeitsrecht ein; ihre Nichtbeachtung wie auch ihr Ergebnis können unter Umständen für den Beschäftigten mit erheblichen Nachteilen verbunden sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5.11.2010 – 6 P 18/09 –, a.a.O. und juris, Rn. 12 ff.). Sie stellt jedoch im Vergleich zu den in § 78 Abs. 2 und 3 LPersVG genannten Mitbestimmungstatbeständen gleichsam eine Vorstufe von möglichen weiteren Maßnahmen gegenüber dem Betroffenen dar, die die Annahme einer Vergleichbarkeit mit diesen (zudem weitgehend kollektiv ausgerichteten Fällen) nicht gebietet. Der Antragsteller hat selbst keinen dem in Rede stehenden Gegenstand vergleichbaren Mitbestimmungstatbestand benennen können. Der Schluss des Antragstellers, (gerade) weil der Gegenstand nicht in der Liste der Mitbestimmungstatbestände enthalten sei, müsse die Allzuständigkeit greifen, kann als zu weitgreifend – nach den obigen Ausführungen zum Prüfungsmaßstab – nicht gezogen werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Beschluss vom 23.1.1986 (6 P 8/83 –, PersV 1986, 323 und juris, Rn. 27 ff.) zum hessischen Recht ausgeführt, dass die Anordnung amtsärztlicher Untersuchungen auch nicht unter den Gesichtspunkten „Ordnung der Dienststelle und Verhalten der Beschäftigten“ oder „Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen“ (als soziale Angelegenheiten) anzusehen ist und deshalb die Mitbestimmungspflicht verneint. Eine andere Betrachtung ist auch nicht geboten, soweit der Antragsteller auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zum schleswig-holsteinischen Personalver-tretungsrecht verweist, die die Mitbestimmungspflicht bei der Anordnung von amtsärztlichen Untersuchungen aufgrund der Allzuständigkeit der Personal-vertretung bejaht hat (vgl. Beschluss vom 5.11.2010 – 6 P 18/09 –, a.a.O. und juris, Rn. 27 ff.). Maßgeblicher Unterschied zum vorliegenden Fall ist die abweichende Rechtslage in Schleswig-Holstein, die die Allzuständigkeit der Personalvertretung enthält und auf die Ausformulierung einzelner Mitbe-stimmungstatbestände gänzlich verzichtet. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der genannten Entscheidung (a.a.O. und juris, Rn. 38) diesen Unterschied ausdrücklich herausgestellt: Randnummer 16 „Mit seiner vorliegenden Entscheidung setzt sich der Senat nicht in Widerspruch zu seinen Beschlüssen vom
- Januar 1986 (a.a.O.) und vom
- Januar 1986 - BVerwG 6 P 5.83 - (Buchholz 238.3 A § 75 BPersVG Nr. 42), in welchen jeweils ein Mitbestimmungsrecht des Personalrats bei der Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung verneint wurde. Nach diesen Senatsentscheidungen scheiterte das Mitbestimmungsrecht nicht bereits an der Nichterfüllung des Maßnahmebegriffs. Diese Entscheidungen beruhen vielmehr darauf, dass das System normierter Mitbestimmungstatbestände nach den anzuwendenden Personalvertretungsgesetzen die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung nicht erfasste, insbesondere nicht unter den Gesichtspunkten "Ordnung in der Dienststelle und Verhalten der Beschäftigten" sowie "Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen". Die Allzuständigkeit des Personalrats nach dem Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein, welches auf die Ausformulierung einzelner Mitbestimmungstatbestände ganz verzichtet, lässt jedoch Raum für eine weitergehende Mitbestimmung.“ Randnummer 17 Dass sich der rheinland-pfälzische Gesetzgeber auch nach der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz in der Tradition der Entscheidungen u.a. des Bundesverwaltungsgerichts zur verfassungsrechtlich beschränkten und systemgebundenen Einschränkung der Allzuständigkeit des Personalrats sieht, lässt sich auch den Gesetzgebungsverfahren entnehmen. Hinsichtlich der Änderung des LPersVG im Jahr 2000 wurde ausgeführt (vgl. LT-Drucks. 13/5500, S. 44 zu § 78 LPersVG ), dass die Allzuständigkeit des Personalrats durch den breit ausgreifenden Beispielskatalog „strukturiert“ sei. Zur Klarstellung vorgesehene (später unterbliebene) Änderungen „stützen sich auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz, die die Aussage des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 9, 268, 289), das Wort „insbesondere“ vor den Katalogen gebe die Richtung der möglichen Gegenstände der Mitbestimmung an, konkretisiert haben. Danach müssten zur Herleitung der Mitbestimmung aus der Allzuständigkeit die nicht ausdrücklich erwähnte den Beispielsfällen in ihren Auswirkungen auf die Dienststelle und die Beschäftigten in etwa gleichkommen (BVerwG, PersV 1989, 315, 316) und den geregelten Tatbeständen in ihrer Bedeutung ebenfalls etwa gleichkommen (…).“ Randnummer 18 Der Gesetzgeber hat in der Folgezeit von weiteren Änderungen in diesem Zusammenhang abgesehen (vgl. LT-Drucks. 15/4466, S. 1 zu erweiterten Perso-nalvertretungsrechten des LPersVG 2010, die einen „begrenzten Spielraum zur Erweiterung der Beteiligungsrechte der Personalverwaltung“ ausmacht, „ohne eine wirksame Erfüllung des Amtsauftrags durch die Verwaltung zu gefährden“). Aus der Gesetzgebungsgeschichte leitet auch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom
- Februar 2008 (– 5 A 11127/07 –, PersR 2008, 218 und juris, Rn. 27 ff.) her, dass sich die Grenzen der personalvertretungsrechtlichen Allzuständigkeit – ungeachtet gesetzlicher oder tarifvertraglicher Ausschlussregelungen – aus dem Zusammenwirken des § 73 Abs. 1 LPersVG mit den §§ 78 bis 80 LPersvG ergeben; die (auch mit dem Gesetzgebungsentwurf 2000 nicht erweiterte) Allzuständigkeit sei nur dann gegeben, wenn die Angelegenheit den in den Beispielskatalogen enthaltenen mitbestimmungspflichtigen Maßnahmen in etwa gleichkomme. Soweit der Senat weiter ausführt, die Allzuständigkeit sei (wie schon bisher) auf die „Maßnahmen beschränkt, die in keinem sachlichen Zusammenhang mit den in den §§ 78 bis 80 LPersVG geregelten Angelegenheiten stehen“, weist er allein auf den (dort relevanten) abschließenden Charakter der in §§ 78 bis 80 LPersVG vorgegebenen Regelungen hin. Die damit nicht identische Frage, ob und wann die Allzu-ständigkeit des Personalrats bei den Einzeltatbeständen nicht unterfallenden Sachverhalten eingreift, wird nicht ausdrücklich behandelt. Randnummer 19 Soweit der Antragsteller schließlich die Auffassung vertritt, aus § 73 Abs. 1 LPersVG ergebe sich eine weitreichendere – über § 78 Abs. 1 LPersVG hinausführende – Allzuständigkeit der Personalvertretung, kann dem nicht gefolgt werden. Abgesehen davon, dass dies weder Wortlaut noch Systematik insbesondere von § 73 Abs. 1 und § 78 Abs. 1 LPersVG entnommen werden kann, ergeben sich für ein derart erweitertes Verständnis Bedenken hinsichtlich der vom Verfassungsgerichtshof Rheinland Pfalz eingeforderten verfassungsrechtlichen Verantwortungsgrenze zwischen Personalvertretung und Dienststelle (vgl. Urteil vom 18.4.1994 – VGH N 1/93 u.a. –, a.aO.). Das Oberver-waltungsgericht Rheinland-Pfalz hat in seinem Beschluss vom 22.2.2008 (– 5 A 11127/07 –, a.a.O. und juris, Rn. 26) unter Bezugnahme auf das Urteil des Verfassungsgerichtshofs dieser Auffassung auch eine Absage erteilt und ausgeführt: Randnummer 20 „Diese sogenannte Allzuständigkeit des Personalrats [nach § 73 Abs. 1 LPersVG : Anmerkung durch die Kammer] ist im Hinblick auf den Bestimmtheitsgrundsatz verfassungsrechtlich nur deshalb unbedenklich, weil ihre Reichweite im Landespersonalvertretungsgesetz durch die ausdrücklich angeführten Beispielskataloge in den §§ 78 bis 80 LPersVG vorgeprägt ist (VGH RP, AS 24.321, 357). Die danach erforderlichen Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.“ Randnummer 21 Im Folgenden erörtert das Oberverwaltungsgericht die in der Rechtsprechung anerkannten Voraussetzungen, nämlich dass die Angelegenheit den in den Beispielskatalogen enthaltenen mitbestimmungspflichtigen Maßnahmen in etwa gleichkommen müsse. Mit einem (verfassungsrechtlich allerdings fragwürdigen) erweiterten Verständnis der Allzuständigkeit der Personalvertretung nach § 73 Abs. 1 LPersVG könnte danach der Antragsteller auch in der Sache – wie oben ausgeführt – nichts gewinnen. Randnummer 22 Eine Kostenentscheidung entfällt, weil nach § 121 Abs. 2 LPersVG i.V.m. §§ 80 Abs. 1, 2a ArbGG und § 2 Abs. 2 GKG Kosten nicht erhoben werden und in dem objektiv ausgestalteten Beschlussverfahren für den Ersatz der außergerichtlichen Kosten entsprechend dem Umkehrschluss aus § 12a ArbGG kein Raum ist.