Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren Leitsatz Die Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren stellt keine im Urteil zu treffende Entscheidung über die Kostenfolge im Sinne des § 120 Abs. 1 VwGO dar, so dass bei einer unterbliebenen Entscheidung hierüber keine Urteilsergänzung in Betracht kommt, sondern seine Entscheidung durch Beschluss zu erfolgen hat. (Rn.4) Orientierungssatz Vergleiche zum Leitsatz: BVerwG, Urteil vom 18.2.1981 - 4 C 75/80 -. (Rn.4) Tenor Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren durch die Klägerin wird für notwendig erklärt. Gründe Randnummer 1 Gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO sind die mit der Beauftragung eines Bevollmächtigten verbundenen Gebühren und Auslagen eines Vorverfahrens erstattungsfähig, wenn das Gericht die Notwendigkeit der Zuziehung Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Randnummer 2 Das Gesetz enthält unmittelbar keine Regelungen zu der Frage, wann eine Zuziehung eines Bevollmächtigten für notwendig zu erklären ist. Von daher ist die Notwendigkeit der Zuziehung eines Rechtsanwalts unter Würdigung der jeweiligen Verhältnisse vom Standpunkt eines verständigen Verfahrensbeteiligten aus zu beurteilen. Maßgebend ist, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sachlage eines Rechtsanwalts bedient hätte. Notwendig ist die Zuziehung eines Rechtsanwalts dann, wenn es dem Beteiligten nach seinen persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeit der Sache nicht zuzumuten war, das Vorverfahren selbst zu führen (vgl. BVerwG, Beschluss vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.