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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 2. Kammer 2 Ta 141/15 Beschluss Prozesskostenhilfe - Abfindung § 115 Abs 3 ZPO, § 120a Abs 1 S 1 ZPO

Prozesskostenhilfe - Abfindung Orientierungssatz

  1. Abfindungen sind im Sinne von § 115 Abs 3 ZPO verwertbar, wenn sie tatsächlich gezahlt wurden, was zur - nachträglichen - Änderung der Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen nach § 120a ZPO führen kann. Ein sogenanntes Schonvermögen muss dem Antragsteller aber verbleiben. (Rn.3)
  2. Erst wenn eine vereinbarte Abfindung gemäß der festgelegten Fälligkeit mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses tatsächlich an den Antragsteller gezahlt wird, ist aufgrund der dann aktuellen Vermögensverhältnisse zu prüfen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe die gezahlte Abfindung als Vermögen einzusetzen ist. (Rn.5) Verfahrensgang vorgehend ArbG Mainz,
  3. Mai 2015, 1 Ca 592/14, Beschluss Tenor
  4. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom
  5. Mai 2015 in Gestalt des Teilabhilfebeschlusses vom
  6. Juni 2015 - 1 Ca 592/14 - aufgehoben.
  7. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.
  8. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe Randnummer 1 Die sofortige Beschwerde des Klägers ist gemäß §§ 78 S. 1 ArbGG, 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Randnummer 2 Nach § 120 a Abs. 1 S. 1 ZPO soll das Gericht die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verändert haben. Danach durfte im vorliegenden Fall (noch) keine nachträgliche Zahlungsanordnung wegen der im Vergleich vom
  9. Februar 2015 vereinbarten Abfindung ergehen. Randnummer 3
  10. Zwar sind für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlte Abfindungen Vermögen i.S.d. § 115 Abs. 3 ZPO, das einzusetzen ist, soweit dies zumutbar ist. Nach § 115 Abs. 3 S. 2 ZPO i.V.m. § 90 Abs. 1 SGB XII ist das Vermögen einsetzbar, wenn es verwertbar ist. Das ist bei Abfindungen nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts erst dann der Fall, wenn sie tatsächlich gezahlt wurden, was zur - nachträglichen - Änderung der Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen nach § 120 a ZPO führen kann ( BAG
  11. April 2006 - 3 AZB 12/05 Rn. 10, NZA 2006, 751; vgl. auch LAG Köln
  12. März 2008 - 7 Ta 250/07 - Rn. 7, juris ). Nach § 115 Abs. 3 S. 2 ZPO i.V.m. § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII muss dem Antragsteller ein sog. Schonvermögen in Höhe von 2.600,-- EUR verbleiben. Weiterhin ist es dem Arbeitnehmer in der Regel nicht zumutbar, die gesamte Abfindung einzusetzen, weil ihm durch den Verlust des Arbeitsplatzes typischerweise Kosten entstehen, die ebenfalls in der Höhe des Schonbetrages mit einem (weiteren) Betrag von 2.600,-- EUR zu berücksichtigen sind ( BAG
  13. April 2006 - 3 AZB 12/05 - Rn. 12 u. 13, NZA 2006, 751 ). Randnummer 4
  14. Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die im Vergleich vom
  15. Februar 2015 vereinbarte Abfindung in Höhe von 15.000,-- EUR brutto, die mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum
  16. Dezember 2015 von der Beklagten an den Kläger zu zahlen ist, noch zu keiner wesentlichen Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse i.S.v. § 120 a Abs. 1 S. 1 ZPO geführt, die die zuletzt getroffene Zahlungsanordnung rechtfertigt. Randnummer 5 Der Kläger hat bislang nach der im Vergleich getroffenen Regelung lediglich einen Vorschuss in Höhe von 3.000,-- EUR erhalten, der den ihm zu belassenen zweifachen Schonbetrag von 5.200,-- EUR nicht übersteigt. Im Übrigen ist ihm der vereinbarte Abfindungsbetrag noch nicht tatsächlich zugeflossen. Erst wenn die vereinbarte Abfindung gemäß der festgelegten Fälligkeit mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum
  17. Dezember 2015 tatsächlich an den Kläger gezahlt wird, ist aufgrund der dann aktuellen Vermögensverhältnisse zu prüfen, ob und ggf. in welcher Höhe die gezahlte Abfindung als Vermögen einzusetzen ist. So braucht eine Partei die ihr zugeflossene Zahlung nicht zur Zahlung der Prozesskosten zu verwenden, wenn ihre Schulden ihre verwertbaren Vermögenswerte übersteigen ( BAG
  18. Dezember 2003 - 2 AZB 23/03 - Rn. 19, juris ). Randnummer 6 Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass die im Vergleich vom
  19. Februar 2015 vereinbarte Abfindung bereits vor ihrer tatsächlichen Zahlung als titulierte Forderung zum verwertbaren Vermögen des Klägers gehört, käme eine Änderung der Bewilligung nach § 120 a Abs. 1 ZPO nicht in Betracht, weil die Vermögensverhältnisse des Klägers - mit Ausnahme des ausgezahlten Vorschusses von 3.000,-- EUR - nach der mit Beschluss vom
  20. März 2015 erfolgten PKH-Bewilligung unverändert geblieben sind. Das Arbeitsgericht hat bei seiner Prozesskostenhilfebewilligung mit Beschluss vom
  21. März 2015 die im Vergleich vom
  22. Februar 2015 vereinbarte Abfindung nicht berücksichtigt. Der Vergleich ist mit Ablauf der Widerrufsfrist zum
  23. Februar 2015 bestandskräftig geworden. § 120 a Abs. 1 ZPO setzt voraus, dass sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben. Die Änderung muss dabei nach Erlass der Entscheidung über die Gewährung von Prozesskostenhilfe liegen. Die ursprüngliche Entscheidung darf nicht geändert werden, wenn die Vermögensverhältnisse der Partei unverändert geblieben sind ( BAG
  24. November 2008 - 3 AZB 55/08 - Rn. 21, NZA-RR 2009, 158; Zöller ZPO
  25. Aufl. § 120 a Rn. 10 ). Im Hinblick darauf, dass das Arbeitsgericht bei seinem PKH-Bewilligungsbeschluss vom
  26. März 2015 die im Vergleich vom
  27. Februar 2015 vereinbarte Abfindung nicht als verwertbaren Vermögensbestandteil berücksichtigt hat, vermag allein die titulierte Abfindungsforderung - vor einem tatsächlichen Zufluss des entsprechenden Geldbetrags - noch keine Abänderungsbefugnis nach § 120 a Abs. 1 S. 1 ZPO zu begründen. Randnummer 7 Da die Beschwerde Erfolg hat, fallen keine Gerichtskosten an. Randnummer 8 Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht veranlasst. Diese Entscheidung ist daher unanfechtbar.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.