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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 2. Kammer 2 Sa 586/14 Urteil Betriebsübergang - Zuordnung zu einem Betriebsteil § 613a Abs 1 BGB

Betriebsübergang - Zuordnung zu einem Betriebsteil Orientierungssatz Wird nicht der gesamte Betrieb, sondern ein Betriebsteil übernommen, muss der Arbeitnehmer dem übertragenen Betriebsteil oder Bereich angehören, damit sein Arbeitsverhältnis gemäß § 613a BGB auf den Erwerber übergeht. Für die Frage, welchem Betrieb oder Betriebsteil ein Arbeitnehmer zugeordnet ist, kommt es zunächst auf den Willen der Arbeitsvertragsparteien an. Liegt ein solcher weder in ausdrücklicher noch in konkludenter Form vor, so erfolgt die Zuordnung grundsätzlich - ausdrücklich oder konkludent - durch den Arbeitgeber aufgrund seines Direktionsrechts. (Rn.89) Verfahrensgang vorgehend ArbG Ludwigshafen,

  1. Juli 2015, 2 Ca 178/14, Urteil Tenor I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 22.07.2014 - 2 Ca 178/14 - wird zurückgewiesen. II. Die Anschlussberufung der Beklagten zu 3) gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 22.07.2014 - 2 Ca 178/14 - wird zurückgewiesen. III. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 19/20 und die Beklagte zu 3) zu 1/
  2. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Versetzung und einen Anspruch des Klägers auf Beschäftigung bei der Beklagten zu 2) sowie die Höhe der von der Beklagten zu 3) gezahlten Leistungszulage. Randnummer 2 Der Kläger wurde von der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1) mit Arbeitsvertrag vom
  3. Dezember 1998 (Bl. 15 d. A.) als Isolierer im Bereich "Technische Isolierung" zum
  4. Dezember 1998 eingestellt. Der Arbeitsvertrag des Klägers vom
  5. Dezember 1998 hat auszugsweise folgenden Inhalt: Randnummer 3 "Das Beschäftigungsverhältnis beginnt am 01.12.
  6. Randnummer 4 Der Arbeitnehmer wird als Isolierer im Produktbereich "Technische Isolierung" auf Außenbaustellen sowie der Baustelle X eingestellt. Randnummer 5 Die Firma behält sich vor, den Arbeitnehmer auch mit anderen, seinen Fähigkeiten und Fertigkeiten entsprechenden Aufgaben zu betrauen und auch an einem anderen Ort einzusetzen. (….)" Randnummer 6 Die Beklagte zu 1) hatte ebenso wie ihre Rechtsvorgängerin drei Geschäftsbereiche, und zwar die Hochtemperaturisolierung ("Automotive"), den Technischen Schallschutz (beide auf dem Firmengelände in F-Stadt angesiedelt) und die Technische Isolierung ("Insulation"), die sowohl auf dem Firmensitz in F-Stadt als auch die Betriebsstätte in der X verteilt war. Der Kläger wurde gemäß dem Personalbogen vom
  7. November 1998 (Bl. 14 d. A.) ab dem
  8. Januar 1999 im Bereich der Hochtemperaturisolierung eingesetzt. Im Jahr 2005 wurde ihm die Funktion des Werkstattleiters der Abteilung Hochtemperaturisolierung übertragen. Im Juni 2009 schlossen der Kläger und die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1) "auf Grund der Uneinigkeiten bezüglich der ERA-Eingruppierung" folgende Vereinbarung (Bl. 28, 29 d. A.): Randnummer 7 " § 1 Eingruppierung Randnummer 8 Die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 6 bleibt vorerst bestehen. Randnummer 9 Es besteht Einigkeit, dass ab dem 01.01.2011 die Eingruppierung in Entgeltgruppe 7 eintritt, sofern der Tätigkeits- und Aufgabenbereich des Arbeitnehmers in bisheriger Weise fortbesteht. Randnummer 10 § 2 Tarifliche Zulage Randnummer 11 Die tarifliche Zulage wird angepasst und auf 10 % des tariflichen Entgeltes angehoben. Randnummer 12 § 3 Schlussbestimmung Randnummer 13 Die Parteien sind sich darüber einig, dass mit dieser Vereinbarung die Streitigkeiten beigelegt sind und der Arbeitnehmer keine weiteren rechtlichen Schritte veranlassen wird." Randnummer 14 Mit Schreiben vom
  9. Februar 2010 (Bl. 31 d. A.) wurde der Kläger von der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1) mit sofortiger Wirkung in die Werkstatt Isolierung in F-Stadt versetzt, die dem Bereich Technische Isolierung angehörte. Gegen diese Versetzung hat sich der Kläger mit einer beim Arbeitsgericht Ludwigshafen erhobenen Klage (Az: 1 Ca 994/10) gewandt. Dieser Rechtsstreit wurde durch folgende außergerichtliche Vereinbarung vom
  10. Juli 2011 (Bl. 32, 33 d. A.) beigelegt. Randnummer 15 "Auf Grund der Uneinigkeiten bezüglich der Versetzung und dem daraus resultierenden Schreiben des Anwalts des Arbeitnehmers vom 21.02.2011 wird nach dem abschließenden und klärenden Gespräch vom 01.07.2011 folgende Vereinbarung getroffen: Randnummer 16 § 1 Abmahnung Randnummer 17 Die Abmahnung vom 18.02.2010 wurde bereits aus der Personalakte entfernt. Der Arbeitnehmer kann jederzeit Einblick in seine Personalakte nehmen und dies überprüfen. Randnummer 18 § 2 Stellenbeschreibung Randnummer 19 Der Arbeitnehmer wird nach Maßgabe der Stellenbeschreibung Kennziffer 05.04.06.10 weiterhin eingesetzt. Randnummer 20 § 3 Eingruppierung Randnummer 21 Die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 6 bleibt ohne Zusatzstufe bestehen. Das in ERA wahlweise mögliche Zusatzstufenmodell findet beim Arbeitgeber generell keine Anwendung. Randnummer 22 Es besteht Einigkeit, dass eine Eingruppierung in Entgeltgruppe 7 nicht vorgenommen wird. Randnummer 23 § 4 Tarifliche Zulage Randnummer 24 Als tarifliche Zulage wird bereits 10 % des tariflichen Entgeltes bezahlt. Randnummer 25 § 5 Schlussbestimmung Randnummer 26 Die Parteien sind sich darüber einig, dass mit dieser Vereinbarung sämtliche Streitigkeiten beigelegt sind und der Arbeitnehmer keine weiteren rechtlichen Schritte veranlassen wird." Randnummer 27 Die in der vorgenannten Vereinbarung vom
  11. Juli 2011 genannten Tätigkeiten nach Maßgabe der bezeichneten Stellenbeschreibung (Bl. 34 d. A.) nahm der Kläger in der Werkstatt "Technische Isolierung" (= "Insulation") in F-Stadt bis Ende 2011 wahr. Im Dezember 2011 wurde ihm mitgeteilt, dass die Qualitätskontrolle künftig von anderer Seite erfolgen werde und er nunmehr die Aufgabe der Führung der Produktionslisten und die Terminplanung und Zeitvorgaben für die Werkstatt "Technische Isolierung" (= "Insulation") zu ansonsten unveränderten Bedingungen zu übernehmen habe. Im Jahr 2012 traf die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1) die unternehmerische Entscheidung, die Werkstatt "Technische Isolierung" in F-Stadt ("Insulation") zu schließen, die im ersten Halbjahr 2013 umgesetzt wurde. Dem Kläger wurde daraufhin Anfang 2013 von der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1) mitgeteilt, dass im Zusammenhang mit der betrieblichen Umstrukturierung sein Arbeitsplatz in der Werkstatt "Technische Isolierung" (= "Insulation") in F-Stadt wegfalle und er innerhalb dieses Geschäftsbereichs auf einen Arbeitsplatz auf der Baustelle "X L-Stadt" versetzt werde. Mit Schreiben vom
  12. Juni 2013 (Bl. 41 d. A.) teilte die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1) dem Kläger mit, dass durch seine Versetzung auf die Betriebsstätte L-Stadt (X Dauerbaustelle) keine Minderung der tarifvertraglichen Vergütung eintreten werde und es sich um eine gleichwertige Tätigkeit handele, auch wenn er nicht mehr in der Werkstatt wie in F-Stadt tätig sein werde, sondern eine Tätigkeit als Isolierer (Monteur) ausübe. Zur Begründung verwies sie darauf, dass in der Werkstatt in F-Stadt ein Überhang an Arbeitskräften bestehe und in der Betriebsstätte X dringend Isolierer gesucht würden. Der Kläger antwortete darauf mit Schreiben vom
  13. Juni 2013 (Bl. 42 d.A.), dass er einer Versetzung in die Betriebsstätte X L-Stadt unter Vorbehalt zustimme und Voraussetzung für seine Zustimmung sei, dass er weiterhin in der Tarifgruppe E 6 eingruppiert bleibe und ihm im Falle einer Beendigung des Rahmenvertrags mit der X bereits jetzt eine Rückversetzung in die Betriebsstätte F-Stadt auf einen gleichwertigen Arbeitsplatz zugesichert sowie eine Kündigung aus betrieblichen Gründen ausgeschlossen werde. Am
  14. Juni 2013 nahm der Kläger die ihm zugewiesene Tätigkeit in L-Stadt auf. Nachdem die von ihm gewünschte Beschäftigungszusage von der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1) nicht abgegeben wurde, widersprach der Kläger mit Schreiben vom
  15. August 2013 (Bl. 43 bis 45 d. A.) förmlich seiner Versetzung in die Betriebsstätte der X und verlangte, ihm einen seinen Fähigkeiten und seiner Qualifikation entsprechenden Arbeitsplatz zuzuweisen. Randnummer 28 Am
  16. August 2013 ging das Arbeitsverhältnis des Klägers im Wege des Betriebsübergangs auf die Beklagte zu 1) über. Hierüber wurde der Kläger mit Schreiben vom
  17. August 2013 (Bl. 16 bis 20 d. A.) unterrichtet, das auszugsweise folgenden Inhalt hat: Randnummer 29 "Sehr geehrter Herr A., hiermit teilen wir Ihnen mit, dass der Betrieb Ihres derzeitigen Arbeitgebers, der E. & Co. KG (C-Straße, F-Stadt, Amtsgericht L-Stadt HRA 00000) durch eine sogenannte Anwachsung voraussichtlich im August 2013 auf die W. Beteiligungs GmbH (C-Straße, F-Stadt, Amtsgericht L-Stadt HRB 00000) übergeht. Zugleich wird die W. Beteiligungs GmbH in E. umfirmiert. (…) Randnummer 30 Für die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer, die bei der Firma E. & Co: KG beschäftigt sind - hierzu gehören auch Sie - führt die Anwachsung kraft Gesetzes zu einem Übergang des Arbeitsverhältnisses auf die E.. Die Übertragung bewirkt einen Betriebsübergang gemäß § 613 a BGB. Randnummer 31 Wir wollen Sie über den Betriebsübergang hiermit gemäß § 613 a Abs. 5 BGB wie folgt unterrichten: Randnummer 32
  18. (…)
  19. (…)
  20. Zu den rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Betriebsübergangs ist folgendes mitzuteilen: Randnummer 33 a) Die E. tritt voraussichtlich im August, nämlich mit Eintragung der Verschmelzung im Handelsregister, kraft Gesetzes in die Rechte und Pflichten aus Ihrem Arbeitsverhältnis gemäß § 613 a BGB ein. Ihre arbeitsvertraglichen Regelungen bleiben bestehen. Ihre bisherige Beschäftigungsdauer wird bei der E. weiter berücksichtigt. Insofern beginnt Ihr Arbeitsverhältnis nicht nur, sondern wird mit dem bisherigen Besitzstand fortgesetzt. b) (…) c) Die E. ist anders als Ihr jetziger Arbeitgeber nicht tarifgebunden. Die E. hat auch nicht vor, Mitglied eines Arbeitgeberverbands zu werden. Gemäß § 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB werden die tariflichen Normen mit dem Stand, der zum Zeitpunkt des Übergangs existiert, Inhalt des Arbeitsverhältnisses und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil geändert werden. Ob daneben arbeitsvertraglich ein Anspruch darauf besteht, dass zukünftige Tarifentwicklungen der Metall- und Elektroindustrie Rheinland-Pfalz für Sie weiter gelten, hängt davon ab, ob Ihr Arbeitsvertrag eine entsprechende Regelung enthält. Hierzu müssten Sie sich gegebenenfalls beraten lassen. d) (…) e) (…) Randnummer 34
  21. Nach Übergang Ihres Arbeitsverhältnisses auf die W. GmbH solle in einem weiteren Schritt im Wege der Gesamtrechtsnachfolge aus der E. die drei eigenständigen operativen Geschäftsbereiche auf drei hundertprozentige Tochtergesellschaften Technischer Schallschutz (Noise Control), der auf die W.- GmbH übertragen wird, den Geschäftsbereich der Wärme- und Kälteisolierungen für Motoren- und Abgassysteme für Land-, Wasser- und Luftfahrzeuge (Geschäftsbereich Automotive), der auf die G. übertragen wird und das Geschäftsfeld Technische Isolierung von Industrieanlagen (Geschäftsbereich Insulation), das auf die C. übertragen wird. Der Bereich Verwaltung/Administration verbleibt bei der E.. Diese Maßnahmen werden für die Arbeitnehmer, die einem der operativen Geschäftsbereiche zugeordnet sind, die ausgegliedert werden, zu einem weiteren Betriebsübergang auf die jeweilige ausgegliederte Gesellschaft führen. Hierzu werden diese Mitarbeiter zu gegebener Zeit noch im Einzelnen gesondert unterrichtet. (…)" Randnummer 35 Aufgrund einer Ausgliederung im Wege der Spaltung gemäß § 123 Abs. 3 Nr. 1 UmwG, die am
  22. September 2013 im Handelsregister eingetragen wurde, übertrug die Beklagte zu 1) ihre drei Geschäftsbereiche auf drei Tochtergesellschaften, und zwar den Geschäftsbereich Technischer Schallschutz auf die W.- GmbH, den Geschäftsbereich der Wärme- und Kälteisolierungen für Motoren- und Abgassysteme für Fahrzeuge (vormals Hochtemperaturisolierung) auf die Beklagte zu 2) und den Geschäftsbereich Technische Isolierung von Industrieanlagen ("Insulation") auf die Beklagte zu 3). Mit Schreiben vom
  23. Oktober 2013 (Bl. 21 bis 24 d. A.) unterrichtete die Beklagte zu 3) den Kläger darüber, dass der Geschäftsbereich "Technische Isolierung/X" seines derzeitigen Arbeitgebers, der Beklagten zu 1), aufgrund eines Ausgliederungs- und Übernahmevertrags auf sie übertragen worden sei (Ausgliederung zur Aufnahme gemäß § 123 Abs. 3 Nr. 1 UmwG), so dass sein Arbeitsverhältnis am
  24. September 2013 im Wege des Betriebsübergangs gemäß § 613 a BGB auf sie übergegangen sei. Ferner wird in dem Unterrichtungsschreiben darauf hingewiesen, dass der bisherige Betriebsrat der Beklagten zu 1), der für den Kläger zuständig war, gemäß § 21 a BetrVG ein Übergangsmandat wahrnehme. Die Beklagte zu 1) hat keinen operativen Bereich mehr, so dass sie nur noch Mitarbeiter der Personal- und Finanzverwaltung beschäftigt. Sie ist alleinige Gesellschafterin der Beklagten zu 2) und 3) sowie der W. GmbH. Geschäftsführer ist jeweils Herr S. T. Randnummer 36 Die tarifgebundene Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1) hatte zum
  25. Januar 2009 das zwischen den Tarifvertragsparteien vereinbarte Entgeltrahmenabkommen (ERA) für die Metall- und Elektroindustrie eingeführt, das u.a. folgende Regelungen enthält: Randnummer 37 " § 8 Zeitentgelt mit Beurteilung Randnummer 38

(1)Für alle im Zeitentgelt Beschäftigten erfolgt die Beurteilung auf der Basis sachgerechter und betrieblich zu vereinbarender Kriterien. Sie erhalten aufgrund ihrer persönlichen Leistung - entsprechend dem Ergebnis der betrieblichen Beurteilung - eine Leistungszulage. Diese ist in Prozenten auszuweisen und in schriftlicher Form mitzuteilen. Randnummer 39 Die Beurteilung der Leistung obliegt dem Arbeitgeber oder seinem Beauftragten. Randnummer 40 Die Leistungszulagen der Beschäftigten im Zeitentgelt müssen mindestens 10 % der Summe der tariflichen Grundentgelte der nach dem Entgeltgrundsatz "Beurteilung" erfassten Beschäftigten im jeweiligen Geltungsbereich betragen. Randnummer 41 Daraus kann nicht abgeleitet werden, dass jeder Beschäftigte im Zeitentgelt eine Leistungszulage zu beanspruchen hat. Randnummer 42 Wird ein Beschäftigter einer höheren Entgeltgruppe zugeordnet, kann die Leistungszulage entfallen und wird neu festgelegt. Randnummer 43
(2)In der Betriebsvereinbarung über das Beurteilungsverfahren ist mindestens folgendes festzulegen: Randnummer 44
  1. a)Die Beurteilungsmerkmale und -stufen
  2. b)Die Gesamtzahl und ihre Verteilung auf die Merkmale (Gewichtung)
  3. c)Ggf. Funktionsbereiche, die mit unterschiedlichen Gewichtungen versehen werden können. Randnummer 45
(3)Kommt es über den Abschluss der Betriebsvereinbarung gemäß Ziff.
(1)und
(2)zu keiner Einigung, so entscheidet die Einigungsstelle gemäß § 76 BetrVG, es sei denn, der Arbeitgeber entscheidet sich bis zur ersten Sitzung der Einigungsstelle für die Anwendung des im Anhang A enthaltenen Beurteilungsverfahrens. Dieses gilt entsprechend bei einer Kündigung der Betriebsvereinbarung. Randnummer 46
(4)Sehen Arbeitgeber und Betriebsrat von einer entsprechenden Betriebsvereinbarung ab, erfolgt die Beurteilung nach dem tariflichen Verfahren gemäß Anhang A. Randnummer 47
(5)Verzichtet der Arbeitgeber auf eine methodische individuelle Beurteilung der Leistung, so hat der Beschäftigte einen Anspruch auf persönliche Leistungszulage in Höhe von mindestens 10 %. (…)" Randnummer 48 Die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1) vergütete die Arbeitnehmer nach Zeitentgelt. Hinsichtlich des Entgeltbestandteiles der Leistungszulage wurde weder eine methodisch individuelle Beurteilung der Leistung vorgenommen, noch eine 10%ige Zulage an alle Arbeitnehmer ausgezahlt. Randnummer 49 Nach der mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1) im Juni 2009 geschlossenen Vereinbarung "zur Regelung von Uneinigkeiten bezüglich der ERA-Eingruppierung" (Bl. 28, 29 d. A.) erhielt der Kläger ab Juni 2009 bis Dezember 2013 die tarifliche Zulage von 10 % in Höhe von 273,69 EUR. Am
  1. September 2013 erhielt er eine Leistungsbeurteilung vom
  2. September 2013 (Bl. 160 d. A.), mit der Folge, dass er ab Januar 2014 nur noch eine niedrigere Zulage von monatlich 212,98 EUR erhält. Randnummer 50 Mit seiner beim Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein erhobenen Klage hat er sich gegen die im Mai 2013 erfolgte Versetzung in die damalige Abteilung "Technische Isolierung/X" gewandt und von der Beklagten zu 1) die Anweisung der Beklagten zu 2) verlangt, das Arbeitsverhältnis mit ihm fortzusetzen, und weiterhin von der Beklagten zu 2) seine Beschäftigung verlangt. Ferner hat er die Beklagten zu 1) und 3) auf Nachzahlung der Differenzbeträge hinsichtlich der reduzierten tariflichen Zulage für die Monate Januar bis März 2014 in Höhe von insgesamt 182,13 EUR brutto in Anspruch genommen. Randnummer 51 Wegen des erstinstanzlichen wechselseitigen Vorbringens der Parteien wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom
  3. Juli 2014 (S. 5 bis 7 = Bl. 258 bis 260 d. A.) und ergänzend auf die erstinstanzlich eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Randnummer 52 Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt , Randnummer 53
  4. festzustellen, dass seine von der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1) im Mai 2013 angewiesene Versetzung in die damalige Abteilung „Technische Isolierung/X“ unwirksam ist, Randnummer 54
  5. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, die Beklagte zu 2) anzuweisen, ihn gemäß Arbeitsvertrag vom 01.07.2011 zu beschäftigen, Randnummer 55
  6. die Beklagte zu 2) zu verurteilen, ihn gemäß Arbeitsvertrag vom 01.07.2011 zu beschäftigen, Randnummer 56 hilfsweise Randnummer 57 die Beklagte zu 2) zu verurteilen, ihm den Arbeitsplatz des Fertigungsleiters zuzuweisen, Randnummer 58 hilfsweise Randnummer 59 die Beklagte zu 2) zu verurteilen, ihm die Tätigkeit des Vorarbeiters zuzuweisen, Randnummer 60
  7. die Beklagten zu 1) und 3) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 182,13 EUR brutto nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klageerweiterung zu zahlen. Randnummer 61 Die Beklagten haben beantragt , Randnummer 62 die Klage abzuweisen. Randnummer 63 Mit seinem Urteil vom
  8. Juli 2014 - 2 Ca 178/14 - hat das Arbeitsgericht die Beklagte zu 3) verurteilt, an den Kläger 182,13 EUR brutto zu zahlen, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Wegen der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe seines Urteils (S. 8 bis 13 = Bl. 261 bis 266 d. A.) Bezug genommen. Randnummer 64 Gegen das ihm am
  9. Oktober 2014 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat der Kläger mit Schriftsatz vom
  10. Oktober 2014, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am
  11. Oktober 2014 eingegangen, Berufung eingelegt und diese nach antragsgemäßer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum
  12. Dezember 2014 mit Schriftsatz vom
  13. Dezember 2014, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen und der Beklagten am
  14. Dezember 2014 zugestellt, begründet. Die Beklagte zu 3) hat mit Schriftsatz vom
  15. Januar 2015, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, Anschlussberufung eingelegt und diese gleichzeitig begründet. Randnummer 65 Der Kläger trägt vor, das Arbeitsgericht habe unzutreffend seine Entscheidung damit begründet, dass sein Arbeitsverhältnis mangels Widerspruchs von der Beklagten zu 1) auf die Beklagte zu 3) übergegangen sei und deshalb alle weiteren dieses Verfahren kennzeichnenden besonderen Umstände entscheidungsunerheblich seien. Das Arbeitsgericht habe seinen Vortrag in Bezug auf die früheren einvernehmlichen Änderungen des Arbeitsvertrages nicht berücksichtigt, weshalb die Beurteilung der Ermessensentscheidung der Beklagten zu 1) im Hinblick auf seine Versetzung im Sommer 2013 unrichtig sei. Der gegen diese Versetzung gerichtete Klageantrag sei zulässig, weil er an der Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses ein rechtliches Interesse habe. Der Umstand, dass die von ihm begehrten Arbeitsplätze aufgrund der Ausgliederung des Bereichs "Automotive" nicht bei der Beklagten zu 1) seien, könne jedenfalls bei der hier gegebenen Konstellation nicht dazu führen, dass er schlechter gestellt werde, als dies ohne die Ausgliederung der Fall wäre. Soweit das Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom
  16. Februar 2013 - 8 AZR 877/11 - angeführt habe, dass der Schutz des Arbeitnehmers durch die Regelungen des § 613 a BGB und des Kündigungsschutzgesetzes gewährleistet werde und darüber hinausgehende besondere Fürsorgepflichten den Arbeitgeber als Betriebsveräußerer gegenüber den vom Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmern nicht treffen würden, habe es allerdings auch ausgeführt, dass dies nur "im Regelfall" gelte. Vorliegend handele es sich zum einen ganz offensichtlich nicht um einen Regelfall und zum anderen betreffe die angeführte Entscheidung einen in wesentlichen Punkten anders gelagerten Fall. Er habe ausführlich und substantiiert dargelegt, weshalb seine Versetzung zur X. nicht billigem Ermessen entsprochen habe. Er habe gegenüber der Beklagten zu 1) den geltend gemachten Verschaffungsanspruch aus § 106 GewO i.V.m. § 315 BGB. Aufgrund seiner nicht billigem Ermessen entsprechenden Versetzung im ersten Halbjahr 2013 liege für den Betriebsübergang nach § 613 a BGB eine fehlerhafte Zuordnung vor, so dass sein Arbeitsverhältnis nicht auf die Beklagte zu 3) übergegangen sei. Durch eine willkürliche, nicht den Anforderungen des § 106 GewO i.V.m. § 315 BGB genügende Versetzung könne nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eine wirksame Zuordnung nicht begründet werden. Aufgrund des Umstandes, dass Herr T. alle drei Gesellschaften als Geschäftsführer leite, bestehe eine rechtliche und faktische Möglichkeit, ihm einen Arbeitsvertrag mit der Beklagten zu 2) zu verschaffen bzw. eine Vertragsübernahme durchzuführen. Da die Beklagten zu 1) und 2) einen gemeinsamen Betrieb führten, bestehe sein Anspruch gegenüber den Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner. Die im Frühjahr 2013 getroffene Versetzungsentscheidung sei weder vertrags- noch ermessensgerecht. Nach der im Arbeitsvertrag enthaltenen Versetzungsklausel setze die Übertragung anderer Aufgaben voraus, dass diese seinen Fähigkeiten und Fertigkeiten entsprechen müssten. Entgegen der Annahme des Arbeitsgerichts habe er die Qualifikation für Isolierertätigkeiten in der X. nie besessen. Im Hinblick darauf, dass die Stelle des Werkstattleiters/Fertigungsleiters/Projektleiters/Produktionsleiters im Geschäftsbereich "Hochtemperaturisolierung" (Automotive), die er von 2005 bis 2010 inne gehabt habe, aufgrund des befristeten Arbeitsvertrags mit Herrn H. nur bis zum
  17. Februar 2013 besetzt gewesen sei, habe von der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1) eine ermessensgerechte Entscheidung nur in der Weise getroffen werden können, dass ihm ab dem
  18. März 2013 diese Stelle hätte zugewiesen werden müssen. Unabhängig davon seien die nach der am
  19. Juli 2011 getroffenen Vereinbarung wahrzunehmenden Aufgaben auch bei der Beklagten zu 2) weiterhin zu bearbeiten. Die Annahme des Arbeitsgerichts, wonach es sich bei den früher von ihm ausgeübten Tätigkeiten um höher dotierte Stellen handele, sei unzutreffend. Seine Versetzung nach L-Stadt sei ohne Sachgrund und offensichtlich mutwillig erfolgt. Insbesondere habe es dort überhaupt keinen Bedarf an seiner Arbeitskraft gegeben, was seinen Grund darin gehabt habe, dass er die dort anfallenden Tätigkeiten mangels entsprechender Qualifikation nur teilweise ausführen könne. Dementsprechend sei die Behauptung der Beklagten, seine Versetzung in die X. beruhe darauf, dass dort dringend Isolierer gesucht würden, unwahr. Dies belege auch die Tatsache, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1) sich seit Anfang 2013 geweigert habe, einen dort seit April 2011 tätigen Arbeitnehmer weiterhin dort zu beschäftigen, obwohl dieser als gelernter Industrieisolierer eindeutig besser als er qualifiziert sei. Weiterhin stehe ihm der geltend gemachte Anspruch auf die vom Arbeitsgericht zuerkannten Differenzbeträge hinsichtlich der Leistungszulage zu. Auf sein Verlangen hin habe die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1) mit ihm eine individuelle Vereinbarung darüber getroffen, dass er eine Zulage in Höhe von 10 % des tariflichen Entgeltes erhalte. Entgegen der Auffassung der Beklagten zu 1) sei in diesem Zusammenhang über eine künftige Änderung der Zulage gemäß den Regelungen des Tarifvertrages nichts vereinbart worden. Hinzu komme, dass die am
  20. September 2014 vorgenommene Leistungsbeurteilung unzutreffend sei und er mangels Informationen über die Möglichkeit der Einlegung von Einsprüchen bei einer im Herbst 2013 auch noch nicht gebildeten paritätischen Kommission dagegen nicht habe vorgehen können. Randnummer 66 Der Kläger beantragt , Randnummer 67 das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 22.07.2014 - Az: 2 Ca 178/14 - abzuändern, soweit es die Klageanträge abgewiesen hat, Randnummer 68 und Randnummer 69
  21. festzustellen, dass seine von der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1) im Mai 2013 angewiesene Versetzung in die damalige Abteilung "Technische Isolierung/X" unwirksam ist, Randnummer 70
  22. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, die Beklagte zu 2) anzuweisen, ihn gemäß Arbeitsvertrag vom 01.07.2011 mit den Arbeitsaufgaben "Durchführen von Prüfungen im Rahmen der Q-Sicherung/Verpackung und Versanddokumentation" sowie Führung der Produktionslisten, Terminplanungen, Zeitvorgaben zu beschäftigen, Randnummer 71
  23. die Beklagte zu 2) zu verurteilen, ihn gemäß Arbeitsvertrag vom 01.07.2011 mit den Arbeitsaufgaben "Durchführen von Prüfungen im Rahmen der Q-Sicherung/Verpackung und Versanddokumentation" sowie Führung der Produktionslisten, Terminplanungen, Zeitvorgaben zu beschäftigen, Randnummer 72 hilfsweise Randnummer 73 die Beklagte zu 2) zu verurteilen, ihm den Arbeitsplatz des Fertigungsleiters zuzuweisen, Randnummer 74 hilfsweise Randnummer 75 die Beklagte zu 2) zu verurteilen, ihm die Tätigkeit des Vorarbeiters zuzuweisen. Randnummer 76 Die Beklagten beantragen , Randnummer 77 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 78 Die Beklagte zu 3) beantragt im Wege der Anschlussberufung , Randnummer 79 das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom
  24. Juli 2014 - 2 Ca 178/14 - abzuändern, soweit es der Klage gegen sie stattgegeben hat, und die Klage gegen sie insgesamt abzuweisen. Randnummer 80 Der Kläger beantragt , Randnummer 81 die Anschlussberufung der Beklagten zu 3) zurückzuweisen. Randnummer 82 Die Beklagten erwidern, der gegen die Versetzung gerichtete Antrag zu 1) sei bereits unzulässig, weil kein Arbeitsverhältnis mit den Beklagten zu 1) und 2) und dem Kläger bestehe. Der Kläger habe trotz unstreitiger Unterrichtung dem Betriebsübergang auf die Beklagte zu 3) nicht widersprochen. Weiterhin habe das Arbeitsgericht zu Recht angenommen, dass die Versetzung des Klägers in die X rechtmäßig gewesen sei. Nach seinem Arbeitsvertrag könne der Kläger, der als Isolierer eingestellt worden sei, auch an einem anderen Ort - u.a. in der X - eingesetzt werden, was im Übrigen auch dem Berufsbild eines Isolierers bei der Beklagten zu 3) entspreche. Dieses Versetzungsrecht habe durch den Vergleich nicht eingeschränkt werden sollen. Unabhängig davon hätte eine Unwirksamkeit der Versetzung auch keinen Einfluss darauf gehabt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers auf die Beklagte zu 3) übergegangen sei. Im Hinblick darauf, dass der Bereich der Technischen Isolierung, dem der Kläger seit 2010 angehört habe und der mittlerweile auf die Beklagte zu 3) übertragen worden sei, zum Zeitpunkt der Versetzung aus zwei Teilen, namentlich der Betriebsstätte in der X sowie der Werkstatt in F-Stadt bestanden habe, sei die Zuordnung zum Bereich "Technische Isolierung" weder zum Zeitpunkt der Versetzung noch zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs auf die Beklagte zu 3) willkürlich. Darüber hinaus sehe die Stellenbeschreibung, die die Zustimmung des Klägers gefunden habe, einen Einsatz in der "Technischen Isolierung" ausdrücklich vor. Es möge sein, dass der Kläger eine Tätigkeit im Bereich der Hochtemperaturisolierung bevorzugt hätte. Einen Anspruch auf die Zuweisung einer konkreten Tätigkeit habe der Kläger jedoch nicht. Insbesondere sei im Bereich der Hochtemperaturisolierung keine Stelle frei gewesen, die der Kläger hätte beanspruchen können. Auch habe er keinen Anspruch auf Zuordnung zu einem bestimmten Betriebsteil im Rahmen des Betriebsübergangs gehabt. Insofern gehe die Ansicht des Klägers fehl, dass im Falle der Unwirksamkeit seiner Versetzung auf die von ihm seit Mai 2013 bekleidete Stelle eine Zuordnung zum Bereich der Hochtemperaturisolierung hätte stattfinden müssen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Kläger aufgrund seiner Zugehörigkeit zum Bereich Isolierung unabhängig von der Wirksamkeit der Versetzung auf die konkrete Stelle der Beklagten zu 3) hätte zugeordnet werden müssen. Der Kläger könne auch die mit dem Klageantrag zu 2) begehrte Anweisung nicht verlangen, weil sein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zu 3) bestehe. Im Hinblick darauf, dass mit der Beklagten zu 1) wegen des Betriebsübergangs kein Arbeitsverhältnis mehr bestehe und der Kläger mit der Beklagten zu 2) arbeitsvertraglich nie verbunden gewesen sei, sei nicht ersichtlich, woraus sich der Anspruch des Klägers gegenüber der Beklagten zu 1) auf Anweisung gegenüber der Beklagten zu 2) ergeben solle. Einen Beschäftigungsanspruch gegenüber der Beklagten zu 2) habe der Kläger in Ermangelung einer arbeitsvertraglichen Beziehung zu dieser Gesellschaft nicht. Dementsprechend seien auch die Hilfsanträge unbegründet. Randnummer 83 Die Beklagte zu 3) trägt zu ihrer Anschlussberufung vor, der Kläger habe keinen Anspruch gegen sie auf die sich zu der zuvor gezahlten tariflichen Zulage in Höhe von 10 % des tariflichen Grundentgeltes ergebenden Differenzen für die Monate Januar, Februar und März 2014 von jeweils 60,71 EUR brutto. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts begründe die Vereinbarung der Parteien keinen individualrechtlichen Anspruch des Klägers. Vielmehr habe die ausdrücklich als "tarifliche Zulage" bezeichnete Forderung des Klägers ihre Grundlage im Tarifvertrag und habe selbstverständlich einer Änderung unterliegen sollen. Keinesfalls habe damit die Möglichkeit ausgeschlossen werden sollen, zu einem späteren Zeitpunkt ein unternehmensweites Leistungsbeurteilungssystem einzuführen. Ihre Rechtsvorgängerin habe von der tarifvertraglichen Möglichkeit zur Einführung des tariflichen Leistungsbewertungsverfahrens Gebrauch gemacht, indem sie noch vor dem ersten Betriebsübergang beschlossen habe, das tarifliche Verfahren gemäß Anhang A ERA-TV durchzuführen. Dies sei entgegen der Ansicht des Klägers ohne Verletzung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats erfolgt, weil diesem bei Einführung des Leistungsbewertungsverfahrens aufgrund der abschließenden tariflichen Regelung in § 8 Abs. 4 ERA-TV kein Mitbestimmungsrecht zugestanden habe. Zudem sei der Betriebsrat gemäß ihrem erstinstanzlichen Vortrag an der Einführung des tariflichen Leistungsbewertungsverfahrens beteiligt und einverstanden gewesen. Auf die Frage, wann die Umsetzung und die Durchführung der Leistungsbewertungen im Einzelnen abgeschlossen gewesen seien, komme es vorliegend für das Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats nicht an, weil allein die Einführung, nicht aber die Umsetzung des neuen Leistungsbewertungssystems geeignet gewesen wäre, ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats auszulösen. Die Geschäftsführung der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1) habe im Mai 2013 den Beschluss getroffen, die Anlage des ERA-TV für das tariflich geregelte Leistungsbewertungsverfahren zu verwenden und den Betriebsrat hierüber informiert. Bereits im Juni 2013 seien die Führungskräfte unter Anwesenheit des Betriebsrats geschult und der Beschluss somit umgesetzt worden. Zu diesem Zeitpunkt sei die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1) noch tarifgebunden gewesen, so dass sie sich ohne weiteres auf § 8 ERA-TV habe berufen können. Insofern sei auch aus betriebsverfassungsrechtlicher Sicht die Einführung des Leistungsbewertungssystems nicht zu beanstanden. Zudem hätte der Kläger gegen seine Leistungsbeurteilung innerhalb einer Woche nach dem am
  25. September 2013 erfolgten Zugang des Ergebnisses Einspruch einlegen müssen, was er nicht getan habe. Randnummer 84 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 85 Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers - unabhängig von der Wirksamkeit der angegriffenen Versetzung - im Wege des Betriebsübergangs gemäß § 613 a BGB von der Beklagten zu 1) auf die Beklagte zu 3) übergegangen ist. Danach ist der vergangenheitsbezogene Feststellungsantrag zu 1) mangels Feststellungsinteresses bereits unzulässig und die Klage hinsichtlich der Anträge zu 2) und 3) einschließlich der Hilfsanträge unbegründet. Randnummer 86 Die Anschlussberufung der Beklagten zu 3) ist unbegründet. Die Beklagte zu 3) ist zur Zahlung der mit dem Klageantrag zu 4) geltend gemachten Differenzbeträge hinsichtlich der Leistungszulage verpflichtet. Die Verringerung der zuvor gezahlten tariflichen Leistungszulage ab
  26. Januar 2014 durch die Beklagte zu 3) ist nicht wirksam erfolgt, weil die nicht tarifgebundenen Beklagten zu 1) und 3) vor Einführung des Leistungsbeurteilungssystems den Betriebsrat nicht beteiligt haben. I. Randnummer 87 Entgegen der Ansicht des Klägers ist sein Arbeitsverhältnis unabhängig von der Wirksamkeit der von ihm mit dem Antrag zu 1) angegriffenen Versetzung von der Beklagten zu 1) auf die Beklagte zu 3) aufgrund Betriebsübergangs gemäß § 613 a BGB übergegangen. Randnummer 88
  27. Die Beklagte zu 1), auf die das Arbeitsverhältnis des Klägers mit Wirkung zum
  28. August 2013 gemäß § 613 a BGB übergegangen war, hat ihren Geschäftsbereich Technische Isolierung (Insulation) mit der am
  29. September 2013 erfolgten Eintragung der Ausgliederung im Handelsregister auf die Beklagte zu 3) mit der Folge übertragen, dass die diesem abgespaltenen Betriebsteil zuzuordnenden Arbeitsverhältnisse gemäß § 613 a BGB auf die Beklagte zu 3) übergegangen sind. Der Kläger war diesem Geschäftsbereich zugeordnet, welcher aufgrund der Spaltung der Beklagten zu 1) im Wege der Ausgliederung (§ 123 Abs. 3 Nr. 1 UmwG) mit Wirkung zum
  30. September 2013 auf die Beklagte zu 3) übertragen worden ist. Randnummer 89 a) Wird nicht der gesamte Betrieb, sondern ein Betriebsteil übernommen, muss der Arbeitnehmer dem übertragenen Betriebsteil oder Bereich angehören, damit sein Arbeitsverhältnis gemäß § 613 a BGB auf den Erwerber übergeht. Für die Frage, welchem Betrieb oder Betriebsteil ein Arbeitnehmer zugeordnet ist, kommt es zunächst auf den Willen der Arbeitsvertragsparteien an. Liegt ein solcher weder in ausdrücklicher noch in konkludenter Form vor, so erfolgt die Zuordnung grundsätzlich - ausdrücklich oder konkludent - durch den Arbeitgeber aufgrund seines Direktionsrechts ( BAG
  31. Oktober 2013 - 8 AZR 763/12 - Rn. 23 und 24, NZA-RR 2014, 175; BAG
  32. Februar 2013 - 8 AZR 877/11 - Rn. 35, DB 2013, 1178 ). Randnummer 90 b) Im Streitfall war der Kläger dem auf die Beklagte zu 3) übertragenen Bereich Technische Isolierung (Insulation) zugeordnet, und zwar unabhängig davon, ob die von der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1) im Mai 2013 angeordnete Versetzung des Klägers innerhalb dieses Geschäftsbereichs wirksam war oder nicht. Randnummer 91 Der Kläger ist mit Arbeitsvertrag vom
  33. Dezember 1998 als Isolierer im Bereich Technische Isolierung auf Außenbaustellen sowie der Baustelle X eingestellt worden. Zwar war er in der Folgezeit ab
  34. Januar 1999 bis Februar 2010 im Bereich Hochtemperaturisolierung eingesetzt. Er ist aber von der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1) mit Schreiben vom
  35. Februar 2010 in die Werkstatt Isolierung versetzt worden. Die Parteien haben ihren daraufhin geführten Rechtsstreit bezüglich der Versetzung mit der geschlossenen Vereinbarung vom
  36. Juli 2011 beigelegt, wonach der Kläger einvernehmlich in der Werkstatt "Technische Isolierung" (Insulation) in F-Stadt eingesetzt war. Selbst wenn die später im Mai 2013 erfolgte Versetzung des Klägers innerhalb dieses Geschäftsbereichs von der Werkstatt in F-Stadt auf die Baustelle X L-Stadt unwirksam wäre, ändert dies nicht daran, dass es auch dann bei der einvernehmlich erfolgten Zuordnung des Klägers zum Geschäftsbereich Technische Isolierung (Insulation) verbleibt, der auf die Beklagte zu 3) übertragen worden ist. Randnummer 92
  37. Der Kläger hat dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die Beklagte zu 3) zu keinem Zeitpunkt widersprochen. Mithin ist das Arbeitsverhältnis des Klägers zur Beklagten zu 1) infolge seines Übergangs auf die Beklagte zu 3) gemäß § 613 a BGB beendet worden. Der Kläger steht weiterhin in keinem Arbeitsverhältnis zur Beklagten zu 2), weil sein dem Geschäftsbereich Technische Isolierung (Insulation) zugeordnetes Arbeitsverhältnis nicht auf die Beklagte zu 2), sondern auf die Beklagte zu 3) übergegangen ist. II. Randnummer 93 Danach ist der vergangenheitsbezogene Feststellungsantrag zu 1), mit dem der Kläger die Feststellung der Unwirksamkeit der von der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1) im Mai 2013 angewiesenen Versetzung begehrt, bereits unzulässig und die Klage hinsichtlich der Anträge zu 2) und 3) einschließlich der Hilfsanträge unbegründet. Randnummer 94
  38. Aufgrund des Übergangs des Arbeitsverhältnisses des Klägers von der Beklagten zu 1) auf die Beklagte zu 3) fehlt für den mit der Berufung gegen die Beklagten zu 1) und 2) weiterverfolgten Feststellungsantrag das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse, weil sich mangels (fort)bestehenden Arbeitsverhältnisses zu den Beklagten zu 1) und 2) aus der beantragten Feststellung keine Rechtswirkungen für die Zukunft ergeben können. Der Antrag zu 1) ist auch nicht als Zwischenfeststellungsantrag nach § 256 Abs. 2 ZPO zulässig, weil die Wirksamkeit der im Mai 2013 erfolgten Versetzung kein vorgreifliches Rechtsverhältnis für die weiteren Klageanträge darstellt. Mangels bestehenden Rechtsverhältnisses zu den Beklagten zu 1) und 2) kann der Kläger mit der nach dem Antrag zu 1) begehrten Feststellung sein Klageziel, das er mit den weiteren Klageanträgen verfolgt, nicht erreichen. Randnummer 95
  39. Die Klageanträge zu 2) und 3) nebst den hierzu gestellten Hilfsanträgen sind unbegründet, weil es mangels bestehenden Arbeitsverhältnisses zwischen dem Kläger und den Beklagten zu 1) und 2) an einer Rechtsgrundlage für das Klagebegehren fehlt. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ( BAG
  40. Februar 2013 - 8 AZR 877/11 - Rn. 43, DB 2013, 1178 ) hat ein Arbeitnehmer, der einem gemäß § 613 a BGB übergegangenen Betrieb oder Betriebsteils zugeordnet war, selbst dann keinen Anspruch auf Zuordnung zu einem anderen Betrieb oder Betriebsteil, wenn er dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den Erwerber widersprochen hat, weil der Schutz des Arbeitnehmers durch die Regelung des § 613 a BGB und des Kündigungsschutzgesetzes gewährleistet wird und den Arbeitgeber als Betriebsveräußerer darüber hinausgehende besondere Fürsorgepflichten im Regelfall nicht treffen. Vorliegend hat der Kläger dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die Beklagte zu 3) nicht widersprochen, so dass bereits mangels bestehenden Arbeitsverhältnisses ein wie auch immer gearteter Verschaffungsanspruch gegen die Beklagte zu 1) oder Beschäftigungsansprüche gegen die Beklagte zu 2) nicht in Betracht kommen. III. Randnummer 96 Die Anschlussberufung der Beklagten zu 3) ist unbegründet. Die Beklagte zu 3) ist zur Zahlung der vom Arbeitsgericht zuerkannten Differenzbeträge für die Monate Januar bis März 2014 in Höhe von 182,13 EUR brutto verpflichtet, weil die ab
  41. Januar 2014 vorgenommene Verringerung der Leistungszulage infolge des eingeführten Leistungsbeurteilungssystems mangels Beteiligung des Betriebsrates unwirksam war. Randnummer 97 Der bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1) gebildete Betriebsrat, der nach dem Betriebsübergang auf die Beklagte zu 1) weiterhin im Amt geblieben ist, hat unstreitig gemäß dem Unterrichtungsschreiben ein Übergangsmandat gemäß § 21 a BetrVG für den Betrieb der Beklagten zu 3) gehabt. Nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG hat der Betriebsrat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung, mitzubestimmen. Nur eine zwingende tarifliche Regelung schließt das Mitbestimmungsrecht nach dem Einleitungssatz des § 87 Abs. 1 BetrVG aus. In Betrieben eines tarifungebundenen Arbeitgebers können Angelegenheiten der zwingenden Mitbestimmung stets durch Betriebsvereinbarung geregelt werden, auch wenn einschlägige tarifliche Regelungen bestehen. In einem solchen Fall sperrt der Einleitungssatz nicht die Mitbestimmung und die Regelungssperre des § 77 Abs. 3 BetrVG greift in Angelegenheiten der zwingenden Mitbestimmung nicht ein ( Fitting BetrVG 27.Aufl. § 87 Rn. 44 ). Anders als die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1) sind weder die Beklagte zu 1), die aufgrund des ersten Betriebsübergangs ab
  42. August 2013 die Arbeitgeberin des Klägers war, noch die Beklagte zu 3), die aufgrund des zweiten Betriebsübergangs seit dem
  43. September 2013 Arbeitgeberin des Klägers ist, tarifgebunden. Eine Leistungsbeurteilung für den Kläger wurde erst nach dem Übergang des Arbeitsverhältnisses des Klägers auf die nicht tarifgebundene Beklagte zu 1) unter dem
  44. September 2013 erstellt. Die nicht tarifgebundenen Beklagten zu 1) und 3) hätten vor einer Einführung und Anwendung des Leistungsbeurteilungssystems den bestehenden Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG beteiligen müssen. Unerheblich ist hingegen, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1) sich zur Einführung des tariflichen Leistungsbewertungsverfahrens entschlossen und der Betriebsrat sich mit dieser Vorgehensweise einverstanden gezeigt haben soll. Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei der tarifgebundenen Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1) war nach dem Einleitungssatz des § 87 Abs. 1 BetrVG aufgrund der abschließenden tariflichen Regelung ausgeschlossen. Die Beklagten zu 1) und 3) waren an eine etwaige Entscheidung der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1) nicht gebunden und konnten selbst entscheiden, ob das tarifliche Leistungsbewertungssystem im Betrieb eingeführt und angewandt werden soll. Entgegen der Ansicht der Beklagten zu 3) war die Einführung des Leistungsbewertungssystems auch nicht bereits umgesetzt worden. Vielmehr ist die nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG mitbestimmungspflichtige Anwendung der neuen Entlohnungsmethode durch die erst im September 2013 und damit nach dem ersten Betriebsübergang erfolgte Leistungsbeurteilung des Klägers und die daraufhin erfolgte Reduzierung der tariflichen Leistungszulage erfolgt. Unerheblich ist auch, ob die Beklagte zu 3) individualrechtlich aufgrund der arbeitsvertraglich vereinbarten Verweisung auf den Tarifvertrag zur Einführung des tariflichen Leistungsbewertungssystems berechtigt war, weil dies nichts am Bestehen des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG ändert. Mangels Beteiligung des Betriebsrates durch die nicht tarifgebundenen Beklagten zu 1) und 3) ist die Einführung und Anwendung des tariflichen Leistungsbewertungsverfahrens nicht wirksam erfolgt ( vgl. Fitting BetrVG 27.Aufl. § 87 Rn. 599 ), so dass der Kläger die geltend gemachten Differenzbeträge beanspruchen kann. Randnummer 98 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO. Randnummer 99 Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen.

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